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79_1990 AT

79. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1990

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, wird verordnet

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

durch die 48. Novelle zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 642/

1989, für das Jahr 1990 mit 1,030 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist, unbeschadet der Erhöhung

der Leistungen gemäß § 12 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, in der

Fassung des Art. I Z 2 des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes

1988, BGBl. Nr. 614/1987, um

monatlich 300 S, in diesem Ausmaß auch im Bereich

des Impfschadengesetzes für das Jahr 1990

verbindlich.

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