79. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat das Vereinigte Königreich mit einem
am 27. November 1987 erhaltenen Schreiben den
Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über Staatenimmunität (BGBl. Nr. 432/1976,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 28/1987) nach Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens
auf Guernsey, Jersey und die Insel Man
erstreckt. Das Vereinigte Königreich hat aus diesem
Anlaß folgende Erklärungen abgegeben
„a) Die seinerzeitigen Erklärungen nach Art. 24
Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens
sind in gleicher Weise auch hinsichtlich
Guernsey, Jersey und die Insel Man anzuwenden
(vgl. die Buchstaben a und b der seinerzeitigen
Erklärung). Kundgemacht in BGBl. Nr. 22/1980
b) Das Vereinigte Königreich bezeichnet hiemit
nach Art. 21 Abs. 4 des Übereinkommens als
zuständige Gerichte
In Guernsey
für die Insel Guernsey — den Royal Court of
Guernsey;
für die Insel Alderney — den Court of Alderney;
für die Insel Sark — den Court of the Seneschal;
in Jersey: den Royal Court of Jersey;
für die Insel Man: den High Court of Justice
of the Isle of Man.
Die Feststellung nach Art. 21 Abs. 1, ob eine Entscheidung
zu erfüllen ist, kann aber auch von anderen
Zivilgerichten im Rahmen deren allgemeiner
Zuständigkeit getroffen werden."