Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
79_1988 AT

79. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat das Vereinigte Königreich mit einem

am 27. November 1987 erhaltenen Schreiben den

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens

über Staatenimmunität (BGBl. Nr. 432/1976,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 28/1987) nach Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens

auf Guernsey, Jersey und die Insel Man

erstreckt. Das Vereinigte Königreich hat aus diesem

Anlaß folgende Erklärungen abgegeben

„a) Die seinerzeitigen Erklärungen nach Art. 24

Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens

sind in gleicher Weise auch hinsichtlich

Guernsey, Jersey und die Insel Man anzuwenden

(vgl. die Buchstaben a und b der seinerzeitigen

Erklärung). Kundgemacht in BGBl. Nr. 22/1980

b) Das Vereinigte Königreich bezeichnet hiemit

nach Art. 21 Abs. 4 des Übereinkommens als

zuständige Gerichte

In Guernsey

für die Insel Guernsey — den Royal Court of

Guernsey;

für die Insel Alderney — den Court of Alderney;

für die Insel Sark — den Court of the Seneschal;

in Jersey: den Royal Court of Jersey;

für die Insel Man: den High Court of Justice

of the Isle of Man.

Die Feststellung nach Art. 21 Abs. 1, ob eine Entscheidung

zu erfüllen ist, kann aber auch von anderen

Zivilgerichten im Rahmen deren allgemeiner

Zuständigkeit getroffen werden."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →