Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
79_1987 AT

79. Bundesgesetz: Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Bundesgesetz: Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz — UWFG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

§ 1. (1) Aus dem Wasserwirtschaftsfonds (§ 21

des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) und

dem Umweltfonds (§ 1 des Umweltfondsgesetzes)

wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit gebildet.

Zweck des Fonds ist die Förderung von Maßnahmen

1. zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen,

Lärm und Belastungen durch Sonderabfälle,

2. zum Schutz der Umwelt durch geordnete

Abwasserentsorgung sowie

3. zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung.

(2) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds —

in der Folge Fonds genannt — hat seinen Sitz in

Wien. Er ist zum Führen des Bundeswappens

berechtigt.

(3) Der Fonds wird vom Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie vertreten und verwaltet,

der auch die bisherigen Zuständigkeiten des

Bundesministers für Bauten und Technik hinsichtlich

des Wasserwirtschaftsfonds übernimmt. Der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

hat sich zur Abwicklung der Geschäfte des Fonds

einer Geschäftsführung, bestehend aus dem Direktor

und zwei stellvertretenden Direktoren, zu

bedienen. Die Mitglieder der Geschäftsführung

müssen über die zur Durchführung der Geschäfte

erforderlichen Kenntnisse verfügen und werden für

eine Funktionsdauer von fünf Jahren vom Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen,

für Land- und Forstwirtschaft sowie für wirtschaftliche

Angelegenheiten bestellt. Wiederbestellungen

sind zulässig.

(4) Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung

der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand

selbst aufzukommen.

§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach

Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen

des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren

Förderungsmittel;

2. durch Zuwendungen nach Maßgabe des § 7

Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes

1985 in der jeweils geltenden

Fassung;

3. aus einem Anteil von 1,20225 vH des Aufkommens

der veranlagten oder im Abzugswege

eingehobenen Einkommensteuer und

Körperschaftsteuer;

4. aus einem Anteil von 10,5 vH der Eingänge

aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach

dem Bundesgesetz über die Einhebung eines

Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/

1952 in der jeweils geltenden Fassung;

5. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach

Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher

Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer

Anwendung des § 16 des Bundesgesetzes

über die Errichtung eines Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds, BGBl.

Nr. 215/1985 in der jeweils geltenden Fassung,

vom Bund an den Fonds zu überweisen

sind;

6. durch Rückzahlungen aus Darlehen;

7. durch Zinsen von gewährten Darlehen und

durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;

8. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und

sonstigen Krediten;

9. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.

(2) Die sich nach Abs. 1 Z 3 und 4 ergebenden

Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das

Quartalsende folgenden Monat an den Fonds zu

überweisen.

§ 3. Die in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten

Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen

aus Darlehen, ausgenommen Darlehen nach § 5

Abs. 4 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden

Fassung, sind ausschließlich zur Förderung

von Maßnahmen nach dem Wasserbautenförderungsgesetz

1985 in der jeweils geltenden Fassung

zu verwenden.

§ 4. Der Fonds übernimmt die Aufgaben des

Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds. Für

die Aufgaben des Fonds, insbesondere die Gewährung

von Förderungen, sind je nach Art der zur

Förderung beantragten Maßnahme das Wasserbautenförderungsgesetz

1985 in der jeweils geltenden

Fassung oder das Umweltfondsgesetz in der jeweils

geltenden Fassung maßgebend.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gehen das Vermögen und die sonstigen Rechte

sowie die Verpflichtungen des Wasserwirtschaftsfonds

und des Umweltfonds auf den Fonds als

Gesamtrechtsnachfolger über.

§ 6. (1) In den folgenden Angelegenheiten bedarf

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

des Einvernehmens mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten

1. Bei Erlassung der Richtlinien gemäß §§ 3 und

4 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985

in der jeweils geltenden Fassung;

2. bei Erlassung der Förderungsrichtlinien

gemäß § 6 des Umweltfondsgesetzes in der

jeweils geltenden Fassung;

3. bei Vorhaben nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5

des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden

Fassung vor Gewährung der Förderung;

4. bei Erstellung des Wirtschaftsplanes gemäß

§ 7.

(2) In den Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 und

2 ist überdies das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, in den Angelegenheiten

nach Abs. 1 Z 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen herzustellen.

(3) Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung

von Fondshilfe nach dem Wasserbautenförderungsgesetz

1985 in der jeweils geltenden Fassung ist mit

den in § 21 Abs. 6 des Wasserbautenförderungsgesetzes

1985 in der jeweils geltenden Fassung getroffenen

Ausnahmen die Wasserwirtschaftsfondskommission

anzuhören. Im Falle der Erledigung im

Sinne des Antrages hat der Fonds, bei Vorhaben

nach § 13 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes

1985 in der jeweils geltenden Fassung, welche

Bauernhöfe und Wohngebäude land- und forstwirtschaftlicher

Dienstnehmer betreffen, im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Land- und

Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten,

bei Vorhaben nach § 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes

1985 in der jeweils geltenden

Fassung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten eine schriftliche

Zusicherung zu erteilen. Mit dieser erwirbt der

Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die

Förderung.

§ 7. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für

Finanzen für den Fonds bis spätestens 1. Dezember

eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das

folgende Jahr aufzustellen und zum 31. Dezember

eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß nach

kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Der

Wirtschaftsplan sowie der Rechnungsabschluß sind

den in § 21 des Wasserbautenförderungsgesetzes

1985 in der jeweils geltenden Fassung sowie in § 14

des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden

Fassung genannten Kommissionen zur Kenntnis zu

bringen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie hat den Wirtschaftsplan und den Rechnungsabschluß

überdies dem Nationalrat vorzulegen.

§ 8. (1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft

öffentlichen Rechts und ist in Erfüllung

seiner Aufgaben von der Körperschaftsteuer

befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds

sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

befreit.

(2) Die vom Fonds gewährten Darlehen sowie

die Darlehens- und Kreditverträge, für die der

Fonds Kreditkostenzuschüsse leistet, sind von den

Rechtsgebühren befreit. Wird die Förderung vom

Fonds aufgekündigt, so werden die Darlehens- und

Kreditverträge mit der Aufkündigung nach den

Tarifposten 8 oder 19 des § 33 des Gebührengesetzes

1957 in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig.

§ 9. Der Fonds ist von der Anwendung des

2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 565/1978 in der jeweils geltenden Fassung,

ausgenommen.

Artikel II

Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

1985

Das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl.

Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 487/1985, wird wie folgt geändert

1. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundes- und

Fondsmittel" durch „Bundesmittel" ersetzt.

2. § 14 Abs. 3 lautet

„(3) Betriebliche Abwassermaßnahmen können

auch durch Gewährung von Kreditkostenzuschüsen,

Investitionszuschüssen oder sonstigen

Zuschüssen gefördert werden."

3. § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 22 und § 23 werden

aufgehoben.

4. § 32 lautet

„§ 32. (1) Eingaben sowie Eintragungen und

andere Amtshandlungen, die zur Durchführung

von nach diesem Bundesgesetz geförderten Maßnahmen

oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Beiträge unmittelbar erforderlich

sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ist auch dann

gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände,

Wassergenossenschaften, Wasserverbände

sowie sonstige Unternehmen im Sinne des

§ 12 Abs. 3 Wasserbauten der im § 1 bezeichneten

Art ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz

durchführen."

5. § 34 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. des § 32 der Bundesminister für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen,"

Artikel III

Änderung des Umweltfondsgesetzes

Das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983,

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 und 3, § 2 und § 6 Abs. 2 letzter

Satz werden aufgehoben.

2. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Die Kommission besteht aus

1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für

Umwelt, Jugend und Familie;

2. zwei Vertretern des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten;

3. je einem Vertreter

a) des Bundesministeriums für Finanzen,

b) des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft,

c) des Bundesministeriums für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr,

d) des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung;

4. je einem Vertreter

a) der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft,

b) des Österreichischen Arbeiterkammertages,

c) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und

d) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5. je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen

politischen Parteien."

3. Der erste Satz des § 14 Abs. 7 lautet

„Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter

werden vom Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

bestimmt."

4. § 15 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz,

Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 17 werden aufgehoben.

Artikel IV

Personalübergang

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom

bisherigen Bundesministerium für Bauten und

Technik zu besorgende Angelegenheiten auf das

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich

des Bundesministeriums für Bauten und

Technik angehörenden Bediensteten, die ausschließlich

oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten

betraut sind, in den Planstellenbereich

des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und

Familie übernommen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hat nach Anhörung des im bisherigen

Bundesministerium für Bauten und Technik eingerichteten

Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen,

welche Beamten ausschließlich oder überwiegend

mit diesen Angelegenheiten betraut sind.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der

Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine

Dienstgebererklärung tritt.

(4) Den gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten

ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen

entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die

ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.

(5) Die gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten

werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der

bisher im Bundesministerium für Bauten und Technik

eingerichteten Personalvertretungsorgane von

diesen, dann von den im Bundesministerium für

Umwelt, Jugend und Familie eingerichteten Personalvertretungsorganen

vertreten.

Artikel V

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1987 in

Kraft.

(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf

Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner

Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie

sind mit 1. April 1987 in Kraft zu setzen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sich aus ihm nicht anderes ergibt, der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →