79. Bundesgesetz: Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
§ 1. (1) Aus dem Wasserwirtschaftsfonds (§ 21
des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) und
dem Umweltfonds (§ 1 des Umweltfondsgesetzes)
wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit gebildet.
Zweck des Fonds ist die Förderung von Maßnahmen
1. zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen,
Lärm und Belastungen durch Sonderabfälle,
2. zum Schutz der Umwelt durch geordnete
Abwasserentsorgung sowie
3. zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung.
(2) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds —
in der Folge Fonds genannt — hat seinen Sitz in
Wien. Er ist zum Führen des Bundeswappens
berechtigt.
(3) Der Fonds wird vom Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie vertreten und verwaltet,
der auch die bisherigen Zuständigkeiten des
Bundesministers für Bauten und Technik hinsichtlich
des Wasserwirtschaftsfonds übernimmt. Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
hat sich zur Abwicklung der Geschäfte des Fonds
einer Geschäftsführung, bestehend aus dem Direktor
und zwei stellvertretenden Direktoren, zu
bedienen. Die Mitglieder der Geschäftsführung
müssen über die zur Durchführung der Geschäfte
erforderlichen Kenntnisse verfügen und werden für
eine Funktionsdauer von fünf Jahren vom Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen,
für Land- und Forstwirtschaft sowie für wirtschaftliche
Angelegenheiten bestellt. Wiederbestellungen
sind zulässig.
(4) Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung
der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand
selbst aufzukommen.
§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach
Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen
des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren
Förderungsmittel;
2. durch Zuwendungen nach Maßgabe des § 7
Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes
1985 in der jeweils geltenden
Fassung;
3. aus einem Anteil von 1,20225 vH des Aufkommens
der veranlagten oder im Abzugswege
eingehobenen Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer;
4. aus einem Anteil von 10,5 vH der Eingänge
aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach
dem Bundesgesetz über die Einhebung eines
Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/
1952 in der jeweils geltenden Fassung;
5. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach
Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher
Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer
Anwendung des § 16 des Bundesgesetzes
über die Errichtung eines Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds, BGBl.
Nr. 215/1985 in der jeweils geltenden Fassung,
vom Bund an den Fonds zu überweisen
sind;
6. durch Rückzahlungen aus Darlehen;
7. durch Zinsen von gewährten Darlehen und
durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;
8. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und
sonstigen Krediten;
9. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die sich nach Abs. 1 Z 3 und 4 ergebenden
Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das
Quartalsende folgenden Monat an den Fonds zu
überweisen.
§ 3. Die in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten
Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen
aus Darlehen, ausgenommen Darlehen nach § 5
Abs. 4 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung, sind ausschließlich zur Förderung
von Maßnahmen nach dem Wasserbautenförderungsgesetz
1985 in der jeweils geltenden Fassung
zu verwenden.
§ 4. Der Fonds übernimmt die Aufgaben des
Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds. Für
die Aufgaben des Fonds, insbesondere die Gewährung
von Förderungen, sind je nach Art der zur
Förderung beantragten Maßnahme das Wasserbautenförderungsgesetz
1985 in der jeweils geltenden
Fassung oder das Umweltfondsgesetz in der jeweils
geltenden Fassung maßgebend.
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gehen das Vermögen und die sonstigen Rechte
sowie die Verpflichtungen des Wasserwirtschaftsfonds
und des Umweltfonds auf den Fonds als
Gesamtrechtsnachfolger über.
§ 6. (1) In den folgenden Angelegenheiten bedarf
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
des Einvernehmens mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten
1. Bei Erlassung der Richtlinien gemäß §§ 3 und
4 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985
in der jeweils geltenden Fassung;
2. bei Erlassung der Förderungsrichtlinien
gemäß § 6 des Umweltfondsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung;
3. bei Vorhaben nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5
des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung vor Gewährung der Förderung;
4. bei Erstellung des Wirtschaftsplanes gemäß
§ 7.
(2) In den Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 und
2 ist überdies das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, in den Angelegenheiten
nach Abs. 1 Z 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen herzustellen.
(3) Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung
von Fondshilfe nach dem Wasserbautenförderungsgesetz
1985 in der jeweils geltenden Fassung ist mit
den in § 21 Abs. 6 des Wasserbautenförderungsgesetzes
1985 in der jeweils geltenden Fassung getroffenen
Ausnahmen die Wasserwirtschaftsfondskommission
anzuhören. Im Falle der Erledigung im
Sinne des Antrages hat der Fonds, bei Vorhaben
nach § 13 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes
1985 in der jeweils geltenden Fassung, welche
Bauernhöfe und Wohngebäude land- und forstwirtschaftlicher
Dienstnehmer betreffen, im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Land- und
Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten,
bei Vorhaben nach § 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes
1985 in der jeweils geltenden
Fassung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten eine schriftliche
Zusicherung zu erteilen. Mit dieser erwirbt der
Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die
Förderung.
§ 7. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für
Finanzen für den Fonds bis spätestens 1. Dezember
eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das
folgende Jahr aufzustellen und zum 31. Dezember
eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß nach
kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Der
Wirtschaftsplan sowie der Rechnungsabschluß sind
den in § 21 des Wasserbautenförderungsgesetzes
1985 in der jeweils geltenden Fassung sowie in § 14
des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung genannten Kommissionen zur Kenntnis zu
bringen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat den Wirtschaftsplan und den Rechnungsabschluß
überdies dem Nationalrat vorzulegen.
§ 8. (1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft
öffentlichen Rechts und ist in Erfüllung
seiner Aufgaben von der Körperschaftsteuer
befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds
sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
befreit.
(2) Die vom Fonds gewährten Darlehen sowie
die Darlehens- und Kreditverträge, für die der
Fonds Kreditkostenzuschüsse leistet, sind von den
Rechtsgebühren befreit. Wird die Förderung vom
Fonds aufgekündigt, so werden die Darlehens- und
Kreditverträge mit der Aufkündigung nach den
Tarifposten 8 oder 19 des § 33 des Gebührengesetzes
1957 in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig.
§ 9. Der Fonds ist von der Anwendung des
2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 565/1978 in der jeweils geltenden Fassung,
ausgenommen.
Artikel II
Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes
1985
Das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl.
Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 487/1985, wird wie folgt geändert
1. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundes- und
Fondsmittel" durch „Bundesmittel" ersetzt.
2. § 14 Abs. 3 lautet
„(3) Betriebliche Abwassermaßnahmen können
auch durch Gewährung von Kreditkostenzuschüsen,
Investitionszuschüssen oder sonstigen
Zuschüssen gefördert werden."
3. § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 22 und § 23 werden
aufgehoben.
4. § 32 lautet
„§ 32. (1) Eingaben sowie Eintragungen und
andere Amtshandlungen, die zur Durchführung
von nach diesem Bundesgesetz geförderten Maßnahmen
oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Beiträge unmittelbar erforderlich
sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ist auch dann
gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände,
Wassergenossenschaften, Wasserverbände
sowie sonstige Unternehmen im Sinne des
§ 12 Abs. 3 Wasserbauten der im § 1 bezeichneten
Art ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz
durchführen."
5. § 34 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. des § 32 der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,"
Artikel III
Änderung des Umweltfondsgesetzes
Das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983,
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 und 3, § 2 und § 6 Abs. 2 letzter
Satz werden aufgehoben.
2. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Die Kommission besteht aus
1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für
Umwelt, Jugend und Familie;
2. zwei Vertretern des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten;
3. je einem Vertreter
a) des Bundesministeriums für Finanzen,
b) des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft,
c) des Bundesministeriums für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr,
d) des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung;
4. je einem Vertreter
a) der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft,
b) des Österreichischen Arbeiterkammertages,
c) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und
d) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
5. je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen
politischen Parteien."
3. Der erste Satz des § 14 Abs. 7 lautet
„Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter
werden vom Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
bestimmt."
4. § 15 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz,
Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 17 werden aufgehoben.
Artikel IV
Personalübergang
(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom
bisherigen Bundesministerium für Bauten und
Technik zu besorgende Angelegenheiten auf das
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich
des Bundesministeriums für Bauten und
Technik angehörenden Bediensteten, die ausschließlich
oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten
betraut sind, in den Planstellenbereich
des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und
Familie übernommen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hat nach Anhörung des im bisherigen
Bundesministerium für Bauten und Technik eingerichteten
Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen,
welche Beamten ausschließlich oder überwiegend
mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine
Dienstgebererklärung tritt.
(4) Den gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten
ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen
entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die
ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
(5) Die gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten
werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der
bisher im Bundesministerium für Bauten und Technik
eingerichteten Personalvertretungsorgane von
diesen, dann von den im Bundesministerium für
Umwelt, Jugend und Familie eingerichteten Personalvertretungsorganen
vertreten.
Artikel V
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1987 in
Kraft.
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner
Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie
sind mit 1. April 1987 in Kraft zu setzen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sich aus ihm nicht anderes ergibt, der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betraut.