79. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Gemeinden St. Pölten, Obritzberg-Rust, Statzendorf, Paudorf und Furth bei Göttweig
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 (BStG 1971)
wird verordnet
Der Straßenteil der S 33 Kremser Schnellstraße,
welche bis zur endgültigen Umlegung auf eine die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971
erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß
§ 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche
Bezeichnung B 333 Kremser
Ersatzstraße trägt, wird, soweit er durch die Umlegung
auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit den Verordnungen vom
25. Mai 1975, BGBl. Nr. 310, vom 23. März 1976,
BGBl. Nr. 136, vom 7. April 1975, BGBl. Nr. 229,
und vom 19. August 1974, BGBl. Nr. 564, bestimmten
— Abschnitte für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, von km 0,0 (alt) bis km 21,985 (alt)
im Bereich der Gemeinden St. Pölten, Obritzberg-
Rust, Statzendorf, Paudorf und Furth bei Göttweig
als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei den
betroffenen Gemeinden aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 333/60-85 im Maßstab 1 : 50000)
zu ersehen.