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79_1985 AT

79. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

1984, BGBl. Nr. 29, wird verordnet

Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981,

BGBl. Nr. 162, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 335/1984 und der Kundmachung BGBl.

Nr. 24/1985 wird wie folgt geändert

1. Nach § 1 Abs. 1 Z 10 wird eingefügt

„10a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

der Herabsetzung der Wochendienstzeit

(bei Lehrern der Lehrverpflichtung)

auf die Hälfte,"

2. § 1 Abs. 1 Z 24 lautet

„24. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

der Geldbezüge (das sind alle in

Geld ausgedrückten Leistungen aus dem

Dienstverhältnis),"

3. § 1 Abs. 1 Z 30 lautet

„30. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

des Mutterschutzes, des Karenzurlaubsgeldes

und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,"

4. § 2 Z 5 lautet

„5. im Bereich des Bundesministeriums für

Inneres

a) die Sicherheitsdirektionen,

b) die Bundespolizeidirektionen,

c) die Landesgendarmeriekommandos,

d) die Gendarmeriezentralschule in

Mödling;

den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden

wird abweichend vom § 1 Abs. 1

Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten

der Gewährung von Belohnungen,

Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;"

5. § 2 Z 7 lautet

„7. im Bereich des Bundesministeriums für

Landesverteidigung

a) das Korpskommando I,

b) das Korpskommando II,

c) das Militärkommando Wien,

d) das Kommando der Fliegerdivision,

e) das Kommando der 1. Panzergrenadierdivision,

f) das Heeres-Materialamt;

den in den lit. a bis f angeführten Dienstbehörden

wird abweichend vom § 1 Abs. 1

Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten

der Gewährung von Belohnungen,

Vorschüssen und Geldaushilfen sowie

abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 25 die

Zuständigkeit in den Angelegenheiten der

Zuweisung und Entziehung von Dienst- und

Naturalwohnungen nicht übertragen;"

6. § 2 Z 11 lautet

„11. im Bereich des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Forschung

a) die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor

oder Bibliotheksdirektor

für die ihm nach den Organisationsvorschriften

unterstehenden

Beamten),

b) die Kunsthochschulen (der Rektor

oder Bibliotheksdirektor für die ihm

nach den Organisationsvorschriften

unterstehenden Beamten),

c) die Akademie der bildenden Künste

in Wien;

den in den lit. a bis c angeführten Dienstbehörden

wird nur die Zuständigkeit zur

Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 13,

14, 16 bis 22 und 30 genannten Angelegenheiten

übertragen."

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