79. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
1984, BGBl. Nr. 29, wird verordnet
Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981,
BGBl. Nr. 162, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 335/1984 und der Kundmachung BGBl.
Nr. 24/1985 wird wie folgt geändert
1. Nach § 1 Abs. 1 Z 10 wird eingefügt
„10a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
der Herabsetzung der Wochendienstzeit
(bei Lehrern der Lehrverpflichtung)
auf die Hälfte,"
2. § 1 Abs. 1 Z 24 lautet
„24. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
der Geldbezüge (das sind alle in
Geld ausgedrückten Leistungen aus dem
Dienstverhältnis),"
3. § 1 Abs. 1 Z 30 lautet
„30. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
des Mutterschutzes, des Karenzurlaubsgeldes
und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,"
4. § 2 Z 5 lautet
„5. im Bereich des Bundesministeriums für
Inneres
a) die Sicherheitsdirektionen,
b) die Bundespolizeidirektionen,
c) die Landesgendarmeriekommandos,
d) die Gendarmeriezentralschule in
Mödling;
den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden
wird abweichend vom § 1 Abs. 1
Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten
der Gewährung von Belohnungen,
Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;"
5. § 2 Z 7 lautet
„7. im Bereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung
a) das Korpskommando I,
b) das Korpskommando II,
c) das Militärkommando Wien,
d) das Kommando der Fliegerdivision,
e) das Kommando der 1. Panzergrenadierdivision,
f) das Heeres-Materialamt;
den in den lit. a bis f angeführten Dienstbehörden
wird abweichend vom § 1 Abs. 1
Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten
der Gewährung von Belohnungen,
Vorschüssen und Geldaushilfen sowie
abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 25 die
Zuständigkeit in den Angelegenheiten der
Zuweisung und Entziehung von Dienst- und
Naturalwohnungen nicht übertragen;"
6. § 2 Z 11 lautet
„11. im Bereich des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung
a) die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor
oder Bibliotheksdirektor
für die ihm nach den Organisationsvorschriften
unterstehenden
Beamten),
b) die Kunsthochschulen (der Rektor
oder Bibliotheksdirektor für die ihm
nach den Organisationsvorschriften
unterstehenden Beamten),
c) die Akademie der bildenden Künste
in Wien;
den in den lit. a bis c angeführten Dienstbehörden
wird nur die Zuständigkeit zur
Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 13,
14, 16 bis 22 und 30 genannten Angelegenheiten
übertragen."