79. Verordnung: Schutz der Wasservorkommen im Toten Gebirge
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 34, 35 und 54 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 207/1969 und BGBl.
Nr. 390/1983 wird verordnet
§ 1. Die Quell- und Grundwasservorkommen
des in § 2 umschriebenen Gebietes werden — unbeschadet
bestehender Rechte — vorzugsweise der
Trinkwasserversorgung gewidmet und gleichzeitig
ein Schongebiet bestimmt.
§ 2. Die Grenzen des Widmungs- und Schongebietes
haben folgenden Verlauf, wobei die
Beschreibung auf der Pyhrnpaß-Höhe beginnt und
im Uhrzeigersinn um das Gebiet führt
Von der Kote 954 (Pyhrnpaß-Höhe) der Warscheneck-
seitigen Begrenzung des Straßenkörpers
der Pyhrnpaß-Bundesstraße SW-wärts folgend bis
zur Querung des Pyhrnbaches östlich Kalkofen
(= östliches Ende der in § 6 beschriebenen besonderen
Grenzlinie); weiter der Warscheneck-seitigen
Begrenzung des Straßenkörpers der Pyhrnpaß-
Bundesstraße S-wärts absteigend folgend bis zur
Kote 794 südlich Göpperl; weiter geradlinig W-
wärts bis zur Kote 1054; weiter geradlinig NW-
wärts bis zum Gipfel des Liezener Eck; weiter geradlinig
W-wärts bis zur Einmündung des Mosergraben
in den Winkelbach (= Berührungspunkt
mit der in § 6 beschriebenen besonderen Grenzlinie);
weiter geradlinig SW-wärts bis zur Kote 1093
nördlich Naslerbrunn; weiter geradlinig SW-wärts
bis zur Kote 1107; weiter geradlinig W-wärts bis
zur Kote 1293 (Gameringstein); weiter in der
Kammlinie des Gameringsteines WSW-wärts
absteigend bis zum Wörschachbach in der Wörschachklamm;
weiter dem Wörschachbach abwärts
folgend bis zur 800 m-Höhenschichdinie; weiter
der 800 m-Höhenschichtlinie SW-wärts und W-
wärts folgend bis zu deren Schnittpunkt mit der
Grenze zwischen den Gemeinden Stainach und
Pürgg-Trautenfels; weiter geradlinig NW-wärts bis
zur Kote 1259 (Gindlhorn); weiter geradlinig
NO-wärts bis zur Kote 1270; weiter geradlinig
NO-wärts bis zur Kote 1041 (NW Spechtensee);
weiter geradlinig W-wärts bis zur Kote 1161 bei
Gehöft Hechl; weiter geradlinig W-wärts bis zum
Schnittpunkt der 1100 m-Höhenschichtlinie mit
einem unbenannten Gerinne NW des Gehöftes
Geweßler; weiter geradlinig NNW-wärts bis zur
Mündung des Abflusses des Sagtümpel in den
Grimmingbach (= westliches Ende der in § 6
beschriebenen besonderen Grenzlinie); weiter geradlinig
W-wärts bis zur Kote 963; weiter in der
Fallinie NNW-wärts ansteigend bis zur 1000 m-
Höhenschichtlinie; weiter SW-wärts der 1000 m-
Höhenschichtlinie folgend, Krahstein und Rabenkögel
südlich umfahrend, bis zum Schnittpunkt mit
der von Kote 902 bei Wh. Kochalmbauer im Salzatal
gegen Osten ansteigenden Fallinie; weiter in
dieser Fallinie W-wärts bis zur Kote 902 absteigend;
weiter W-wärts in der Fallinie ansteigend bis
zur 1000 m-Höhenschichtlinie; weiter der
1000 m-Höhenschichtlinie folgend, den Kampl
südlich umfahrend, bis zum Schnittpunkt mit der
von Kote 853 südlich Gschlößl gegen Osten ansteigenden
Fallinie; weiter dieser Fallinie W-wärts
absteigend folgend bis zur Straße Kote 853; weiter
der östlichen Begrenzung des Straßenkörpers dieser
Straße N-wärts folgend bis zum Schnittpunkt
mit der von Kote 896 von Osten herabkommenden
Fallinie; weiter in dieser Fallinie über Kote 896
O-wärts ansteigend bis zur 1000 m-Höhenschichtlinie;
weiter N-wärts der 1000 m-Höhenschichtlinie
folgend, den Weißenbach querend, die Zlaimkögel
westlich und den Ressen nördlich umfahrend,
bis zum Lackenkogelbach; weiter dem Lackenkogelbach
N-wärts. absteigend folgend bis zur
Straße Wienern—Gößl; weiter der bergseitigen
Begrenzung des Straßenkörpers der Straße Wienern
—Gößl N-wärts folgend bis zum Toplitzbach;
weiter dem Toplitzbach NO-wärts aufwärts folgend
bis zum Toplitzsee; weiter den Toplitzsee an
der Uferlinie entgegen dem Uhrzeigersinn umfahrend
bis zur Einmündung des Vorderbaches; weiter
dem Vorderbach N-wärts ansteigend folgend bis
zur 800 m-Höhenschichtlinie; weiter der 800 m-
Höhenschichtlinie W-wärts folgend bis zum
Schnittpunkt der 800 m-Höhenschichtlinie mit
einem unbenannten Gerinne (WSW-lich der Kote
860 am Südhang des Tressenstein); weiter geradlinig
N-wärts bis zur Einmündung eines unbenannten
Gerinnes in den Altausseer See westlich des W.
H. am NO-Fuß des Platten-Kg.; weiter dem Ufer
des Altausseer Sees NO-wärts folgend bis zum
Schnittpunkt mit der von Kote 858 herabkommenden
Fallinie (= östlicher Anschlußpunkt an die
Grenze des Widmungsgebietes Sarstein, Sandling,
Loser; von diesem Anschlußpunkt bis zur Kote 883
im Tale des Augstbaches haben die Grenzen beider
Widmungsgebiete einen gemeinsamen Verlauf);
weiter in dieser Fallinie O-wärts ansteigend bis zur
Kote 858; weiter geradlinig O-wärts bis zur Kote
1687 (Ahorn Kg.); weiter geradlinig NNO-wärts
bis zur Kote 1792 westlich Schoberwies Alm; weiter
geradlinig NO-wärts bis zur Kote 1669 westlich
Brunnwiesenalm; weiter geradlinig N-wärts bis zur
Kote 1515 (Jhtt.); weiter geradlinig W-wärts bis
zur Kote 1979 (Augsteck); weiter geradlinig SW-
wärts bis zur Kote 1828; weiter dem Kamm WSW-
wärts folgend über Kote 1795 bis zur Kote 1899
(Bräuning-Zinken); weiter geradlinig WNW-wärts
bis zur Kote 1537 nördlich der Gschwandt Alm;
weiter geradlinig WSW-wärts bis zur Kote 839 im
Tal des Rettenbaches; weiter geradlinig WSW-
wärts, die Nordwestabfälle des Loser querend, bis
zur Kote 883 im Tal des Augstbaches ( = westlicher
Anschlußpunkt an die Grenze des Widmungsgebietes
Sarstein, Sandling, Loser und westliches Ende
des gemeinsamen Grenzverlaufes); weiter geradlinig
NNW-wärts bis zur Kote 1004 westlich des
Brunnkogel; weiter geradlinig NNW-wärts bis zur
Kote 685 im Tal des Rettenbaches; weiter dem Rettenbach
NW-wärts abwärts folgend bis zur Einmündung
des aus dem Kar Graben kommenden
Baches; weiter dem Bach im Kar Graben NO-wärts
ansteigend folgend bis zur Kote 1441; weiter geradlinig
NO-wärts bis zur Kote 1332; weiter geradlinig
NO-wärts bis zur Kote 1166 westlich Jhtt.
Nestler; weiter geradlinig NNW-wärts bis zur
Kote 1330 (Nd. Nestlerkg.); weiter geradlinig
ONO-wärts bis zur Kote 897; weiter ONO-wärts
bis zur Kote 804 (Teufelskirche); weiter geradlinig
NO-wärts bis zur Kote 1360 (Mittagkögerl); weiter
geradlinig O-wärts bis zur Kote 1027; weiter
geradlinig O-wärts bis zur Kote 689 (Brücke über
den Grünbach); weiter geradlinig O-wärts bis zur
Kote 665 südlich des Offensees; weiter geradlinig
O-wärts bis zur Kote 1029 (Hochpfad); weiter
O-wärts in der Tiefenlinie absteigend bis zum
Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze Ebensee/
Grünau im Almtal (Anschlußpunkt an die Westgrenze
des Widmungsgebietes Almtal; von diesem
Anschlußpunkt bis zur Kote 1508 Großer Zöbel
haben die Grenzen beider Widmungsgebiete einen
gemeinsamen Verlauf); weiter in der Tiefenlinie
O-wärts absteigend bis zur Kote 951 (Gschirrhütte);
weiter geradlinig SO-wärts bis zur Brücke
über das Schwarzwasser (südlich Gschirrhütte);
weiter geradlinig NO-wärts bis zur Brücke über
den Weißeneggbach (südlich Weißenegghtt.); weiter
geradlinig O-wärts bis zur Brücke Kote 707;
weiter geradlinig O-wärts bis zur Kote 706; weiter
geradlinig SO-wärts bis zur Kote 606 (südlich des
Almsees); weiter geradlinig O-wärts bis zur Kote
1017 (Schneiderberghtt.); weiter geradlinig ONO-
wärts bis zur Kote 1324 (Schneiderbg.); weiter der
Kammlinie O-wärts folgend bis zur Kote 1661
(Föhrengrabeneck); weiter der Kammlinie O-wärts
folgend bis zur Kote 1919 (Fäustling); weiter der
Kammlinie SO-wärts folgend bis zur Kote 1961
(Pyramidenkg.); weiter der Kammlinie NO-wärts
absteigend folgend bis zur Kote 1256; weiter geradlinig
ONO-wärts bis zur Kote 934 (Glinsnerhtt.);
weiter geradlinig O-wärts bis zur Kote
1508 (Großer Zöbel = Anschlußpunkt an die Ostgrenze
des Widmungsgebietes Almtal und östliches
Ende des gemeinsamen Grenzverlaufes); weiter
geradlinig ONO-wärts bis zur Kote 1482 (Schranken);
weiter geradlinig O-wärts bis zur Kote 1252;
weiter geradlinig O-wärts bis zur Kote 1386 (Gürtlerspitz);
weiter geradlinig O-wärts bis zur Kote
1450 (Löckenkg.); weiter geradlinig OSO-wärts bis
zur Kote 1284 (Geigenkg.); weiter geradlinig
OSO-wärts bis zum Schnittpunkt des „Prielwasser"
mit der 800 m-Höhenschichtlinie; weiter der
800 m-Höhenschichtlinie O-wärts, S-wärts und
W-wärts folgend, die Ausläufer des Kl. Priel
umfahrend, bis zum Stegerbach südlich des Kl.
Priel; weiter dem Stegerbach abwärts folgend bis
zum Schnittpunkt mit der 700 m-Höhenschichtlinie;
von diesem Schnittpunkt weiter geradlinig
SSW-wärts bis zur Kote 612 (Brücke über die
Krumme Steyr); weiter geradlinig SW-wärts bis zur
Kote 650 (Kapelle nordwestlich Dietlgut); weiter
geradlinig gegen Süden bis zur Kote 695 (Brücke
im unteren Katzengraben); weiter geradlinig NO-
wärts bis zur Kote 817 (Geißlitzkogel); von diesem
Punkt weiter genau gegen Osten bis zur 840 m-
Höhenschichtlinie; weiter der 840 m-Höhenschichtlinie
O-wärts folgend bis zum Schnittpunkt
mit der Tiefenlinie des Knittelgraben; von diesem
Schnittpunkt weiter geradlinig O-wärts bis zur
Kote 1191 (Hutberg); weiter geradlinig bis zur
Kote 891 am Nordende des Schafferteiches; weiter
geradlinig O-wärts bis zur Kote 959 (Klammberg);
weiter geradlinig SO-wärts bis zum Pießling-
Ursprung; weiter geradlinig O-wärts bis zum
Nordende des Gleinkersees; weiter den Gleinkersee
entgegen dem Uhrzeigersinn in der Uferlinie
umfahrend bis zur Kote 806; weiter geradlinig
genau gegen Osten bis zur 800 m-Höhenschichtlinie;
weiter der 800 m-Höhenschichtlinie S-wärts
folgend und den Teichlbach querend bis zur Warscheneck-
seitigen Begrenzung des Straßenkörpers
der Pyhrnpaß-Bundesstraße; weiter der Warscheneck-
seitigen Begrenzung des Straßenkörpers der
Pyhrnpaß-Bundesstraße SW-wärts ansteigend folgend
bis zur Pyhrnpaß-Höhe Kote 954 (= Ausgangspunkt
der Grenzbeschreibung).
§ 3. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen
der §§ 8, 9, 10, 15, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes
im Widmungsgebiet (§ 2) ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß die Nutzbarkeit der
Gewässer entsprechend dem Widmungszweck
weder beeinträchtigt noch gefährdet wird. Es ist
dabei insbesondere darauf zu achten, daß die
Ergiebigkeit von Quell- und Grundwasservorkommen
und der mit ihnen in Zusammenhang stehenden
Oberflächengewässer sowie die Beschaffenheit
dieser Gewässer in physikalischer, chemischer und
bakteriologischer Hinsicht erhalten bzw. verbessert
werden.
(2) Insbesondere sind folgende Gesichtspunkte
maßgebend
1. Vorrang der Trinkwasserversorgung,
2. Schutz der Wasservorkommen vor qualitativen
und quantitativen Beeinträchtigungen,
3. Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
4. Erhaltung der natürlichen unterirdischen
Abflußverhältnisse,
5. pflegliche Waldwirtschaft.
(3) Die unterirdischen Abflußverhältnisse dürfen
nicht zum Nachteil eines Interessenten gemäß § 7
verändert werden. Eine Veränderung der oberirdischen
Abflußverhältnisse ist nur insoweit zulässig,
als dies dem Widmungszweck nicht widerspricht.
§ 4. Zur Wahrung der in § 3 angeführten
Gesichtspunkte ist insbesondere zu beachten
1. Die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen
haben unter Bedachtnahme auf die Reinhaltung
der Wasservorkommen im Widmungsgebiet
zu erfolgen. Die Abläufe aus landwirtschaftlichen
Tierhaltungen sind zur Gänze einer landwirtschaftlichen
Verwertung oder einer anderen schadlosen
Beseitigung zuzuführen. Die Einleitung von
Abwässern in das Widmungsgebiet ist zu vermeiden.
2. Für die Ablagerung von Müll ist die Errichtung
von geordneten Mülldeponien außerhalb des
Widmungsgebietes anzustreben. Bestehende Müllablagerungen,
die eine Gewässerverunreinigung
verursachen können, sind in einen einwandfreien
Zustand zu versetzen, der eine Gewässerverunreinigung
ausschließt.
3. Bei allen Schutzwasserbauten und Kraftwerksanlagen
ist auf die Erhaltung des natürlichen Wasseraustausches
zwischen Oberflächengewässer und
Grundwasser zu achten.
4. Wasserableitungen aus dem Widmungsgebiet
dürfen nicht im Widerspruch zum Widmungszweck
stehen.
5. Der Transport von Mineralölen oder von
Mineralölprodukten im Widmungs- und Schongebiet
(§ 2) darf nur mit Tankfahrzeugen im Sinne
der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 167,
erfolgen, sofern die transportierte Menge mehr als
1000 l beträgt. Kleinere Mengen können auch in
maximal 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern
oder Kanistern transportiert werden, sofern
eine besondere Sorgfalt angewendet wird.
Biologisch schwer abbaubare, die Gewässergüte
beeinträchtigende Stoffe, wie zB Pestizide, dürfen
nur in verläßlich verschließbaren Behältern mit
einem Inhalt von höchstens je 30 l, radioaktive
Stoffe nur in strahlensicheren Behältnissen transportiert
werden.
§ 5. Innerhalb des Widmungs- und Schongebietes
(§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen neben
einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung
vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der
Wasserrechtsbehörde
1. Lagerung und Leitung von Mineralölen und
Mineralölprodukten oder anderen biologisch
schwer abbaubaren, die Wassergüte beeinträchtigenden
Stoffen sowie Errichtung, Abänderung und
Auflassung von Tankstellen, Bitumenmischanlagen
und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht
ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen
oder Mineralölprodukten bis 1000 l in
höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern
oder Kanistern, wenn die Lagerung und der
Transport so erfolgen, daß bei Ausfließen dieser
Produkte ein Einsickern in den Boden und Untergrund
ausgeschlossen ist;
2. Errichtung, Erweiterung oder wesentliche
Änderungen gewerblicher und industrieller
Betriebsanlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner
Menge oder Beschaffenheit das geschützte
Grund- und Quellwasservorkommen (§ 1) zu
beeinträchtigen vermag; eine Bewilligungspflicht
besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich
bewilligte Abwasseranlagen im Rahmen ihres Konsenses
eingeleitet werden;
3. Errichtung von der Personen- oder Güterbeförderung
dienenden Eisenbahnen im Sinne des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60;
4. Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die
geeignet sind, das Schongebiet über den Touristenwanderverkehr
hinaus für den Massenverkehr zu
erschließen, wie Straßen, Schlepplifte, Park- und
Campingplätze;
5. Grabungen, Sprengungen, Bohrungen sowie
Schürfungen aller Art, sofern sie nachhaltige Auswirkungen
auf Wasserhaushalt und Wassergüte
haben können, jedenfalls aber, wenn sie bis zum
Grundwasser oder tiefer als 10 m unter die Geländeoberfläche
reichen; ausgenommen von der
Bewilligungspflicht sind Grabungen, die zur
Instandhaltung bzw. zur Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen
erforderlich sind;
6. Anlage, Ausbau oder Auflassung von Steinbrüchen,
Sand- und Lehm-, Schotter- und Kiesgruben
sowie von Ablagerungsplätzen für Stoffe, die für
das Wasservorkommen nachteilig sein könnten,
sowie Halden, ausgenommen für den Forststraßenbau
notwendige Materialentnahmen;
7. Rodungen von mehr als 1500 m² (0,15 ha);
8. Errichtung von Flugplätzen (§§ 58 ff. Luftfahrtgesetz,
BGBl. Nr. 253/1957) sowie das
Abwerfen oder Ablassen von wassergefährdenden
Stoffen aus Luftfahrzeugen.
§ 6. Das Widmungsgebiet (§ 2) wird durch eine
besondere Grenzlinie in einen nördlichen und
einen südlichen Teil gegliedert. Diese besondere
Grenzlinie nimmt ihren westlichen Ausgang von
der in § 2 beschriebenen Grenzlinie des Widmungsgebietes
an der Mündung des Abflusses des Sagtümpel
in den Grimmingbach. Von dort verläuft sie
O-wärts dem Grimmingbach aufwärts folgend bis
zur Einmündung des Stubenbaches; weiter dem
Stubenbach ONO-wärts und dann dem Schneesitzgraben
OSO-wärts in der Tiefenlinie aufsteigend
folgend über die Langpoltner Klamm zum tiefsten
Punkt des Sattels WNW-lich der Langpoltenalm;
weiter in der Tiefenlinie OSO-wärts absteigend bis
zum Langpoltenbach und diesem weiter absteigend
folgend bis zu seiner Mündung in den Winkelbach;
weiter dem Winkelbach abwärts folgend bis zur
Einmündung des Mosergraben (= Berührungspunkt
mit der in § 2 beschriebenen Grenzlinie des
Widmungsgebietes); weiter der Tiefenlinie des
Mosergraben NO-wärts ansteigend folgend bis
zum tiefsten Punkt des Sattels zwischen Mosergraben
und Lexgraben; weiter ONO-wärts der Tiefenlinie
folgend absteigend in den Lexgraben und dessen
Tiefenlinie folgend bis zu seiner Einmündung
in den Pyhrnbach; weiter dem Pyhrnbach ONO-
wärts ansteigend folgend bis zu dessen Querung
durch die Pyhrnpaß Bundesstraße östlich Kalkofen
(= östliches Ende dieser besonderen Grenzlinie an
der in § 2 beschriebenen Grenzlinie des Widmungsgebietes).
§ 7. Im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2 lit. e
des Wasserrechtsgesetzes 1959 werden als rechtliche
Interessen anerkannt
1. Innerhalb des Widmungs- und Schongebietes
(§ 2) das rechtliche Interesse des Landes
Steiermark und des Wasserverbandes „Totes
Gebirge".
2. Nördlich der in § 6 beschriebenen besonderen
Begrenzungslinien innerhalb des Widmungs- und
Schongebietes (§ 2) auch das rechtliche
Interesse des Landes Oberösterreich.
§ 8. (1) Die in den §§ 2 und 6 beschriebenen
Grenzen sind in der Anlage zu dieser Verordnung
planlich dargestellt.
(2) Als Grenzen angegebene Straßen, Wege,
Brücken und Gewässer sind, sofern es in den
Grenzbeschreibungen nicht ausdrücklich anders
bestimmt ist, in die durch sie begrenzten Gebiete
einbezogen.
(3) Alle in den §§ 2 und 6 angeführten Ortsangaben
und Höhenkoten beziehen sich auf die Österreichische
Karte 1 : 50000
1. Blatt 96, Bad Ischl, aufgenommen 1927 bis
1935, vollständige Kartenrevision 1966, einzelne
Nachträge 1973;
2. Blatt 97, Bad Mitterndorf, aufgenommen
1972 (ohne Kartenrevision, ohne einzelne
Nachträge);
3. Blatt 98, Liezen, aufgenommen 1972, einzelne
Nachträge 1973 (ohne Kartenrevision).
(4) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und
deren Politischer Expositur in Bad Aussee, beim
Wasserverband „Totes Gebirge" in Liezen, bei den
Gemeindeämtern der Gemeinde Alt Aussee, der
Marktgemeinde Bad Aussee, der Marktgemeinde
Mitterndorf, der Gemeinde Grundlsee, der Stadtgemeinde
Liezen, der Gemeinde Pichl bei Aussee,
der Gemeinde Pürgg-Trautenfels, der Gemeinde
Stainach, der Gemeinde Tauplitz, der Gemeinde
Weißenbach/Liezen und der Gemeinde Wörschach
ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme
aufzulegen.
(5) Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes
(§§ 2 und 5) sind in der Natur durch Aufstellung
von Hinweistafeln entsprechend zu kennzeichnen.