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79_1984 AT

79. Verordnung: Schutz der Wasservorkommen im Toten Gebirge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Verordnung: Schutz der Wasservorkommen im Toten Gebirge

Auf Grund der §§ 34, 35 und 54 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 207/1969 und BGBl.

Nr. 390/1983 wird verordnet

§ 1. Die Quell- und Grundwasservorkommen

des in § 2 umschriebenen Gebietes werden — unbeschadet

bestehender Rechte — vorzugsweise der

Trinkwasserversorgung gewidmet und gleichzeitig

ein Schongebiet bestimmt.

§ 2. Die Grenzen des Widmungs- und Schongebietes

haben folgenden Verlauf, wobei die

Beschreibung auf der Pyhrnpaß-Höhe beginnt und

im Uhrzeigersinn um das Gebiet führt

Von der Kote 954 (Pyhrnpaß-Höhe) der Warscheneck-

seitigen Begrenzung des Straßenkörpers

der Pyhrnpaß-Bundesstraße SW-wärts folgend bis

zur Querung des Pyhrnbaches östlich Kalkofen

(= östliches Ende der in § 6 beschriebenen besonderen

Grenzlinie); weiter der Warscheneck-seitigen

Begrenzung des Straßenkörpers der Pyhrnpaß-

Bundesstraße S-wärts absteigend folgend bis zur

Kote 794 südlich Göpperl; weiter geradlinig W-

wärts bis zur Kote 1054; weiter geradlinig NW-

wärts bis zum Gipfel des Liezener Eck; weiter geradlinig

W-wärts bis zur Einmündung des Mosergraben

in den Winkelbach (= Berührungspunkt

mit der in § 6 beschriebenen besonderen Grenzlinie);

weiter geradlinig SW-wärts bis zur Kote 1093

nördlich Naslerbrunn; weiter geradlinig SW-wärts

bis zur Kote 1107; weiter geradlinig W-wärts bis

zur Kote 1293 (Gameringstein); weiter in der

Kammlinie des Gameringsteines WSW-wärts

absteigend bis zum Wörschachbach in der Wörschachklamm;

weiter dem Wörschachbach abwärts

folgend bis zur 800 m-Höhenschichdinie; weiter

der 800 m-Höhenschichtlinie SW-wärts und W-

wärts folgend bis zu deren Schnittpunkt mit der

Grenze zwischen den Gemeinden Stainach und

Pürgg-Trautenfels; weiter geradlinig NW-wärts bis

zur Kote 1259 (Gindlhorn); weiter geradlinig

NO-wärts bis zur Kote 1270; weiter geradlinig

NO-wärts bis zur Kote 1041 (NW Spechtensee);

weiter geradlinig W-wärts bis zur Kote 1161 bei

Gehöft Hechl; weiter geradlinig W-wärts bis zum

Schnittpunkt der 1100 m-Höhenschichtlinie mit

einem unbenannten Gerinne NW des Gehöftes

Geweßler; weiter geradlinig NNW-wärts bis zur

Mündung des Abflusses des Sagtümpel in den

Grimmingbach (= westliches Ende der in § 6

beschriebenen besonderen Grenzlinie); weiter geradlinig

W-wärts bis zur Kote 963; weiter in der

Fallinie NNW-wärts ansteigend bis zur 1000 m-

Höhenschichtlinie; weiter SW-wärts der 1000 m-

Höhenschichtlinie folgend, Krahstein und Rabenkögel

südlich umfahrend, bis zum Schnittpunkt mit

der von Kote 902 bei Wh. Kochalmbauer im Salzatal

gegen Osten ansteigenden Fallinie; weiter in

dieser Fallinie W-wärts bis zur Kote 902 absteigend;

weiter W-wärts in der Fallinie ansteigend bis

zur 1000 m-Höhenschichtlinie; weiter der

1000 m-Höhenschichtlinie folgend, den Kampl

südlich umfahrend, bis zum Schnittpunkt mit der

von Kote 853 südlich Gschlößl gegen Osten ansteigenden

Fallinie; weiter dieser Fallinie W-wärts

absteigend folgend bis zur Straße Kote 853; weiter

der östlichen Begrenzung des Straßenkörpers dieser

Straße N-wärts folgend bis zum Schnittpunkt

mit der von Kote 896 von Osten herabkommenden

Fallinie; weiter in dieser Fallinie über Kote 896

O-wärts ansteigend bis zur 1000 m-Höhenschichtlinie;

weiter N-wärts der 1000 m-Höhenschichtlinie

folgend, den Weißenbach querend, die Zlaimkögel

westlich und den Ressen nördlich umfahrend,

bis zum Lackenkogelbach; weiter dem Lackenkogelbach

N-wärts. absteigend folgend bis zur

Straße Wienern—Gößl; weiter der bergseitigen

Begrenzung des Straßenkörpers der Straße Wienern

—Gößl N-wärts folgend bis zum Toplitzbach;

weiter dem Toplitzbach NO-wärts aufwärts folgend

bis zum Toplitzsee; weiter den Toplitzsee an

der Uferlinie entgegen dem Uhrzeigersinn umfahrend

bis zur Einmündung des Vorderbaches; weiter

dem Vorderbach N-wärts ansteigend folgend bis

zur 800 m-Höhenschichtlinie; weiter der 800 m-

Höhenschichtlinie W-wärts folgend bis zum

Schnittpunkt der 800 m-Höhenschichtlinie mit

einem unbenannten Gerinne (WSW-lich der Kote

860 am Südhang des Tressenstein); weiter geradlinig

N-wärts bis zur Einmündung eines unbenannten

Gerinnes in den Altausseer See westlich des W.

H. am NO-Fuß des Platten-Kg.; weiter dem Ufer

des Altausseer Sees NO-wärts folgend bis zum

Schnittpunkt mit der von Kote 858 herabkommenden

Fallinie (= östlicher Anschlußpunkt an die

Grenze des Widmungsgebietes Sarstein, Sandling,

Loser; von diesem Anschlußpunkt bis zur Kote 883

im Tale des Augstbaches haben die Grenzen beider

Widmungsgebiete einen gemeinsamen Verlauf);

weiter in dieser Fallinie O-wärts ansteigend bis zur

Kote 858; weiter geradlinig O-wärts bis zur Kote

1687 (Ahorn Kg.); weiter geradlinig NNO-wärts

bis zur Kote 1792 westlich Schoberwies Alm; weiter

geradlinig NO-wärts bis zur Kote 1669 westlich

Brunnwiesenalm; weiter geradlinig N-wärts bis zur

Kote 1515 (Jhtt.); weiter geradlinig W-wärts bis

zur Kote 1979 (Augsteck); weiter geradlinig SW-

wärts bis zur Kote 1828; weiter dem Kamm WSW-

wärts folgend über Kote 1795 bis zur Kote 1899

(Bräuning-Zinken); weiter geradlinig WNW-wärts

bis zur Kote 1537 nördlich der Gschwandt Alm;

weiter geradlinig WSW-wärts bis zur Kote 839 im

Tal des Rettenbaches; weiter geradlinig WSW-

wärts, die Nordwestabfälle des Loser querend, bis

zur Kote 883 im Tal des Augstbaches ( = westlicher

Anschlußpunkt an die Grenze des Widmungsgebietes

Sarstein, Sandling, Loser und westliches Ende

des gemeinsamen Grenzverlaufes); weiter geradlinig

NNW-wärts bis zur Kote 1004 westlich des

Brunnkogel; weiter geradlinig NNW-wärts bis zur

Kote 685 im Tal des Rettenbaches; weiter dem Rettenbach

NW-wärts abwärts folgend bis zur Einmündung

des aus dem Kar Graben kommenden

Baches; weiter dem Bach im Kar Graben NO-wärts

ansteigend folgend bis zur Kote 1441; weiter geradlinig

NO-wärts bis zur Kote 1332; weiter geradlinig

NO-wärts bis zur Kote 1166 westlich Jhtt.

Nestler; weiter geradlinig NNW-wärts bis zur

Kote 1330 (Nd. Nestlerkg.); weiter geradlinig

ONO-wärts bis zur Kote 897; weiter ONO-wärts

bis zur Kote 804 (Teufelskirche); weiter geradlinig

NO-wärts bis zur Kote 1360 (Mittagkögerl); weiter

geradlinig O-wärts bis zur Kote 1027; weiter

geradlinig O-wärts bis zur Kote 689 (Brücke über

den Grünbach); weiter geradlinig O-wärts bis zur

Kote 665 südlich des Offensees; weiter geradlinig

O-wärts bis zur Kote 1029 (Hochpfad); weiter

O-wärts in der Tiefenlinie absteigend bis zum

Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze Ebensee/

Grünau im Almtal (Anschlußpunkt an die Westgrenze

des Widmungsgebietes Almtal; von diesem

Anschlußpunkt bis zur Kote 1508 Großer Zöbel

haben die Grenzen beider Widmungsgebiete einen

gemeinsamen Verlauf); weiter in der Tiefenlinie

O-wärts absteigend bis zur Kote 951 (Gschirrhütte);

weiter geradlinig SO-wärts bis zur Brücke

über das Schwarzwasser (südlich Gschirrhütte);

weiter geradlinig NO-wärts bis zur Brücke über

den Weißeneggbach (südlich Weißenegghtt.); weiter

geradlinig O-wärts bis zur Brücke Kote 707;

weiter geradlinig O-wärts bis zur Kote 706; weiter

geradlinig SO-wärts bis zur Kote 606 (südlich des

Almsees); weiter geradlinig O-wärts bis zur Kote

1017 (Schneiderberghtt.); weiter geradlinig ONO-

wärts bis zur Kote 1324 (Schneiderbg.); weiter der

Kammlinie O-wärts folgend bis zur Kote 1661

(Föhrengrabeneck); weiter der Kammlinie O-wärts

folgend bis zur Kote 1919 (Fäustling); weiter der

Kammlinie SO-wärts folgend bis zur Kote 1961

(Pyramidenkg.); weiter der Kammlinie NO-wärts

absteigend folgend bis zur Kote 1256; weiter geradlinig

ONO-wärts bis zur Kote 934 (Glinsnerhtt.);

weiter geradlinig O-wärts bis zur Kote

1508 (Großer Zöbel = Anschlußpunkt an die Ostgrenze

des Widmungsgebietes Almtal und östliches

Ende des gemeinsamen Grenzverlaufes); weiter

geradlinig ONO-wärts bis zur Kote 1482 (Schranken);

weiter geradlinig O-wärts bis zur Kote 1252;

weiter geradlinig O-wärts bis zur Kote 1386 (Gürtlerspitz);

weiter geradlinig O-wärts bis zur Kote

1450 (Löckenkg.); weiter geradlinig OSO-wärts bis

zur Kote 1284 (Geigenkg.); weiter geradlinig

OSO-wärts bis zum Schnittpunkt des „Prielwasser"

mit der 800 m-Höhenschichtlinie; weiter der

800 m-Höhenschichtlinie O-wärts, S-wärts und

W-wärts folgend, die Ausläufer des Kl. Priel

umfahrend, bis zum Stegerbach südlich des Kl.

Priel; weiter dem Stegerbach abwärts folgend bis

zum Schnittpunkt mit der 700 m-Höhenschichtlinie;

von diesem Schnittpunkt weiter geradlinig

SSW-wärts bis zur Kote 612 (Brücke über die

Krumme Steyr); weiter geradlinig SW-wärts bis zur

Kote 650 (Kapelle nordwestlich Dietlgut); weiter

geradlinig gegen Süden bis zur Kote 695 (Brücke

im unteren Katzengraben); weiter geradlinig NO-

wärts bis zur Kote 817 (Geißlitzkogel); von diesem

Punkt weiter genau gegen Osten bis zur 840 m-

Höhenschichtlinie; weiter der 840 m-Höhenschichtlinie

O-wärts folgend bis zum Schnittpunkt

mit der Tiefenlinie des Knittelgraben; von diesem

Schnittpunkt weiter geradlinig O-wärts bis zur

Kote 1191 (Hutberg); weiter geradlinig bis zur

Kote 891 am Nordende des Schafferteiches; weiter

geradlinig O-wärts bis zur Kote 959 (Klammberg);

weiter geradlinig SO-wärts bis zum Pießling-

Ursprung; weiter geradlinig O-wärts bis zum

Nordende des Gleinkersees; weiter den Gleinkersee

entgegen dem Uhrzeigersinn in der Uferlinie

umfahrend bis zur Kote 806; weiter geradlinig

genau gegen Osten bis zur 800 m-Höhenschichtlinie;

weiter der 800 m-Höhenschichtlinie S-wärts

folgend und den Teichlbach querend bis zur Warscheneck-

seitigen Begrenzung des Straßenkörpers

der Pyhrnpaß-Bundesstraße; weiter der Warscheneck-

seitigen Begrenzung des Straßenkörpers der

Pyhrnpaß-Bundesstraße SW-wärts ansteigend folgend

bis zur Pyhrnpaß-Höhe Kote 954 (= Ausgangspunkt

der Grenzbeschreibung).

§ 3. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen

der §§ 8, 9, 10, 15, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes

im Widmungsgebiet (§ 2) ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß die Nutzbarkeit der

Gewässer entsprechend dem Widmungszweck

weder beeinträchtigt noch gefährdet wird. Es ist

dabei insbesondere darauf zu achten, daß die

Ergiebigkeit von Quell- und Grundwasservorkommen

und der mit ihnen in Zusammenhang stehenden

Oberflächengewässer sowie die Beschaffenheit

dieser Gewässer in physikalischer, chemischer und

bakteriologischer Hinsicht erhalten bzw. verbessert

werden.

(2) Insbesondere sind folgende Gesichtspunkte

maßgebend

1. Vorrang der Trinkwasserversorgung,

2. Schutz der Wasservorkommen vor qualitativen

und quantitativen Beeinträchtigungen,

3. Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,

4. Erhaltung der natürlichen unterirdischen

Abflußverhältnisse,

5. pflegliche Waldwirtschaft.

(3) Die unterirdischen Abflußverhältnisse dürfen

nicht zum Nachteil eines Interessenten gemäß § 7

verändert werden. Eine Veränderung der oberirdischen

Abflußverhältnisse ist nur insoweit zulässig,

als dies dem Widmungszweck nicht widerspricht.

§ 4. Zur Wahrung der in § 3 angeführten

Gesichtspunkte ist insbesondere zu beachten

1. Die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen

haben unter Bedachtnahme auf die Reinhaltung

der Wasservorkommen im Widmungsgebiet

zu erfolgen. Die Abläufe aus landwirtschaftlichen

Tierhaltungen sind zur Gänze einer landwirtschaftlichen

Verwertung oder einer anderen schadlosen

Beseitigung zuzuführen. Die Einleitung von

Abwässern in das Widmungsgebiet ist zu vermeiden.

2. Für die Ablagerung von Müll ist die Errichtung

von geordneten Mülldeponien außerhalb des

Widmungsgebietes anzustreben. Bestehende Müllablagerungen,

die eine Gewässerverunreinigung

verursachen können, sind in einen einwandfreien

Zustand zu versetzen, der eine Gewässerverunreinigung

ausschließt.

3. Bei allen Schutzwasserbauten und Kraftwerksanlagen

ist auf die Erhaltung des natürlichen Wasseraustausches

zwischen Oberflächengewässer und

Grundwasser zu achten.

4. Wasserableitungen aus dem Widmungsgebiet

dürfen nicht im Widerspruch zum Widmungszweck

stehen.

5. Der Transport von Mineralölen oder von

Mineralölprodukten im Widmungs- und Schongebiet

(§ 2) darf nur mit Tankfahrzeugen im Sinne

der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 167,

erfolgen, sofern die transportierte Menge mehr als

1000 l beträgt. Kleinere Mengen können auch in

maximal 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern

oder Kanistern transportiert werden, sofern

eine besondere Sorgfalt angewendet wird.

Biologisch schwer abbaubare, die Gewässergüte

beeinträchtigende Stoffe, wie zB Pestizide, dürfen

nur in verläßlich verschließbaren Behältern mit

einem Inhalt von höchstens je 30 l, radioaktive

Stoffe nur in strahlensicheren Behältnissen transportiert

werden.

§ 5. Innerhalb des Widmungs- und Schongebietes

(§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen neben

einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung

vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der

Wasserrechtsbehörde

1. Lagerung und Leitung von Mineralölen und

Mineralölprodukten oder anderen biologisch

schwer abbaubaren, die Wassergüte beeinträchtigenden

Stoffen sowie Errichtung, Abänderung und

Auflassung von Tankstellen, Bitumenmischanlagen

und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht

ausgenommen ist die Lagerung von Mineralölen

oder Mineralölprodukten bis 1000 l in

höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern

oder Kanistern, wenn die Lagerung und der

Transport so erfolgen, daß bei Ausfließen dieser

Produkte ein Einsickern in den Boden und Untergrund

ausgeschlossen ist;

2. Errichtung, Erweiterung oder wesentliche

Änderungen gewerblicher und industrieller

Betriebsanlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner

Menge oder Beschaffenheit das geschützte

Grund- und Quellwasservorkommen (§ 1) zu

beeinträchtigen vermag; eine Bewilligungspflicht

besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich

bewilligte Abwasseranlagen im Rahmen ihres Konsenses

eingeleitet werden;

3. Errichtung von der Personen- oder Güterbeförderung

dienenden Eisenbahnen im Sinne des

Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60;

4. Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die

geeignet sind, das Schongebiet über den Touristenwanderverkehr

hinaus für den Massenverkehr zu

erschließen, wie Straßen, Schlepplifte, Park- und

Campingplätze;

5. Grabungen, Sprengungen, Bohrungen sowie

Schürfungen aller Art, sofern sie nachhaltige Auswirkungen

auf Wasserhaushalt und Wassergüte

haben können, jedenfalls aber, wenn sie bis zum

Grundwasser oder tiefer als 10 m unter die Geländeoberfläche

reichen; ausgenommen von der

Bewilligungspflicht sind Grabungen, die zur

Instandhaltung bzw. zur Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen

erforderlich sind;

6. Anlage, Ausbau oder Auflassung von Steinbrüchen,

Sand- und Lehm-, Schotter- und Kiesgruben

sowie von Ablagerungsplätzen für Stoffe, die für

das Wasservorkommen nachteilig sein könnten,

sowie Halden, ausgenommen für den Forststraßenbau

notwendige Materialentnahmen;

7. Rodungen von mehr als 1500 m² (0,15 ha);

8. Errichtung von Flugplätzen (§§ 58 ff. Luftfahrtgesetz,

BGBl. Nr. 253/1957) sowie das

Abwerfen oder Ablassen von wassergefährdenden

Stoffen aus Luftfahrzeugen.

§ 6. Das Widmungsgebiet (§ 2) wird durch eine

besondere Grenzlinie in einen nördlichen und

einen südlichen Teil gegliedert. Diese besondere

Grenzlinie nimmt ihren westlichen Ausgang von

der in § 2 beschriebenen Grenzlinie des Widmungsgebietes

an der Mündung des Abflusses des Sagtümpel

in den Grimmingbach. Von dort verläuft sie

O-wärts dem Grimmingbach aufwärts folgend bis

zur Einmündung des Stubenbaches; weiter dem

Stubenbach ONO-wärts und dann dem Schneesitzgraben

OSO-wärts in der Tiefenlinie aufsteigend

folgend über die Langpoltner Klamm zum tiefsten

Punkt des Sattels WNW-lich der Langpoltenalm;

weiter in der Tiefenlinie OSO-wärts absteigend bis

zum Langpoltenbach und diesem weiter absteigend

folgend bis zu seiner Mündung in den Winkelbach;

weiter dem Winkelbach abwärts folgend bis zur

Einmündung des Mosergraben (= Berührungspunkt

mit der in § 2 beschriebenen Grenzlinie des

Widmungsgebietes); weiter der Tiefenlinie des

Mosergraben NO-wärts ansteigend folgend bis

zum tiefsten Punkt des Sattels zwischen Mosergraben

und Lexgraben; weiter ONO-wärts der Tiefenlinie

folgend absteigend in den Lexgraben und dessen

Tiefenlinie folgend bis zu seiner Einmündung

in den Pyhrnbach; weiter dem Pyhrnbach ONO-

wärts ansteigend folgend bis zu dessen Querung

durch die Pyhrnpaß Bundesstraße östlich Kalkofen

(= östliches Ende dieser besonderen Grenzlinie an

der in § 2 beschriebenen Grenzlinie des Widmungsgebietes).

§ 7. Im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2 lit. e

des Wasserrechtsgesetzes 1959 werden als rechtliche

Interessen anerkannt

1. Innerhalb des Widmungs- und Schongebietes

(§ 2) das rechtliche Interesse des Landes

Steiermark und des Wasserverbandes „Totes

Gebirge".

2. Nördlich der in § 6 beschriebenen besonderen

Begrenzungslinien innerhalb des Widmungs- und

Schongebietes (§ 2) auch das rechtliche

Interesse des Landes Oberösterreich.

§ 8. (1) Die in den §§ 2 und 6 beschriebenen

Grenzen sind in der Anlage zu dieser Verordnung

planlich dargestellt.

(2) Als Grenzen angegebene Straßen, Wege,

Brücken und Gewässer sind, sofern es in den

Grenzbeschreibungen nicht ausdrücklich anders

bestimmt ist, in die durch sie begrenzten Gebiete

einbezogen.

(3) Alle in den §§ 2 und 6 angeführten Ortsangaben

und Höhenkoten beziehen sich auf die Österreichische

Karte 1 : 50000

1. Blatt 96, Bad Ischl, aufgenommen 1927 bis

1935, vollständige Kartenrevision 1966, einzelne

Nachträge 1973;

2. Blatt 97, Bad Mitterndorf, aufgenommen

1972 (ohne Kartenrevision, ohne einzelne

Nachträge);

3. Blatt 98, Liezen, aufgenommen 1972, einzelne

Nachträge 1973 (ohne Kartenrevision).

(4) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,

bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und

deren Politischer Expositur in Bad Aussee, beim

Wasserverband „Totes Gebirge" in Liezen, bei den

Gemeindeämtern der Gemeinde Alt Aussee, der

Marktgemeinde Bad Aussee, der Marktgemeinde

Mitterndorf, der Gemeinde Grundlsee, der Stadtgemeinde

Liezen, der Gemeinde Pichl bei Aussee,

der Gemeinde Pürgg-Trautenfels, der Gemeinde

Stainach, der Gemeinde Tauplitz, der Gemeinde

Weißenbach/Liezen und der Gemeinde Wörschach

ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme

aufzulegen.

(5) Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes

(§§ 2 und 5) sind in der Natur durch Aufstellung

von Hinweistafeln entsprechend zu kennzeichnen.

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