79. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Pertenschlag-Melon
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 119
Greiner Straße wird im Bereich der Gemeinde
Pertenschlag-Melon wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 0,440, verläuft in gestreckter Linienführung,
den bestehenden Straßenverlauf durch
Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigierend,
unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden
Straße und endet bei km 5,1.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Pertenschlag-
Melon aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 119/44-74; Maßstab 1: 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.