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79_1978 AT

79. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Pertenschlag-Melon

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Pertenschlag-Melon

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 119

Greiner Straße wird im Bereich der Gemeinde

Pertenschlag-Melon wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 0,440, verläuft in gestreckter Linienführung,

den bestehenden Straßenverlauf durch

Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigierend,

unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden

Straße und endet bei km 5,1.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Pertenschlag-

Melon aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 119/44-74; Maßstab 1: 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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