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79_1977 AT

79. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Kartonagewarenerzeuger gliedert sich in eine

praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die

Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die

Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat das Anfertigen von folgenden Gegenständen

zu umfassen

a) eines rohen Postkartons aus 40er Braunpappe

gestaucht,

b) eines überzogenen Kommerzkartons

(Strumpfkarton), Tortenkartons oder Schuhkartons

mit Goldrand und Staubblatt,

c) einer Faltschachtel mit Angabe der Art des

Verschlusses.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fach ausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie

hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des

Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

fachgerechte Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen

Materialbedarfsberechnung,

Zuschnittsberechnung.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 40 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung von zwei

Aufgaben aus dem Bereich Roh-, Werk- und

Hilfsstoffe und von drei Aufgaben aus dem Bereich

Arbeitsverfahren zu umfassen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 60 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat das Anfertigen des Entwurfes eines Werkstückes

nach Formatangaben zu umfassen.

(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in

der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden

kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach

60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungs-

prüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat. Ansonsten darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buchbinder

oder Verpackungsmittelmechaniker kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

abgelegt werden. Diese hat

den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt

§ 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt

§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977

in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. März 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben, und die

bis 31. August 1977 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit

1. September 1977 in Kraft.

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