79. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Kartonagewarenerzeuger gliedert sich in eine
praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die
Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat das Anfertigen von folgenden Gegenständen
zu umfassen
a) eines rohen Postkartons aus 40er Braunpappe
gestaucht,
b) eines überzogenen Kommerzkartons
(Strumpfkarton), Tortenkartons oder Schuhkartons
mit Goldrand und Staubblatt,
c) einer Faltschachtel mit Angabe der Art des
Verschlusses.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,
die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fach ausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie
hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des
Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Ausführung der Prüfarbeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen
Materialbedarfsberechnung,
Zuschnittsberechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 40 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung von zwei
Aufgaben aus dem Bereich Roh-, Werk- und
Hilfsstoffe und von drei Aufgaben aus dem Bereich
Arbeitsverfahren zu umfassen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 60 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat das Anfertigen des Entwurfes eines Werkstückes
nach Formatangaben zu umfassen.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in
der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden
kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungs-
prüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat. Ansonsten darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Buchbinder
oder Verpackungsmittelmechaniker kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger
abgelegt werden. Diese hat
den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger
ist im übrigen die Verordnung BGBl.
Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977
in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. März 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben, und die
bis 31. August 1977 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung mit
1. September 1977 in Kraft.