79. Bundesgesetz: Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für Verdienste um die Befreiung der
Republik Österreich von der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft wird das Ehrenzeichen
für Verdienste um die Befreiung Österreichs, im
folgenden kurz Befreiungs-Ehrenzeichen genannt,
geschaffen.
§ 2. (1) Es kann Personen verliehen werden,
die sich um die Befreiung der Republik Österreich
von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
verdient gemacht haben und die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen oder besessen
haben.
(2) Das Befreiungs-Ehrenzeichen kann auch
posthum verliehen werden, wenn noch ein naher
Familienangehöriger, wie Ehegatte, Verwandter
in gerader Linie, vorhanden ist, dem diese Auszeichnung
übergeben werden kann.
§ 3. Das Befreiungs-Ehrenzeichen verleiht der
Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung.
Die Bundesregierung hat hiebei auf den
Vorschlag eines aus elf Mitgliedern bestehenden
Kuratoriums Bedacht zu nehmen.
§ 4. (1) Der Bundeskanzler, der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister
für Inneres, der Bundesminister für
Justiz und der Bundesminister für soziale Verwaltung
bestellen je ein Mitglied des Kuratoriums.
(2) Sechs weitere Mitglieder bestellt der Bundeskanzler
unter Bedachtnahme auf Vorschläge
von Einrichtungen und Organisationen, die die
besonderen Interessen von Personen vertreten,
die im Zusammenhang mit der Befreiung Österreichs
Verdienste erworben haben.
(3) Das Kuratorium hat sich eine Geschäftsordnung
zu geben.
§ 5. (1) Personen, denen das Befreiungs-
Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind berechtigt,
sich als Besitzer des Befreiungs-Ehrenzeichens
zu bezeichnen und dieses zur Uniform und zur
Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind
mit dem Besitz des Befreiungs-Ehrenzeichens
nicht verbunden. Das Befreiungs-Ehrenzeichen
geht in das Eigentum des Beliehenen oder der
nach § 2 Abs. 2 in Betracht kommenden Person
über.
(2) Die Präsidentschaftskanzlei hat eine Urkunde
über die Verleihung auszustellen.
§ 6. Das Befreiungs-Ehrenzeichen darf von
einer anderen Person als dem Beliehenen weder
in der Öffentlichkeit getragen noch zu Lebzeiten
des Besitzers in das Eigentum anderer Personen
übertragen werden.
§ 7. Das Befreiungs-Ehrenzeichen ist kreisrund,
versilbert und wird an einem Band getragen.
Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung
des Befreiungs-Ehrenzeichens, die Art des Tragens
und die Verleihungsurkunde hat die Bundesregierung
im Verordnungsweg zu erlassen.
§ 8. Von der Verleihung ausgeschlossen sind
Personen, die wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu
einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt worden sind, es sei denn, daß
die Verurteilung getilgt worden ist oder daß die
Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.
§ 9. (1) Die mit der Verleihung des Befreiungs-
Ehrenzeichens verbundenen Kosten sind von
Amts wegen zu tragen.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben
sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
§ 10. Wer den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt
oder das Befreiungs-Ehrenzeichen in
einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise
verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im
örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit einer Geldstrafe bis
3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest
bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 11. Das Bundesgesetz vom 12. April 1946
über die Schaffung der Österreichischen Befreiungsmedaille,
BGBl. Nr. 118, tritt mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut. Die
Vorbereitung von Beschlüssen der Bundesregierung
obliegt dem Bundeskanzler.