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79. Bundesgesetz: Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Bundesgesetz: Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für Verdienste um die Befreiung der

Republik Österreich von der nationalsozialistischen

Gewaltherrschaft wird das Ehrenzeichen

für Verdienste um die Befreiung Österreichs, im

folgenden kurz Befreiungs-Ehrenzeichen genannt,

geschaffen.

§ 2. (1) Es kann Personen verliehen werden,

die sich um die Befreiung der Republik Österreich

von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

verdient gemacht haben und die die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen oder besessen

haben.

(2) Das Befreiungs-Ehrenzeichen kann auch

posthum verliehen werden, wenn noch ein naher

Familienangehöriger, wie Ehegatte, Verwandter

in gerader Linie, vorhanden ist, dem diese Auszeichnung

übergeben werden kann.

§ 3. Das Befreiungs-Ehrenzeichen verleiht der

Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung.

Die Bundesregierung hat hiebei auf den

Vorschlag eines aus elf Mitgliedern bestehenden

Kuratoriums Bedacht zu nehmen.

§ 4. (1) Der Bundeskanzler, der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister

für Inneres, der Bundesminister für

Justiz und der Bundesminister für soziale Verwaltung

bestellen je ein Mitglied des Kuratoriums.

(2) Sechs weitere Mitglieder bestellt der Bundeskanzler

unter Bedachtnahme auf Vorschläge

von Einrichtungen und Organisationen, die die

besonderen Interessen von Personen vertreten,

die im Zusammenhang mit der Befreiung Österreichs

Verdienste erworben haben.

(3) Das Kuratorium hat sich eine Geschäftsordnung

zu geben.

§ 5. (1) Personen, denen das Befreiungs-

Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind berechtigt,

sich als Besitzer des Befreiungs-Ehrenzeichens

zu bezeichnen und dieses zur Uniform und zur

Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind

mit dem Besitz des Befreiungs-Ehrenzeichens

nicht verbunden. Das Befreiungs-Ehrenzeichen

geht in das Eigentum des Beliehenen oder der

nach § 2 Abs. 2 in Betracht kommenden Person

über.

(2) Die Präsidentschaftskanzlei hat eine Urkunde

über die Verleihung auszustellen.

§ 6. Das Befreiungs-Ehrenzeichen darf von

einer anderen Person als dem Beliehenen weder

in der Öffentlichkeit getragen noch zu Lebzeiten

des Besitzers in das Eigentum anderer Personen

übertragen werden.

§ 7. Das Befreiungs-Ehrenzeichen ist kreisrund,

versilbert und wird an einem Band getragen.

Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung

des Befreiungs-Ehrenzeichens, die Art des Tragens

und die Verleihungsurkunde hat die Bundesregierung

im Verordnungsweg zu erlassen.

§ 8. Von der Verleihung ausgeschlossen sind

Personen, die wegen einer oder mehrerer mit

Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu

einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig

verurteilt worden sind, es sei denn, daß

die Verurteilung getilgt worden ist oder daß die

Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.

§ 9. (1) Die mit der Verleihung des Befreiungs-

Ehrenzeichens verbundenen Kosten sind von

Amts wegen zu tragen.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben

sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit.

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt

oder das Befreiungs-Ehrenzeichen in

einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise

verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im

örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser, mit einer Geldstrafe bis

3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest

bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 11. Das Bundesgesetz vom 12. April 1946

über die Schaffung der Österreichischen Befreiungsmedaille,

BGBl. Nr. 118, tritt mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut. Die

Vorbereitung von Beschlüssen der Bundesregierung

obliegt dem Bundeskanzler.

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