79. Verordnung: Neuerliche Änderung der Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels XXXIV des Einführungsgesetzes
zur Zivilprozeßordnung vom
1. August 1895, RGBl. Nr. 112, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Die Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947,
BGBl. Nr. 229, in der Fassung der Verordnungen
vom 23. März 1948, BGBl. Nr. 75, vom
9. Februar 1950, BGBl. Nr. 68, vom 30. August
1951, BGBl. Nr. 213, vom 11. Jänner 1958,
BGBl. Nr. 8, und vom 26. Juni 1964, BGBl.
Nr. 146, wird in folgender Weise geändert
1. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. An Zehrgeldern gebührt für jeden Vollzug
und jeden Ort der Amtshandlung (§ 6)
1. für die pfandweise Beschreibung einer
bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaft (§ 90
Exekutionsordnung), für die Beschreibung und
die Schätzung einer Liegenschaft und ihres Zubehörs
(§ 144 Exekutionsordnung), für die Einführung
eines Zwangsverwalters oder eines einstweiligen
Verwalters und die Übergabe einer
Liegenschaft an den Ersteher, für eine Versteigerung
(§ 270 Exekutionsordnung), für einen
Verkauf nach den §§ 268, 280 Abs. 1 oder 2
Exekutionsordnung, für eine Übergabe nach dem
§ 271 Exekutionsordnung, für die Vornahme
oder die Aufhebung einer Verwahrung (auch bei
einstweiligen Verfügungen), für jede Überstellung
von Fahrnissen, wenn sie nicht bei Durchführung
einer Verwahrung vorgenommen wird,
für vorgängige Schätzungen (§§ 271, 275 und
280 Exekutionsordnung), für die Vornahme
einer pfandweisen Beschreibung oder einer
Schätzung von in Exekution gezogenen Vermögensrechten,
für die Einführung eines Pächters
oder eines Zwangsverwalters solcher Rechte, für
die Vornahme einer Exekution zur Erwirkung
von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 346 ff.
Exekutionsordnung), besonders bei zwangsweisen
Räumungen nach dem § 349 Exekutionsordnung,
für die Vornahme einer Verhaftung
(§ 360 Exekutionsordnung), für eine Vorführung,
für die Abnahme von Kindern oder
Pflegebefohlenen und für die Aufnahme eines
Inventars bei einem Konkurs (§§ 96, 171 Konkursordnung)
bei einem Wert des zu vollstreckenden
oder zu sichernden Anspruchs
2. für jede andere Vollstreckungshandlung, besonders
für jede Fahrnispfändung, die Hälfte
der unter Z. 1 genannten Beträge;
3. für Zustellungen an je eine Partei in bürgerlichen
Rechtssachen oder in Strafsachen, wenn
die Zustellung nicht in Verbindung mit einer
Vollstreckungshandlung, einer Vorführung oder
einer Verhaftung vorgenommen wird (Zustellgebühr)
3 S;
4. für jede andere Amtshandlung in bürgerlichen
Rechtssachen oder in Strafsachen, die nicht
in Begleitung eines Richters oder eines Rechtspflegers
vorgenommen wird, 4 S."
2. Der § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Hat sich der Vollstrecker bereits an den
Ort begeben, wo eine der im § 2 bezeichneten
Amtshandlungen vorzunehmen wäre, unterbleibt
jedoch der Vollzug mangels pfändbarer Gegenstände,
wegen Unauffindbarkeit des Verpflichteten
oder der gepfändeten Gegenstände oder
aus einem anderen Grund, so gebührt ebenfalls
das Zehrgeld nach dem § 2, wenn es 6'50 S nicht
übersteigt. Würde bei Berechnung nach dem § 2
das Zehrgeld den Betrag von 6'50 S übersteigen,
so vermindert es sich um die Hälfte, jedoch nicht
unter 6'50 S."
3. Der § 5 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Wird eine Vollstreckungshandlung an
einem Werktag vor dem für das betreffende Gericht
geltenden Dienstbeginn oder nach dem
Dienstschluß vorgenommen oder fortgesetzt, so
gebührt zu jedem Zehrgeld ein Zuschlag von 3 S.
(2) Werden Vollstreckungshandlungen an
Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder zur
Nachtzeit vorgenommen oder fortgesetzt, so gebührt
zu jedem Zehrgeld ein Zuschlag von 20 S.
Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22 bis
6 Uhr."
4. Im § 7 Abs. 1 werden der Betrag von „70 g"
durch den Betrag von „1 S" und der Betrag von
„1'40 S" durch den Betrag von „2 S" ersetzt.
5. Im § 7 Abs. 8 wird der Betrag von „25 S"
durch den Betrag von „35 S" ersetzt.