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79. Verordnung: Neuerliche Änderung der Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Verordnung: Neuerliche Änderung der Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947

Auf Grund des Artikels XXXIV des Einführungsgesetzes

zur Zivilprozeßordnung vom

1. August 1895, RGBl. Nr. 112, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Die Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947,

BGBl. Nr. 229, in der Fassung der Verordnungen

vom 23. März 1948, BGBl. Nr. 75, vom

9. Februar 1950, BGBl. Nr. 68, vom 30. August

1951, BGBl. Nr. 213, vom 11. Jänner 1958,

BGBl. Nr. 8, und vom 26. Juni 1964, BGBl.

Nr. 146, wird in folgender Weise geändert

1. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. An Zehrgeldern gebührt für jeden Vollzug

und jeden Ort der Amtshandlung (§ 6)

1. für die pfandweise Beschreibung einer

bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaft (§ 90

Exekutionsordnung), für die Beschreibung und

die Schätzung einer Liegenschaft und ihres Zubehörs

(§ 144 Exekutionsordnung), für die Einführung

eines Zwangsverwalters oder eines einstweiligen

Verwalters und die Übergabe einer

Liegenschaft an den Ersteher, für eine Versteigerung

(§ 270 Exekutionsordnung), für einen

Verkauf nach den §§ 268, 280 Abs. 1 oder 2

Exekutionsordnung, für eine Übergabe nach dem

§ 271 Exekutionsordnung, für die Vornahme

oder die Aufhebung einer Verwahrung (auch bei

einstweiligen Verfügungen), für jede Überstellung

von Fahrnissen, wenn sie nicht bei Durchführung

einer Verwahrung vorgenommen wird,

für vorgängige Schätzungen (§§ 271, 275 und

280 Exekutionsordnung), für die Vornahme

einer pfandweisen Beschreibung oder einer

Schätzung von in Exekution gezogenen Vermögensrechten,

für die Einführung eines Pächters

oder eines Zwangsverwalters solcher Rechte, für

die Vornahme einer Exekution zur Erwirkung

von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 346 ff.

Exekutionsordnung), besonders bei zwangsweisen

Räumungen nach dem § 349 Exekutionsordnung,

für die Vornahme einer Verhaftung

(§ 360 Exekutionsordnung), für eine Vorführung,

für die Abnahme von Kindern oder

Pflegebefohlenen und für die Aufnahme eines

Inventars bei einem Konkurs (§§ 96, 171 Konkursordnung)

bei einem Wert des zu vollstreckenden

oder zu sichernden Anspruchs

2. für jede andere Vollstreckungshandlung, besonders

für jede Fahrnispfändung, die Hälfte

der unter Z. 1 genannten Beträge;

3. für Zustellungen an je eine Partei in bürgerlichen

Rechtssachen oder in Strafsachen, wenn

die Zustellung nicht in Verbindung mit einer

Vollstreckungshandlung, einer Vorführung oder

einer Verhaftung vorgenommen wird (Zustellgebühr)

3 S;

4. für jede andere Amtshandlung in bürgerlichen

Rechtssachen oder in Strafsachen, die nicht

in Begleitung eines Richters oder eines Rechtspflegers

vorgenommen wird, 4 S."

2. Der § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Hat sich der Vollstrecker bereits an den

Ort begeben, wo eine der im § 2 bezeichneten

Amtshandlungen vorzunehmen wäre, unterbleibt

jedoch der Vollzug mangels pfändbarer Gegenstände,

wegen Unauffindbarkeit des Verpflichteten

oder der gepfändeten Gegenstände oder

aus einem anderen Grund, so gebührt ebenfalls

das Zehrgeld nach dem § 2, wenn es 6'50 S nicht

übersteigt. Würde bei Berechnung nach dem § 2

das Zehrgeld den Betrag von 6'50 S übersteigen,

so vermindert es sich um die Hälfte, jedoch nicht

unter 6'50 S."

3. Der § 5 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Wird eine Vollstreckungshandlung an

einem Werktag vor dem für das betreffende Gericht

geltenden Dienstbeginn oder nach dem

Dienstschluß vorgenommen oder fortgesetzt, so

gebührt zu jedem Zehrgeld ein Zuschlag von 3 S.

(2) Werden Vollstreckungshandlungen an

Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder zur

Nachtzeit vorgenommen oder fortgesetzt, so gebührt

zu jedem Zehrgeld ein Zuschlag von 20 S.

Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22 bis

6 Uhr."

4. Im § 7 Abs. 1 werden der Betrag von „70 g"

durch den Betrag von „1 S" und der Betrag von

„1'40 S" durch den Betrag von „2 S" ersetzt.

5. Im § 7 Abs. 8 wird der Betrag von „25 S"

durch den Betrag von „35 S" ersetzt.

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