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79_1969 AT

79. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Markenschutzgesetzes 1953

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Markenschutzgesetzes 1953

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Markenschutzgesetz 1953, BGBl. Nr. 38

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/

1959, BGBl. Nr. 209/1962, BGBl. Nr. 175/1963,

BGBl. Nr. 226/1965, BGBl. Nr. 75/1967 und

BGBl. Nr. 214/1967, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Unter Marken werden in diesem Bundesgesetz

die besonderen Zeichen verstanden, die

dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

von gleichartigen Waren und Dienstleistungen

anderer Unternehmen zu unterscheiden."

2. Die §§ 3 bis 5 haben zu lauten

„§ 3. (1) Von der Registrierung ausgeschlossen

sind Zeichen, die

1. ausschließlich bestehen

a) aus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder

anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus

Wappen inländischer Gebietskörperschaften,

b) aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen,

die im Inland oder nach Maßgabe

einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden

Kundmachung (§ 4 a Abs. 2)

in einem ausländischen Staat für dieselben

Waren oder Dienstleistungen, für die die

Marke bestimmt ist, oder für gleichartige

Waren oder Dienstleistungen eingeführt

sind,

c) aus Zeichen internationaler Organisationen,

denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes

zum Schutz des gewerblichen Eigentums

als Mitglied angehört, sofern diese

Zeichen vom Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie im Bundesgesetzblatt

kundgemacht worden sind. In

der Kundmachung ist das Zeichen bestimmt

zu kennzeichnen; besteht es nicht bloß aus

Zahlen, Buchstaben oder Worten, so ist in

die Kundmachung eine Darstellung der

amtlichen Ausführungsform des Zeichens

aufzunehmen;

2. bloß aus Worten bestehen, die ausschließlich

Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung,

über die Beschaffenheit, über die Bestimmung,

über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse

der Ware oder über Ort, Zeit oder

Art der Erbringung, über die Beschaffenheit,

über die Bestimmung, über Preisverhältnisse oder

Umfang der Dienstleistung enthalten;

3. zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von

Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein

gebräuchlich sind;

4. ärgerniserregende oder sonst gegen die

öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen,

Aufschriften oder solche Angaben enthalten, die

den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen

und zur Täuschung des Publikums geeignet sind.

(2) Die Registrierung wird jedoch im Fall des

Abs. 1 Z. 2 zugelassen, wenn das Zeichen in

den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen

der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens

des Anmelders gilt.

§ 4. Marken, die eine Auszeichnung oder eines

der im § 3 Abs. 1 Z. 1 erwähnten Zeichen als

Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung

gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,

nur registriert werden, nachdem das Recht zur

Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens

nachgewiesen worden ist.

§ 4 a. (1) Es ist untersagt, im geschäftlichen

Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder

Dienstleistungen oder als Bestandteil von Waren- oder

Dienstleistungskennzeichnungen unbefugt

das Staatswappen, die Staatsfahne, ein anderes

staatliches Hoheitszeichen oder das Wappen einer

inländischen Gebietskörperschaft oder ohne Zustimmung

der Berechtigten die im § 3 Abs. 1 Z. 1

lit. c genannten Zeichen zu gebrauchen. Ebenfalls

untersagt ist der Gebrauch eines Prüfungs- oder

Gewährzeichens ohne Zustimmung der das Prüfungs-

oder Gewährzeichen verleihenden Behörde

zur Kennzeichnung oder als Bestandteil der

Kennzeichnung solcher Waren oder Dienstleistungen,

für die das Zeichen eingeführt ist, oder

gleichartiger Waren oder Dienstleistungen.

(2) Auf ausländische Wappen, Fahnen oder

andere Hoheitszeichen, Prüfungs- und Gewährzeichen

ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn eine

zwischenstaatliche Vereinbarung oder Gegenseitigkeit

besteht und wenn das ausländische

Zeichen, für das das Verbot gilt, im Bundesgesetzblatt

kundgemacht worden ist. Wird in

die Kundmachung keine Darstellung der amtlichen

Ausführungsform des Zeichens aufgenommen,

so ist zu verlautbaren, in welcher Art

eine solche Darstellung öffentlich zugänglich gemacht

wird.

(3) Wer dem Verbot (Abs. 1) zuwiderhandelt,

wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu

einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen

können diese Strafen auch nebeneinander

verhängt werden.

§ 4 b. § 3 Abs. 1 Z. 1 und die §§ 4 und 4 a

gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen

Ausführungsform der Auszeichnung oder des

Zeichens ähnlich (§ 11 a) sind. Befugt ge-

führte Auszeichnungen und Zeichen der im

§ 3 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Art können

jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen

Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich (§ Ha)

sind, Bestandteile von Marken bilden (§ 4) und

zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen

gebraucht werden (§ 4a).

§ 5. Durch die Registrierung einer Marke wird

niemand gehindert, seinen Namen, seine Firma,

die besondere Bezeichnung seines Unternehmens,

Angaben über seine Wohnung oder Betriebsstätte

sowie beschreibende Angaben (§ 3 Abs. 1 Z. 2),

sei es auch abgekürzt, zur Kennzeichnung von

Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen, sofern

dies nicht in einer Weise geschieht, die geeignet

ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr

hervorzurufen."

3. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Das Alleinrecht an einer Marke schließt

nicht aus, daß ein anderer Unternehmer die

gleiche Marke zur Kennzeichnung anderer Waren- oder

Dienstleistungsgattungen gebraucht."

4. § 8 hat zu entfallen.

5. Die §§ 10, 11 und 11 a haben zu lauten

„§ 10. Niemand darf ohne Zustimmung des

Berechtigten von dem Namen, der Firma oder

der besonderen Bezeichnung des Unternehmens

eines anderen zur Kennzeichnung von Waren

oder Dienstleistungen Gebrauch machen.

§ 11. Unter Kennzeichnung einer Ware oder

Dienstleistung ist nicht nur der Gebrauch des

Zeichens an der Ware selbst oder an Gegenständen,

an denen die Dienstleistung ausgeführt

wurde oder ausgeführt werden soll oder die zur

Erbringung von Dienstleistungen benützt werden,

zu verstehen, sondern auch der Gebrauch

auf Gefäßen oder Umhüllungen sowie in Ankündigungen

und Geschäftspapieren.

§ 11 a. Ähnlich im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Zeichen, wenn die Gefahr besteht, daß sie

im geschäftlichen Verkehr verwechselt werden.

Daß ein Zeichen aus Worten, das andere aus

bildlichen Darstellungen besteht, schließt für sich

allein die Ähnlichkeit nicht aus."

6. Die Überschrift zu § 13 sowie dieser haben

zu lauten

„Registrierung

§ 13. (1) Das Markenregister wird vom Patentamt

geführt.

(2) Die Marke muß beim Patentamt zur Registrierung

schriftlich angemeldet werden. Sofern

sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder

Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung besteht

und hiefür keine bestimmte Schriftform beansprucht

wird, sind eine Darstellung der Marke

und ein Druckstock zu überreichen. Die Zahl

der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre

Beschaffenheit und Abmessungen sowie die Beschaffenheit

und die Abmessungen des Druckstockes

werden durch Verordnung festgesetzt.

(3) In der Anmeldung ist anzugeben, für welche

Waren und Dienstleistungen die Marke bestimmt

ist (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis); die

näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

und die Zahl der vorzulegenden

Stücke werden durch Verordnung bestimmt.

(4) Bei den vom Präsidenten des Patentamtes

zu erlassenden Verordnungen nach den Abs. 2

und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens

sowie der Registrierung, der

Drucklegung und der Veröffentlichung der Marke

Bedacht zu nehmen."

7. § 13 a hat zu entfallen.

8. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Bei der Registrierung einer Marke

ist in das Markenregister außer der Marke einzutragen

a) die fortlaufende Registernummer,

b) der Tag der Anmeldung, gegebenenfalls die

beanspruchte Priorität,

c) der Inhaber der Marke und gegebenenfalls

dessen Vertreter,

d) der Gegenstand des Unternehmens,

e) die Waren und Dienstleistungen, für die die

Marke bestimmt ist,

f) der Beginn der Schutzdauer,

g) gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke

auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises

registriert wurde.

(2) Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben

oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen

und für die keine bestimmte Schriftform

beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben oder

arabischen Ziffern einzutragen.

(3) Über die Registereintragungen gemäß

Abs. 1 und 2, jedoch mit Ausnahme des Vertreters

und des Gegenstandes des Unternehmens,

erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.

(4) Die Marke ist nach ihrer Registrierung

zu veröffentlichen. Der dazu gegebenenfalls benützte

Druckstock (§ 13 Abs. 2) ist dem Markeninhaber

zurückzustellen.

(5) Das Markenregister und die über seinen

Inhalt anzulegenden Kataloge stehen jedermann

zur Einsicht offen. Von den Eintragungen ist

auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen."

9. § 15 hat zu lauten

„§ 15. (1) Für die Anmeldung einer Marke ist

eine Anmeldegebühr von 300 S und eine Klassengebühr

von je 40 S für die erste bis einschließlich

dritte und von je 100 S für die vierte und jede

folgende zur Registrierung beantragte Klasse oder

Unterklasse der Klasseneinteilung zu entrichten.

(2) Vor der Registrierung einer Marke ist auf

Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 400 S

sowie ein Druckkostenbeitrag für die vorgeschriebene

Veröffentlichung (§ 14 Abs. 4) zu

entrichten. Die Höhe des Druckkostenbeitrages

hat sich nach dem Umfang der Veröffentlichung

zu richten und ist durch Verordnung festzusetzen

(§ 43 Abs. 1).

(3) Bereits entrichtete Gebühren gemäß Abs. 2

sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung

nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt

für den Druckkostenbeitrag (Abs. 2).

(4) Der Antrag auf internationale Registrierung

(Erneuerung) einer Marke im Sinne des

Madrider Abkommens, BGBl. Nr. 8/1948, unterliegt

neben der internationalen Gebühr einer

Inlandsgebühr von 400 S.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen

schriftlichen Auskunft über das Ergebnis

der Nachforschung, ob ein bestimmtes

Zeichen möglicherweise als einer für dieselben

oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen

früher angemeldeten und noch zu Recht bestehenden

Marke gleich oder ähnlich (§ Ha) in

Betracht kommt, unterliegt einer Gebühr von

200 S."

10. Die §§ 16 und 17 haben zu lauten

„§ 16. (1) Die Schutzdauer einer Marke beginnt

mit dem Tag des Registrierungsbeschlusses (§ 18

Abs. 2) und endet zehn Jahre nach dem Ende

des Monats, in dem der Registrierungsbeschluß

gefaßt wurde. Sie kann durch rechtzeitige Erneuerung

der Registrierung (Abs. 2 und 3) immer

wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die

neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den

Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar

vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.

(2) Die Registrierung wird durch Einzahlung

einer Erneuerungsgebühr im Ausmaß der zweieinhalbfachen

Schutzdauergebühr (§ 15 Abs. 2)

erneuert.

(3) Die Erneuerungsgebühr (Abs. 2) kann

frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer

und spätestens sechs Monate nach deren

Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach

dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr

ein Zuschlag von 20 v. H. dieser

Gebühr zu entrichten.

§ 17. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann mit Verordnung eine

Klasseneinteilung festsetzen. Die Anzahl der

Klassen und Unterklassen darf 150 nicht übersteigen."

11. § 18 a hat zu lauten

„§ 18 a. Jede angemeldete Marke wird ferner

einer Prüfung unterzogen, ob sie einer für dieselben

oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen

früher angemeldeten und noch zu

Recht bestehenden Marke gleich oder ähnlich

(§ 11 a) ist. Werden solche Marken festgestellt,

so werden sie dem Anmelder mit dem Hinweis

bekanntgegeben, daß die angemeldete Marke,

falls er nicht innerhalb der ihm vom Patentamt

gesetzten Frist die Anmeldung zurücknimmt, im

Falle der Zulässigkeit (§ 18 Abs. 2) registriert

werden wird."

12. § 18 c erhält die Bezeichnung 18 b und hat

zu lauten

„§ 18 b. Nach Registrierung der Marke werden

die Inhaber der im § 18 a bezeichneten

gleichen oder ähnlichen Marken benachrichtigt.

Durch diese Benachrichtigung wird einer allfälligen

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des

Patentamtes nicht vorgegriffen. Auch ist für eine

solche Entscheidung das Unterbleiben der Benachrichtigung

belanglos."

13. § 19 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Alleinrecht zum Gebrauch der Marke

durch den Anmelder beginnt mit dem Tag des

Registrierungsbeschlusses (§ 18 Abs. 2)."

14. § 19 a hat zu lauten

„§ 19 a. (1) Die durch Artikel 4 der Pariser

Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen

Eigentums, BGBl. Nr. 7/1948, eingeräumten

Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch

zu nehmen. Dabei sind gleichzeitig der Tag der

Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen

wird, und das Land, in dem diese Anmeldung

bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung).

Ferner ist das Aktenzeichen dieser

Anmeldung anzuführen.

(2) Die Prioritätserklärung ist binnen zwei

Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung

beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser

Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung

beantragt werden. Der Antrag unterliegt

einer Gebühr im Ausmaß der Hälfte der bei der

Anmeldung zu entrichtenden Gebühren.

(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung

des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität

zu Recht beansprucht wurde, so ist das

Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung

ist zu bestimmen, welche Belege für diesen Nachweis

(Prioritätsbelege) erforderlich und wann sie

vorzulegen sind.

(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig

abgegeben, werden die Prioritätsbelege

nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen

der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch

genommen wird, auf amtliche Aufforderung

nicht fristgerecht bekanntgegeben (Abs. 1

bis 3), so bestimmt sich die Priorität nach dem

Zeitpunkt der Anmeldung im Inland."

15. § 19 b hat zu entfallen.

16. § 19 c hat zu lauten

„§ 19 c. (1) Marken, die auf einer inländischen

oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung

von dort zur Schau gestellten Waren

gebraucht werden, genießen einen Prioritätsschutz

nach den Bestimmungen der §§ 19 d und

19 e.

(2) Die Bestimmungen der §§ 19 d und 19 e

gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf

Muster- und Warenmessen."

17. a) § 19 d Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Schutz besteht nur, wenn das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

der Ausstellung die Begünstigung des Prioritätsschutzes

für die Marken, die zur Kennzeichnung

von dort zur Schau gestellten Waren gebraucht

werden, zuerkannt hat.

(2) Um die Zuerkennung hat die Ausstellungsleitung

anzusuchen. Dieses Ansuchen hat die für

die Entscheidung über die beanspruchte Prioritätsbegünstigung

erforderlichen Angaben zu enthalten."

b) § 19 d Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Zuerkennung der Begünstigung des

Prioritätsschutzes ist auf Kosten der Austeilungsleitung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und

im „Österreichischen Patentblatt" zu verlautbaren."

18. § 19 e hat zu lauten

„§ 19 e. (1) Der Schutz hat die Wirkung, daß

die Marke ein Prioritätsrecht vom Zeitpunkt

der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten

Waren in den Ausstellungsraum genießt,

wenn die Markenanmeldung innerhalb von

drei Monaten nach dem Tag der Schließung der

Ausstellung gemäß den geltenden Vorschriften bewirkt

wird. Die Markenanmeldung darf nur die

zur Schau gestellten Waren, für deren Kennzeichnung

die Marke auf der Ausstellung gebraucht

wurde, umfassen.

(2) Werden gleiche oder gleichartige Waren,

die mit gleichen oder ähnlichen (§ 11 a) Marken

gekennzeichnet sind, gleichzeitig in den Ausstellungsraum

eingebracht, so genießt jene Marke

den Vorrang, deren Anmeldung zuerst erfolgt.

(3) Das Prioritätsrecht ist ausdrücklich in Anspruch

zu nehmen. Dabei sind die Ausstellung

und der Tag der Einbringung der mit der Marke

gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum

zu bezeichnen (Prioritätserklärung). Die

Bestimmungen des § 19 a Abs. 2 gelten sinngemäß.

(4) Das Prioritätsrecht ist durch eine Darstellung

der Marke und eine Bestätigung der Ausstellungsleitung,

welche Waren mit dieser Marke

zur Schau gestellt und wann diese in den Ausstellungsraum

eingebracht wurden, nachzuweisen

(Prioritätsbelege).

(5) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig

abgegeben oder werden die Prioritätsbelege

auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt,

so bestimmt sich die Priorität nach dem

Zeitpunkt der Anmeldung."

19. § 19 f hat zu entfallen.

20. Die §§ 22, 22 a und 22 b haben zu lauten

„§ 22. (1) Der Antrag auf Löschung einer

Marke kann vom Inhaber einer für dieselben

oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen

früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden

Marke gestellt werden, wenn beide Marken

gleich oder ähnlich (§ 11 a) sind.

(2) Wer im Ausland durch Registrierung oder

Benützung Rechte an einem Zeichen erworben

hat, kann die Löschung einer gleichen oder ähnlichen

(§ 11 a), für dieselben oder für gleichartige

Waren oder Dienstleistungen später angemeldeten

Marke begehren, wenn deren Inhaber zur

Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers

verpflichtet ist oder war und die

Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglichen

Rechtfertigungsgrund registrieren ließ.

§ 22 a. (1) Die Löschung einer Marke kann

begehren, wer nachweist, daß das von ihm für

dieselben oder für gleichartige Waren oder

Dienstleistungen geführte nichtregistrierte

Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung der

angefochtenen, seinem nichtregistrierten Zeichen

gleichen oder ähnlichen (§ 11 a) Marke innerhalb

beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen

der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens

gegolten hat, es sei denn, die Marke

wurde vom Unternehmen, für das sie registriert

wurde, mindestens ebenso lange unregistriert geführt

wie vom Unternehmen des Antragstellers.

(2) Die Löschung einer solchen Marke muß

innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der

Schutzdauer der Marke beantragt werden, es

sei denn, die Marke war dem Inhaber zur Zeit

ihrer Anmeldung oder Erwerbung (§ 9) als Kennzeichen

der Waren oder Dienstleistungen des

Unternehmens des Antragstellers bekannt oder

mußte ihm bekannt gewesen sein.

§ 22 b. Ein Unternehmer kann die Löschung

einer Marke begehren, wenn sein Name, seine

Firma oder die besondere Bezeichnung seines

Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen

ähnliche Bezeichnung (§ 11 a) ohne seine Zustimmung

als Marke oder als Bestandteil einer Marke

registriert worden ist (§ 10) und wenn die Verwendung

der Marke geeignet wäre, im geschäftlichen

Verkehr die Gefahr von Verwechslungen

mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen

des Antragstellers hervorzurufen."

21. a) Die Anmerkung zu § 22 f Abs. 1 hat zu

entfallen.

b) Die SS 22 e bis 22 h haben zu lauten

„§ 22 e. (1) Im Patentamt ist zur Beschlußfassung

und zu den sonstigen Erledigungen in

allen Angelegenheiten des Markenschutzes, soweit

sie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung

oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten

sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige

Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten

juristischen Anmeldeabteilung berufen.

(2) Die §§ 34, 35, 36 Abs. 1, 2, 4 und 5, 36 a

Abs. 2 bis 4, 6 und 7 des Patentgesetzes 1950

sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Durch Verordnung des Präsidenten können

Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes

sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt

zu bezeichnenden Angelegenheiten der juristischen

Anmeldeabteilung, mit Ausnahme der

Fassung von Beschlüssen, ermächtigt werden, sofern

dies wegen der Einfachheit der Erledigungen

zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten

Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße

Erledigungen bietet. Die ermächtigten Bediensteten

sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung

zuständigen Mitgliedes der juristischen

Anmeldeabteilung gebunden. Dieses kann

Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an

sich ziehen.

§ 22 f. Die Beschlüsse der Anmeldeabteilung

können durch Beschwerde angefochten werden.

Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung

ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

§ 22 g. Über Anträge auf Löschung einer registrierten

Marke (§ 21 Abs. 1 lit. e) sowie über

Feststellungsanträge (§ 30) entscheidet die

Nichtigkeitsabteilung.

§ 22 h. (1) Die Beschwerdeabteilung und die

Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder,

von denen eines den Vorsitz führt. Der

Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen

rechtskundig sein.

(2) Vorbereitende Verfügungen des Referenten

können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel

angefochten werden, doch kann ihre Abänderung

bei der betreffenden Abteilung beantragt

werden. Zwischenentscheidungen können

ebenfalls nicht durch ein gesondertes Rechtsmittel

angefochten werden; das gilt nicht für

Zwischenentscheidungen der juristischen Anmeldeabteilung,

mit denen festgestellt wird, daß

eine Marke nur unter den Voraussetzungen der

§§ 1 Abs. 2 oder 3 Abs. 2 registrierbar ist."

22. a) Dem § 22 j ist folgender Abs. 2 anzufügen

„(2) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1) ist zurückzuerstatten,

wenn die Beschwerde im wesentlichen

Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei

durchgeführt worden ist. Die Gebühr für

die vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden

Anträge oder für die Berufung ist zur

Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der

Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag

oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren

eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen

Verhandlung gekommen ist."

b) Der bisherige Wortlaut des § 22 j erhält

die Bezeichnung Abs. 1.

23. § 22 k Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 4 und 5

des Patentgesetzes 1950 gelten sinngemäß."

24. § 22 1 hat zu lauten

„§ 22 1. (1) Im übrigen sind, sofern im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren

die Bestimmungen der §§ 31 a bis 32 a,

37 b, 38 bis 38 c, 39 bis 40, 44, 46 bis 47 a, 67

bis 85, 86 bis 92 b und 116 a des Patentgesetzes

1950 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Entrichtung der an das Patentamt zu

leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Gebühr

nach § 16 Abs. 2, ist durch Überreichung der

urschriftlichen Einzahlungs- oder Überweisungsbelege,

gegebenenfalls der Ersatzbelege nachzuweisen.

Werden die Belege nicht innerhalb der

zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht,

so ist das Begehren zurückzuweisen.

(3) Die in den §§ 14 Abs. 4, 20 Abs. 2, 21

Abs. 2 und 22 q Abs. 3 vorgesehenen Veröffentlichungen

erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger.

(4) Bringt der auf Löschung belangte Markeninhaber

innerhalb der ihm gesetzten Frist keine

Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung

die begehrte Löschung der Marke oder Einschränkung

des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses

ohne weiteres Verfahren zu verfügen."

25. Die Anmerkung zu § 22 o Abs. 1 hat zu

entfallen.

26. a) Im § 22 p hat Abs. 2 zu entfallen.

b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die

Bezeichnung Abs. 2 und 3.

27. Nach dem § 22 s ist als § 22 t anzufügen

„§ 22 t. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten

sind berechtigt, in die das Verfahren betreffenden

Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen und Abschriften

anzufertigen. Anderen Personen steht

dieses Recht mit Zustimmung der Beteiligten

oder bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen

Interesses zu.

(2) In Geschäftsstücke, die eine noch zu Recht

bestehende Marke betreffen, kann jedermann

Einsicht nehmen, von ihnen Abschriften anfertigen

oder Kopien herstellen lassen.

(3) Die Abschriften sind auf Antrag vom

Patentamt zu beglaubigen.

(4) Der Wortlaut oder die Darstellung der

angemeldeten Marke und das Waren- oder

Dienstleistungsverzeichnis sind jedermann bekanntzugeben.

Auskünfte und amtliche Bestätigungen

darüber, wann, von wem, gegebenenfalls

durch welchen Vertreter eine Marke angemeldet

wurde, welche Priorität beansprucht wird, welches

Aktenzeichen die prioritätsbegründende

Anmeldung trägt, ob die Anmeldung noch in

Behandlung steht, sowie ob und wem das Recht

aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.

(5) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle

und nur den inneren Geschäftsgang

betreffende Aktenteile ausgenommen."

28. Die §§ 23 bis 25 haben zu lauten

„§ 23. Wer vorsätzlich in einer Weise, die

geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen

Verkehr hervorzurufen,

1. eine registrierte Marke oder ein einer solchen

Marke ähnliches Zeichen (§ 11 a) zur Kennzeichnung

von Waren oder Dienstleistungen,

für die die Marke eingetragen ist, oder gleichartiger

Waren oder Dienstleistungen unbefugt

benützt oder

2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder

in Verkehr bringt,

macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit

Arrest bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe

bis zu 250.000 S bestraft; beide Strafen können

nebeneinander verhängt werden.

§ 24. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich

in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen

im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,

1. einen Namen, eine Firma oder die besondere

Bezeichnung eines Unternehmens oder ein

diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen (§ 11 a)

zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen

unbefugt benützt oder

2. derart gekennzeichnete Waren feilhält oder in

Verkehr bringt.

§ 25. (1) Durch eine Bestrafung nach den

§§ 23 oder 24 wird die gleichzeitige Anwendung

anderer gerichtlicher Strafbestimmungen, insbesondere

jener über den Betrug, nicht ausgeschlossen.

(2) Die in den §§ 23 und 24 bezeichneten Vergehen

werden nur auf Verlangen des Verletzten

verfolgt."

29. § 26 hat zu entfallen.

30. a) § 30 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Jeder zur Erwerbung eines Markenrechtes

Berechtigte kann beim Patentamt die Feststellung

beantragen, daß ein Zeichen, das zur Kennzeichnung

von Waren oder Dienstleistungen bestimmt

ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht unter das Recht aus einer bestimmten

registrierten Marke fällt (Feststellungsantrag).

(2) Im Antrag müssen die Waren oder Dienstleistungen

(Abs. 1) angegeben werden. Dem Antrag

muß ferner, wenn der Feststellungsgegenstand

eine bildliche Darstellung ist, eine Abbildung

des Zeichens in vier Stücken beigeschlossen

sein. Je eines dieser Stücke ist den Ausfertigungen

der Entscheidung über den Feststellungsantrag

beizuheften."

b) § 30 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das Verfahren über den Antrag richtet

sich nach den Vorschriften für das Verfahren

vor der Nichtigkeitsabteilung. Die Kosten des

Feststellungsstreites sind vom Antragsteller zu

tragen, wenn der Markeninhaber durch sein Verhalten

zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben

und innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten

Frist den Anspruch anerkannt hat."

31. Der IV. Abschnitt hat zu lauten

„Marken und andere Kennzeichen

ausländischer Unternehmen

§ 32. (1) Marken von Unternehmen, die ihren

Sitz im Ausland haben, genießen den Schutz

dieses Bundesgesetzes nur, wenn und solange

Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im

Inland haben, in dem betreffenden ausländischen

Staat nach dessen Recht den gleichen Schutz wie

Marken von Unternehmen mit dem Sitz in dem

ausländischen Staat genießen und die Gewährung

gleichen Schutzes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen

oder durch eine vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung

festgestellt ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Namen oder

Firmen von Unternehmern, deren Unternehmen

ihren Sitz im Ausland haben, sowie für die besonderen

Bezeichnungen solcher Unternehmen."

32. a) der V. Abschnitt hat zu lauten

„Vertreter

§ 32 a. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt

oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat

einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland

haben. Er hat seine Bevollmächtigung durch

eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift

oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen

ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so

ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein,

so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung

nur unter der Bedingung wirksam, daß

er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen

Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt.

(3) Wer im Inland keine Niederlassung hat,

kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor der

juristischen Anmeldeabteilung nur geltend

machen, wenn er einen im Inland wohnhaften

Vertreter hat. Vor der Beschwerdeabteilung, der

Nichtigkeitsabteilung und vor dem Obersten

Patent- und Markensenat kann er diese Rechte

nur geltend machen, wenn er durch einen inländischen

Rechtsanwalt, einen inländischen Patentanwalt

oder durch einen inländischen Notar vertreten

ist.

(4) Wird ein inländischer Rechtsanwalt,

Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor

dem Patentamt bevollmächtigt, so ermächtigt

ihn die Vollmacht kraft Gesetzes, alle Rechte

aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und

vor dem Obersten Patent- und Markensenat

geltend zu machen, insbesondere eine Marke anzumelden,

Anträge einzuschränken oder zurückzuziehen,

auf Markenrechte zu verzichten, von

der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge

sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzunehmen,

ferner Vergleiche zu schließen,

Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren

und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und

Vertreterkosten anzunehmen sowie einen

Stellvertreter zu bestellen.

(5) Die Vollmacht gemäß Abs. 4 kann auf ein

bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung

in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden.

Sie wird jedoch weder durch den Tod des

Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung

in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.

(6) Soll ein Vertreter, der nicht inländischer

Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, ermächtigt

sein, registrierte Marken gemäß § 21

Abs. 1 lit. a löschen zu lassen, so muß er hiezu

ausdrücklich bevollmächtigt sein."

b) Die bisherigen Abschnitte V bis VIII

erhalten die Bezeichnungen VI bis IX. Der neue

Abschnitt VII erhält die Überschrift „Verbot

der Winkelschreiberei".

33. a) § 33 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Verbände mit Rechtspersönlichkeit, die

wirtschaftliche Zwecke verfolgen, können, auch

wenn sie ein zum Handelsverkehr mit Waren

oder zur Erbringung von Dienstleistungen bestimmtes

Unternehmen nicht besitzen, Marken

anmelden, die in den Unternehmen ihrer Mitglieder

zur Kennzeichnung der Waren oder

Dienstleistungen dienen sollen (Verbandsmarken)."

b) § 33 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Auf die Verbandsmarken finden die Vorschriften

dieses Bundesgesetzes entsprechende Anwendung,

soweit nicht in den §§ 34 bis 39 etwas

anderes bestimmt ist. Insbesondere treten auch

die im § 3 Abs. 2 und § 22 a dieses Bundesgesetzes

und im § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen

den unlauteren Wettbewerb zugunsten nichtregistrierter

Zeichen vorgesehenen Rechtswirkungen

ein, wenn ein Zeichen in den beteiligten

Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder

Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes

gilt."

34. § 34 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Anmeldung der Verbandsmarke muß

eine Satzung beigefügt sein, die über Namen,

Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über

den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke

Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung,

die Entziehung des Benutzungsrechtes

bei Mißbrauch der Verbandsmarke und über die

Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle

der Verletzung der Verbandsmarke Auskunft

gibt. Spätere Änderungen sind dem Patentamt

mitzuteilen. Sie werden anderen gegenüber erst

mit dem auf diese Mitteilung folgenden Tag

wirksam. Die Satzung und ihre Änderungen sind

in zwei Stücken vorzulegen. Die Einsicht in die

Satzung steht jedermann frei."

35. § 35 hat zu lauten

„§ 35. Bei der Registrierung von Verbandsmarken

hat das Patentamt in das Markenregister

und in die der Partei auszufolgende Bestätigung

die im § 14 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben

mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen

1. unter der fortlaufenden Registernummer

das Wort ,Verbandsmarke';

2. statt des Gegenstandes des Unternehmens

einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum."

36. § 43 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Durch Verordnung können besondere Gebühren

für amtliche Ausfertigungen und Druck-

kostenbeiträge, für amtliche Veröffentlichungen

und Beglaubigungen sowie für amtliche Bestätigungen

und Registerauszüge festgesetzt werden.

Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes,

der 800 S nicht übersteigen darf, ist der für die

amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und

Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Gebühren

von der Zahl der Seiten abhängig sind,

ist für die Berechnung § 114 Abs. 10 des Patentgesetzes

1950 sinngemäß anzuwenden."

37. § 44 hat zu lauten

„§ 44. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich §§ 5, 7, 10, 11, 11 a, 19 und 29 a

das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie und das Bundesministerium für Justiz,

2. hinsichtlich § 4 a Abs. 2 das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten,

3. hinsichtlich §§ 23 bis 29, 30 Abs. 5, und 38

das Bundesministerium für Justiz,

4. hinsichtlich § 43 Abs. 1 das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen,

5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie."

Artikel II

§ 4 des Markenschutz-Überleitungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird aufgehoben.

Artikel III

(1) Wer beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zur Kennzeichnung seiner Dienstleistungen

ein Zeichen gebraucht hat, ist durch die

Registrierung einer Marke nicht gehindert, jenes

Zeichen für die Dienstleistungen seines Unternehmens

weiterzubenützen. Dieses Weiterbenützungsrecht

erlischt, wenn der Gebrauch des

Zeichens nicht nur vorübergehend eingestellt

wird.

(2) Auf Marken, deren Schutzdauer vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisher

geltenden Bestimmungen bereits abgelaufen

ist, finden hinsichtlich des Endes dieser Schutzdauer

die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 des

Markenschutzgesetzes 1953 in der bisher geltenden

Fassung Anwendung. Bei Marken, deren

Schutzdauer im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist,

endet die laufende Schutzdauer zehn Jahre nach

dem Ende des Monats, in dem die Registrierung

oder die Erneuerung der Registrierung der Marke

erfolgt ist.

(3) § 16 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953

in der Fassung dieses Bundesgesetzes über das

Ausmaß der Erneuerungsgebühr findet auf alle

Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geleistet werden.

(4) Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 des

Markenschutzgesetzes 1953 in der Fassung dieses

Bundesgesetzes, wonach die Einzahlung der Erneuerungsgebühr

spätestens sechs Monate nach

dem Ende des letzten Jahres der laufenden

Schutzdauer zu erfolgen hat, findet auf Marken,

die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung

innerhalb der durch § 16 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes

1953 in seiner bisherigen Fassung

vorgesehenen Frist von drei Monaten erloschen

sind (§ 21 Abs. 1 lit. b des Markenschutzgesetzes

1953), keine Anwendung.

(5) Wurde eine Frist im Sinne des § 22 m Abs. 1

des Markenschutzgesetzes 1953 vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes versäumt, so ist der

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand binnen sechs Monaten nach dem Tag, an

dem das Hindernis weggefallen ist, spätestens

aber binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu überreichen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des

siebenten auf seine Kundmachung folgenden

Monats in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich Art. I Z. 2, soweit er § 4 a

Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953 betrifft,

das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten,

2. hinsichtlich Art. I Z. 2, soweit er § 5 des

Markenschutzgesetzes 1953 betrifft, Z. 3 und 5

das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie und das Bundesministerium für

Justiz,

3. hinsichtlich Art. I Z. 28 und Art. III Abs. 1

das Bundesministerium für Justiz,

4. hinsichtlich Art. I Z. 36 das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen,

5. hinsichtlich Art. I Z. 37 die dort genannten

Bundesministerien,

6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Art. I und III sowie hinsichtlich des Art. II das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie.

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