79. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Markenschutzgesetzes 1953
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Markenschutzgesetz 1953, BGBl. Nr. 38
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/
1959, BGBl. Nr. 209/1962, BGBl. Nr. 175/1963,
BGBl. Nr. 226/1965, BGBl. Nr. 75/1967 und
BGBl. Nr. 214/1967, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Unter Marken werden in diesem Bundesgesetz
die besonderen Zeichen verstanden, die
dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von gleichartigen Waren und Dienstleistungen
anderer Unternehmen zu unterscheiden."
2. Die §§ 3 bis 5 haben zu lauten
„§ 3. (1) Von der Registrierung ausgeschlossen
sind Zeichen, die
1. ausschließlich bestehen
a) aus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder
anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus
Wappen inländischer Gebietskörperschaften,
b) aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen,
die im Inland oder nach Maßgabe
einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden
Kundmachung (§ 4 a Abs. 2)
in einem ausländischen Staat für dieselben
Waren oder Dienstleistungen, für die die
Marke bestimmt ist, oder für gleichartige
Waren oder Dienstleistungen eingeführt
sind,
c) aus Zeichen internationaler Organisationen,
denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
als Mitglied angehört, sofern diese
Zeichen vom Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie im Bundesgesetzblatt
kundgemacht worden sind. In
der Kundmachung ist das Zeichen bestimmt
zu kennzeichnen; besteht es nicht bloß aus
Zahlen, Buchstaben oder Worten, so ist in
die Kundmachung eine Darstellung der
amtlichen Ausführungsform des Zeichens
aufzunehmen;
2. bloß aus Worten bestehen, die ausschließlich
Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung,
über die Beschaffenheit, über die Bestimmung,
über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse
der Ware oder über Ort, Zeit oder
Art der Erbringung, über die Beschaffenheit,
über die Bestimmung, über Preisverhältnisse oder
Umfang der Dienstleistung enthalten;
3. zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von
Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein
gebräuchlich sind;
4. ärgerniserregende oder sonst gegen die
öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen,
Aufschriften oder solche Angaben enthalten, die
den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen
und zur Täuschung des Publikums geeignet sind.
(2) Die Registrierung wird jedoch im Fall des
Abs. 1 Z. 2 zugelassen, wenn das Zeichen in
den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen
der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens
des Anmelders gilt.
§ 4. Marken, die eine Auszeichnung oder eines
der im § 3 Abs. 1 Z. 1 erwähnten Zeichen als
Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung
gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,
nur registriert werden, nachdem das Recht zur
Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens
nachgewiesen worden ist.
§ 4 a. (1) Es ist untersagt, im geschäftlichen
Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder
Dienstleistungen oder als Bestandteil von Waren- oder
Dienstleistungskennzeichnungen unbefugt
das Staatswappen, die Staatsfahne, ein anderes
staatliches Hoheitszeichen oder das Wappen einer
inländischen Gebietskörperschaft oder ohne Zustimmung
der Berechtigten die im § 3 Abs. 1 Z. 1
lit. c genannten Zeichen zu gebrauchen. Ebenfalls
untersagt ist der Gebrauch eines Prüfungs- oder
Gewährzeichens ohne Zustimmung der das Prüfungs-
oder Gewährzeichen verleihenden Behörde
zur Kennzeichnung oder als Bestandteil der
Kennzeichnung solcher Waren oder Dienstleistungen,
für die das Zeichen eingeführt ist, oder
gleichartiger Waren oder Dienstleistungen.
(2) Auf ausländische Wappen, Fahnen oder
andere Hoheitszeichen, Prüfungs- und Gewährzeichen
ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn eine
zwischenstaatliche Vereinbarung oder Gegenseitigkeit
besteht und wenn das ausländische
Zeichen, für das das Verbot gilt, im Bundesgesetzblatt
kundgemacht worden ist. Wird in
die Kundmachung keine Darstellung der amtlichen
Ausführungsform des Zeichens aufgenommen,
so ist zu verlautbaren, in welcher Art
eine solche Darstellung öffentlich zugänglich gemacht
wird.
(3) Wer dem Verbot (Abs. 1) zuwiderhandelt,
wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu
einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen
können diese Strafen auch nebeneinander
verhängt werden.
§ 4 b. § 3 Abs. 1 Z. 1 und die §§ 4 und 4 a
gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen
Ausführungsform der Auszeichnung oder des
Zeichens ähnlich (§ 11 a) sind. Befugt ge-
führte Auszeichnungen und Zeichen der im
§ 3 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Art können
jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen
Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich (§ Ha)
sind, Bestandteile von Marken bilden (§ 4) und
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen
gebraucht werden (§ 4a).
§ 5. Durch die Registrierung einer Marke wird
niemand gehindert, seinen Namen, seine Firma,
die besondere Bezeichnung seines Unternehmens,
Angaben über seine Wohnung oder Betriebsstätte
sowie beschreibende Angaben (§ 3 Abs. 1 Z. 2),
sei es auch abgekürzt, zur Kennzeichnung von
Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen, sofern
dies nicht in einer Weise geschieht, die geeignet
ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr
hervorzurufen."
3. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Das Alleinrecht an einer Marke schließt
nicht aus, daß ein anderer Unternehmer die
gleiche Marke zur Kennzeichnung anderer Waren- oder
Dienstleistungsgattungen gebraucht."
4. § 8 hat zu entfallen.
5. Die §§ 10, 11 und 11 a haben zu lauten
„§ 10. Niemand darf ohne Zustimmung des
Berechtigten von dem Namen, der Firma oder
der besonderen Bezeichnung des Unternehmens
eines anderen zur Kennzeichnung von Waren
oder Dienstleistungen Gebrauch machen.
§ 11. Unter Kennzeichnung einer Ware oder
Dienstleistung ist nicht nur der Gebrauch des
Zeichens an der Ware selbst oder an Gegenständen,
an denen die Dienstleistung ausgeführt
wurde oder ausgeführt werden soll oder die zur
Erbringung von Dienstleistungen benützt werden,
zu verstehen, sondern auch der Gebrauch
auf Gefäßen oder Umhüllungen sowie in Ankündigungen
und Geschäftspapieren.
§ 11 a. Ähnlich im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Zeichen, wenn die Gefahr besteht, daß sie
im geschäftlichen Verkehr verwechselt werden.
Daß ein Zeichen aus Worten, das andere aus
bildlichen Darstellungen besteht, schließt für sich
allein die Ähnlichkeit nicht aus."
6. Die Überschrift zu § 13 sowie dieser haben
zu lauten
„Registrierung
§ 13. (1) Das Markenregister wird vom Patentamt
geführt.
(2) Die Marke muß beim Patentamt zur Registrierung
schriftlich angemeldet werden. Sofern
sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder
Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung besteht
und hiefür keine bestimmte Schriftform beansprucht
wird, sind eine Darstellung der Marke
und ein Druckstock zu überreichen. Die Zahl
der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre
Beschaffenheit und Abmessungen sowie die Beschaffenheit
und die Abmessungen des Druckstockes
werden durch Verordnung festgesetzt.
(3) In der Anmeldung ist anzugeben, für welche
Waren und Dienstleistungen die Marke bestimmt
ist (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis); die
näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
und die Zahl der vorzulegenden
Stücke werden durch Verordnung bestimmt.
(4) Bei den vom Präsidenten des Patentamtes
zu erlassenden Verordnungen nach den Abs. 2
und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens
sowie der Registrierung, der
Drucklegung und der Veröffentlichung der Marke
Bedacht zu nehmen."
7. § 13 a hat zu entfallen.
8. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Bei der Registrierung einer Marke
ist in das Markenregister außer der Marke einzutragen
a) die fortlaufende Registernummer,
b) der Tag der Anmeldung, gegebenenfalls die
beanspruchte Priorität,
c) der Inhaber der Marke und gegebenenfalls
dessen Vertreter,
d) der Gegenstand des Unternehmens,
e) die Waren und Dienstleistungen, für die die
Marke bestimmt ist,
f) der Beginn der Schutzdauer,
g) gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke
auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises
registriert wurde.
(2) Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben
oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen
und für die keine bestimmte Schriftform
beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben oder
arabischen Ziffern einzutragen.
(3) Über die Registereintragungen gemäß
Abs. 1 und 2, jedoch mit Ausnahme des Vertreters
und des Gegenstandes des Unternehmens,
erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.
(4) Die Marke ist nach ihrer Registrierung
zu veröffentlichen. Der dazu gegebenenfalls benützte
Druckstock (§ 13 Abs. 2) ist dem Markeninhaber
zurückzustellen.
(5) Das Markenregister und die über seinen
Inhalt anzulegenden Kataloge stehen jedermann
zur Einsicht offen. Von den Eintragungen ist
auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen."
9. § 15 hat zu lauten
„§ 15. (1) Für die Anmeldung einer Marke ist
eine Anmeldegebühr von 300 S und eine Klassengebühr
von je 40 S für die erste bis einschließlich
dritte und von je 100 S für die vierte und jede
folgende zur Registrierung beantragte Klasse oder
Unterklasse der Klasseneinteilung zu entrichten.
(2) Vor der Registrierung einer Marke ist auf
Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 400 S
sowie ein Druckkostenbeitrag für die vorgeschriebene
Veröffentlichung (§ 14 Abs. 4) zu
entrichten. Die Höhe des Druckkostenbeitrages
hat sich nach dem Umfang der Veröffentlichung
zu richten und ist durch Verordnung festzusetzen
(§ 43 Abs. 1).
(3) Bereits entrichtete Gebühren gemäß Abs. 2
sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung
nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt
für den Druckkostenbeitrag (Abs. 2).
(4) Der Antrag auf internationale Registrierung
(Erneuerung) einer Marke im Sinne des
Madrider Abkommens, BGBl. Nr. 8/1948, unterliegt
neben der internationalen Gebühr einer
Inlandsgebühr von 400 S.
(5) Der Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen
schriftlichen Auskunft über das Ergebnis
der Nachforschung, ob ein bestimmtes
Zeichen möglicherweise als einer für dieselben
oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen
früher angemeldeten und noch zu Recht bestehenden
Marke gleich oder ähnlich (§ Ha) in
Betracht kommt, unterliegt einer Gebühr von
200 S."
10. Die §§ 16 und 17 haben zu lauten
„§ 16. (1) Die Schutzdauer einer Marke beginnt
mit dem Tag des Registrierungsbeschlusses (§ 18
Abs. 2) und endet zehn Jahre nach dem Ende
des Monats, in dem der Registrierungsbeschluß
gefaßt wurde. Sie kann durch rechtzeitige Erneuerung
der Registrierung (Abs. 2 und 3) immer
wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die
neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den
Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar
vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.
(2) Die Registrierung wird durch Einzahlung
einer Erneuerungsgebühr im Ausmaß der zweieinhalbfachen
Schutzdauergebühr (§ 15 Abs. 2)
erneuert.
(3) Die Erneuerungsgebühr (Abs. 2) kann
frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer
und spätestens sechs Monate nach deren
Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach
dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr
ein Zuschlag von 20 v. H. dieser
Gebühr zu entrichten.
§ 17. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann mit Verordnung eine
Klasseneinteilung festsetzen. Die Anzahl der
Klassen und Unterklassen darf 150 nicht übersteigen."
11. § 18 a hat zu lauten
„§ 18 a. Jede angemeldete Marke wird ferner
einer Prüfung unterzogen, ob sie einer für dieselben
oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen
früher angemeldeten und noch zu
Recht bestehenden Marke gleich oder ähnlich
(§ 11 a) ist. Werden solche Marken festgestellt,
so werden sie dem Anmelder mit dem Hinweis
bekanntgegeben, daß die angemeldete Marke,
falls er nicht innerhalb der ihm vom Patentamt
gesetzten Frist die Anmeldung zurücknimmt, im
Falle der Zulässigkeit (§ 18 Abs. 2) registriert
werden wird."
12. § 18 c erhält die Bezeichnung 18 b und hat
zu lauten
„§ 18 b. Nach Registrierung der Marke werden
die Inhaber der im § 18 a bezeichneten
gleichen oder ähnlichen Marken benachrichtigt.
Durch diese Benachrichtigung wird einer allfälligen
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des
Patentamtes nicht vorgegriffen. Auch ist für eine
solche Entscheidung das Unterbleiben der Benachrichtigung
belanglos."
13. § 19 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Alleinrecht zum Gebrauch der Marke
durch den Anmelder beginnt mit dem Tag des
Registrierungsbeschlusses (§ 18 Abs. 2)."
14. § 19 a hat zu lauten
„§ 19 a. (1) Die durch Artikel 4 der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums, BGBl. Nr. 7/1948, eingeräumten
Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch
zu nehmen. Dabei sind gleichzeitig der Tag der
Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen
wird, und das Land, in dem diese Anmeldung
bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung).
Ferner ist das Aktenzeichen dieser
Anmeldung anzuführen.
(2) Die Prioritätserklärung ist binnen zwei
Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung
beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser
Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung
beantragt werden. Der Antrag unterliegt
einer Gebühr im Ausmaß der Hälfte der bei der
Anmeldung zu entrichtenden Gebühren.
(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung
des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität
zu Recht beansprucht wurde, so ist das
Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung
ist zu bestimmen, welche Belege für diesen Nachweis
(Prioritätsbelege) erforderlich und wann sie
vorzulegen sind.
(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig
abgegeben, werden die Prioritätsbelege
nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen
der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch
genommen wird, auf amtliche Aufforderung
nicht fristgerecht bekanntgegeben (Abs. 1
bis 3), so bestimmt sich die Priorität nach dem
Zeitpunkt der Anmeldung im Inland."
15. § 19 b hat zu entfallen.
16. § 19 c hat zu lauten
„§ 19 c. (1) Marken, die auf einer inländischen
oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung
von dort zur Schau gestellten Waren
gebraucht werden, genießen einen Prioritätsschutz
nach den Bestimmungen der §§ 19 d und
19 e.
(2) Die Bestimmungen der §§ 19 d und 19 e
gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf
Muster- und Warenmessen."
17. a) § 19 d Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Der Schutz besteht nur, wenn das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
der Ausstellung die Begünstigung des Prioritätsschutzes
für die Marken, die zur Kennzeichnung
von dort zur Schau gestellten Waren gebraucht
werden, zuerkannt hat.
(2) Um die Zuerkennung hat die Ausstellungsleitung
anzusuchen. Dieses Ansuchen hat die für
die Entscheidung über die beanspruchte Prioritätsbegünstigung
erforderlichen Angaben zu enthalten."
b) § 19 d Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Zuerkennung der Begünstigung des
Prioritätsschutzes ist auf Kosten der Austeilungsleitung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und
im „Österreichischen Patentblatt" zu verlautbaren."
18. § 19 e hat zu lauten
„§ 19 e. (1) Der Schutz hat die Wirkung, daß
die Marke ein Prioritätsrecht vom Zeitpunkt
der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten
Waren in den Ausstellungsraum genießt,
wenn die Markenanmeldung innerhalb von
drei Monaten nach dem Tag der Schließung der
Ausstellung gemäß den geltenden Vorschriften bewirkt
wird. Die Markenanmeldung darf nur die
zur Schau gestellten Waren, für deren Kennzeichnung
die Marke auf der Ausstellung gebraucht
wurde, umfassen.
(2) Werden gleiche oder gleichartige Waren,
die mit gleichen oder ähnlichen (§ 11 a) Marken
gekennzeichnet sind, gleichzeitig in den Ausstellungsraum
eingebracht, so genießt jene Marke
den Vorrang, deren Anmeldung zuerst erfolgt.
(3) Das Prioritätsrecht ist ausdrücklich in Anspruch
zu nehmen. Dabei sind die Ausstellung
und der Tag der Einbringung der mit der Marke
gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum
zu bezeichnen (Prioritätserklärung). Die
Bestimmungen des § 19 a Abs. 2 gelten sinngemäß.
(4) Das Prioritätsrecht ist durch eine Darstellung
der Marke und eine Bestätigung der Ausstellungsleitung,
welche Waren mit dieser Marke
zur Schau gestellt und wann diese in den Ausstellungsraum
eingebracht wurden, nachzuweisen
(Prioritätsbelege).
(5) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig
abgegeben oder werden die Prioritätsbelege
auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt,
so bestimmt sich die Priorität nach dem
Zeitpunkt der Anmeldung."
19. § 19 f hat zu entfallen.
20. Die §§ 22, 22 a und 22 b haben zu lauten
„§ 22. (1) Der Antrag auf Löschung einer
Marke kann vom Inhaber einer für dieselben
oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen
früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden
Marke gestellt werden, wenn beide Marken
gleich oder ähnlich (§ 11 a) sind.
(2) Wer im Ausland durch Registrierung oder
Benützung Rechte an einem Zeichen erworben
hat, kann die Löschung einer gleichen oder ähnlichen
(§ 11 a), für dieselben oder für gleichartige
Waren oder Dienstleistungen später angemeldeten
Marke begehren, wenn deren Inhaber zur
Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers
verpflichtet ist oder war und die
Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglichen
Rechtfertigungsgrund registrieren ließ.
§ 22 a. (1) Die Löschung einer Marke kann
begehren, wer nachweist, daß das von ihm für
dieselben oder für gleichartige Waren oder
Dienstleistungen geführte nichtregistrierte
Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung der
angefochtenen, seinem nichtregistrierten Zeichen
gleichen oder ähnlichen (§ 11 a) Marke innerhalb
beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen
der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens
gegolten hat, es sei denn, die Marke
wurde vom Unternehmen, für das sie registriert
wurde, mindestens ebenso lange unregistriert geführt
wie vom Unternehmen des Antragstellers.
(2) Die Löschung einer solchen Marke muß
innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der
Schutzdauer der Marke beantragt werden, es
sei denn, die Marke war dem Inhaber zur Zeit
ihrer Anmeldung oder Erwerbung (§ 9) als Kennzeichen
der Waren oder Dienstleistungen des
Unternehmens des Antragstellers bekannt oder
mußte ihm bekannt gewesen sein.
§ 22 b. Ein Unternehmer kann die Löschung
einer Marke begehren, wenn sein Name, seine
Firma oder die besondere Bezeichnung seines
Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen
ähnliche Bezeichnung (§ 11 a) ohne seine Zustimmung
als Marke oder als Bestandteil einer Marke
registriert worden ist (§ 10) und wenn die Verwendung
der Marke geeignet wäre, im geschäftlichen
Verkehr die Gefahr von Verwechslungen
mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen
des Antragstellers hervorzurufen."
21. a) Die Anmerkung zu § 22 f Abs. 1 hat zu
entfallen.
b) Die SS 22 e bis 22 h haben zu lauten
„§ 22 e. (1) Im Patentamt ist zur Beschlußfassung
und zu den sonstigen Erledigungen in
allen Angelegenheiten des Markenschutzes, soweit
sie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung
oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten
sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige
Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten
juristischen Anmeldeabteilung berufen.
(2) Die §§ 34, 35, 36 Abs. 1, 2, 4 und 5, 36 a
Abs. 2 bis 4, 6 und 7 des Patentgesetzes 1950
sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Durch Verordnung des Präsidenten können
Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes
sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt
zu bezeichnenden Angelegenheiten der juristischen
Anmeldeabteilung, mit Ausnahme der
Fassung von Beschlüssen, ermächtigt werden, sofern
dies wegen der Einfachheit der Erledigungen
zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten
Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße
Erledigungen bietet. Die ermächtigten Bediensteten
sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung
zuständigen Mitgliedes der juristischen
Anmeldeabteilung gebunden. Dieses kann
Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an
sich ziehen.
§ 22 f. Die Beschlüsse der Anmeldeabteilung
können durch Beschwerde angefochten werden.
Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung
ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 22 g. Über Anträge auf Löschung einer registrierten
Marke (§ 21 Abs. 1 lit. e) sowie über
Feststellungsanträge (§ 30) entscheidet die
Nichtigkeitsabteilung.
§ 22 h. (1) Die Beschwerdeabteilung und die
Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder,
von denen eines den Vorsitz führt. Der
Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen
rechtskundig sein.
(2) Vorbereitende Verfügungen des Referenten
können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel
angefochten werden, doch kann ihre Abänderung
bei der betreffenden Abteilung beantragt
werden. Zwischenentscheidungen können
ebenfalls nicht durch ein gesondertes Rechtsmittel
angefochten werden; das gilt nicht für
Zwischenentscheidungen der juristischen Anmeldeabteilung,
mit denen festgestellt wird, daß
eine Marke nur unter den Voraussetzungen der
§§ 1 Abs. 2 oder 3 Abs. 2 registrierbar ist."
22. a) Dem § 22 j ist folgender Abs. 2 anzufügen
„(2) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1) ist zurückzuerstatten,
wenn die Beschwerde im wesentlichen
Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei
durchgeführt worden ist. Die Gebühr für
die vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden
Anträge oder für die Berufung ist zur
Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der
Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag
oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren
eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen
Verhandlung gekommen ist."
b) Der bisherige Wortlaut des § 22 j erhält
die Bezeichnung Abs. 1.
23. § 22 k Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 4 und 5
des Patentgesetzes 1950 gelten sinngemäß."
24. § 22 1 hat zu lauten
„§ 22 1. (1) Im übrigen sind, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren
die Bestimmungen der §§ 31 a bis 32 a,
37 b, 38 bis 38 c, 39 bis 40, 44, 46 bis 47 a, 67
bis 85, 86 bis 92 b und 116 a des Patentgesetzes
1950 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Entrichtung der an das Patentamt zu
leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Gebühr
nach § 16 Abs. 2, ist durch Überreichung der
urschriftlichen Einzahlungs- oder Überweisungsbelege,
gegebenenfalls der Ersatzbelege nachzuweisen.
Werden die Belege nicht innerhalb der
zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht,
so ist das Begehren zurückzuweisen.
(3) Die in den §§ 14 Abs. 4, 20 Abs. 2, 21
Abs. 2 und 22 q Abs. 3 vorgesehenen Veröffentlichungen
erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger.
(4) Bringt der auf Löschung belangte Markeninhaber
innerhalb der ihm gesetzten Frist keine
Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung
die begehrte Löschung der Marke oder Einschränkung
des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses
ohne weiteres Verfahren zu verfügen."
25. Die Anmerkung zu § 22 o Abs. 1 hat zu
entfallen.
26. a) Im § 22 p hat Abs. 2 zu entfallen.
b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die
Bezeichnung Abs. 2 und 3.
27. Nach dem § 22 s ist als § 22 t anzufügen
„§ 22 t. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten
sind berechtigt, in die das Verfahren betreffenden
Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen und Abschriften
anzufertigen. Anderen Personen steht
dieses Recht mit Zustimmung der Beteiligten
oder bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen
Interesses zu.
(2) In Geschäftsstücke, die eine noch zu Recht
bestehende Marke betreffen, kann jedermann
Einsicht nehmen, von ihnen Abschriften anfertigen
oder Kopien herstellen lassen.
(3) Die Abschriften sind auf Antrag vom
Patentamt zu beglaubigen.
(4) Der Wortlaut oder die Darstellung der
angemeldeten Marke und das Waren- oder
Dienstleistungsverzeichnis sind jedermann bekanntzugeben.
Auskünfte und amtliche Bestätigungen
darüber, wann, von wem, gegebenenfalls
durch welchen Vertreter eine Marke angemeldet
wurde, welche Priorität beansprucht wird, welches
Aktenzeichen die prioritätsbegründende
Anmeldung trägt, ob die Anmeldung noch in
Behandlung steht, sowie ob und wem das Recht
aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
(5) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle
und nur den inneren Geschäftsgang
betreffende Aktenteile ausgenommen."
28. Die §§ 23 bis 25 haben zu lauten
„§ 23. Wer vorsätzlich in einer Weise, die
geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen
Verkehr hervorzurufen,
1. eine registrierte Marke oder ein einer solchen
Marke ähnliches Zeichen (§ 11 a) zur Kennzeichnung
von Waren oder Dienstleistungen,
für die die Marke eingetragen ist, oder gleichartiger
Waren oder Dienstleistungen unbefugt
benützt oder
2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder
in Verkehr bringt,
macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit
Arrest bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 250.000 S bestraft; beide Strafen können
nebeneinander verhängt werden.
§ 24. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich
in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen
im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,
1. einen Namen, eine Firma oder die besondere
Bezeichnung eines Unternehmens oder ein
diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen (§ 11 a)
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen
unbefugt benützt oder
2. derart gekennzeichnete Waren feilhält oder in
Verkehr bringt.
§ 25. (1) Durch eine Bestrafung nach den
§§ 23 oder 24 wird die gleichzeitige Anwendung
anderer gerichtlicher Strafbestimmungen, insbesondere
jener über den Betrug, nicht ausgeschlossen.
(2) Die in den §§ 23 und 24 bezeichneten Vergehen
werden nur auf Verlangen des Verletzten
verfolgt."
29. § 26 hat zu entfallen.
30. a) § 30 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Jeder zur Erwerbung eines Markenrechtes
Berechtigte kann beim Patentamt die Feststellung
beantragen, daß ein Zeichen, das zur Kennzeichnung
von Waren oder Dienstleistungen bestimmt
ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht unter das Recht aus einer bestimmten
registrierten Marke fällt (Feststellungsantrag).
(2) Im Antrag müssen die Waren oder Dienstleistungen
(Abs. 1) angegeben werden. Dem Antrag
muß ferner, wenn der Feststellungsgegenstand
eine bildliche Darstellung ist, eine Abbildung
des Zeichens in vier Stücken beigeschlossen
sein. Je eines dieser Stücke ist den Ausfertigungen
der Entscheidung über den Feststellungsantrag
beizuheften."
b) § 30 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das Verfahren über den Antrag richtet
sich nach den Vorschriften für das Verfahren
vor der Nichtigkeitsabteilung. Die Kosten des
Feststellungsstreites sind vom Antragsteller zu
tragen, wenn der Markeninhaber durch sein Verhalten
zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben
und innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten
Frist den Anspruch anerkannt hat."
31. Der IV. Abschnitt hat zu lauten
„Marken und andere Kennzeichen
ausländischer Unternehmen
§ 32. (1) Marken von Unternehmen, die ihren
Sitz im Ausland haben, genießen den Schutz
dieses Bundesgesetzes nur, wenn und solange
Marken von Unternehmen, die ihren Sitz im
Inland haben, in dem betreffenden ausländischen
Staat nach dessen Recht den gleichen Schutz wie
Marken von Unternehmen mit dem Sitz in dem
ausländischen Staat genießen und die Gewährung
gleichen Schutzes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen
oder durch eine vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung
festgestellt ist.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Namen oder
Firmen von Unternehmern, deren Unternehmen
ihren Sitz im Ausland haben, sowie für die besonderen
Bezeichnungen solcher Unternehmen."
32. a) der V. Abschnitt hat zu lauten
„Vertreter
§ 32 a. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt
oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat
einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland
haben. Er hat seine Bevollmächtigung durch
eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift
oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen
ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so
ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
(2) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein,
so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung
nur unter der Bedingung wirksam, daß
er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen
Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt.
(3) Wer im Inland keine Niederlassung hat,
kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor der
juristischen Anmeldeabteilung nur geltend
machen, wenn er einen im Inland wohnhaften
Vertreter hat. Vor der Beschwerdeabteilung, der
Nichtigkeitsabteilung und vor dem Obersten
Patent- und Markensenat kann er diese Rechte
nur geltend machen, wenn er durch einen inländischen
Rechtsanwalt, einen inländischen Patentanwalt
oder durch einen inländischen Notar vertreten
ist.
(4) Wird ein inländischer Rechtsanwalt,
Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor
dem Patentamt bevollmächtigt, so ermächtigt
ihn die Vollmacht kraft Gesetzes, alle Rechte
aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und
vor dem Obersten Patent- und Markensenat
geltend zu machen, insbesondere eine Marke anzumelden,
Anträge einzuschränken oder zurückzuziehen,
auf Markenrechte zu verzichten, von
der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge
sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzunehmen,
ferner Vergleiche zu schließen,
Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren
und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und
Vertreterkosten anzunehmen sowie einen
Stellvertreter zu bestellen.
(5) Die Vollmacht gemäß Abs. 4 kann auf ein
bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung
in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden.
Sie wird jedoch weder durch den Tod des
Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung
in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(6) Soll ein Vertreter, der nicht inländischer
Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, ermächtigt
sein, registrierte Marken gemäß § 21
Abs. 1 lit. a löschen zu lassen, so muß er hiezu
ausdrücklich bevollmächtigt sein."
b) Die bisherigen Abschnitte V bis VIII
erhalten die Bezeichnungen VI bis IX. Der neue
Abschnitt VII erhält die Überschrift „Verbot
der Winkelschreiberei".
33. a) § 33 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Verbände mit Rechtspersönlichkeit, die
wirtschaftliche Zwecke verfolgen, können, auch
wenn sie ein zum Handelsverkehr mit Waren
oder zur Erbringung von Dienstleistungen bestimmtes
Unternehmen nicht besitzen, Marken
anmelden, die in den Unternehmen ihrer Mitglieder
zur Kennzeichnung der Waren oder
Dienstleistungen dienen sollen (Verbandsmarken)."
b) § 33 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Auf die Verbandsmarken finden die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes entsprechende Anwendung,
soweit nicht in den §§ 34 bis 39 etwas
anderes bestimmt ist. Insbesondere treten auch
die im § 3 Abs. 2 und § 22 a dieses Bundesgesetzes
und im § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen
den unlauteren Wettbewerb zugunsten nichtregistrierter
Zeichen vorgesehenen Rechtswirkungen
ein, wenn ein Zeichen in den beteiligten
Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder
Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes
gilt."
34. § 34 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Anmeldung der Verbandsmarke muß
eine Satzung beigefügt sein, die über Namen,
Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über
den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke
Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung,
die Entziehung des Benutzungsrechtes
bei Mißbrauch der Verbandsmarke und über die
Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle
der Verletzung der Verbandsmarke Auskunft
gibt. Spätere Änderungen sind dem Patentamt
mitzuteilen. Sie werden anderen gegenüber erst
mit dem auf diese Mitteilung folgenden Tag
wirksam. Die Satzung und ihre Änderungen sind
in zwei Stücken vorzulegen. Die Einsicht in die
Satzung steht jedermann frei."
35. § 35 hat zu lauten
„§ 35. Bei der Registrierung von Verbandsmarken
hat das Patentamt in das Markenregister
und in die der Partei auszufolgende Bestätigung
die im § 14 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben
mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen
1. unter der fortlaufenden Registernummer
das Wort ,Verbandsmarke';
2. statt des Gegenstandes des Unternehmens
einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum."
36. § 43 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Durch Verordnung können besondere Gebühren
für amtliche Ausfertigungen und Druck-
kostenbeiträge, für amtliche Veröffentlichungen
und Beglaubigungen sowie für amtliche Bestätigungen
und Registerauszüge festgesetzt werden.
Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes,
der 800 S nicht übersteigen darf, ist der für die
amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und
Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Gebühren
von der Zahl der Seiten abhängig sind,
ist für die Berechnung § 114 Abs. 10 des Patentgesetzes
1950 sinngemäß anzuwenden."
37. § 44 hat zu lauten
„§ 44. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich §§ 5, 7, 10, 11, 11 a, 19 und 29 a
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie und das Bundesministerium für Justiz,
2. hinsichtlich § 4 a Abs. 2 das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten,
3. hinsichtlich §§ 23 bis 29, 30 Abs. 5, und 38
das Bundesministerium für Justiz,
4. hinsichtlich § 43 Abs. 1 das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen,
5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie."
Artikel II
§ 4 des Markenschutz-Überleitungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird aufgehoben.
Artikel III
(1) Wer beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zur Kennzeichnung seiner Dienstleistungen
ein Zeichen gebraucht hat, ist durch die
Registrierung einer Marke nicht gehindert, jenes
Zeichen für die Dienstleistungen seines Unternehmens
weiterzubenützen. Dieses Weiterbenützungsrecht
erlischt, wenn der Gebrauch des
Zeichens nicht nur vorübergehend eingestellt
wird.
(2) Auf Marken, deren Schutzdauer vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisher
geltenden Bestimmungen bereits abgelaufen
ist, finden hinsichtlich des Endes dieser Schutzdauer
die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 des
Markenschutzgesetzes 1953 in der bisher geltenden
Fassung Anwendung. Bei Marken, deren
Schutzdauer im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist,
endet die laufende Schutzdauer zehn Jahre nach
dem Ende des Monats, in dem die Registrierung
oder die Erneuerung der Registrierung der Marke
erfolgt ist.
(3) § 16 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953
in der Fassung dieses Bundesgesetzes über das
Ausmaß der Erneuerungsgebühr findet auf alle
Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geleistet werden.
(4) Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 des
Markenschutzgesetzes 1953 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes, wonach die Einzahlung der Erneuerungsgebühr
spätestens sechs Monate nach
dem Ende des letzten Jahres der laufenden
Schutzdauer zu erfolgen hat, findet auf Marken,
die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung
innerhalb der durch § 16 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes
1953 in seiner bisherigen Fassung
vorgesehenen Frist von drei Monaten erloschen
sind (§ 21 Abs. 1 lit. b des Markenschutzgesetzes
1953), keine Anwendung.
(5) Wurde eine Frist im Sinne des § 22 m Abs. 1
des Markenschutzgesetzes 1953 vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes versäumt, so ist der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand binnen sechs Monaten nach dem Tag, an
dem das Hindernis weggefallen ist, spätestens
aber binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu überreichen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des
siebenten auf seine Kundmachung folgenden
Monats in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich Art. I Z. 2, soweit er § 4 a
Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953 betrifft,
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten,
2. hinsichtlich Art. I Z. 2, soweit er § 5 des
Markenschutzgesetzes 1953 betrifft, Z. 3 und 5
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie und das Bundesministerium für
Justiz,
3. hinsichtlich Art. I Z. 28 und Art. III Abs. 1
das Bundesministerium für Justiz,
4. hinsichtlich Art. I Z. 36 das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen,
5. hinsichtlich Art. I Z. 37 die dort genannten
Bundesministerien,
6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Art. I und III sowie hinsichtlich des Art. II das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie.