79. Bundesgesetz: Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Für die Landesgesetzgebung werden gemäß
Artikel 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 folgende
Grundsätze aufgestellt
§ 1. (1) Zum Zwecke der Verbesserung der
Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren
durchgeführt werden.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung
und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe,
deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit
einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie
einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig
sichern.
§ 2. Gegenstand von Siedlungsverfahren ist
1. die Neuerrichtung von Betrieben;
2. die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
aus wirtschaftlich ungünstigen Orts-
oder Hoflagen;
3. die Umwandlung von Betrieben, die ihre
Selbständigkeit verloren haben (Zulehen, Huben
usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe;
4. die Übertragung von Betrieben, deren
Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften
wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht
mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft
nicht hauptberuflich tätig sind, in
das Eigentum von Personen, die für die Führung
bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere
von weichenden Bauernkindern oder von land-
oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmerin sofern
es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader
Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind,
Schwiegerkind oder um ein in Erziehung
genommenes Kind handelt;
5. die Umwandlung von Pacht in Eigentum,
soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt,
an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten,
Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder
oder in Erziehung genommene Kinder
beteiligt sind;
6. die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer
selbst bewirtschafteter Betriebe mit
Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen
Anteilsrechten oder Nutzungsrechten;
7. die Bereinigung ideell und materiell geteilten
Eigentums.
§ 3. (1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag
von im § 5 Abs. 1 genannten physischen
und juristischen Personen durchzuführen.
(2) Die Beschaffung der zur Durchführung
eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe,
Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte
oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.
§ 4. (1) Die Behörde hat die Parteien im
Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2)
zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen
Übergang von Rechten geeinigt haben und diese
Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1. Abs. 2)
entspricht, hat die Behörde die entsprechenden
Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(2) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger
Form abgeschlossene Verträge vorlegen,
diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen
und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge
zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde
an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid
festzustellen.
(3) Von den stattgebenden oder ablehnenden
Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 ist nach deren
Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer
zuständige Finanzamt zu verständigen.
§ 5. (1) Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können
stellen
1. physische Personen, für die die Schaffung
der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht
kommt;
2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder
Rechte zur Verfügung stellen;
3. Agrargemeinschaften;
4. Siedlungsträger.
(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind
1. die Antragsteller;
2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder
Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen,
denen an diesen Gründstücken oder
Gebäuden dingliche Rechte zustehen.
§ 6. (1) Mehrere der im § 5 Abs. 1 Z. 1 genannten
Personen können mit Bescheid zu einer
Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden,
wenn zur erfolgreichen Durchführung eines
Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen
und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen
Siedler erforderlich ist. Die Siedlungsgemeinschaften
sind mit Bescheid aufzulösen, wenn die
Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen
sind.
(2) Antragsberechtigte im Sinne des § 5 Abs. 1
Z. 4 sind juristische Personen, die als Siedlungsträger
anerkannt sind. Die Anerkennung kann
durch Gesetz oder durch Bescheid ausgesprochen
werden, wenn nach der die Organisation des
Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach
seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben
ist, daß seine Tätigkeit nicht in gewinnsüchtiger
Absicht erfolgt.
§ 7. Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren
herbeigeführten Erfolges können Veräußerungs-
und Belastungsverbote sowie zugunsten
von Siedlungsträgern Wiederkaufs- und
Vorkaufsrechte begründet werden. Die Landesgesetzgebung
kann weitere Beschränkungen vorsehen.
§ 8. Die Behörde kann, wenn sie dies im
Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2)
für zweckmäßig erachtet, die zuständigen
Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden
und Vermessungsämter von der Durchführung
und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens
verständigen. Die Vorschriften der
§§ 43 bis 48 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes
1951 sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt den Bundesländern
gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung mit
dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Artikel III
Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 ist das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut, welches mit den übrigen beteiligten
Bandesministerien das Einvernehmen zu
pflegen hat.