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79_1967 AT

79. Bundesgesetz: Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Bundesgesetz: Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Für die Landesgesetzgebung werden gemäß

Artikel 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 folgende

Grundsätze aufgestellt

§ 1. (1) Zum Zwecke der Verbesserung der

Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren

durchgeführt werden.

(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung

und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe,

deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit

einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie

einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig

sichern.

§ 2. Gegenstand von Siedlungsverfahren ist

1. die Neuerrichtung von Betrieben;

2. die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden

aus wirtschaftlich ungünstigen Orts-

oder Hoflagen;

3. die Umwandlung von Betrieben, die ihre

Selbständigkeit verloren haben (Zulehen, Huben

usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe;

4. die Übertragung von Betrieben, deren

Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften

wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht

mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft

nicht hauptberuflich tätig sind, in

das Eigentum von Personen, die für die Führung

bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere

von weichenden Bauernkindern oder von land-

oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmerin sofern

es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader

Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind,

Schwiegerkind oder um ein in Erziehung

genommenes Kind handelt;

5. die Umwandlung von Pacht in Eigentum,

soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt,

an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten,

Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder

oder in Erziehung genommene Kinder

beteiligt sind;

6. die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer

selbst bewirtschafteter Betriebe mit

Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen

Anteilsrechten oder Nutzungsrechten;

7. die Bereinigung ideell und materiell geteilten

Eigentums.

§ 3. (1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag

von im § 5 Abs. 1 genannten physischen

und juristischen Personen durchzuführen.

(2) Die Beschaffung der zur Durchführung

eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe,

Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte

oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.

§ 4. (1) Die Behörde hat die Parteien im

Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2)

zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen

Übergang von Rechten geeinigt haben und diese

Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1. Abs. 2)

entspricht, hat die Behörde die entsprechenden

Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

(2) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger

Form abgeschlossene Verträge vorlegen,

diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen

und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge

zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde

an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid

festzustellen.

(3) Von den stattgebenden oder ablehnenden

Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 ist nach deren

Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer

zuständige Finanzamt zu verständigen.

§ 5. (1) Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können

stellen

1. physische Personen, für die die Schaffung

der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht

kommt;

2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder

Rechte zur Verfügung stellen;

3. Agrargemeinschaften;

4. Siedlungsträger.

(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind

1. die Antragsteller;

2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder

Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen,

denen an diesen Gründstücken oder

Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

§ 6. (1) Mehrere der im § 5 Abs. 1 Z. 1 genannten

Personen können mit Bescheid zu einer

Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden,

wenn zur erfolgreichen Durchführung eines

Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen

und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen

Siedler erforderlich ist. Die Siedlungsgemeinschaften

sind mit Bescheid aufzulösen, wenn die

Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen

sind.

(2) Antragsberechtigte im Sinne des § 5 Abs. 1

Z. 4 sind juristische Personen, die als Siedlungsträger

anerkannt sind. Die Anerkennung kann

durch Gesetz oder durch Bescheid ausgesprochen

werden, wenn nach der die Organisation des

Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach

seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben

ist, daß seine Tätigkeit nicht in gewinnsüchtiger

Absicht erfolgt.

§ 7. Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren

herbeigeführten Erfolges können Veräußerungs-

und Belastungsverbote sowie zugunsten

von Siedlungsträgern Wiederkaufs- und

Vorkaufsrechte begründet werden. Die Landesgesetzgebung

kann weitere Beschränkungen vorsehen.

§ 8. Die Behörde kann, wenn sie dies im

Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2)

für zweckmäßig erachtet, die zuständigen

Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden

und Vermessungsämter von der Durchführung

und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens

verständigen. Die Vorschriften der

§§ 43 bis 48 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes

1951 sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt den Bundesländern

gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung mit

dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Artikel III

Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 ist das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut, welches mit den übrigen beteiligten

Bandesministerien das Einvernehmen zu

pflegen hat.

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