79_1966
AT
79. Bundesgesetz: 1. Budgetüberschreitungsgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 79. Bundesgesetz: 1. Budgetüberschreitungsgesetz
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Tierseuchenbekämpfung werden
Überschreitungen folgender auf Grund des Bundesgesetzes
vom 26. November 1965, BGBl.
Nr. 307, für das 1. Halbjahr 1966 zur Verfügung
stehender Ausgabenansätze des Bundeshaushaltes
genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten
Überschreitungen ist durch Rückstellung eines
gleichhohen Betrages bei Kapitel 19/8 b „Maßnahmen
gemäß § 10 des Landwirtschaftsgesetzes",
§ 2 „Aufwandskredite (Gesetzliche Verpflichtungen)",
sicherzustellen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für
Finanzen betraut.