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79_1966 AT

79. Bundesgesetz: 1. Budgetüberschreitungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Bundesgesetz: 1. Budgetüberschreitungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Tierseuchenbekämpfung werden

Überschreitungen folgender auf Grund des Bundesgesetzes

vom 26. November 1965, BGBl.

Nr. 307, für das 1. Halbjahr 1966 zur Verfügung

stehender Ausgabenansätze des Bundeshaushaltes

genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten

Überschreitungen ist durch Rückstellung eines

gleichhohen Betrages bei Kapitel 19/8 b „Maßnahmen

gemäß § 10 des Landwirtschaftsgesetzes",

§ 2 „Aufwandskredite (Gesetzliche Verpflichtungen)",

sicherzustellen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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