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79. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das österreichische Strafgesetz 1945, Amtl. Slg.

Nr. 2, wird geändert und ergänzt wie folgt

1. Der erste Absatz des § 231 hat zu lauten

„Bei Verbrechen, bei denen nach § 1 des Bundesgesetzes

vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 130,

die Strafe des lebenslangen schweren Kerkers die

gesetzliche Strafe bildet, schützt keine Verjährung

vor der Untersuchung und Bestrafung."

2. Im § 278 erhalten die lit. „c)" bis „m)" die

Bezeichnungen lit. „d)" bis „n)" und es wird

folgendes eingefügt

„c) Herabwürdigung österreichischer Symbole;

o) Militärischer Nachrichtendienst für einen

fremden Staat;

p) Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses;

q) Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

zugunsten des Auslandes;.

r) Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten."

3. Nach § 299 wird folgende Bestimmung eingefügt

„c) Herabwürdigung österreichischer

Symbole

§ 299 a. Wer vorsätzlich auf eine Art, daß die

Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in

gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlaß

oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung

gezeigte Fahne der Republik Österreich

oder eines ihrer Bundesländer, ein von einer

österreichischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen,

die Bundeshymne oder eine Landeshymne

beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt,

wird wegen Vergehens mit strengem

Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft."

4. Die Überschriften zu den §§ 300 bis 310 erhalten

an Stelle der Bezeichnungen „c)" bis „m)"

die Bezeichnungen „d)" bis „n)".

5. Nach § 310 werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„o) Militärischer Nachrichtendienst

für einen fremden Staat

§ 310 a. Wer in Österreich für einen fremden

Staat einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet

oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst

auf welche Art immer unterstützt,

wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von

sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

Die Zeit der Verjährung (§ 532) beträgt bei

diesem Vergehen drei Jahre.

p) Auskundschaftung eines Geschäfts-

oder Betriebsgeheimnisses

§ 310 b. Wer vorsätzlich ein Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet,

es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung

zu überlassen oder der Öffentlichkeit

preiszugeben, wird wegen Vergehens mit strengem

Arrest von sechs Monaten bis zu zwei Jahren

oder mit Geldstrafe bis zu 500.000 S bestraft.

Beide Strafen können nebeneinander verhängt

werden.

Die Tat wird nur auf Verlangen des Verletzten

verfolgt.

Die Zeit der Verjährung (§ 532) beträgt bei

diesem Vergehen unbeschadet der Bestimmungen

des § 530 drei Jahre.

q) Auskundschaftung eines Geschäfts-

oder Betriebsgeheimnisses

zugunsten des Auslandes

§ 310 c. Wer vorsätzlich ein Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet,

daß es im Ausland verwertet, verwendet oder

sonst ausgewertet werde, wird wegen Vergehens

mit strengem Arrest von sechs Monaten bis zu

drei Jahren bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe

bis zu 1,000.000 S erkannt werden.

Ebenso wird bestraft, wer ein Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet

ist, der Verwertung, Verwendung oder

sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.

Die Zeit der Verjährung (§ 532) beträgt bei

diesem Vergehen drei Jahre.

r) Mißbrauch von Tonaufnahme- oder

Abhörgeräten

§ 310 d. Wer vorsätzlich ein Tonaufnahme- oder

ein Abhörgerät benützt, um von einer nicht

öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnis bestimmten

Äußerung eines anderen sich oder

einem anderen Unbefugten Kenntnis zu verschaffen,

wird wegen Vergehens mit strengem Arrest

von sechs Monaten bis zu einem Jahr oder mit

Geldstrafe bis zu 500.000 S bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich ohne

Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme

einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen

einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist,

zugänglich macht oder veröffentlicht.

Die Tat wird nur auf Verlangen des Verletzten

verfolgt."

6. Der § 467 b und seine Überschrift haben zu

lauten

„Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen

§ 467 b. Wer vorsätzlich ein Fahrzeug, das zum

Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne

Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt,

wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs

Monaten bestraft.

Wer die Tat begeht, indem er sich die Gewalt

über das Fahrzeug durch eine der im § 174 I geschilderten

Handlungen verschafft, wird wegen

Vergehens mit strengem Arrest von sechs Monaten

bis zu zwei Jahren bestraft. Ebenso ist der

Täter zu bestrafen, wenn der durch die Tat verursachte

Schaden am Fahrzeug, an der Ladung

oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln

2500 S übersteigt.

Wer vorsätzlich ein Fahrrad ohne Einwilligung

des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird wegen

Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 10.000 S bestraft. Der

Täter wird in diesem Falle nur mit Ermächtigung

des Verletzten verfolgt (§ 467 Abs. 2).

Der Täter bleibt straffrei, wenn die Berechtigung,

über das Fahrzeug zu verfügen, seinem

Ehegatten, einem Verwandten in gerader Linie,

seinem Bruder, seiner Schwester oder einem anderen,

mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen

(§ 216) zusteht oder wenn ihm das

Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber

anvertraut war. Eine Berechtigung, die bloß

vorübergehend ist, kommt nicht in Betracht."

Artikel II

Die Strafprozeßordnung 1960 wird geändert

und ergänzt wie folgt

1. In § 14 a Abs. 1 Z. 1 wird zwischen dem

fünften und dem bisherigen sechsten Unterabsatz

folgender Unterabsatz eingefügt

„Herabwürdigung österreichischer Symbole

(§ 299 a des Strafgesetzes),".

2. Im § 483 Abs. 4 Z. 3 hat der erste Unterabsatz

zu lauten

„Verbrechen und Vergehen nach den §§ 67,

92, 101, 102, 144, 146, 147, 181, 308, 309, 310,

310 a, 310 b, 310 c und 310 d des Strafgesetzes;".

Artikel III

Die Wirkungen des § 231 StG. treten auch

bei allen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

begangenen strafbaren Handlungen ein,

die im Zeitpunkt ihrer Begehung mit dem Tode

oder nach § 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni

1950, BGBl. Nr. 130, mit lebenslangem schweren

Kerker bedroht waren.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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