79. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das österreichische Strafgesetz 1945, Amtl. Slg.
Nr. 2, wird geändert und ergänzt wie folgt
1. Der erste Absatz des § 231 hat zu lauten
„Bei Verbrechen, bei denen nach § 1 des Bundesgesetzes
vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 130,
die Strafe des lebenslangen schweren Kerkers die
gesetzliche Strafe bildet, schützt keine Verjährung
vor der Untersuchung und Bestrafung."
2. Im § 278 erhalten die lit. „c)" bis „m)" die
Bezeichnungen lit. „d)" bis „n)" und es wird
folgendes eingefügt
„c) Herabwürdigung österreichischer Symbole;
o) Militärischer Nachrichtendienst für einen
fremden Staat;
p) Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses;
q) Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
zugunsten des Auslandes;.
r) Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten."
3. Nach § 299 wird folgende Bestimmung eingefügt
„c) Herabwürdigung österreichischer
Symbole
§ 299 a. Wer vorsätzlich auf eine Art, daß die
Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in
gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlaß
oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung
gezeigte Fahne der Republik Österreich
oder eines ihrer Bundesländer, ein von einer
österreichischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen,
die Bundeshymne oder eine Landeshymne
beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt,
wird wegen Vergehens mit strengem
Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft."
4. Die Überschriften zu den §§ 300 bis 310 erhalten
an Stelle der Bezeichnungen „c)" bis „m)"
die Bezeichnungen „d)" bis „n)".
5. Nach § 310 werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„o) Militärischer Nachrichtendienst
für einen fremden Staat
§ 310 a. Wer in Österreich für einen fremden
Staat einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet
oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst
auf welche Art immer unterstützt,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von
sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
Die Zeit der Verjährung (§ 532) beträgt bei
diesem Vergehen drei Jahre.
p) Auskundschaftung eines Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisses
§ 310 b. Wer vorsätzlich ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet,
es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung
zu überlassen oder der Öffentlichkeit
preiszugeben, wird wegen Vergehens mit strengem
Arrest von sechs Monaten bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bis zu 500.000 S bestraft.
Beide Strafen können nebeneinander verhängt
werden.
Die Tat wird nur auf Verlangen des Verletzten
verfolgt.
Die Zeit der Verjährung (§ 532) beträgt bei
diesem Vergehen unbeschadet der Bestimmungen
des § 530 drei Jahre.
q) Auskundschaftung eines Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisses
zugunsten des Auslandes
§ 310 c. Wer vorsätzlich ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet,
daß es im Ausland verwertet, verwendet oder
sonst ausgewertet werde, wird wegen Vergehens
mit strengem Arrest von sechs Monaten bis zu
drei Jahren bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe
bis zu 1,000.000 S erkannt werden.
Ebenso wird bestraft, wer ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet
ist, der Verwertung, Verwendung oder
sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.
Die Zeit der Verjährung (§ 532) beträgt bei
diesem Vergehen drei Jahre.
r) Mißbrauch von Tonaufnahme- oder
Abhörgeräten
§ 310 d. Wer vorsätzlich ein Tonaufnahme- oder
ein Abhörgerät benützt, um von einer nicht
öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnis bestimmten
Äußerung eines anderen sich oder
einem anderen Unbefugten Kenntnis zu verschaffen,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest
von sechs Monaten bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 500.000 S bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich ohne
Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme
einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen
einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist,
zugänglich macht oder veröffentlicht.
Die Tat wird nur auf Verlangen des Verletzten
verfolgt."
6. Der § 467 b und seine Überschrift haben zu
lauten
„Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
§ 467 b. Wer vorsätzlich ein Fahrzeug, das zum
Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne
Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt,
wird wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs
Monaten bestraft.
Wer die Tat begeht, indem er sich die Gewalt
über das Fahrzeug durch eine der im § 174 I geschilderten
Handlungen verschafft, wird wegen
Vergehens mit strengem Arrest von sechs Monaten
bis zu zwei Jahren bestraft. Ebenso ist der
Täter zu bestrafen, wenn der durch die Tat verursachte
Schaden am Fahrzeug, an der Ladung
oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln
2500 S übersteigt.
Wer vorsätzlich ein Fahrrad ohne Einwilligung
des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird wegen
Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 10.000 S bestraft. Der
Täter wird in diesem Falle nur mit Ermächtigung
des Verletzten verfolgt (§ 467 Abs. 2).
Der Täter bleibt straffrei, wenn die Berechtigung,
über das Fahrzeug zu verfügen, seinem
Ehegatten, einem Verwandten in gerader Linie,
seinem Bruder, seiner Schwester oder einem anderen,
mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen
(§ 216) zusteht oder wenn ihm das
Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber
anvertraut war. Eine Berechtigung, die bloß
vorübergehend ist, kommt nicht in Betracht."
Artikel II
Die Strafprozeßordnung 1960 wird geändert
und ergänzt wie folgt
1. In § 14 a Abs. 1 Z. 1 wird zwischen dem
fünften und dem bisherigen sechsten Unterabsatz
folgender Unterabsatz eingefügt
„Herabwürdigung österreichischer Symbole
(§ 299 a des Strafgesetzes),".
2. Im § 483 Abs. 4 Z. 3 hat der erste Unterabsatz
zu lauten
„Verbrechen und Vergehen nach den §§ 67,
92, 101, 102, 144, 146, 147, 181, 308, 309, 310,
310 a, 310 b, 310 c und 310 d des Strafgesetzes;".
Artikel III
Die Wirkungen des § 231 StG. treten auch
bei allen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
begangenen strafbaren Handlungen ein,
die im Zeitpunkt ihrer Begehung mit dem Tode
oder nach § 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni
1950, BGBl. Nr. 130, mit lebenslangem schweren
Kerker bedroht waren.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.