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79_1964 AT

79. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2

Z. 3, des § 4 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 8 und 9

des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl.

Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1964 den Bestand

an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen zu

erheben.

§ 2. Bei der Erhebung ist die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Erhebungsliste

(Anlage) zu verwenden.

§ 3. Gegenstand der Erhebung sind alle landwirtschaftlichen

Maschinen der in der Erhebungsliste

angeführten Art, welche zur Gänze oder

überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung

stehen und über die am Stichtag eine der im

§ 4 genannten Personen verfügungsberechtigt ist,

auch wenn sich die Maschine vorübergehend in

Reparatur befindet.

§ 4. Zur Auskunfterteilung gemäß § 8 des

Bundesgesetzes über die Bundesstatistik sind die

folgenden Personen verpflichtet, die über Maschinen

verfügen, die Gegenstand der Erhebung

sind (§ 3)

1. bei betriebseigenen Maschinen die Bewirtschafter

(Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige

Nutznießer oder deren Beauftragte) der

land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit einer

Nutzfläche von mindestens 0'5 Hektar; die Bewirtschafter

von Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau-

oder Erwerbsweinbaubetrieben sind auch

dann zur Auskunfterteilung verpflichtet, wenn

die Nutzfläche ihres Betriebes kleiner als

0'5 Hektar ist;

2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum

mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb

sich die Maschine am Mittag des Stichtages

befindet; befindet sich eine Maschine zu diesem

Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer, so ist

jener Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet,

bei dem die Maschine zuletzt war.

§ 5. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunfterteilung verpflichteten

Personen (§ 4) in der Zeit vom 4. Juni

bis 3. Juli 1964 im Gemeindeamt zu erscheinen,

dort mündlich die geforderten Angaben zu erklären

und nötigenfalls (zum Beispiel durch Vorweisen

des Zulassungsscheines oder der Rechnung)

deren Richtigkeit glaubhaft zu machen haben.

Die Gemeinde hat die Angaben in die Erhebungsliste

einzutragen und die Richtigkeit der Angaben

von den zur Auskunfterteilung verpflichteten

Personen schriftlich bestätigen zu lassen.

§ 6. Die Gemeinde hat auf Grund der ausgefüllten

Erhebungslisten eine Gemeindeübersicht

zu verfassen und diese Übersicht — außer in

Städten mit eigenem Statut — zusammen mit

den Erhebungslisten bis 15. Juli 1964 der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden

und die Städte mit eigenem

Statut haben die Erhebungslisten so bald wie

möglich an die Landeslandwirtschaftskammer

weiterzuleiten.

§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht (§ 4)

gemachten Angaben dürfen auch für Zwecke der

Betriebsmittelverbilligung in der Land- und

Forstwirtschaft herangezogen werden.

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