79. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2
Z. 3, des § 4 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 8 und 9
des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl.
Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1964 den Bestand
an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen zu
erheben.
§ 2. Bei der Erhebung ist die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Erhebungsliste
(Anlage) zu verwenden.
§ 3. Gegenstand der Erhebung sind alle landwirtschaftlichen
Maschinen der in der Erhebungsliste
angeführten Art, welche zur Gänze oder
überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung
stehen und über die am Stichtag eine der im
§ 4 genannten Personen verfügungsberechtigt ist,
auch wenn sich die Maschine vorübergehend in
Reparatur befindet.
§ 4. Zur Auskunfterteilung gemäß § 8 des
Bundesgesetzes über die Bundesstatistik sind die
folgenden Personen verpflichtet, die über Maschinen
verfügen, die Gegenstand der Erhebung
sind (§ 3)
1. bei betriebseigenen Maschinen die Bewirtschafter
(Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige
Nutznießer oder deren Beauftragte) der
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit einer
Nutzfläche von mindestens 0'5 Hektar; die Bewirtschafter
von Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau-
oder Erwerbsweinbaubetrieben sind auch
dann zur Auskunfterteilung verpflichtet, wenn
die Nutzfläche ihres Betriebes kleiner als
0'5 Hektar ist;
2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum
mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb
sich die Maschine am Mittag des Stichtages
befindet; befindet sich eine Maschine zu diesem
Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer, so ist
jener Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet,
bei dem die Maschine zuletzt war.
§ 5. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunfterteilung verpflichteten
Personen (§ 4) in der Zeit vom 4. Juni
bis 3. Juli 1964 im Gemeindeamt zu erscheinen,
dort mündlich die geforderten Angaben zu erklären
und nötigenfalls (zum Beispiel durch Vorweisen
des Zulassungsscheines oder der Rechnung)
deren Richtigkeit glaubhaft zu machen haben.
Die Gemeinde hat die Angaben in die Erhebungsliste
einzutragen und die Richtigkeit der Angaben
von den zur Auskunfterteilung verpflichteten
Personen schriftlich bestätigen zu lassen.
§ 6. Die Gemeinde hat auf Grund der ausgefüllten
Erhebungslisten eine Gemeindeübersicht
zu verfassen und diese Übersicht — außer in
Städten mit eigenem Statut — zusammen mit
den Erhebungslisten bis 15. Juli 1964 der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden
und die Städte mit eigenem
Statut haben die Erhebungslisten so bald wie
möglich an die Landeslandwirtschaftskammer
weiterzuleiten.
§ 7. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht (§ 4)
gemachten Angaben dürfen auch für Zwecke der
Betriebsmittelverbilligung in der Land- und
Forstwirtschaft herangezogen werden.