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79_1963 AT

79. Bundesgesetz: Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Bundesgesetz: Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Landwirtschaftsgesetz, BGBl.

Nr. 155/1960, in der Fassung des Art. II des

vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften sind für

die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

bis zum 31. Juli 1965 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht.

Artikel II.

Das Landwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 155/

1960, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 4 Abs. 1 hat die Einleitung zu lauten

„(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Inneres für inländische

landwirtschaftliche Erzeugnisse ..."

2. § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

hinsichtlich des § 1, des § 9 Abs. 2 und des

§ 10 die Bundesregierung,

hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die Bundesregierung

beziehungsweise die mit der Vollziehung der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrauten

Bundesministerien,

hinsichtlich des § 3 das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien,

hinsichtlich des § 4 Abs. 1 das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Inneres,

hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und des § 5 das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft —

soweit eine Mitwirkung des Bundesministeriums

für Inneres vorgesehen ist, im Einvernehmen mit

diesem — und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

Artikel III.

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 12 Abs. 2 des

Landwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Art. II

Z. 2 dieses Bundesgesetzes.

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