79. Bundesgesetz: Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Landwirtschaftsgesetz, BGBl.
Nr. 155/1960, in der Fassung des Art. II des
vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
die Vollziehung dieser Vorschriften sind für
die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
bis zum 31. Juli 1965 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht.
Artikel II.
Das Landwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 155/
1960, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 4 Abs. 1 hat die Einleitung zu lauten
„(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Inneres für inländische
landwirtschaftliche Erzeugnisse ..."
2. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
hinsichtlich des § 1, des § 9 Abs. 2 und des
§ 10 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die Bundesregierung
beziehungsweise die mit der Vollziehung der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrauten
Bundesministerien,
hinsichtlich des § 3 das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien,
hinsichtlich des § 4 Abs. 1 das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Inneres,
hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und des § 5 das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft —
soweit eine Mitwirkung des Bundesministeriums
für Inneres vorgesehen ist, im Einvernehmen mit
diesem — und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
Artikel III.
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 12 Abs. 2 des
Landwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Art. II
Z. 2 dieses Bundesgesetzes.