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79_1961 AT

79. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zollabkommen über Behälter.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zollabkommen über Behälter.

Seit der Kundmachung BGBl. Nr. 261/1959

haben folgende weitere Staaten das Zollabkommen

über Behälter samt Unterzeichnungsprotokoll

vom 18. Mai 1956, BGBl. Nr. 22/1958, ratifiziert

beziehungsweise sind diesem beigetreten

Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Bulgarien (mit Vorbehalt)

18. Jänner 1960

Belgien 27. Mai 1960

Schweiz (mit Erklärung) 7. Juli 1960

Niederlande 27. Juli 1960

Der Vorbehalt Bulgariens hat folgenden Wortlaut

„Bulgarien erachtet sich hinsichtlich der Bestimmungen

des Artikels 17 Abs. 2 und 3 dieses

Abkommens in bezug auf die obligatorische

Schiedsgerichtsbarkeit als nicht gebunden."

Die Erklärung der Schweiz hat folgenden

Wortlaut

„Dieses Zollabkommen findet auch auf das

Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange

dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden

ist."

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat am

4. November 1959 erklärt, daß der Geltungsbereich

dieses Abkommens auf folgende Gebiete,

deren internationale Beziehungen vom Vereinigten

Königreich von Großbritannien und

Nordirland wahrgenommen werden, erstreckt

wird

Antigua, Barbados, Bermuda, Britisch-Salomon-

Inseln, Brunei, Dominica, Falkland Inseln,

Gambia, Gibraltar, Gilbert und Ellice Inseln,

Grenada, Jamaica, Mauritius, Montserrat, Nord-

Borneo, St. Christopher mit Nevis und Anguilla,

St. Lucia, St. Vincent, Sarawak, Sierra Leone,

Singapur, Trinidad mit Tobago und Sansibar.

Die Regierung der Niederlande hat am 27. Juli

1960 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens

auf die Niederländischen Antillen und

auf Niederländisch Neu-Guinea erstreckt wird.

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