79. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zollabkommen über Behälter.
Gesetzestext (1 Artikel)
Seit der Kundmachung BGBl. Nr. 261/1959
haben folgende weitere Staaten das Zollabkommen
über Behälter samt Unterzeichnungsprotokoll
vom 18. Mai 1956, BGBl. Nr. 22/1958, ratifiziert
beziehungsweise sind diesem beigetreten
Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Bulgarien (mit Vorbehalt)
18. Jänner 1960
Belgien 27. Mai 1960
Schweiz (mit Erklärung) 7. Juli 1960
Niederlande 27. Juli 1960
Der Vorbehalt Bulgariens hat folgenden Wortlaut
„Bulgarien erachtet sich hinsichtlich der Bestimmungen
des Artikels 17 Abs. 2 und 3 dieses
Abkommens in bezug auf die obligatorische
Schiedsgerichtsbarkeit als nicht gebunden."
Die Erklärung der Schweiz hat folgenden
Wortlaut
„Dieses Zollabkommen findet auch auf das
Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange
dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden
ist."
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat am
4. November 1959 erklärt, daß der Geltungsbereich
dieses Abkommens auf folgende Gebiete,
deren internationale Beziehungen vom Vereinigten
Königreich von Großbritannien und
Nordirland wahrgenommen werden, erstreckt
wird
Antigua, Barbados, Bermuda, Britisch-Salomon-
Inseln, Brunei, Dominica, Falkland Inseln,
Gambia, Gibraltar, Gilbert und Ellice Inseln,
Grenada, Jamaica, Mauritius, Montserrat, Nord-
Borneo, St. Christopher mit Nevis und Anguilla,
St. Lucia, St. Vincent, Sarawak, Sierra Leone,
Singapur, Trinidad mit Tobago und Sansibar.
Die Regierung der Niederlande hat am 27. Juli
1960 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens
auf die Niederländischen Antillen und
auf Niederländisch Neu-Guinea erstreckt wird.