79. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung
von Privilegien und Immunitäten an
zwischenstaatliche Organisationen, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957,
BGBl. Nr. 56, wird verordnet
Die Verordnung vom 18. Jänner 1955, BGBl.
Nr. 40, womit zwischenstaatlichen Organisationen
Privilegien und Immunitäten eingeräumt
werden, in der Fassung der Verordnung vom
9. Dezember 1958, BGBl. Nr. 8/1959, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Im § 1 Z. 1 ist nach den Worten „der
Meteorologischen Weltorganisation" einzufügen
„sowie der Internationalen Finanz-Corporation".
2. Der Anlage (Übereinkommen über die
Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen)
ist folgender Annex XIII anzufügen
(Übersetzung)
ANNEX XIII
Das Übereinkommen (einschließlich
dieses Annexes) soll
auf die Internationale Finanz-
Corporation (in der Folge „Corporation"
genannt) vorbehaltlich
folgender Bestimmungen
Anwendung finden.
1. Abschnitt 4 ist durch folgenden
Text zu ersetzen
„Klagen gegen die Corporation
können nur vor einem
zuständigen Gericht im Gebiet
eines solchen Mitgliedstaates
eingebracht werden, in
dem die Corporation einen
Sitz hat, in dem sie Zustellungsbevollmächtigte
ernannt
oder in dem sie eine Sicherheitsleistung
gegeben oder
garantiert hat. Klagen von
Mitgliedstaaten oder von Personen,
die Mitgliedstaaten
vertreten oder ihre Ansprüche
von ihnen ableiten, sind jedoch
nicht zulässig. Eigentum
und Vermögenswerte der
Corporation sind, wo immer
sie liegen und in wessen Händen
sie immer sich befinden,
von jeder Art der Beschlag-
nahme, Pfändung oder Exekution
befreit, bevor nicht
ein rechtskräftiges Urteil gegen
die Corporation ergangen
ist."
2. Lit. b des Abschnittes 7
der Standardklauseln soll auf
die Corporation vorbehaltlich
Art. III Abs. 5 des Abkommens
über die Internationale
Finanz-Corporation angewendet
werden.
3. Die Corporation kann nach
ihrem Ermessen Privilegien und
Immunitäten, die ihr nach
Art. VI des Abkommens über
die Internationale Finanz-Corporation
verliehen wurden, im
Umfange und zu Bedingungen,
die sie bestimmt, aufheben.
4. Abschnitt 32 der Standardklauseln
bezieht sich lediglich
auf Meinungsverschiedenheiten,
die sich aus der Auslegung oder
Anwendung der Privilegien und
Immunitäten ergeben, die die
Corporation aus diesem Abkommen
ableitet und die nicht
in denen enthalten sind, die sie
nach dem Abkommen über die
Internationale Finanz-Corporalion
oder aus anderen Bestimmungen
verlangen kann.
5. Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens (einschließlich
des Annexes) ändern oder ergänzen
das Abkommen über die
Internationale Finanz-Corporation
und machen seine Abänderung
oder Ergänzung nicht notwendig.
Auch hindern oder beschränken
sie keine Rechte, Privilegien,
Immunitäten oder Befreiungen,
die der Corporation
oder irgendwelchen ihrer Mitglieder,
Gouverneure, Direktoren,
Stellvertreter, leitenden Angestellten
oder sonstigem Personal
durch das Abkommen
über die Internationale Finanz-
Corporation oder durch ein Gesetz
oder eine Verordnung eines
Mitgliedstaates oder eine Behörde
eines Mitgliedstaates oder
auf andere Weise verliehen wurden.