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79_1960 AT

79. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung

von Privilegien und Immunitäten an

zwischenstaatliche Organisationen, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957,

BGBl. Nr. 56, wird verordnet

Die Verordnung vom 18. Jänner 1955, BGBl.

Nr. 40, womit zwischenstaatlichen Organisationen

Privilegien und Immunitäten eingeräumt

werden, in der Fassung der Verordnung vom

9. Dezember 1958, BGBl. Nr. 8/1959, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Im § 1 Z. 1 ist nach den Worten „der

Meteorologischen Weltorganisation" einzufügen

„sowie der Internationalen Finanz-Corporation".

2. Der Anlage (Übereinkommen über die

Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen)

ist folgender Annex XIII anzufügen

(Übersetzung)

ANNEX XIII

Das Übereinkommen (einschließlich

dieses Annexes) soll

auf die Internationale Finanz-

Corporation (in der Folge „Corporation"

genannt) vorbehaltlich

folgender Bestimmungen

Anwendung finden.

1. Abschnitt 4 ist durch folgenden

Text zu ersetzen

„Klagen gegen die Corporation

können nur vor einem

zuständigen Gericht im Gebiet

eines solchen Mitgliedstaates

eingebracht werden, in

dem die Corporation einen

Sitz hat, in dem sie Zustellungsbevollmächtigte

ernannt

oder in dem sie eine Sicherheitsleistung

gegeben oder

garantiert hat. Klagen von

Mitgliedstaaten oder von Personen,

die Mitgliedstaaten

vertreten oder ihre Ansprüche

von ihnen ableiten, sind jedoch

nicht zulässig. Eigentum

und Vermögenswerte der

Corporation sind, wo immer

sie liegen und in wessen Händen

sie immer sich befinden,

von jeder Art der Beschlag-

nahme, Pfändung oder Exekution

befreit, bevor nicht

ein rechtskräftiges Urteil gegen

die Corporation ergangen

ist."

2. Lit. b des Abschnittes 7

der Standardklauseln soll auf

die Corporation vorbehaltlich

Art. III Abs. 5 des Abkommens

über die Internationale

Finanz-Corporation angewendet

werden.

3. Die Corporation kann nach

ihrem Ermessen Privilegien und

Immunitäten, die ihr nach

Art. VI des Abkommens über

die Internationale Finanz-Corporation

verliehen wurden, im

Umfange und zu Bedingungen,

die sie bestimmt, aufheben.

4. Abschnitt 32 der Standardklauseln

bezieht sich lediglich

auf Meinungsverschiedenheiten,

die sich aus der Auslegung oder

Anwendung der Privilegien und

Immunitäten ergeben, die die

Corporation aus diesem Abkommen

ableitet und die nicht

in denen enthalten sind, die sie

nach dem Abkommen über die

Internationale Finanz-Corporalion

oder aus anderen Bestimmungen

verlangen kann.

5. Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens (einschließlich

des Annexes) ändern oder ergänzen

das Abkommen über die

Internationale Finanz-Corporation

und machen seine Abänderung

oder Ergänzung nicht notwendig.

Auch hindern oder beschränken

sie keine Rechte, Privilegien,

Immunitäten oder Befreiungen,

die der Corporation

oder irgendwelchen ihrer Mitglieder,

Gouverneure, Direktoren,

Stellvertreter, leitenden Angestellten

oder sonstigem Personal

durch das Abkommen

über die Internationale Finanz-

Corporation oder durch ein Gesetz

oder eine Verordnung eines

Mitgliedstaates oder eine Behörde

eines Mitgliedstaates oder

auf andere Weise verliehen wurden.

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