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79_1958 AT

79. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über

das Bundesgesetzblatt wird kundgemacht

1. Die Verordnung der Bundesregierung vom

8. Mai 1956, BGBl. Nr. 102, mit der die Dienstordnung

für die Vertragsangestellten der Österreichischen

Bundesforste geändert wird, ist wie

folgt zu berichtigen

Im Art. II Z. 3 hat es im Gehaltsschema in

der Verwendungsgruppe A bei Gehaltsstufe 4

statt „3210" richtig „3200" zu lauten.

2. Im 17. Stück des Bundesgesetzblattes für die

Republik Österreich, Jahrgang 1958, hat die

Seitenzahl „883" richtig „583" zu lauten.

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