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79_1956 AT

79. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zur Föderation von Malaya.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zur Föderation von Malaya.

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4

des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,

wird kundgemacht

§ 1. (1) In der Föderation von Malaya genießen

Marken von Unternehmen mit dem Sitz

in Österreich (österreichische Marken) denselben

Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem

Sitz in der Föderation von Malaya.

(2) In der Föderation von Malaya ist der

Schutz österreichischer Marken vom Schutz in

Österreich unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz

in der Föderation von Malaya haben, genießen

daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes

1953, und zwar auch dann, wenn

die Marke im Ursprungsland nicht geschützt ist.

Bei der Anmeldung solcher Marken in Österreich

ist ein Nachweis, daß die Marken in der Föderation

von Malaya registriert sind, nicht zu erbringen.

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