79. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zur Föderation von Malaya.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4
des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,
wird kundgemacht
§ 1. (1) In der Föderation von Malaya genießen
Marken von Unternehmen mit dem Sitz
in Österreich (österreichische Marken) denselben
Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem
Sitz in der Föderation von Malaya.
(2) In der Föderation von Malaya ist der
Schutz österreichischer Marken vom Schutz in
Österreich unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz
in der Föderation von Malaya haben, genießen
daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes
1953, und zwar auch dann, wenn
die Marke im Ursprungsland nicht geschützt ist.
Bei der Anmeldung solcher Marken in Österreich
ist ein Nachweis, daß die Marken in der Föderation
von Malaya registriert sind, nicht zu erbringen.