79. Verordnung: Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für das Spediteurgewerbe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 b Abs. 5 und 7 der Gewerbeordnung
in der Fassung des Artikels X der
Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht verordnet
§ 1. (1) Für den Antritt des gebundenen Spediteurgewerbes
(§ 1 a Abs. 1 lit. b Z. 32 der Gewerbeordnung)
ist der Nachweis der Befähigung
durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung
des Lehrverhältnisses im Spediteurgewerbe
und über eine nach ordnungsmäßiger
Beendigung des Lehrverhältnisses geleistete
Dienstzeit als Angestellter im Spediteurgewerbe
zu erbringen.
(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
ist durch das Lehrzeugnis (oder den
Lehrbrief) und das Zeugnis über die allenfalls
vorgesehene, mit Erfolg abgelegte Lehrlingsprüfung
oder eine Bestätigung der zuständigen
Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur Zeit
der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen
war, nachzuweisen.
(3) Die gesamte Verwendungszeit muß mindestens
sechs Jahre betragen, wobei jedoch mindestens
zwei Jahre auf die Tätigkeit bei einem
Spediteur entfallen müssen, der sich laufend auch
mit dem internationalen Speditionsgeschäft befaßt.
§ 2. (1) Personen, die den Doktorgrad an der
rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät
einer inländischen Universität erworben oder die
das rechts- und staatswissenschaftliche Studium
an einer inländischen Universität mit den vorgeschriebenen
Staatsprüfungen beendet haben,
sowie Doktoren der Handelswissenschaften und
Diplomkaufleuten der Hochschulen für Welthandel
wird eine Zeit von zwei Jahren auf die
sechsjährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit)
im Spediteurgewerbe angerechnet.
(2) Absolventen von öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Mittelschulen,
Handelsakademien, Höheren Abteilungen
an technischen und gewerblichen Lehranstalten,
Handelsschulen oder gewerblichen
Fachschulen wird eine Zeit von einem Jahr auf
die sechsjährige Verwendungszeit (Lehr- oder
Dienstzeit) im Spediteurgewerbe angerechnet.
§ 3. Den Zeugnissen über den erfolgreichen
Besuch der im § 2 Abs. 2 angeführten öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten Unterrichtsanstalten kann
folgende Klausel beigefügt werden
„Der durch dieses Zeugnis nachgewiesene
Schulbesuch ersetzt auf Grund des § 2 Abs. 2 der
Verordnung des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau vom 18. März 1954, BGBl.
Nr. 79, für den Antritt des gebundenen Spediteurgewerbes
(§ 1 a, Abs. 1 lit. b Z. 32 der
Gewerbeordnung) eine Zeit von einem Jahr der
sechsjährigen Verwendungszeit (Lehr- oder
Dienstzeit) im Spediteurgewerbe."