Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
79_1954 AT

79. Verordnung: Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für das Spediteurgewerbe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Verordnung: Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für das Spediteurgewerbe.

Auf Grund des § 13 b Abs. 5 und 7 der Gewerbeordnung

in der Fassung des Artikels X der

Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht verordnet

§ 1. (1) Für den Antritt des gebundenen Spediteurgewerbes

(§ 1 a Abs. 1 lit. b Z. 32 der Gewerbeordnung)

ist der Nachweis der Befähigung

durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung

des Lehrverhältnisses im Spediteurgewerbe

und über eine nach ordnungsmäßiger

Beendigung des Lehrverhältnisses geleistete

Dienstzeit als Angestellter im Spediteurgewerbe

zu erbringen.

(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

ist durch das Lehrzeugnis (oder den

Lehrbrief) und das Zeugnis über die allenfalls

vorgesehene, mit Erfolg abgelegte Lehrlingsprüfung

oder eine Bestätigung der zuständigen

Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur Zeit

der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen

war, nachzuweisen.

(3) Die gesamte Verwendungszeit muß mindestens

sechs Jahre betragen, wobei jedoch mindestens

zwei Jahre auf die Tätigkeit bei einem

Spediteur entfallen müssen, der sich laufend auch

mit dem internationalen Speditionsgeschäft befaßt.

§ 2. (1) Personen, die den Doktorgrad an der

rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät

einer inländischen Universität erworben oder die

das rechts- und staatswissenschaftliche Studium

an einer inländischen Universität mit den vorgeschriebenen

Staatsprüfungen beendet haben,

sowie Doktoren der Handelswissenschaften und

Diplomkaufleuten der Hochschulen für Welthandel

wird eine Zeit von zwei Jahren auf die

sechsjährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit)

im Spediteurgewerbe angerechnet.

(2) Absolventen von öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Mittelschulen,

Handelsakademien, Höheren Abteilungen

an technischen und gewerblichen Lehranstalten,

Handelsschulen oder gewerblichen

Fachschulen wird eine Zeit von einem Jahr auf

die sechsjährige Verwendungszeit (Lehr- oder

Dienstzeit) im Spediteurgewerbe angerechnet.

§ 3. Den Zeugnissen über den erfolgreichen

Besuch der im § 2 Abs. 2 angeführten öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten Unterrichtsanstalten kann

folgende Klausel beigefügt werden

„Der durch dieses Zeugnis nachgewiesene

Schulbesuch ersetzt auf Grund des § 2 Abs. 2 der

Verordnung des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau vom 18. März 1954, BGBl.

Nr. 79, für den Antritt des gebundenen Spediteurgewerbes

(§ 1 a, Abs. 1 lit. b Z. 32 der

Gewerbeordnung) eine Zeit von einem Jahr der

sechsjährigen Verwendungszeit (Lehr- oder

Dienstzeit) im Spediteurgewerbe."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →