79. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt in der derzeit geltenden Fassung,
wird kundgemacht
1. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 21. Oktober 1952, BGBl.
Nr. 200, über die Verlängerung von Fristen zur
Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen
nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und
dem Fünften Rückstellungsgesetz, hat es zu
lauten
Im § 2 Z. 2 statt: „31. Oktober 1953" richtig
„31. Oktober 1952".
2. In der Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 27. Jänner 1953,
BGBl. Nr. 27, über die Richtsätze für die Einschätzung
der Minderung der Erwerbsfähigkeit
nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes,
hat es zu lauten
In der Anlage im Abschnitt III Z. 3 statt
„d) Herzdurchblutungsstörungen:" richtig „b)
Herzdurchblutungsstörungen:" und im Abschnitt
IV Z. 11 statt: „b) Friedreich'sche Ataxie:"
richtig „d) Friedreich'sche Ataxie".