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79_1953 AT

79. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt in der derzeit geltenden Fassung,

wird kundgemacht

1. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 21. Oktober 1952, BGBl.

Nr. 200, über die Verlängerung von Fristen zur

Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen

nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und

dem Fünften Rückstellungsgesetz, hat es zu

lauten

Im § 2 Z. 2 statt: „31. Oktober 1953" richtig

„31. Oktober 1952".

2. In der Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 27. Jänner 1953,

BGBl. Nr. 27, über die Richtsätze für die Einschätzung

der Minderung der Erwerbsfähigkeit

nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes,

hat es zu lauten

In der Anlage im Abschnitt III Z. 3 statt

„d) Herzdurchblutungsstörungen:" richtig „b)

Herzdurchblutungsstörungen:" und im Abschnitt

IV Z. 11 statt: „b) Friedreich'sche Ataxie:"

richtig „d) Friedreich'sche Ataxie".

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