79. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Kraftfahrverordnung 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1946, BGBl.
Nr. 83/1947, in der Fassung der Kraftfahrgesetznovelle
1951, BGBL Nr. 142/1951, wird im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
verordnet
Artikel I.
Die Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83/
1947, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 227/1947, BGBl. Nr. 213/1949, BGBl. Nr. 45/
1950, BGBl. Nr. 205/1951 und BGBl. Nr. 255/
1951, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 17 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz
eingefügt
„An Personenkraftwagen sind als Anzeigevorrichtungen
zur Ersichtlichmachung beabsichtigter
Fahrtrichtungsänderungen auch Blinker zulässig.
Sie sind entweder an beiden Längsseiten oder
paarweise an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeuges
anzubringen und haben nach vorne weißes
oder gelbrotes, nach hinten rotes oder gelbrotes
Blinklicht zu zeigen. Für den Fahrer muß unmittelbar
oder mittelbar wahrnehmbar sein, ob
die Blinkanlage eingeschaltet ist."
2. Der § 22 hat zu lauten
„(1) Das zulässige Gesamtgewicht {§ 3 Abs. 1)
eines Anhängers beträgt
für Anhängewagen 11 t,
für Anhängekarren 5'5 t.
(2) Der zulässige Achsdruck im beladenen Zustand
beträgt 5'5 t.
(3) Die Länge eines Anhängers, gemessen ohne
Deichsel, darf 8 m, seine Höhe 3'5 m und seine
Breite 2'35 m nicht überschreiten.
(4) Für das Verhältnis von Höhe und Breite
der Anhänger zu den Maßen der zugehörigen
Zugwagen oder Zugmaschinen gilt § 102 Abs. 2."
3. Im § 27 Abs. 1 tritt an Stelle der Worte
„behördlich autorisierte Versuchsanstalt" das
Wort „Bundesversuchsanstalt".
4. Dem § 28 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Wurde nur das Fahrgestell genehmigt, so ist,
bevor ein Kraftfahrzeug mit diesem Fahrgestell
zum Verkehr zugelassen wird, die Genehmigung
des gesamten Fahrzeuges zu erwirken."
5. Im § 30 erster Satz werden nach dem Wort
„Erprobung" die Worte „oder in besonderen
Ausnahmefällen" eingefügt.
6. Der § 33 hat zu entfallen.
7. Der § 34 wird abgeändert wie folgt
a) Im Abs. 1 hat an Stelle der Worte „den
§§ 32 und 33" zu treten „§ 32".
b) Im Abs. 2. hat der erste Satz zu lauten
„Die im § 3 Abs. 5 bezeichneten Kraftfahrzeuge,
ferner Kraftfahrzeuge mit größeren
als den im § 4 Abs. 1 angegebenen
Maßen, weiters Kraftfahrzeuge und Anhänger,
die den Vorschriften des § 14 hinsichtlich
der Bereifung nicht entsprechen
oder die nicht auf Rädern laufen (§ 2 Abs. 1
lit. c) sowie die nach § 30 widerruflich
genehmigten Kraftfahrzeuge und die Anhänger,
die unter die Bestimmung des § 24
Abs. 1 fallen, sind nur für die vom zuständigen
Landeshauptmann zu bestimmenden
Straßenzüge zuzulassen; soll sich die
Zulassung zum Verkehr auf Straßenzüge in
zwei oder mehreren Bundesländern erstrecken,
so ist die Zustimmung aller in
Betracht kommenden Landeshauptmänner
beizubringen.
c) Im Abs. 3 haben die Worte „sowie in dem
allenfalls nach § 33 ausgefertigten Beiblatt"
zu entfallen.
8. Dem § 45 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„An anderen Stellen dürfen Wimpel und
Flaggen mit dem Bundeswappen nur an den
Kraftwagen geführt werden, die der Bundespräsident,
die Abgeordneten zum Nationalrat und die
Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder der
Bundesregierung und die Staatssekretäre, weiters
die Präsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes,
des Verwaltungsgerichtshofes
und des Obersten Gerichtshofes sowie die Landeshauptmänner
benützen."
9. Im § 46 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Behörde führt über alle Kraftfahrzeuge
und Anhänger, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich
ihren dauernden Standort haben, Vormerke
nach den Anlagen 5 a, 5 b und 5 c. Bei
Vorliegen eines rechtlichen Interesses hat die Behörde
aus diesen Vormerken Auskünfte darüber
zu erteilen, wer der Besitzer eines bestimmten
Kraftfahrzeuges ist. Die Erteilung anderer Auskünfte
liegt im Ermessen der Behörde."
10. Im § 47 Abs. 1 lit. a ist an Stelle des Strichpunktes
ein Beistrich zu setzen und anzufügen
„die Änderung der Motornummer durch Einbau
eines anderen Motors der gleichen Type ist
jedoch nur dann anzuzeigen, wenn ein zwischenstaatlicher
Zulassungsschein oder ein zwischenstaatliches
Zolldokument angesprochen wird;"
11. Der § 51 wird abgeändert wie folgt
a) Im Abs. 1 tritt an Stelle der Worte „behördlich
autorisierte Versuchsanstalt" das Wort „Bundesversuchsanstalt".
b) Im Abs. 2 hat der zweite Satz zu entfallen.
12. Im § 57 Abs. 1 erster Satz hat der Klammerausdruck
nach dem Wort „zugelassen" zu lauten
„(§§ 32 und 34)".
13. Der § 62 hat zu lauten
„Die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen
darf grundsätzlich nur an fachlich befähigte
und geeignete Personen erteilt werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben; mit Zustimmung
des Landeshauptmannes kann jedoch in
Ausnahmefällen gegen jederzeitigen Widerruf und
unter Vorschreibung besonderer Bedingungen, an
Personen entsprechender geistiger und körperlicher
Reife, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet
haben, die Erlaubnis zur Führung von
Zugmaschinen der Klassen I und II, die im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
verwendet werden, oder von Kleinkrafträdern
erteilt werden."
14. Der § 65 wird abgeändert wie folgt
a) Der Abs. 2 hat zu lauten
„Die Erlaubnis (der Führerschein) wird für
jede Betriebsart (Verbrennungs-, Elektro-,
Dampf- oder anderen Motor) gesondert nach
folgenden Gruppen, erteilt für
a) Kleinkrafträder;
b) ein- und mehrspurige Krafträder;
c) 1. Personenkraftwagen (ohne Anhänger),
ausgenommen Kraftstellwagen, oder für
2. Lastkraftwagen (ohne Anhänger) bis zu
3'5 t Eigengewicht;
d) 1. Kraftfahrzeuge über 3'5 t Eigengewicht,
Zugmaschinen der Klasse III und Kraftwagenzüge,
ausgenommen Kraftstellwagen
und Lastkraftwagen, die nach
§ 105 Abs. 2 verwendet werden;
2. Kraftstellwagen (Omnibus) ohne und mit
Anhänger und Lastkraftwagen, die nach
§ 105 Abs. 2 verwendet werden;
e) bestimmte Kraftfahrzeuge nach § 9 Abs. 3
des Kraftfahrgesetzes;
f) 1. Zugmaschinen der Klasse I oder für
2. Zugmaschinen der Klasse II.
Die Erlaubnis nach lit. c Z. 2 umfaßt auch die
nach lit. c Z. 1; die nach lit. d Z. 2. umfaßt
auch die nach lit. d Z. 1; die nach lit. d umfaßt
auch die nach lit. c und lit. f; die Erlaubnisse
nach lit. b bis lit. d und lit. f Z. 2 umfassen
auch die nach lit. a und lit. f Z. 1. Soll der
Führerschein nach lit. c Z. 1 seinen Inhaber
berechtigen, einen Personenkraftwagen zu führen,
der mit einem Anhängekarren (§ 102 Abs. 3)
verbunden ist, so ist dies ausdrücklich im Führer-
schein zu vermerken. Die Behörde kann die Eintragung
des Vermerks in einem bereits erteilten
Führerschein von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung
abhängig machen."
b) Als Abs. 3 wird neu eingefügt
„Führerscheine der Gruppe d Z. 2 werden
jeweils nur auf die Dauer von fünf Jahren und
nur an Personen erteilt, die das 24. Lebensjahr
vollendet haben und den Nachweis erbringen,
daß sie mindestens drei Jahre Fahrzeuge der
Gruppe d Z. 1 gelenkt haben. Für die Verlängerung
der Gültigkeit eines Führerscheines der
Gruppe d Z. 2 sind keine Verwaltungsabgaben
zu entrichten. Für Fahrten mit unbesetzten
Kraftfahrzeugen der Gruppe d Z. 2 genügt ein
Führerschein der Gruppe d Z. 1."
c) Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 erhalten
die Bezeichnung 4, 5 und 6.
15. Im § 69 Abs. 2 dritter Satz werden nach
dem Klammerausdruck „{§ 62)" die Worte „oder
durch amtsärztliches Gutachten die Nichteignung
des Führerscheininhabers" eingefügt.
16. In der Bezeichnung des XI. Abschnittes
tritt an Stelle des "Wortes „Privatanstalten" das
Wort „Anstalten".
17. Der § 75 wird abgeändert wie folgt
a) Im Abs. 2 erster Satz werden nach dem
Wort „darf" die Worte „unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 4" eingefügt.
b) Nach Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt
„(4) Landwirtschaftlichen Lehr-, Versuchs- und
Prüfungsanstalten kann die Bewilligung erteilt
werden, ihre Schüler in der Lenkung von landwirtschaftlichen
Zugmaschinen der Klassen I
und II auszubilden. Diese Anstalten haben hiefür
einen Leiter zu bestellen, der den Erfordernissen
des § 75 Abs. 3 zu genügen hat und der Genehmigung
des Landeshauptmannes bedarf. Die
§§ 76 Abs. 2, 77, 78 und 79 haben sinngemäß
Anwendung zu finden. Die Ausübung der Lehrtätigkeit
außerhalb des Standortes ist nur in
landwirtschaftlichen Lehr-, Versuchs- und Prüfungsanstalten
zulässig und bedarf der Genehmigung
des in Betracht kommenden Landeshauptmannes;
die Genehmigung gilt jeweils nur für
einen einzelnen Kurs."
18. Der § 80 hat zu lauten
„(1) Die Privatanstalten zur Ausbildung von
Kraftfahrzeugführern sind in den zuständigen
Fachorganisationen der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft zusammengeschlossen.
(2) Bei Bewilligung der Errichtung und des
Betriebes von Privatanstalten, bei Bewilligung
der Abhaltung von Kursen außerhalb des Standortes,
bei der Verlegung des Standortes, sowie
bei Genehmigung von Leitern und Lehrpersonen
ist das Gutachten der zuständigen Fachorganisation
einzuholen; gegen eine diesem Gutachten
widersprechende Entscheidung steht der Fachorganisation
die Berufung offen.
(3) Im Falle der Einstellung des Anstaltsbetriebes
hat der Landeshauptmann mit der zuständigen
Fachorganisation das Einvernehmen zu
pflegen, damit sie wegen weiterer Ausbildung
der betreffenden Anstaltsbesucher unter möglichster
Vermeidung von wirtschaftlichen Härten
für diese Vorsorge. Die Fachorganisation kann
auch aus eigenem Antrieb Anträge auf Einstellung
des Anstaltsbetriebes oder auf Zurücknahme
von Bewilligungen für Leiter oder Lehrpersonen
stellen."
19. Der § 91 wird abgeändert wie folgt
a) Der Abs. 4 hat zu lauten
„Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit, die
auch unter den günstigsten Verkehrsverhältnissen
nicht überschritten werden darf, beträgt
a) auf im Freien liegenden Straßenstrecken
1. für Personenkraftfahrzeuge mit einem
Anhänger, dann für Kraftstellwagen,
Lastkraftwagen und Zugmaschinen 70 km
in der Stunde, wenn die Fahrzeuge luftbereift
sind;
2. für nicht mit Luftreifen ausgestattete
Kraftfahrzeuge (Anhänger) 40 km in der
Stunde;
b) in verbautem Gebiet: für Kraftfahrzeuge
aller Art 40 km in der Stunde;
c) für Lastkraftfahrzeuge und Zugmaschinen
der irrt Abs. 5 genannten Beschaffenheit
25 km in der Stunde.
b) Im Abs. 7 treten an Stelle der Worte „geschlossene
Ortschaften" die Worte „verbaute Gebiete".
20. Im § 92 Abs. 3 hat im ersten und letzten
Satz das Wort „geschlossenen" zu entfallen. Im
ersten Satz ist das Wort „solche" durch das Wort
„in" zu ersetzen.
21. Am Ende des § 99 Abs. 5 hat der Punkt zu
entfallen und es werden die Worte „oder zu
führen." angefügt.
22. Im § 100 Abs. 1 hat der zweite Satz zu
lauten
„Dasselbe gilt gegebenenfalls für die behördliche
Bestätigung über die erfolgte Anmeldung
des Lehrens und des Lernens des Kraftfahrens
(§ 68) und den Ausweis als Fahrlehrer (§ 77
Abs. 2)."
23. Im § 102 Abs. 2 hat der erste Satz zu
lauten
„Das zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges
samt Anhängern. (Kraftwagenzug) beträgt
28 t; die zulässige Länge eines Kraftwagenzuges
darf 22 m nicht überschreiten."
24. Dem § 103 wird folgender Absatz angefügt
„(3) Bei Langguttransporten dürfen lenkbare
und bremsbare Anhängewagen verwendet werden,
die an das Zugfahrzeug nicht angekuppelt,
sondern mit diesem durch das Langgut selbst verbunden
sind (Nachläufer). Bei diesen dürfen an
der Vorderseite an Stelle der zwei Lampen zwei
weiße Blendlinsen angebracht werden, die den
Bestimmungen des § 19 Abs. 6 letzter Satz entsprechen.
Solche Anhängewagen bedürfen keiner
Vorrichtung zur Abgabe von Warnungszeichen."
25. Der § 107 wird abgeändert wie folgt
a) Im Abs. 1 letzter Satz werden nach den
Worten „Die Kennziffern" die Worte
„und Klassen" eingefügt, weiters tritt an
die Stelle des Wortes „Kennziffer" das
Wort „Klasse".
b) Am Ende des Abs. 2 hat der Punkt zu
entfallen und es werden die Worte „und
wenn der Bewerber das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat." angefügt.
26. Im § 110 Abs. 4 letzter Satz wird nach
dem Wort „von" das Wort „solchen" eingefügt.
27. Am Ende des § 111 Abs. 1 hat der Punkt
zu entfallen und es werden die Worte „und
wenn der Bewerber das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat." angefügt.
Artikel II.
Nach Anlage 1 der Kraftfahrverordnung 1947
werden die folgenden Anlagen 1 a und 1 b eingefügt
Anlage 1 a
Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung
und Beschaffenheit von Omnibussen (Kraftstellwagen),
Omnibusanhängern, Lastkraftwagen,
die gemäß § 105 Abs. 2 KFV. zur
Personenbeförderung zugelassen sind.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Für Omnibusse (Kraftstellwagen), Omnibusanhänger,
für Lastkraftwagen, die gemäß
§ 105 Abs. 2 der KFV. zur Beförderung von
Personen zugelassen werden, gelten neben den
sonstigen Bestimmungen über den Bau, die Ausrüstung
und die Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen
noch die folgenden Bestimmungen.
§ 2. Die im § 1 genannten Fahrzeuge müssen
wenigstens zwei Achsen und vier Räder aufweisen.
Einrichtung zur sicheren Führung
des Fahrzeuges.
§ 3. (1) Der Platz des Fahrers muß so angeordnet
und eingerichtet sein, daß
a) die zur Führung des Fahrzeuges vorhandenen
Einrichtungen sicher und bequem
betätigt werden können;
b) eine Behinderung des Fahrers durch Fahrgäste
ausgeschlossen wird und nach vorne
und nach beiden Seiten ein ausreichendes
Gesichtsfeld vorhanden ist;
c) dem Fahrer Schutz vor Blendung durch
Sonnenlicht und die Innenbeleuchtung geboten
wird.
(2) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein,
durch die das Beschlagen oder Vereisen der
Windschutzscheiben in einem die Sicht gefährdenden
Ausmaß verhindert wird.
(3) An der linken und rechten Seite des Fahrzeuges
muß je ein Rückspiegel als Außenspiegel
angebracht sein.
(4) Das Geben von Schallzeichen muß mit
einer am Lenkrad oder an der Lenksäule angebrachten
Einrichtung möglich sein.
Bereifung.
§ 4. (1) Die Reifen müssen rutschsicher sein.
(2) Auf gelenkten Rädern ist die Verwendung
von runderneuerten Reifen und von Reifen mit
Einlagen oder von Reifen, die ein gleichmäßiges
Abrollen nicht gewährleisten, unzulässig.
(3) Mindestens ein bereiftes Ersatzrad oder eine
bereifte Felge sowie Geräte zum Rad- oder
Felgenwechsel sind mitzuführen. Der Landeshauptmann
kann nach Befragen der für den betreffenden
Omnibusbetrieb zuständigen Aufsichtsbehörde
— insbesondere für den innerstädtischen
Verkehr — Ausnahmen zulassen. Es
muß die Möglichkeit gegeben sein, zumindest
an den getriebenen Rädern Gleitschutzvorrichtungen
oder Schneeketten anzubringen.
Breitenanzeigen.
§ 5. (1) Zeigen die vorderen Kotflügel nicht
die größte seitliche Ausdehnung des Fahrzeuges
an oder sind die vorderen Kotflügel vom
Fahrersitz aus nicht zu überblicken, so muß die
seitliche Ausdehnung des Fahrzeuges dem Fahrer
durch geeignete Vorrichtungen kenntlich gemacht
werden.
(2) Das gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen
der Sitz des Fahrers unmittelbar hinter der
vordersten Begrenzungsfläche des Fahrzeuges
liegt.
(3) Jeder Omnibus muß an der Vorderseite
mit zwei weißen Blendlinsen (Rückstrahlern)
ausgestattet sein, die in gleicher Höhe am
äußeren Rand des Fahrzeuges und höchstens
50 cm über der Fahrbahn anzubringen sind. Jede
Blendlinse muß eine wirksame Fläche von mindestens
20 cm² haben und muß auf eine Entfernung
von 150 m im Scheinwerferlicht einer
25 Watt-Lampe sichtbar sein.
Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen.
§ 6. (1) Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen
dürfen nicht im Fahrgast- oder Fahrerraum
liegen.
(2) Bei Omnibussen und bei Lastkraftwagen,
die nach § 105 Abs. 2 KFV. zur Personenbeförderung
zugelassen werden sollen, dürfen Kraftstoffbehälter
nur am Ende des Fahrzeuges oder
unterhalb des Fußbodens und mindestens 50 cm
von den Türöffnungen entfernt untergebracht
sein. Kann dieses Maß nicht eingehalten werden,
so ist ein entsprechender Teil des Behälters, mit
Ausnahme der Unterseite, durch eine Blechwand
abzuschirmen. Vergaserkraftstoffbehälter dürfen
nicht in der Nähe des Motors liegen. Dieselkraftstoffbehälter
können auch unter der Motorhaube
angebracht werden. Ihre Füllöffnung muß
so angeordnet sein, daß beim Füllen überfließender
Kraftstoff nach außen abgeleitet wird,
ohne den Motor oder andere unter der Motorhaube
liegende Teile benetzen zu können.
(3) Die Förderung des Kraftstoffes darf nicht
durch Überdruck im Kraftstoffbehälter, bei Vergaserkraftstoffen
auch nicht durch Schwerkraft
erfolgen.
Beschriftung.
§ 7. (1) Bei Omnibussen und Lastkraftwagen,
die nach § 105 Abs. 2 KFV. zur Personenbeförderung
zugelassen sind, ist auf beiden
Seiten des Fahrzeuges Name und Betriebssitz
des Unternehmers anzuschreiben.
(2) Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar
sein. Ihre Wirkung darf durch andere
Aufschriften oder Reklame nicht beeinträchtigt
werden. Bei Omnibussen der österreichischen
Postverwaltung und der Kraftwagenbetriebe der
Österreichischen Bundesbahnen sind die üblichen
Kurzbezeichnungen zulässig. Für andere Omnibusse
kann der Landeshauptmann an Stelle der
Beschriftung auch bekannte Zeichen oder Kurzbezeichnungen
zulassen.
Innenbeleuchtung.
§ 8. Die im § 1 dieser Anlage angeführten
Fahrzeuge müssen mit elektrischer Innenbeleuchtung
ausgestattet sein, eine von der Lichtanlage
des Fahrzeuges unabhängige windsichere Handlampe
ist mitzuführen.
Lüftung.
§ 9. Der Fahrgastraum und der Raum für den
Fahrer müssen gegen Eindringen von Rauchgasen
und Kraftstoffdämpfen geschützt und gut belüftet
sein. Der Fahrersitz muß gegen übermäßige
Erwärmung geschützt sein.
Fußboden.
§ 10. (1) Der Fußboden der Fahrzeuge muß in
den Gängen und auf den Plattformen ausreichende
Sicherheit gegen Ausgleiten auch bei
Nässe oder Frost bieten.
(2) Der Fußboden muß so beschaffen sein, daß
der Straßenstaub nicht durchdringen kann.
Anhänger.
§ 11. (1) Die Breite von Omnibusanhängern
muß den Bestimmungen des § 22 KFV. entsprechen.
(2) Omnibusanhänger müssen mit dem Zugfahrzeug
durch eine spielfreie Kupplung verbunden
sein. Die Breite des Anhängers muß um
mindestens 2 v. H. geringer sein als die Breite
des Zugfahrzeuges. In begründeten Fällen kann
der Landeshauptmann Ausnahmen von dieser
Bestimmung zulassen.
(3) Das Gesamtgewicht darf außer bei Sattelaggregaten
nicht mehr als 80 v. H. des zulässigen
Gesamtgewichtes des ziehenden Fahrzeuges,
höchstens jedoch 11 t betragen.
(4) Anhänger müssen mit einer Vorrichtung
versehen sein, die es dem Fahrer ermöglicht,
während der Fahrt ein die Betriebssicherheit gefährdendes
Absinken des Reifendruckes wahrzunehmen.
(5) Hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen
dürfen mit Personen besetzte Omnibusanhänger
nicht mitgeführt werden; Sattelaggregate sind
für die Personenbeförderung zulässig.
Wagenbuch.
§ 12. Für die im § 1 angeführten Fahrzeuge
ist ein eigenes Wagenbuch zu führen, in das
neben den vorgeschriebenen Untersuchungen
alle Reparaturen, die Auswechslung von Bestandteilen
und Reifen, die zeitweise Außerbetriebsetzung
und alle sonstigen für den Zustand des
Fahrzeuges wichtigen Umstände - durch den hiefür
Verantwortlichen einzutragen sind.
Besondere Bestimmungen.
1. Omnibusse und Anhänger.
Bremsen.
§ 13. (1) Omnibusse müssen mit einem leicht
schaltbaren Getriebe ausgestattet sein, damit der
Motor zum Bremsen verwendet werden kann.
Ein Freilauf oder eine freilaufähnliche Vorrichtung
ist verboten. Außer den im § 6 KFV.
vorgeschriebenen Bremsen müssen Omnibusse
eine Motorbremse oder eine in der Bremswirkung
gleichartige Vorrichtung aufweisen.
(2) Die Fußbremse muß auch bei stillstehendem
Motor auf alle Räder wirken.
(3) Druckluft- und Öldruckbremsen müssen so
beschaffen sein, daß damit auch bei Undichtsein
an einer Stelle mindestens zwei Räder voll gebremst
werden können, die nicht auf derselben
Seite liegen. Der Zustand der betriebswichtigen
Teile der Bremsen soll leicht nachprüfbar sein.
Ganzmetallbauweise.
§ 14. (1) Die Aufbauten müssen aus Metall so
hergestellt werden, daß der nach dem jeweiligen
Stand der Fahrzeugtechnik erreichbare Schutz
für die Insassen gewährleistet ist.
(2) Andere Baustoffe dürfen nur mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau verwendet werden.
Scheiben.
§ 15. (1) Sämtliche Scheiben müssen aus Sicherheitsglas
bestehen. Die Scheiben müssen so beschaffen
sein, daß sie leicht entfernt werden
können. Kann dies nicht durch Ausschwenken
oder Auswerfen der in einem Rahmen gefaßten
Scheibe erfolgen, so ist zum Zertrümmern der
Scheiben ein geeignetes Gerät gut sichtbar und
leicht zugänglich an jeder Seitenwand des Fahrzeuges
mitzuführen.
(2) Sicherheitsglas muß als solches gekennzeichnet
sein.
Einstieg.
§ 16. (1) Omnibusse und Omnibusanhänger
mit mehr als 30 Fahrgastplätzen (Sitz- und Stehplätze)
müssen an der rechten Wagenseite mindestens
zwei Einstiege oder je einen Einstieg
rechts vorne und links vorne an der Seite oder
einen Mitteleinstieg von mindestens 1200 mm
lichter Weite aufweisen.
(2) Die Einstiegstufen müssen gleitsicher sein.
Notausstieg.
§ 17. (1) Omnibusse und Omnibusanhänger
müssen in der Rückwand oder am hinteren Teil
der linken Seitenwand eine Nottür aufweisen.
Bei Omnibussen und Omnibusanhängern, die an
der rechten Wagenseite zwei Einstiege oder
einen Mitteleinstieg aufweisen, kann die Nottür
in der Rückwand durch ein Fenster in der Rückwand
ersetzt werden, dessen lichte Weite mindestens
1200X530 mm betragen muß. Bei Omnibussen
und Omnibusanhängern, die je eine
Einstiegtür rechts vorne und links vorne an der
Seite aufweisen, kann die Nottür ersetzt werden
durch mindestens drei, am hinteren Ende des
Omnibusses oder Omnibusanhängers symmetrisch
zur Fahrzeuglängsachse angeordnete Notausstiegfenster.
Für seitliche Notausstiegfenster reicht
eine lichte Weite von 700X530 mm aus.
(2) Notausstiegfenster dürfen nicht als Kurbelfenster
eingerichtet sein. Sie müssen leicht ausschwenkbar
oder auswerfbar sein oder ihre Verglasung
muß im Falle der Gefahr in kürzester
Zeit und ohne Werkzeug beseitigt werden
können. Abrundungen der Fenster sind zulässig,
wenn dadurch ihre Verwendung als Notausstieg
nicht beeinträchtigt wird.
(3) Notausstiege müssen durch die Aufschrift
„Notausstieg" deutlich gekennzeichnet sein.
Türen und Türverschlüsse.
§ 18. (1) Die Türen müssen im Falle der Gefahr
von jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet
werden können. Bei Drehtüren müssen die Türbänder
auf der in der Fahrtrichtung liegenden
Seite der Tür angebracht sein. Ausgenommen
sind Türen, die ausschließlich vom Fahrer benützt
werden.
(2) Türschnallen (Klinken) müssen leicht und
bequem zu betätigen sein.
(3) Die Türschnalle muß in der Stellung „geschlossen"
selbstsperrend oder durch einen zweiten
Hebel blockierbar sein.
(4) Über der Türschnalle muß ein fester Fanggriff
zur Verhinderung unbeabsichtigten Öffnens
der Tür angebracht sein.
(5) An jeder Tür muß in genügendem Abstand
vom eigentlichen Türverschluß ein einfacher
Sicherungsriegel deutlich sichtbar angebracht sein.
(6) Bei Türen, die nur fallweise benützt werden,
ist es zulässig, den gesperrten Sicherungsriegel
zu plombieren und ein Schild mit der
Inschrift „Nur bei Gefahr öffnen" anzubringen.
Sitz- und Stehplätze.
§ 19. (1) Die Abmessungen der Sitze müssen
die aus Anlage 1 b ersichtlichen Mindestmaße
aufweisen.
(2) Die Sitze und ihre Befestigung am Fußboden
müssen so ausgeführt sein, daß sie allen
im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen
sind. Nicht befestigte Sitze sind verboten.
(3) Stehplätze sind nur unter nachstehenden
Bedingungen zulässig
a) es müssen geeignete Haltevorrichtungen
vorhanden sein;
b) die Grundfläche eines Stehplatzes muß
mindestens 0'2 m² betragen;
c) vor Glasscheiben, die sich in unmittelbarer
Nähe von Stehplätzen befinden, sind
Schutzstangen anzubringen, wenn der
untere Rand der Scheibe weniger als
1400 mm über dem Fußboden liegt.
Freier Durchgang.
§ 20. (1) Die Sitzplätze müssen so angeordnet
sein, daß in der Längsrichtung des Fahrzeuges
ein durchlaufender Gang frei bleibt, der die
aus Anlage 1 b ersichtlichen Mindestmaße aufweisen
muß. Sitzplätze, auch Klappsitze im
Gang sind unzulässig.
(2) Die Türen müssen vom Mittelgang aus unbehindert
zugänglich sein. Wenn vor der links
vorne oder rechts hinten angeordneten Tür
Klappsitze angebracht sind, muß nach deren
Aufklappen ein freier Durchgang von 400 mm
Breite vorhanden sein.
Höhenmaße.
§ 21. (1) Die Höhe des Innenraumes muß für
Durchgänge und Stehplätze mindestens 1800 mm,
für Plattformen mindestens 1900 mm über dem
Fußboden betragen.
(2) Für Omnibusse und Anhänger ohne Stehplätze
und für Doppeldeckomnibusse kann das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
geringere Höhenmaße zulassen.
Heizung.
§ 22. Die Heizung darf die Gesundheit der
Insassen nicht gefährden. Heizungen, bei denen
die dem Innenraum des Fahrzeuges zugeführte
Frischluft an den Auspuffrohren erwärmt wird,
sind nicht zulässig.
Handfeuerlöscher.
§ 23. (1) In Omnibussen und Omnibusanhängern
ist ein für die Betriebsart und Größe des
Fahrzeuges von der Bundesversuchsanstalt für
Kraftfahrzeuge in Wien als geeignet bezeichneter
Handfeuerlöscher mitzuführen.
(2) Der Handfeuerlöscher ist an gut sichtbarer
und leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.
(3) Das Fahrpersonal muß mit der Handhabung
des Handfeuerlöschers vertraut sein.
Verbandkasten.
§ 24. In jedem Omnibus und Omnibusanhänger
ist ein tragbarer Verbandkasten mitzuführen;
seine Unterbringung ist deutlich zu
kennzeichnen.
Ausnahmen von § 24.
§ 25. Der Landeshauptmann kann Ausnahmen
von der Vorschrift des § 24 zulassen, wenn alsbaldige
erste Hilfeleistung für Verletzte auf
andere Weise hinreichend gesichert erscheint.
Elektrische Ausrüstung.
§ 26. (1) Omnibusse müssen einen vom Führersitz
aus leicht ausschaltbaren Hauptausschalter
für die Batterie haben.
(2) Für die Scheinwerfer, die Begrenzungslampe,
sowie für die Schlußbeleuchtung und das
Bremslicht ist je eine Ersatzglühlampe mitzuführen.
Verständigung mit dem Fahrer
und den Fahrgästen.
§ 27. Mit dem Fahrer muß eine Verständigung
möglich sein. Bei Omnibusanhängern muß
eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Verständigung
mit dem Fahrpersonal des ziehenden
Fahrzeuges sichert; das gleiche gilt für Sattelaggregate.
Anhängerbremsen.
§ 28. Omnibusanhänger müssen mit einer auf
alle Räder wirkenden Druckluft- oder gleichwertigen
Bremse versehen sein. § 13 Abs. 1, 2,
sowie der letzte Satz des Abs. 3 gelten sinngemäß.
Übergänge.
§ 29. Übergänge zwischen Omnibus und
Omnibusanhänger • sind so auszuführen, daß sie
bei allen Betriebsbeanspruchungen, insbesondere
auch bei stärkstem Kurveneinschlag, von den
Wageninsassen ohne Gefahr betreten werden
können.
2. Lastkraftwagen.
§ 30. (1) Für Lastkraftwagen, die gemäß § 105
KFV. zur Personenbeförderung zugelassen
werden, gelten sinngemäß § 13 Abs. 1, 2, sowie
der letzte Satz des Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2,
§ 20, weiters die §§ 23, 24, 26 und 27 erster
Satz.
(2) Außerdem gelten folgende besondere Vorschriften
1. Die Fahrgäste müssen sicher und bequem
ein- und aussteigen können.
2. Die Sitze (Sitzbänke) müssen, wenn sie
nicht unmittelbar an der Seiten- oder Rückwand
angebracht sind, feste Seiten- und Rückenlehnen
aufweisen.
3. Die Ladefläche ist mit Seitenwänden oder
einer Brüstung von mindestens 900 mm Höhe
zu versehen, außerdem ist in einer Höhe von
mindestens 1200 mm eine Stützleiste von ausreichender
Festigkeit anzubringen.
4. Dachbügel und Piachen sind stets mitzuführen.
Die mindeste Höhe des gedeckten Innenraumes
muß 1600 mm betragen.
5. Gegen Sicht durch nachfolgende Straßenbenützer
muß die Innenbeleuchtung abgedeckt
sein.
Anlage 1 b
Mindestmaße für Sitze und Gänge
in Omnibussen
Artikel III.
In der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 21. Juni
1951, BGBl. Nr. 205, Art. IV Z. 2 treten an
Stelle der Worte „von sechs Monaten" die Worte
„eines Jahres".
Artikel IV.
Übergangsbestimmungen.
1. a) Kann der Inhaber eines Führerscheines
der derzeitigen Gruppe d nachweisen, daß
er bisher auf Grund eines besonderen Ausweises
berechtigt war, Omnibusse zu
lenken, so ist ihm auf sein Ansuchen ein
Führerschein der Gruppe d Z. 2 auszustellen.
In diesem Falle beginnt die im
§ 65 Abs. 3 KFV. vorgesehene Frist von
fünf Jahren mit dem Tage der letzten
amtsärztlichen Untersuchung nach Anlage
10 zur KFV. zu laufen. Sind seit dieser
Untersuchung mehr als fünf Jahre verstrichen,
so ist der Führerschein für die
Gruppe d Z. 2 erst nach neuerlicher
amtsärztlicher Untersuchung auszustellen.
b) Inhaber von Führerscheinen der Gruppe d,
die bisher auf Grund eines besonderen
Ausweises berechtigt waren, Omnibusse zu
lenken, behalten dieses Recht auf die
Dauer der Gültigkeit des besonderen Ausweises.
2. a) Omnibusse (Kraftstellwagen), die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bereits zum Verkehr zugelassen
sind, müssen den Bestimmungen des § 3
Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 3, § 15
und § 26 Abs. 1 der Anlage 1 a bis zum
1. Juni 1953 und den Bestimmungen des
§ 13 Abs. 1 und 3 und des § 17 der Anlage
1 a bis zum 1. Juni 1954 entsprechen.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß
für Lastkraftwagen, die gemäß § 105
Abs. 2 zur Beförderung von Personen verwendet
werden.
b) Omnibusse (Kraftstellwagen) und Omnibusanhänger,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bereits
zum Verkehr zugelassen sind und von den
Bestimmungen über die Ganzmetallbauweise
ausgenommen wurden, können im
Rahmen der erteilten Ausnahme weiterverwendet
werden.