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79_1952 AT

79. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Kraftfahrverordnung 1947.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Kraftfahrverordnung 1947.

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1946, BGBl.

Nr. 83/1947, in der Fassung der Kraftfahrgesetznovelle

1951, BGBL Nr. 142/1951, wird im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

verordnet

Artikel I.

Die Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83/

1947, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 227/1947, BGBl. Nr. 213/1949, BGBl. Nr. 45/

1950, BGBl. Nr. 205/1951 und BGBl. Nr. 255/

1951, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 17 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz

eingefügt

„An Personenkraftwagen sind als Anzeigevorrichtungen

zur Ersichtlichmachung beabsichtigter

Fahrtrichtungsänderungen auch Blinker zulässig.

Sie sind entweder an beiden Längsseiten oder

paarweise an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeuges

anzubringen und haben nach vorne weißes

oder gelbrotes, nach hinten rotes oder gelbrotes

Blinklicht zu zeigen. Für den Fahrer muß unmittelbar

oder mittelbar wahrnehmbar sein, ob

die Blinkanlage eingeschaltet ist."

2. Der § 22 hat zu lauten

„(1) Das zulässige Gesamtgewicht {§ 3 Abs. 1)

eines Anhängers beträgt

für Anhängewagen 11 t,

für Anhängekarren 5'5 t.

(2) Der zulässige Achsdruck im beladenen Zustand

beträgt 5'5 t.

(3) Die Länge eines Anhängers, gemessen ohne

Deichsel, darf 8 m, seine Höhe 3'5 m und seine

Breite 2'35 m nicht überschreiten.

(4) Für das Verhältnis von Höhe und Breite

der Anhänger zu den Maßen der zugehörigen

Zugwagen oder Zugmaschinen gilt § 102 Abs. 2."

3. Im § 27 Abs. 1 tritt an Stelle der Worte

„behördlich autorisierte Versuchsanstalt" das

Wort „Bundesversuchsanstalt".

4. Dem § 28 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Wurde nur das Fahrgestell genehmigt, so ist,

bevor ein Kraftfahrzeug mit diesem Fahrgestell

zum Verkehr zugelassen wird, die Genehmigung

des gesamten Fahrzeuges zu erwirken."

5. Im § 30 erster Satz werden nach dem Wort

„Erprobung" die Worte „oder in besonderen

Ausnahmefällen" eingefügt.

6. Der § 33 hat zu entfallen.

7. Der § 34 wird abgeändert wie folgt

a) Im Abs. 1 hat an Stelle der Worte „den

§§ 32 und 33" zu treten „§ 32".

b) Im Abs. 2. hat der erste Satz zu lauten

„Die im § 3 Abs. 5 bezeichneten Kraftfahrzeuge,

ferner Kraftfahrzeuge mit größeren

als den im § 4 Abs. 1 angegebenen

Maßen, weiters Kraftfahrzeuge und Anhänger,

die den Vorschriften des § 14 hinsichtlich

der Bereifung nicht entsprechen

oder die nicht auf Rädern laufen (§ 2 Abs. 1

lit. c) sowie die nach § 30 widerruflich

genehmigten Kraftfahrzeuge und die Anhänger,

die unter die Bestimmung des § 24

Abs. 1 fallen, sind nur für die vom zuständigen

Landeshauptmann zu bestimmenden

Straßenzüge zuzulassen; soll sich die

Zulassung zum Verkehr auf Straßenzüge in

zwei oder mehreren Bundesländern erstrecken,

so ist die Zustimmung aller in

Betracht kommenden Landeshauptmänner

beizubringen.

c) Im Abs. 3 haben die Worte „sowie in dem

allenfalls nach § 33 ausgefertigten Beiblatt"

zu entfallen.

8. Dem § 45 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„An anderen Stellen dürfen Wimpel und

Flaggen mit dem Bundeswappen nur an den

Kraftwagen geführt werden, die der Bundespräsident,

die Abgeordneten zum Nationalrat und die

Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder der

Bundesregierung und die Staatssekretäre, weiters

die Präsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes,

des Verwaltungsgerichtshofes

und des Obersten Gerichtshofes sowie die Landeshauptmänner

benützen."

9. Im § 46 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Behörde führt über alle Kraftfahrzeuge

und Anhänger, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich

ihren dauernden Standort haben, Vormerke

nach den Anlagen 5 a, 5 b und 5 c. Bei

Vorliegen eines rechtlichen Interesses hat die Behörde

aus diesen Vormerken Auskünfte darüber

zu erteilen, wer der Besitzer eines bestimmten

Kraftfahrzeuges ist. Die Erteilung anderer Auskünfte

liegt im Ermessen der Behörde."

10. Im § 47 Abs. 1 lit. a ist an Stelle des Strichpunktes

ein Beistrich zu setzen und anzufügen

„die Änderung der Motornummer durch Einbau

eines anderen Motors der gleichen Type ist

jedoch nur dann anzuzeigen, wenn ein zwischenstaatlicher

Zulassungsschein oder ein zwischenstaatliches

Zolldokument angesprochen wird;"

11. Der § 51 wird abgeändert wie folgt

a) Im Abs. 1 tritt an Stelle der Worte „behördlich

autorisierte Versuchsanstalt" das Wort „Bundesversuchsanstalt".

b) Im Abs. 2 hat der zweite Satz zu entfallen.

12. Im § 57 Abs. 1 erster Satz hat der Klammerausdruck

nach dem Wort „zugelassen" zu lauten

„(§§ 32 und 34)".

13. Der § 62 hat zu lauten

„Die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen

darf grundsätzlich nur an fachlich befähigte

und geeignete Personen erteilt werden,

die das 18. Lebensjahr vollendet haben; mit Zustimmung

des Landeshauptmannes kann jedoch in

Ausnahmefällen gegen jederzeitigen Widerruf und

unter Vorschreibung besonderer Bedingungen, an

Personen entsprechender geistiger und körperlicher

Reife, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet

haben, die Erlaubnis zur Führung von

Zugmaschinen der Klassen I und II, die im Rahmen

eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

verwendet werden, oder von Kleinkrafträdern

erteilt werden."

14. Der § 65 wird abgeändert wie folgt

a) Der Abs. 2 hat zu lauten

„Die Erlaubnis (der Führerschein) wird für

jede Betriebsart (Verbrennungs-, Elektro-,

Dampf- oder anderen Motor) gesondert nach

folgenden Gruppen, erteilt für

a) Kleinkrafträder;

b) ein- und mehrspurige Krafträder;

c) 1. Personenkraftwagen (ohne Anhänger),

ausgenommen Kraftstellwagen, oder für

2. Lastkraftwagen (ohne Anhänger) bis zu

3'5 t Eigengewicht;

d) 1. Kraftfahrzeuge über 3'5 t Eigengewicht,

Zugmaschinen der Klasse III und Kraftwagenzüge,

ausgenommen Kraftstellwagen

und Lastkraftwagen, die nach

§ 105 Abs. 2 verwendet werden;

2. Kraftstellwagen (Omnibus) ohne und mit

Anhänger und Lastkraftwagen, die nach

§ 105 Abs. 2 verwendet werden;

e) bestimmte Kraftfahrzeuge nach § 9 Abs. 3

des Kraftfahrgesetzes;

f) 1. Zugmaschinen der Klasse I oder für

2. Zugmaschinen der Klasse II.

Die Erlaubnis nach lit. c Z. 2 umfaßt auch die

nach lit. c Z. 1; die nach lit. d Z. 2. umfaßt

auch die nach lit. d Z. 1; die nach lit. d umfaßt

auch die nach lit. c und lit. f; die Erlaubnisse

nach lit. b bis lit. d und lit. f Z. 2 umfassen

auch die nach lit. a und lit. f Z. 1. Soll der

Führerschein nach lit. c Z. 1 seinen Inhaber

berechtigen, einen Personenkraftwagen zu führen,

der mit einem Anhängekarren (§ 102 Abs. 3)

verbunden ist, so ist dies ausdrücklich im Führer-

schein zu vermerken. Die Behörde kann die Eintragung

des Vermerks in einem bereits erteilten

Führerschein von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung

abhängig machen."

b) Als Abs. 3 wird neu eingefügt

„Führerscheine der Gruppe d Z. 2 werden

jeweils nur auf die Dauer von fünf Jahren und

nur an Personen erteilt, die das 24. Lebensjahr

vollendet haben und den Nachweis erbringen,

daß sie mindestens drei Jahre Fahrzeuge der

Gruppe d Z. 1 gelenkt haben. Für die Verlängerung

der Gültigkeit eines Führerscheines der

Gruppe d Z. 2 sind keine Verwaltungsabgaben

zu entrichten. Für Fahrten mit unbesetzten

Kraftfahrzeugen der Gruppe d Z. 2 genügt ein

Führerschein der Gruppe d Z. 1."

c) Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 erhalten

die Bezeichnung 4, 5 und 6.

15. Im § 69 Abs. 2 dritter Satz werden nach

dem Klammerausdruck „{§ 62)" die Worte „oder

durch amtsärztliches Gutachten die Nichteignung

des Führerscheininhabers" eingefügt.

16. In der Bezeichnung des XI. Abschnittes

tritt an Stelle des "Wortes „Privatanstalten" das

Wort „Anstalten".

17. Der § 75 wird abgeändert wie folgt

a) Im Abs. 2 erster Satz werden nach dem

Wort „darf" die Worte „unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 4" eingefügt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt

„(4) Landwirtschaftlichen Lehr-, Versuchs- und

Prüfungsanstalten kann die Bewilligung erteilt

werden, ihre Schüler in der Lenkung von landwirtschaftlichen

Zugmaschinen der Klassen I

und II auszubilden. Diese Anstalten haben hiefür

einen Leiter zu bestellen, der den Erfordernissen

des § 75 Abs. 3 zu genügen hat und der Genehmigung

des Landeshauptmannes bedarf. Die

§§ 76 Abs. 2, 77, 78 und 79 haben sinngemäß

Anwendung zu finden. Die Ausübung der Lehrtätigkeit

außerhalb des Standortes ist nur in

landwirtschaftlichen Lehr-, Versuchs- und Prüfungsanstalten

zulässig und bedarf der Genehmigung

des in Betracht kommenden Landeshauptmannes;

die Genehmigung gilt jeweils nur für

einen einzelnen Kurs."

18. Der § 80 hat zu lauten

„(1) Die Privatanstalten zur Ausbildung von

Kraftfahrzeugführern sind in den zuständigen

Fachorganisationen der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft zusammengeschlossen.

(2) Bei Bewilligung der Errichtung und des

Betriebes von Privatanstalten, bei Bewilligung

der Abhaltung von Kursen außerhalb des Standortes,

bei der Verlegung des Standortes, sowie

bei Genehmigung von Leitern und Lehrpersonen

ist das Gutachten der zuständigen Fachorganisation

einzuholen; gegen eine diesem Gutachten

widersprechende Entscheidung steht der Fachorganisation

die Berufung offen.

(3) Im Falle der Einstellung des Anstaltsbetriebes

hat der Landeshauptmann mit der zuständigen

Fachorganisation das Einvernehmen zu

pflegen, damit sie wegen weiterer Ausbildung

der betreffenden Anstaltsbesucher unter möglichster

Vermeidung von wirtschaftlichen Härten

für diese Vorsorge. Die Fachorganisation kann

auch aus eigenem Antrieb Anträge auf Einstellung

des Anstaltsbetriebes oder auf Zurücknahme

von Bewilligungen für Leiter oder Lehrpersonen

stellen."

19. Der § 91 wird abgeändert wie folgt

a) Der Abs. 4 hat zu lauten

„Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit, die

auch unter den günstigsten Verkehrsverhältnissen

nicht überschritten werden darf, beträgt

a) auf im Freien liegenden Straßenstrecken

1. für Personenkraftfahrzeuge mit einem

Anhänger, dann für Kraftstellwagen,

Lastkraftwagen und Zugmaschinen 70 km

in der Stunde, wenn die Fahrzeuge luftbereift

sind;

2. für nicht mit Luftreifen ausgestattete

Kraftfahrzeuge (Anhänger) 40 km in der

Stunde;

b) in verbautem Gebiet: für Kraftfahrzeuge

aller Art 40 km in der Stunde;

c) für Lastkraftfahrzeuge und Zugmaschinen

der irrt Abs. 5 genannten Beschaffenheit

25 km in der Stunde.

b) Im Abs. 7 treten an Stelle der Worte „geschlossene

Ortschaften" die Worte „verbaute Gebiete".

20. Im § 92 Abs. 3 hat im ersten und letzten

Satz das Wort „geschlossenen" zu entfallen. Im

ersten Satz ist das Wort „solche" durch das Wort

„in" zu ersetzen.

21. Am Ende des § 99 Abs. 5 hat der Punkt zu

entfallen und es werden die Worte „oder zu

führen." angefügt.

22. Im § 100 Abs. 1 hat der zweite Satz zu

lauten

„Dasselbe gilt gegebenenfalls für die behördliche

Bestätigung über die erfolgte Anmeldung

des Lehrens und des Lernens des Kraftfahrens

(§ 68) und den Ausweis als Fahrlehrer (§ 77

Abs. 2)."

23. Im § 102 Abs. 2 hat der erste Satz zu

lauten

„Das zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges

samt Anhängern. (Kraftwagenzug) beträgt

28 t; die zulässige Länge eines Kraftwagenzuges

darf 22 m nicht überschreiten."

24. Dem § 103 wird folgender Absatz angefügt

„(3) Bei Langguttransporten dürfen lenkbare

und bremsbare Anhängewagen verwendet werden,

die an das Zugfahrzeug nicht angekuppelt,

sondern mit diesem durch das Langgut selbst verbunden

sind (Nachläufer). Bei diesen dürfen an

der Vorderseite an Stelle der zwei Lampen zwei

weiße Blendlinsen angebracht werden, die den

Bestimmungen des § 19 Abs. 6 letzter Satz entsprechen.

Solche Anhängewagen bedürfen keiner

Vorrichtung zur Abgabe von Warnungszeichen."

25. Der § 107 wird abgeändert wie folgt

a) Im Abs. 1 letzter Satz werden nach den

Worten „Die Kennziffern" die Worte

„und Klassen" eingefügt, weiters tritt an

die Stelle des Wortes „Kennziffer" das

Wort „Klasse".

b) Am Ende des Abs. 2 hat der Punkt zu

entfallen und es werden die Worte „und

wenn der Bewerber das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat." angefügt.

26. Im § 110 Abs. 4 letzter Satz wird nach

dem Wort „von" das Wort „solchen" eingefügt.

27. Am Ende des § 111 Abs. 1 hat der Punkt

zu entfallen und es werden die Worte „und

wenn der Bewerber das 18. Lebensjahr noch

nicht vollendet hat." angefügt.

Artikel II.

Nach Anlage 1 der Kraftfahrverordnung 1947

werden die folgenden Anlagen 1 a und 1 b eingefügt

Anlage 1 a

Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung

und Beschaffenheit von Omnibussen (Kraftstellwagen),

Omnibusanhängern, Lastkraftwagen,

die gemäß § 105 Abs. 2 KFV. zur

Personenbeförderung zugelassen sind.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Für Omnibusse (Kraftstellwagen), Omnibusanhänger,

für Lastkraftwagen, die gemäß

§ 105 Abs. 2 der KFV. zur Beförderung von

Personen zugelassen werden, gelten neben den

sonstigen Bestimmungen über den Bau, die Ausrüstung

und die Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen

noch die folgenden Bestimmungen.

§ 2. Die im § 1 genannten Fahrzeuge müssen

wenigstens zwei Achsen und vier Räder aufweisen.

Einrichtung zur sicheren Führung

des Fahrzeuges.

§ 3. (1) Der Platz des Fahrers muß so angeordnet

und eingerichtet sein, daß

a) die zur Führung des Fahrzeuges vorhandenen

Einrichtungen sicher und bequem

betätigt werden können;

b) eine Behinderung des Fahrers durch Fahrgäste

ausgeschlossen wird und nach vorne

und nach beiden Seiten ein ausreichendes

Gesichtsfeld vorhanden ist;

c) dem Fahrer Schutz vor Blendung durch

Sonnenlicht und die Innenbeleuchtung geboten

wird.

(2) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein,

durch die das Beschlagen oder Vereisen der

Windschutzscheiben in einem die Sicht gefährdenden

Ausmaß verhindert wird.

(3) An der linken und rechten Seite des Fahrzeuges

muß je ein Rückspiegel als Außenspiegel

angebracht sein.

(4) Das Geben von Schallzeichen muß mit

einer am Lenkrad oder an der Lenksäule angebrachten

Einrichtung möglich sein.

Bereifung.

§ 4. (1) Die Reifen müssen rutschsicher sein.

(2) Auf gelenkten Rädern ist die Verwendung

von runderneuerten Reifen und von Reifen mit

Einlagen oder von Reifen, die ein gleichmäßiges

Abrollen nicht gewährleisten, unzulässig.

(3) Mindestens ein bereiftes Ersatzrad oder eine

bereifte Felge sowie Geräte zum Rad- oder

Felgenwechsel sind mitzuführen. Der Landeshauptmann

kann nach Befragen der für den betreffenden

Omnibusbetrieb zuständigen Aufsichtsbehörde

— insbesondere für den innerstädtischen

Verkehr — Ausnahmen zulassen. Es

muß die Möglichkeit gegeben sein, zumindest

an den getriebenen Rädern Gleitschutzvorrichtungen

oder Schneeketten anzubringen.

Breitenanzeigen.

§ 5. (1) Zeigen die vorderen Kotflügel nicht

die größte seitliche Ausdehnung des Fahrzeuges

an oder sind die vorderen Kotflügel vom

Fahrersitz aus nicht zu überblicken, so muß die

seitliche Ausdehnung des Fahrzeuges dem Fahrer

durch geeignete Vorrichtungen kenntlich gemacht

werden.

(2) Das gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen

der Sitz des Fahrers unmittelbar hinter der

vordersten Begrenzungsfläche des Fahrzeuges

liegt.

(3) Jeder Omnibus muß an der Vorderseite

mit zwei weißen Blendlinsen (Rückstrahlern)

ausgestattet sein, die in gleicher Höhe am

äußeren Rand des Fahrzeuges und höchstens

50 cm über der Fahrbahn anzubringen sind. Jede

Blendlinse muß eine wirksame Fläche von mindestens

20 cm² haben und muß auf eine Entfernung

von 150 m im Scheinwerferlicht einer

25 Watt-Lampe sichtbar sein.

Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen.

§ 6. (1) Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen

dürfen nicht im Fahrgast- oder Fahrerraum

liegen.

(2) Bei Omnibussen und bei Lastkraftwagen,

die nach § 105 Abs. 2 KFV. zur Personenbeförderung

zugelassen werden sollen, dürfen Kraftstoffbehälter

nur am Ende des Fahrzeuges oder

unterhalb des Fußbodens und mindestens 50 cm

von den Türöffnungen entfernt untergebracht

sein. Kann dieses Maß nicht eingehalten werden,

so ist ein entsprechender Teil des Behälters, mit

Ausnahme der Unterseite, durch eine Blechwand

abzuschirmen. Vergaserkraftstoffbehälter dürfen

nicht in der Nähe des Motors liegen. Dieselkraftstoffbehälter

können auch unter der Motorhaube

angebracht werden. Ihre Füllöffnung muß

so angeordnet sein, daß beim Füllen überfließender

Kraftstoff nach außen abgeleitet wird,

ohne den Motor oder andere unter der Motorhaube

liegende Teile benetzen zu können.

(3) Die Förderung des Kraftstoffes darf nicht

durch Überdruck im Kraftstoffbehälter, bei Vergaserkraftstoffen

auch nicht durch Schwerkraft

erfolgen.

Beschriftung.

§ 7. (1) Bei Omnibussen und Lastkraftwagen,

die nach § 105 Abs. 2 KFV. zur Personenbeförderung

zugelassen sind, ist auf beiden

Seiten des Fahrzeuges Name und Betriebssitz

des Unternehmers anzuschreiben.

(2) Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar

sein. Ihre Wirkung darf durch andere

Aufschriften oder Reklame nicht beeinträchtigt

werden. Bei Omnibussen der österreichischen

Postverwaltung und der Kraftwagenbetriebe der

Österreichischen Bundesbahnen sind die üblichen

Kurzbezeichnungen zulässig. Für andere Omnibusse

kann der Landeshauptmann an Stelle der

Beschriftung auch bekannte Zeichen oder Kurzbezeichnungen

zulassen.

Innenbeleuchtung.

§ 8. Die im § 1 dieser Anlage angeführten

Fahrzeuge müssen mit elektrischer Innenbeleuchtung

ausgestattet sein, eine von der Lichtanlage

des Fahrzeuges unabhängige windsichere Handlampe

ist mitzuführen.

Lüftung.

§ 9. Der Fahrgastraum und der Raum für den

Fahrer müssen gegen Eindringen von Rauchgasen

und Kraftstoffdämpfen geschützt und gut belüftet

sein. Der Fahrersitz muß gegen übermäßige

Erwärmung geschützt sein.

Fußboden.

§ 10. (1) Der Fußboden der Fahrzeuge muß in

den Gängen und auf den Plattformen ausreichende

Sicherheit gegen Ausgleiten auch bei

Nässe oder Frost bieten.

(2) Der Fußboden muß so beschaffen sein, daß

der Straßenstaub nicht durchdringen kann.

Anhänger.

§ 11. (1) Die Breite von Omnibusanhängern

muß den Bestimmungen des § 22 KFV. entsprechen.

(2) Omnibusanhänger müssen mit dem Zugfahrzeug

durch eine spielfreie Kupplung verbunden

sein. Die Breite des Anhängers muß um

mindestens 2 v. H. geringer sein als die Breite

des Zugfahrzeuges. In begründeten Fällen kann

der Landeshauptmann Ausnahmen von dieser

Bestimmung zulassen.

(3) Das Gesamtgewicht darf außer bei Sattelaggregaten

nicht mehr als 80 v. H. des zulässigen

Gesamtgewichtes des ziehenden Fahrzeuges,

höchstens jedoch 11 t betragen.

(4) Anhänger müssen mit einer Vorrichtung

versehen sein, die es dem Fahrer ermöglicht,

während der Fahrt ein die Betriebssicherheit gefährdendes

Absinken des Reifendruckes wahrzunehmen.

(5) Hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen

dürfen mit Personen besetzte Omnibusanhänger

nicht mitgeführt werden; Sattelaggregate sind

für die Personenbeförderung zulässig.

Wagenbuch.

§ 12. Für die im § 1 angeführten Fahrzeuge

ist ein eigenes Wagenbuch zu führen, in das

neben den vorgeschriebenen Untersuchungen

alle Reparaturen, die Auswechslung von Bestandteilen

und Reifen, die zeitweise Außerbetriebsetzung

und alle sonstigen für den Zustand des

Fahrzeuges wichtigen Umstände - durch den hiefür

Verantwortlichen einzutragen sind.

Besondere Bestimmungen.

1. Omnibusse und Anhänger.

Bremsen.

§ 13. (1) Omnibusse müssen mit einem leicht

schaltbaren Getriebe ausgestattet sein, damit der

Motor zum Bremsen verwendet werden kann.

Ein Freilauf oder eine freilaufähnliche Vorrichtung

ist verboten. Außer den im § 6 KFV.

vorgeschriebenen Bremsen müssen Omnibusse

eine Motorbremse oder eine in der Bremswirkung

gleichartige Vorrichtung aufweisen.

(2) Die Fußbremse muß auch bei stillstehendem

Motor auf alle Räder wirken.

(3) Druckluft- und Öldruckbremsen müssen so

beschaffen sein, daß damit auch bei Undichtsein

an einer Stelle mindestens zwei Räder voll gebremst

werden können, die nicht auf derselben

Seite liegen. Der Zustand der betriebswichtigen

Teile der Bremsen soll leicht nachprüfbar sein.

Ganzmetallbauweise.

§ 14. (1) Die Aufbauten müssen aus Metall so

hergestellt werden, daß der nach dem jeweiligen

Stand der Fahrzeugtechnik erreichbare Schutz

für die Insassen gewährleistet ist.

(2) Andere Baustoffe dürfen nur mit Genehmigung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau verwendet werden.

Scheiben.

§ 15. (1) Sämtliche Scheiben müssen aus Sicherheitsglas

bestehen. Die Scheiben müssen so beschaffen

sein, daß sie leicht entfernt werden

können. Kann dies nicht durch Ausschwenken

oder Auswerfen der in einem Rahmen gefaßten

Scheibe erfolgen, so ist zum Zertrümmern der

Scheiben ein geeignetes Gerät gut sichtbar und

leicht zugänglich an jeder Seitenwand des Fahrzeuges

mitzuführen.

(2) Sicherheitsglas muß als solches gekennzeichnet

sein.

Einstieg.

§ 16. (1) Omnibusse und Omnibusanhänger

mit mehr als 30 Fahrgastplätzen (Sitz- und Stehplätze)

müssen an der rechten Wagenseite mindestens

zwei Einstiege oder je einen Einstieg

rechts vorne und links vorne an der Seite oder

einen Mitteleinstieg von mindestens 1200 mm

lichter Weite aufweisen.

(2) Die Einstiegstufen müssen gleitsicher sein.

Notausstieg.

§ 17. (1) Omnibusse und Omnibusanhänger

müssen in der Rückwand oder am hinteren Teil

der linken Seitenwand eine Nottür aufweisen.

Bei Omnibussen und Omnibusanhängern, die an

der rechten Wagenseite zwei Einstiege oder

einen Mitteleinstieg aufweisen, kann die Nottür

in der Rückwand durch ein Fenster in der Rückwand

ersetzt werden, dessen lichte Weite mindestens

1200X530 mm betragen muß. Bei Omnibussen

und Omnibusanhängern, die je eine

Einstiegtür rechts vorne und links vorne an der

Seite aufweisen, kann die Nottür ersetzt werden

durch mindestens drei, am hinteren Ende des

Omnibusses oder Omnibusanhängers symmetrisch

zur Fahrzeuglängsachse angeordnete Notausstiegfenster.

Für seitliche Notausstiegfenster reicht

eine lichte Weite von 700X530 mm aus.

(2) Notausstiegfenster dürfen nicht als Kurbelfenster

eingerichtet sein. Sie müssen leicht ausschwenkbar

oder auswerfbar sein oder ihre Verglasung

muß im Falle der Gefahr in kürzester

Zeit und ohne Werkzeug beseitigt werden

können. Abrundungen der Fenster sind zulässig,

wenn dadurch ihre Verwendung als Notausstieg

nicht beeinträchtigt wird.

(3) Notausstiege müssen durch die Aufschrift

„Notausstieg" deutlich gekennzeichnet sein.

Türen und Türverschlüsse.

§ 18. (1) Die Türen müssen im Falle der Gefahr

von jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet

werden können. Bei Drehtüren müssen die Türbänder

auf der in der Fahrtrichtung liegenden

Seite der Tür angebracht sein. Ausgenommen

sind Türen, die ausschließlich vom Fahrer benützt

werden.

(2) Türschnallen (Klinken) müssen leicht und

bequem zu betätigen sein.

(3) Die Türschnalle muß in der Stellung „geschlossen"

selbstsperrend oder durch einen zweiten

Hebel blockierbar sein.

(4) Über der Türschnalle muß ein fester Fanggriff

zur Verhinderung unbeabsichtigten Öffnens

der Tür angebracht sein.

(5) An jeder Tür muß in genügendem Abstand

vom eigentlichen Türverschluß ein einfacher

Sicherungsriegel deutlich sichtbar angebracht sein.

(6) Bei Türen, die nur fallweise benützt werden,

ist es zulässig, den gesperrten Sicherungsriegel

zu plombieren und ein Schild mit der

Inschrift „Nur bei Gefahr öffnen" anzubringen.

Sitz- und Stehplätze.

§ 19. (1) Die Abmessungen der Sitze müssen

die aus Anlage 1 b ersichtlichen Mindestmaße

aufweisen.

(2) Die Sitze und ihre Befestigung am Fußboden

müssen so ausgeführt sein, daß sie allen

im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen

sind. Nicht befestigte Sitze sind verboten.

(3) Stehplätze sind nur unter nachstehenden

Bedingungen zulässig

a) es müssen geeignete Haltevorrichtungen

vorhanden sein;

b) die Grundfläche eines Stehplatzes muß

mindestens 0'2 m² betragen;

c) vor Glasscheiben, die sich in unmittelbarer

Nähe von Stehplätzen befinden, sind

Schutzstangen anzubringen, wenn der

untere Rand der Scheibe weniger als

1400 mm über dem Fußboden liegt.

Freier Durchgang.

§ 20. (1) Die Sitzplätze müssen so angeordnet

sein, daß in der Längsrichtung des Fahrzeuges

ein durchlaufender Gang frei bleibt, der die

aus Anlage 1 b ersichtlichen Mindestmaße aufweisen

muß. Sitzplätze, auch Klappsitze im

Gang sind unzulässig.

(2) Die Türen müssen vom Mittelgang aus unbehindert

zugänglich sein. Wenn vor der links

vorne oder rechts hinten angeordneten Tür

Klappsitze angebracht sind, muß nach deren

Aufklappen ein freier Durchgang von 400 mm

Breite vorhanden sein.

Höhenmaße.

§ 21. (1) Die Höhe des Innenraumes muß für

Durchgänge und Stehplätze mindestens 1800 mm,

für Plattformen mindestens 1900 mm über dem

Fußboden betragen.

(2) Für Omnibusse und Anhänger ohne Stehplätze

und für Doppeldeckomnibusse kann das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

geringere Höhenmaße zulassen.

Heizung.

§ 22. Die Heizung darf die Gesundheit der

Insassen nicht gefährden. Heizungen, bei denen

die dem Innenraum des Fahrzeuges zugeführte

Frischluft an den Auspuffrohren erwärmt wird,

sind nicht zulässig.

Handfeuerlöscher.

§ 23. (1) In Omnibussen und Omnibusanhängern

ist ein für die Betriebsart und Größe des

Fahrzeuges von der Bundesversuchsanstalt für

Kraftfahrzeuge in Wien als geeignet bezeichneter

Handfeuerlöscher mitzuführen.

(2) Der Handfeuerlöscher ist an gut sichtbarer

und leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.

(3) Das Fahrpersonal muß mit der Handhabung

des Handfeuerlöschers vertraut sein.

Verbandkasten.

§ 24. In jedem Omnibus und Omnibusanhänger

ist ein tragbarer Verbandkasten mitzuführen;

seine Unterbringung ist deutlich zu

kennzeichnen.

Ausnahmen von § 24.

§ 25. Der Landeshauptmann kann Ausnahmen

von der Vorschrift des § 24 zulassen, wenn alsbaldige

erste Hilfeleistung für Verletzte auf

andere Weise hinreichend gesichert erscheint.

Elektrische Ausrüstung.

§ 26. (1) Omnibusse müssen einen vom Führersitz

aus leicht ausschaltbaren Hauptausschalter

für die Batterie haben.

(2) Für die Scheinwerfer, die Begrenzungslampe,

sowie für die Schlußbeleuchtung und das

Bremslicht ist je eine Ersatzglühlampe mitzuführen.

Verständigung mit dem Fahrer

und den Fahrgästen.

§ 27. Mit dem Fahrer muß eine Verständigung

möglich sein. Bei Omnibusanhängern muß

eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Verständigung

mit dem Fahrpersonal des ziehenden

Fahrzeuges sichert; das gleiche gilt für Sattelaggregate.

Anhängerbremsen.

§ 28. Omnibusanhänger müssen mit einer auf

alle Räder wirkenden Druckluft- oder gleichwertigen

Bremse versehen sein. § 13 Abs. 1, 2,

sowie der letzte Satz des Abs. 3 gelten sinngemäß.

Übergänge.

§ 29. Übergänge zwischen Omnibus und

Omnibusanhänger • sind so auszuführen, daß sie

bei allen Betriebsbeanspruchungen, insbesondere

auch bei stärkstem Kurveneinschlag, von den

Wageninsassen ohne Gefahr betreten werden

können.

2. Lastkraftwagen.

§ 30. (1) Für Lastkraftwagen, die gemäß § 105

KFV. zur Personenbeförderung zugelassen

werden, gelten sinngemäß § 13 Abs. 1, 2, sowie

der letzte Satz des Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2,

§ 20, weiters die §§ 23, 24, 26 und 27 erster

Satz.

(2) Außerdem gelten folgende besondere Vorschriften

1. Die Fahrgäste müssen sicher und bequem

ein- und aussteigen können.

2. Die Sitze (Sitzbänke) müssen, wenn sie

nicht unmittelbar an der Seiten- oder Rückwand

angebracht sind, feste Seiten- und Rückenlehnen

aufweisen.

3. Die Ladefläche ist mit Seitenwänden oder

einer Brüstung von mindestens 900 mm Höhe

zu versehen, außerdem ist in einer Höhe von

mindestens 1200 mm eine Stützleiste von ausreichender

Festigkeit anzubringen.

4. Dachbügel und Piachen sind stets mitzuführen.

Die mindeste Höhe des gedeckten Innenraumes

muß 1600 mm betragen.

5. Gegen Sicht durch nachfolgende Straßenbenützer

muß die Innenbeleuchtung abgedeckt

sein.

Anlage 1 b

Mindestmaße für Sitze und Gänge

in Omnibussen

Artikel III.

In der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 21. Juni

1951, BGBl. Nr. 205, Art. IV Z. 2 treten an

Stelle der Worte „von sechs Monaten" die Worte

„eines Jahres".

Artikel IV.

Übergangsbestimmungen.

1. a) Kann der Inhaber eines Führerscheines

der derzeitigen Gruppe d nachweisen, daß

er bisher auf Grund eines besonderen Ausweises

berechtigt war, Omnibusse zu

lenken, so ist ihm auf sein Ansuchen ein

Führerschein der Gruppe d Z. 2 auszustellen.

In diesem Falle beginnt die im

§ 65 Abs. 3 KFV. vorgesehene Frist von

fünf Jahren mit dem Tage der letzten

amtsärztlichen Untersuchung nach Anlage

10 zur KFV. zu laufen. Sind seit dieser

Untersuchung mehr als fünf Jahre verstrichen,

so ist der Führerschein für die

Gruppe d Z. 2 erst nach neuerlicher

amtsärztlicher Untersuchung auszustellen.

b) Inhaber von Führerscheinen der Gruppe d,

die bisher auf Grund eines besonderen

Ausweises berechtigt waren, Omnibusse zu

lenken, behalten dieses Recht auf die

Dauer der Gültigkeit des besonderen Ausweises.

2. a) Omnibusse (Kraftstellwagen), die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

bereits zum Verkehr zugelassen

sind, müssen den Bestimmungen des § 3

Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 3, § 15

und § 26 Abs. 1 der Anlage 1 a bis zum

1. Juni 1953 und den Bestimmungen des

§ 13 Abs. 1 und 3 und des § 17 der Anlage

1 a bis zum 1. Juni 1954 entsprechen.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäß

für Lastkraftwagen, die gemäß § 105

Abs. 2 zur Beförderung von Personen verwendet

werden.

b) Omnibusse (Kraftstellwagen) und Omnibusanhänger,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung bereits

zum Verkehr zugelassen sind und von den

Bestimmungen über die Ganzmetallbauweise

ausgenommen wurden, können im

Rahmen der erteilten Ausnahme weiterverwendet

werden.

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