Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
79_1951 AT

79. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika.

Auf Grund des § 61 Abs. 1 Z. 2 des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes vom 12. Juni

1947, BGBl. Nr. 142, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 93

(4. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz),

wird zur Wahrung der Gegenseitigkeit

im Verhältnis zu den Vereinigten

Staaten von Amerika im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

§ 1. Die Ansprüche der Staatsangehörigen

Österreichs und der Vereinigten Staaten von

Amerika auf Leistungen der Invalidenversicherung,

der Angestelltenversicherung und der

knappschaftlichen Rentenversicherung aus den

Versicherungsfällen des Alters und des Todes

mit Ausnahme des Knappschaftssoldes ruhen

nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte in den

Vereinigten Staaten von Amerika aufhält. Das

gleiche gilt für Ansprüche auf Leistungen dieser

Versicherungen, die den angeführten Staatsangehörigen

aus dem Versicherungsfalle der Berufsunfähigkeit

oder der Invalidität gebühren,

sobald der Anspruchsberechtigte das 65., die

anspruchsberechtigte Frau das 60. Lebensjahr

vollendet hat.

§ 2. Die Ansprüche von Staatsangehörigen

der Vereinigten Staaten von Amerika auf die

im § 1 bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt

in einem anderen Auslande als den Vereinigten

Staaten von Amerika nicht, wenn der

verpflichtete Versicherungsträger seine Zustimmung

zum Auslandsaufenthalt erteilt hat.

§ 3. Ruht ein Rentenanspruch aus der Invalidenversicherung

nach den §§ 1 und 2 nicht,

so gebührt auch der Grundbetrag. Die gesetzlichen

Vorschriften des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 13/

1947, und des § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 223, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Oktober

1950, BGBl. Nr. 210, wonach die Zuschläge und

die Ernährungszulagen zu Leistungen aus der

Sozialversicherung nur an Leistungsberechtigte

mit dem Wohnsitz beziehungsweise mit dem

Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande gewährt

werden, bleiben durch die Bestimmungen der

§§ 1 und 2 unberührt.

§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind

als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von

Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die

gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die

Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversicherung

gelten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →