79. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 61 Abs. 1 Z. 2 des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes vom 12. Juni
1947, BGBl. Nr. 142, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 93
(4. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz),
wird zur Wahrung der Gegenseitigkeit
im Verhältnis zu den Vereinigten
Staaten von Amerika im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
§ 1. Die Ansprüche der Staatsangehörigen
Österreichs und der Vereinigten Staaten von
Amerika auf Leistungen der Invalidenversicherung,
der Angestelltenversicherung und der
knappschaftlichen Rentenversicherung aus den
Versicherungsfällen des Alters und des Todes
mit Ausnahme des Knappschaftssoldes ruhen
nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte in den
Vereinigten Staaten von Amerika aufhält. Das
gleiche gilt für Ansprüche auf Leistungen dieser
Versicherungen, die den angeführten Staatsangehörigen
aus dem Versicherungsfalle der Berufsunfähigkeit
oder der Invalidität gebühren,
sobald der Anspruchsberechtigte das 65., die
anspruchsberechtigte Frau das 60. Lebensjahr
vollendet hat.
§ 2. Die Ansprüche von Staatsangehörigen
der Vereinigten Staaten von Amerika auf die
im § 1 bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt
in einem anderen Auslande als den Vereinigten
Staaten von Amerika nicht, wenn der
verpflichtete Versicherungsträger seine Zustimmung
zum Auslandsaufenthalt erteilt hat.
§ 3. Ruht ein Rentenanspruch aus der Invalidenversicherung
nach den §§ 1 und 2 nicht,
so gebührt auch der Grundbetrag. Die gesetzlichen
Vorschriften des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 13/
1947, und des § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 223, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Oktober
1950, BGBl. Nr. 210, wonach die Zuschläge und
die Ernährungszulagen zu Leistungen aus der
Sozialversicherung nur an Leistungsberechtigte
mit dem Wohnsitz beziehungsweise mit dem
Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande gewährt
werden, bleiben durch die Bestimmungen der
§§ 1 und 2 unberührt.
§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind
als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von
Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die
gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die
Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversicherung
gelten.