79. Verordnung: Regelung der Arzneipreise in Apotheken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, und des § 2
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1949,
BGBl. Nr. 166, über die Regelung von Preisen
und Entgelten (Preisregelungsgesetz 1949) wird
verordnet
§ 1. (1) Bis zur Erlassung einer neuen österreichischen
Arzneitaxe sind die Preise für die
in den Apotheken abgegebenen Arzneimittel
nach den Ansätzen der vorläufigen Arzneitaxe
1950 zu berechnen.
(2) Die „Vorläufige Arzneitaxe 1950" wird als
amtliche Ausgabe in der Österreichischen Staatsdruckerei
aufgelegt.
(3) Für die Ermittlung der Ansätze der vorläufigen
Arzneitaxe 1950 sind die in der Anlage
angeführten Grundsätze maßgebend.
(4) Die Preise der Arzneitaxe stellen Höchstpreise
dar und dürfen nicht überschritten
werden.
(5) Die Ansätze der vorläufigen Arzneitaxe
1950 gelten mit dem der Verlautbarung dieser
Verordnung nachfolgenden Monatsersten.
§ 2. Apotheken und Hausapotheken führende
Ärzte haben mit den im § 3 vorgesehenen Ausnahmen
dem Bunde, den Ländern und den Gemeinden
sowie den von ihnen verwalteten
öffentlichen Fonds und Anstalten, dann den
Trägern der Sozialversicherung und gemeinnützigen
Krankenanstalten bei den magistralen
Verschreibungen einen Nachlaß von 15 v. H.,
bei den pharmazeutischen Spezialitäten mit
einem Zuschlag von mehr als 40 v. H. einen
Nachlaß von 10 v. H. zu gewähren.
§ 3. (1) Auf Antrag kann der Landeshauptmann
nach Prüfung der Verhältnisse für kleine
Apotheken den im § 2 vorgesehenen Nachlaß
wie folgt festsetzen
a) bei ärztlichen Hausapotheken mit einem
nachweisbaren jährlichen Gesamtumsatz
bis zu 40.000 S mit 5 v. H, und mit einem
Umsatz von 40.000 bis 60.000 S mit
6 v. H. der gesamten Rechnungssumme
einschließlich der Nettoartikel;
b) bei öffentlichen Apotheken mit einem
nachweisbaren jährlichen Gesamtumsatz
bis zu 80.000 S mit 6 v. H. der gesamten
Rechnungssumme einschließlich der Nettoartikel.
(2) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist beim
zuständigen Landeshauptmann bis längstens
15. Mai unter Angabe des gesamten Umsatzes
des Vorjahres anzusuchen.
(3) Die Bewilligung wird für die Dauer eines
Jahres, gerechnet von dem der Bewilligung
folgenden Monatsersten, erteilt.
(4) Vor Erteilung der Bewilligung ist den
beteiligten Zahlungspflichtigen Stellen unter Angabe
des bezüglichen Ansuchens Gelegenheit zu
geben, sich binnen zwei Wochen zu äußern.
§ 4. Die Rechnungen für die im § 2 bezeichneten
Bezieher sind binnen 20 Tagen nach Eingang
zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist
überschritten, so kann bei einer Überschreitung
bis zu zehn Tagen der gemäß § 2 zu gewährende
Nachlaß um 2 v. H. gekürzt, bei einer weiteren
Verzögerung der Zahlung zur Gänze gestrichen
werden.
§ 5. (1) Ergibt die Überprüfung der Rechnungen
durch den Zahlungspflichtigen eine Taxüberschreitung,
so ist diese dem Rechnungsleger
unter Anschluß der beanstandeten Verschreibungen
innerhalb von sechs Monaten nach
Eingang der Rechnungen bekanntzugeben.
(2) Im Streitfalle entscheidet das Bundesministerium
für soziale Verwaltung allenfalls
nach Anhörung der Taxkommission.
§ 6. (1) Ergibt sich infolge Schwankungen der
Einkaufspreise eine Änderung des der Berechnung
der Taxansätze zugrunde gelegten Mittelpreises,
im Ausmaße von mehr als 10 v. H., so
können auf Antrag einer in der Taxkommission
vertretenen Körperschaft die betreffenden Taxansätze
neu berechnet werden.
(2) Für die Dauer der außerordentlichen Verhältnisse
verlautbart das Bundesministerium für
soziale Verwaltung die jeweils geänderten Preisansätze
der Arzneitaxe in der amtlichen
„Wiener Zeitung" sowie in der einschlägigen
Fachpresse.
§ 7. (1) Für die Behandlung von Taxfragen
bestellt der Bundesminister für soziale Verwaltung
als beratendes Organ die Taxkommission.
Ihr gehören je zwei Vertreter der Österreichischen
Apothekerkammer, des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger,
der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft (je ein Vertreter der Sektion
Handel und der Sektion Industrie), des Österreichischen
Arbeiterkammertages und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes sowie je ein
Vertreter der Österreichischen Ärztekammer
und der Präsidentenkonferenz der Österreichischen
Landwirtschaftskammern als Mitglieder
an. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.
Den Vorsitz in der Taxkommission führt
der Bundesminister für soziale Verwaltung, in
seiner Vertretung der jeweilige Leiter der
für die Apothekenangelegenheiten zuständigen
Fachabteilung.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung
nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper
bestellt.
(3) Die Taxkommission kann zur Behandlung
besonderer Fragen Unterausschüsse einsetzen.
Für die Errechnung der Arzneitaxe ist ein
eigener Unterausschuß zu bilden, dem je zwei
Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer
und des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger angehören. Den Vorsitz
in solchen Unterausschüssen führt jeweils
ein Beamter des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung.
§ 8. Mit Wirksamkeitsbeginn der Verordnung
treten außer Kraft
1. die Verordnung des Reichskommissars für
die Preisbildung und des Reichsministers des
Innern von 28. Oktober 1938, Deutsches
RGBl. I S. 1611 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 605/1938),
über die Einführung der Deutschen Arzneitaxe
im Lande Österreich;
2. die Durchführungsverordnung zur Verordnung
über die Einführung der Deutschen
Arzneitaxe im Lande Österreich vom 2.8. Februar
1939, Deutsches RGBl. I S. 345 (GBl. f. d.
L. Ö. Nr. 304/1939 und Nr. 586/1939);
3. die Verordnung über die Änderung der
Preise der Deutschen Arzneitaxe für Lebertran,
lebertranhaltige Zubereitungen und Spiritus
vom 30. März 1942, Deutsches RGBl. I S. 157,
und vom 8. Juni 1943, Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 143;
4. die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 29. „April 1947,
BGBl. Nr. 109, betreffend die Regelung von
Arzneipreisen;
5. die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Inneres vom
22. Dezember 1947, BGBl. Nr. 31/1948, betreffend
die Neufestsetzung von Arzneipreisen.
§ 9. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember
1950 außer Kraft.