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79_1950 AT

79. Verordnung: Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Verordnung: Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, und des § 2

Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1949,

BGBl. Nr. 166, über die Regelung von Preisen

und Entgelten (Preisregelungsgesetz 1949) wird

verordnet

§ 1. (1) Bis zur Erlassung einer neuen österreichischen

Arzneitaxe sind die Preise für die

in den Apotheken abgegebenen Arzneimittel

nach den Ansätzen der vorläufigen Arzneitaxe

1950 zu berechnen.

(2) Die „Vorläufige Arzneitaxe 1950" wird als

amtliche Ausgabe in der Österreichischen Staatsdruckerei

aufgelegt.

(3) Für die Ermittlung der Ansätze der vorläufigen

Arzneitaxe 1950 sind die in der Anlage

angeführten Grundsätze maßgebend.

(4) Die Preise der Arzneitaxe stellen Höchstpreise

dar und dürfen nicht überschritten

werden.

(5) Die Ansätze der vorläufigen Arzneitaxe

1950 gelten mit dem der Verlautbarung dieser

Verordnung nachfolgenden Monatsersten.

§ 2. Apotheken und Hausapotheken führende

Ärzte haben mit den im § 3 vorgesehenen Ausnahmen

dem Bunde, den Ländern und den Gemeinden

sowie den von ihnen verwalteten

öffentlichen Fonds und Anstalten, dann den

Trägern der Sozialversicherung und gemeinnützigen

Krankenanstalten bei den magistralen

Verschreibungen einen Nachlaß von 15 v. H.,

bei den pharmazeutischen Spezialitäten mit

einem Zuschlag von mehr als 40 v. H. einen

Nachlaß von 10 v. H. zu gewähren.

§ 3. (1) Auf Antrag kann der Landeshauptmann

nach Prüfung der Verhältnisse für kleine

Apotheken den im § 2 vorgesehenen Nachlaß

wie folgt festsetzen

a) bei ärztlichen Hausapotheken mit einem

nachweisbaren jährlichen Gesamtumsatz

bis zu 40.000 S mit 5 v. H, und mit einem

Umsatz von 40.000 bis 60.000 S mit

6 v. H. der gesamten Rechnungssumme

einschließlich der Nettoartikel;

b) bei öffentlichen Apotheken mit einem

nachweisbaren jährlichen Gesamtumsatz

bis zu 80.000 S mit 6 v. H. der gesamten

Rechnungssumme einschließlich der Nettoartikel.

(2) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist beim

zuständigen Landeshauptmann bis längstens

15. Mai unter Angabe des gesamten Umsatzes

des Vorjahres anzusuchen.

(3) Die Bewilligung wird für die Dauer eines

Jahres, gerechnet von dem der Bewilligung

folgenden Monatsersten, erteilt.

(4) Vor Erteilung der Bewilligung ist den

beteiligten Zahlungspflichtigen Stellen unter Angabe

des bezüglichen Ansuchens Gelegenheit zu

geben, sich binnen zwei Wochen zu äußern.

§ 4. Die Rechnungen für die im § 2 bezeichneten

Bezieher sind binnen 20 Tagen nach Eingang

zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist

überschritten, so kann bei einer Überschreitung

bis zu zehn Tagen der gemäß § 2 zu gewährende

Nachlaß um 2 v. H. gekürzt, bei einer weiteren

Verzögerung der Zahlung zur Gänze gestrichen

werden.

§ 5. (1) Ergibt die Überprüfung der Rechnungen

durch den Zahlungspflichtigen eine Taxüberschreitung,

so ist diese dem Rechnungsleger

unter Anschluß der beanstandeten Verschreibungen

innerhalb von sechs Monaten nach

Eingang der Rechnungen bekanntzugeben.

(2) Im Streitfalle entscheidet das Bundesministerium

für soziale Verwaltung allenfalls

nach Anhörung der Taxkommission.

§ 6. (1) Ergibt sich infolge Schwankungen der

Einkaufspreise eine Änderung des der Berechnung

der Taxansätze zugrunde gelegten Mittelpreises,

im Ausmaße von mehr als 10 v. H., so

können auf Antrag einer in der Taxkommission

vertretenen Körperschaft die betreffenden Taxansätze

neu berechnet werden.

(2) Für die Dauer der außerordentlichen Verhältnisse

verlautbart das Bundesministerium für

soziale Verwaltung die jeweils geänderten Preisansätze

der Arzneitaxe in der amtlichen

„Wiener Zeitung" sowie in der einschlägigen

Fachpresse.

§ 7. (1) Für die Behandlung von Taxfragen

bestellt der Bundesminister für soziale Verwaltung

als beratendes Organ die Taxkommission.

Ihr gehören je zwei Vertreter der Österreichischen

Apothekerkammer, des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger,

der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft (je ein Vertreter der Sektion

Handel und der Sektion Industrie), des Österreichischen

Arbeiterkammertages und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes sowie je ein

Vertreter der Österreichischen Ärztekammer

und der Präsidentenkonferenz der Österreichischen

Landwirtschaftskammern als Mitglieder

an. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.

Den Vorsitz in der Taxkommission führt

der Bundesminister für soziale Verwaltung, in

seiner Vertretung der jeweilige Leiter der

für die Apothekenangelegenheiten zuständigen

Fachabteilung.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung

nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper

bestellt.

(3) Die Taxkommission kann zur Behandlung

besonderer Fragen Unterausschüsse einsetzen.

Für die Errechnung der Arzneitaxe ist ein

eigener Unterausschuß zu bilden, dem je zwei

Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer

und des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger angehören. Den Vorsitz

in solchen Unterausschüssen führt jeweils

ein Beamter des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung.

§ 8. Mit Wirksamkeitsbeginn der Verordnung

treten außer Kraft

1. die Verordnung des Reichskommissars für

die Preisbildung und des Reichsministers des

Innern von 28. Oktober 1938, Deutsches

RGBl. I S. 1611 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 605/1938),

über die Einführung der Deutschen Arzneitaxe

im Lande Österreich;

2. die Durchführungsverordnung zur Verordnung

über die Einführung der Deutschen

Arzneitaxe im Lande Österreich vom 2.8. Februar

1939, Deutsches RGBl. I S. 345 (GBl. f. d.

L. Ö. Nr. 304/1939 und Nr. 586/1939);

3. die Verordnung über die Änderung der

Preise der Deutschen Arzneitaxe für Lebertran,

lebertranhaltige Zubereitungen und Spiritus

vom 30. März 1942, Deutsches RGBl. I S. 157,

und vom 8. Juni 1943, Deutscher Reichsanzeiger

Nr. 143;

4. die Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 29. „April 1947,

BGBl. Nr. 109, betreffend die Regelung von

Arzneipreisen;

5. die Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Inneres vom

22. Dezember 1947, BGBl. Nr. 31/1948, betreffend

die Neufestsetzung von Arzneipreisen.

§ 9. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember

1950 außer Kraft.

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