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79. Verordnung: Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Verordnung: Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

Auf Grund des Art. III, § 1, lit. h, des Bundesgesetzes

vom 18. Februar 1948, B.G.Bl. Nr. 57,

betreffend die Änderung einiger Verkehrsteuergesetze

(Verkehrsteuernovelle 1948) wird verordnet

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

A. Begriffsbestimmungen.

§ 1. Kraftfahrzeuge.

Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

in der Fassung der Verkehrsteuernovelle

1948 sind Straßenfahrzeuge, die zum Antrieb

durch Maschinenkraft eingerichtet und nicht

an Gleise gebunden sind. Fahrzeuge, die nach § 1

des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1946, B.G.Bl.

Nr. 83/1947, nicht als Kraftfahrzeuge anzusehen

sind, sind es auch nicht im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

§ 2. Inländische und ausländische

Kraftfahrzeuge.

(1) Inländische Kraftfahrzeuge im Sinne dieser

Verordnung sind (Kraftfahrzeuge, die im österreichischen

Zulassungsverfahren zugelassen sind.

(2) Ausländische Kraftfahrzeuge im Sinne dieser

Verordnung sind Kraftfahrzeuge, die im Zulassungsverfahren

eines anderen Staates zugelassen

sind.

§ 3. Zulassung im österreichischen

Zulassungsverfahren.

(1) Die Zulassung im österreichischen Zulassungsverfahren

[§ 2, Abs. (1)] bedeutet die Zulassung

gemäß § 2 KFG 1946. Ein Kraftfahrzeug

ist in dem Zeitpunkte zugelassen, in dem der

Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln [§ 34,

Abs. (3), der Kraftfahrverordnung (KFV.) 1947,

B. G. Bl. Nr. 83/1947] ausgehändigt worden sind.

(2) Zulassungsbehörden im Sinne des Gesetzes

und dieser Verordnung sind die im § 18, Abs. (1),

KFG 1946 angeführten Verwaltungsbehörden

(Kraftfahrbehörden).

§ 4. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge.

(1) Als Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge gelten

steuerrechtlich Kraftfahrzeuge mit nicht mehr

als drei Rädern. Für ihre Besteuerung nach § 11,

Abs. (1), II, Z. 1, des Gesetzes ist es ohne Belang,

ob sie der Personen- oder Güterbeförderung

dienen. Beiwagen und Anhänger bleiben

bei der Berechnung der Räderzahl außer Betracht.

(2) Personenkrafträder im Sinne des § 3,

Abs. (1), Z. 8, des Gesetzes sind Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge,

die nach ihrer Bauart und

Ausstattung zur Personenbeförderung geeignet

und bestimmt sind.

§ 5. Personenkraftwagen.

Als Personenkraftwagen gelten 6teuerrechtlich

Kraftfahrzeuge mit vier oder mehr Rädern, die

nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung

von Personen geeignet und bestimmt sind

und einschließlich Führersitz nicht mehr als acht

Sitzplätze haben. Derartige Fahrzeuge sind

steuerrechtlich auch dann als Personenkraftwagen

zu behandeln, wenn in ihnen oder in einem mitgeführten

Anhänger auch Güter befördert werden

oder wenn ihr Aufbau sowohl zur Personen-

als auch zur Güterbeförderung eingerichtet

ist und die für die Güterbeförderung verwendbare

Grundfläche nicht größer als 2 m² ist.

Außerhalb des Wagenaufbaues angebrachte Vorrichtungen

zur Beförderung von Reisegepäck

werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 6. Lastkraftwagen.

(1) Als Lastkraftwagen gelten steuerrechtlich

Kraftfahrzeuge mit vier oder mehr Rädern und

sonstige nicht auf Rädern laufende Kraftfahrzeuge,

die nach Bauart und Einrichtung ausschließlich

oder vorwiegend zur Beförderung

von Waren und Gütern bestimmt sind.

(2) Zu den Lastkraftwagen werden steuerrechtlich

auch solche Kraftfahrzeuge gerechnet, deren

Aufbau sowohl zur Personenbeförderung als auch

zur Güterbeförderung eingerichtet ist, wenn die

(für die Güterbeförderung verwendbare Nutzfläche

größer ist als 2 m².

(3) Kann ein Kraftfahrzeug durch Auswechseln

seines Aufbaues abwechselnd zur Personen- und

zur Güterbeförderung verwendet werden, ist es

steuerrechtlich als Lastkraftwagen zu behandeln.

§ 7. Kraftomnibusse.

Als Kraftomnibusse gelten steuerrechtlich

Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen

(einschließlich Führersitz), die nach ihrer Bauart

und Ausstattung zur Beförderung von Personen

geeignet und bestimmt sind.

§ 8. Zugmaschinen und Sattelschlepper.

(1) Als Zugmaschinen gelten steuerrechtlich

Kraftfahrzeuge ohne Güterladeraum, die zum

Zug von Anhängern oder Geräten bestimmt sind.

(2) Sattelschlepper, das sind motorisch angetriebene

Zugmittel, die einen aufgesattelten

Anhänger zur Güter- oder Personenbeförderung

teils tragen, teils ziehen, gelten steuerrechtlich als

Lastkraftwagen [§ 11, Abs. (1), II, Z. 3, des Gesetzes],

wenn der Anhängeraufbau zur Güterbeförderung

geeignet und bestimmt ist. Sie

gelten als Kraftomnibusse, wenn der Anhängeraufbau

zur Personenbeförderung geeignet und

bestimmt ist und der Sattelschlepper mit dem

Anhänger zusammen mehr als acht Sitzplätze

(einschließlich Führersitz) hat.

§ 9. Hubraum.

Soweit für die Versteuerung eines Kraftfahrzeuges

der Hubraum maßgebend ist, wird er nach

der Formel:. H = 0'00078 d².h.i in Kubikzentimetern

berechnet, wobei d die Bohrung des Zylinders,

h den Hub, die je in Millimetern einzusetzen

sind, und i die Anzahl der Zylinder bedeutet.

Durchmesser und Hub sind je auf einen

haben Millimeter, das Ergebnis auf einen Kubikzentimeter

nach unten abzurunden.

§ 10. Eigengewicht.

(1) Das Eigenwicht des betriebsfertigen Kraftfahrzeuges

wird durch Abwiegen des ganzen

Fahrzeuges festgestellt.

(2) Mitzuwiegen sind

1. der Aufbau, bei mehreren auswechselbaren

Ausbauten der schwerste Aufbau;

2. die Motorhaube, Windschutzscheiben, Kotflügel

und Trittbretter;

3. Ausrüstungsteile, die verkehrspolizeilich

vorgeschrieben sind, zum Beispiel Signalvorrichtungen,

Beleuchtungseinrichtungen, Rückspiegel

und Kennzeichentafeln;

4. bei Fahrzeugen, bei denen das Gas zum

Antrieb mittels eingebauten Gaserzeugers aus

festen Brennstoffen hergestellt wird: der gefüllte

Gaserzeuger (Gasgenerator);

5. bei elektrisch angetriebenen Fahrzeugen: die

Akkumulatoren-Batterien;

6. bei Fahrzeugen, die mit Speichergas angetrieben

werden: die gefüllten Speichergasflaschen;

7. bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Brennstoffen

angetrieben werden: die Betriebstoffbehälter.

Der Hauptbetriebstoffbehälter muß gefüllt

sein. Ist ein vom Hauptbehälter baulich getrennter

Vorratsbehälter vorhanden, so braucht er

nicht gefüllt zu sein. Sind zwei baulich getrennte

Behälter vorhanden, so ist der größere als Hauptbetriebstoffbehälter

anzusehen. Sind in dem

Hauptbehälter besondere Vorratskammern eingebaut,

so müssen diese gefüllt sein.

(3) Nicht mitzuwiegen sind

1. Aufsteckwände, Schutzplachen und Plachengestelle;

2. Ersatzräder und Reifen sowie andere Ersatzteile;

3. Werkzeuge und Wagenwinden;

4. Schneeketten und Belastungsgewichte.

§ 11. Eigengewicht bei Sattelschleppern.

Als Eigengewicht eines Sattelschleppers mit aufgesatteltem

Anhänger gilt das Eigengewicht der

ganzen Einheit (Schlepper und Anhänger).

Werden aufgefegte Anhäniger mit verschiedenem

Eigengewicht verwendet, so ist der schwerste

Anhänger maßgebend.

§ 12. Nutzlast.

Als Nutzlast im Sinne des § 11, Abs. (2), des

Gesetzes gilt in der Regel die zulässige Belastung

des betriebsfertigen Fahrzeuges, die im Typenschein

[§ 28, Abs. (1), KFV. 1947] oder im Bescheid

über die Einzelgenehmigung [§ 29,

Abs. (2), KFV. 1947] als Nutzlast angegeben ist.

Fehlt der Typenschein oder der Bescheid über

die Einzelgenehmigung, dann kann das Finanzamt

auf Grund der Angaben des Anmeldungspflichtigen

die Steuer vorläufig festsetzen. Besteht

die Vermutung, daß das Fahrzeug nach

Ausstellung dieser Papiere verändert wurde, ist

das Finanzamt berechtigt, die Einleitung des im

§ 28, Abs. (4), KFV. und § 29, Abs. (2), KFV.

1947 vorgesehenen Verfahrens zu beantragen.

§ 13. Brennstoffe.

(1) Feste Brennstoffe im Sinne des § 11, Abs. (1),

Z. I, des Gesetzes sind insbesondere: Holz,

Holzkohle, Torf, Schwelkoks, Anthrazit.

(2) Gasförmige Brennstoffe (Speichergas) im

Sinne des § 11, Abs. (1), Z. I, des Gesetzes sind

insbesondere: Gemische aus Propan und Butan

(Flüssiggase), Leuchtgas, Kokereigas, Motorenmethan

(permanente Gase).

§ 14. Besteuerung bei wechselweiser

Verwendung verschiedener

Brennstoffe.

Der begünstigte Steuersatz nach § 11, Abs. (1),

Z. 1, des Gesetzes findet dann keine Anwendung,

wenn zum Antrieb des Kraftfahrzeuges außer

festen oder gasförmigen (Brennstoffen, auch

flüssige Brennstoffe verwendet werden. Dies gilt

nicht wenn flüsssiger Brennstoff nur behelfsmäßig

und ausnahmsweise verwendet wird, zum

Beispiel zum Anlassen oder wegen einer unterwegs

eintretenden technischen Betriebstörung.

§ 15. Benzin- oder dieselelektrischer

Antrieb.

Als Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Verbrennungsmaschine

gelten auch Fahrzeuge, bei

denen die Leistung der Verbrennungsmaschine

über einen Generator in elektrische Leistung

umgewandelt und durch Elektromotore auf die

Fahrzeugtriebräder übertragen wird.

B. Zuständigkeit.

1. Sachliche Zuständigkeit.

§ 16.

(1) Die Kraftfahrzeugsteuer wird von den

Finanzämtern verwaltet. Das Bundesministerium

für Finanzen kann die Verwaltung der

Steuer abweichend von der allgemeinen Bezirkseinteilung

der Finanzämter bestimmten Finanzämtern

übertragen.

(2) Die Steuer für ausländische Kraftfahrzeuge

[§ 2, Abs. (2)] wird von den Grenzzollstellen

und von jenen Inlandszollämtern verwaltet, die

von den Finanzlandesdirektionen dazu besonders

bestimmt werden.

2. Örtliche Zuständigkeit.

§ 17. Inländische Kraftfahrzeuge.

(1) Örtilich zuständig für die Verwaltung der

Kraftfahrzeugsteuer bei inländischen Kraftfahrzeugen

[§ 2, Abs.(1)] ist jenes Finanzamt, in

dessen Bezirk der Anmeldungspflichtige [§ 19,

Abs. (2)] seinen Wohnsitz oder in dessen Ermanglung

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwar im

Inland, aber nicht im Bezirk eines bestimmten

Finanzamtes, dann ist jenes Finanzamt zuständig,

in dessen Bezirk das Kraftfahrzeug zum

Verkehr zugelassen worden ist. Bei Körperschaften,

Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

ist das Finanzamt zuständig, in

dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(2) Befindet sich der gewöhnliche Standort

(Einstellraum) des Kraftfahrzeuges im Bezirke

eines anderen als des im Abs. (1) bezeichneten

Finanzamtes, dann ist das andere Finanzamt zuständig,

wenn das Fahrzeug in dessen Bezirk

zum Verkehr zugelassen worden ist.

(3) Zur steuerlichen. Abfertigung eines Kraftfahrzeuges,

das mit eigener Triebkraft ins Ausland

ausgeführt wird (§ 45), ist die Austrittszollstelle

zuständig.

§ 18. Ausländische Kraftfahrzeuge.

(1) Für ein ausländisches Kraftfahrzeug [§ 2,

Abs. (2)], das zum vorübergehenden Aufenthalt

ins Inland eintritt, ist örtlich zuständig

1. zur steuerlichen Abfertigung beim Eintritt

die Zollstelle, der die zollamtliche Abfertigung

obliegt;

2. zur Weiterversteuerung des Fahrzeuges, das

über die Gültigkeitsdauer der Steuerkarte oder

über den Zeitraum der Steuerbefreiung nach

§ 3, Abs. (1), Z. 9, des Gesetzes hinaus im Inland

verbleibt, jede Zollstelle und jedes Finanzamt.

(2) Zur vorläufigen Steueranmeldung eines

ausländischen Kraftfahrzeuges, das mit eigener

Triebkraft zum dauernden Verbleib ins Inland

eintritt (§ 55), ist die Grenzzollstelle zuständig.

II. Abschnitt.

Inländische Kraftfahrzeuge.

A. Besteuerungsverfahren.

1. Steueranmeldung.

§ 19. Anmeldungspflicht.

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes

bestimmt wird, ist die Benützung eines inländischen

Kraftfahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen

Straßen zur Versteuerung anzumelden

(Steueranmeldung).

(2) Zur Steueranmeldung ist der Eigentümer

des Kraftfahrzeuges oder die Person, für die

sonst das Kraftfahrzeug zugelassen wird, verpflichtet.

Im Falle des Eigentumwechsels ist der

neue Eigentümer zur Steueranmeldung verpflichtet.

§ 20, Anmeldungspflichtige

Vorgänge.

(1) Die Steueranmeldung (§ 19) ist abzugeben

1. wenn ein Kraftfahrzeug erstmalig zum

Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen

werden soll (§ 32 KFV. 1947);

2. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug nach

der Steuerabmeldung [§ 6, Abs. (1), Z. 1, des

Gesetzes] oder nach der Zwangsabmeldung

[§ 6, Abs. (1), Z. 2, des Gesetzes] wieder benützt

werden soll;

3. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug auf

einen anderen Eigentümer übergeht (§ 8 des

Gesetzes);

4. wenn ein Kraftfahrzeug dessen Zulassung

zurückgenommen worden ist [§ 35, Abs. (2),

KFV. 1947], von neuem zum Verkehr auf öffentlichen

Straßen zugelassen werden soll;

5. wenn ein Kraftfahrzeug, das gemäß §§ 108

bis 110 der KFV. 1947 einer Zulassung nicht

bedarf, zum Verkehr auf öffentlichen Straßen benützt

werden soll;

6. wenn ein Kraftfahrzeug während der Dauer

der Steuerpflicht verändert und die Steuer durch

die Veränderung höher oder niedriger wird

oder wenn infolge der Veränderung ein bisher

von der Steuer befreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig

wird (§ 9 des Gesetzes);

7. wenn infolge einer Änderung in der Verwendung

ein bisher von der Steuer befreites

Kraftfahrzeug steuerpflichtig wird.

(2) Unter Änderungen im Sinne des Abs. (1),

Z. 6, sind insbesondere zu verstehen

1. bei Kraftfahrzeugen, die nach dem Hubraum

versteuert werden (§ 10, Z. 1, des Gesetzes)

die Änderung des Hubraumes (durch

Einbau eines stärkeren oder schwächeren

Motors);

2. bei Personenkrafträdern, die nach § 3,

Abs. (1), Z. 8, des Gesetzes von der Steuer be-

freit sind: die Vergrößerung des Hubraumes

über 125 cm³ hinaus;

3. bei Kraftfahrzeugen, die nach dem Eigengewicht

versteinert werden (§ 10, Z. 2, des Gesetzes)

die Änderung des Eigengewichtes oder

der Nutzlast;

4. die Umgestaltung der Antriebsart (zum Beispiel

der Einbau eines Gasgenerators);

5. der Umbau eines Personenkraftwagens in

einen Lastkraftwagen oder umgekehrt.

(3) Soll das Kraftfahrzeug bei Ablauf der

Gültigkeitsdauer einer Steuerkarte weiter versteuert

werden, gilt § 32.

§ 21. Einreichung der Steueranmeldung.

(1) Die Steueranmeldung ist unter Verwendung

des amtlichen Vordruckes (Muster 1) beim

Finanzamt einzureichen. Dieses vergleicht; die

Angaben in der Steueranmeldung mit den Angaben

in den ihm vorgelegten Urkunden

(Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung)

und läßt allfällige Unstimmigkeiten

durch den Anmeldungspflichtigen aufklären.

(2) Für jedes Fahrzeug ist ein eigenes Anmeldungsformblatt

zu verwenden. Die Zulassungsbehörden

und die Finanzämter halten

die Formblätter vorrätig. Die Formblätter werden

den Zulassungsbehörden von den Finanzämtern

unentgeltlich geliefert.

§ 22. Mitwirkung der Zulassungsbehörden.

(1) Neben der Steueranmeldung hat der Anmeldungspflichtige

bei der Zulassungsbehörde

anläßlich des Antrages auf Zulassung eine

Gleichschrift des Zählblattes (§ 49 KFV. 1947)

einzureichen.

(2) Nach Vorweisung der Steuerkarte [§ 18,

Abs. (1), des Gesetzes] setzt die Zulassungsbehörde

in die Gleichschrift des Zählblattes das

zugewiesene Kennzeichen sowie die Nummer

der Steuerkarte ein und übermittelt diese nach

Beisetzung des amtlichen Rundstempels dem

Finanzamt. Gleichzeitig wird das zugewiesene

Kennzeichen von der Zulassungsbehörde in die

Steuerkarte eingetragen.

2. Ermittlungsverfahren.

§ 23. Vorführung des Kraftfahrzeuges.

Das Finanzamt kann sich das Kraftfahrzeug

vor Festsetzung der Steuer vorführen lassen.

Es kann auch verlangen, daß für Kraftfahrzeuge,

die nach dem Eigengewichte zu versteuern sind,

die Angaben über das Eigengewicht durch Vorlage

eines amtlichen Waagezettels glaubhaft

gemacht werden. Die Kosten des Waagezettels

hat der Steuerschuldner zu tragen. Das Finanzamt

berichtigt gegebenenfalls auf Grund der

Ergebnisse seiner Prüfung die Gewichtsangaben

in der Steueranmeldung und teilt dies der Zulassungsbehörde

mit.

§ 24. Festsetzung der Steuer.

(1) Das Finanzamt setzt die Steuer auf der

Steueranmeldung fest und gibt dem Steuerschuldner

den festgesetzten Steuerbetrag bekannt.

(2) Die Verfügung über die Steuerfestsetzung,

die einen Steuerbescheid im Sinne des § 212 der

Abgabenordnung darstellt, ist dem Steuerschuldner

schriftlich nur in Ausnahmsfällen mitzuteilen,

insbesondere dann, wenn dem Steuerschuldner

der Steuerbetrag nicht mündlich mitgeteilt

und nach Ablauf eines Versteuerungszeitraumes

weder das bisher versteuerte Fahrzeug

abgemeldet noch eine neue Steuerkarte

dafür gelöst wurde.

(3) Eine schriftlich erteilte Festsetzungsverfügung

hat die Steuerberechnung, den Tag, bis

zu dem die Steuer zu entrichten ist, und die

Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Dem

Steuerschuldner ist darin auch mitzuteilen, daß

die geschuldete Steuer nach Ablauf der festgesetzten

Einzahlungszeit zwangsweise eingebracht

wird und daß ihm nach der Entrichtung

der Steuer die Steuerkarte (§ 26) und die der

Steueranmeldung beigefügten Unterlagen auf

seine Gefahr übersendet werden.

(4) Die Steuer ist vor der Ausfolgung der

Steuerkarte zu entrichten. Weist der Steuerpflichtige

die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer

durch den Erlagscheinabschnitt nach, ist ihm

gegen Einziehung des Erlagscheinabschnittes die

Steuerkarte auszufolgen.

§ 25. Abrundung der Steuer.

(1) Bei der Berechnung der Jahressteuer samt

Aufbauzuschlag werden Bruchteile eines Schillings

auf volle Schillinge nach oben aufgerundet.

(2) Bei der Gewährung von Teilzahlungen

werden die Steuerbeträge einschließlich des Aufbauzuschlages

und des Aufgeldes auf den

nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag

nach oben aufgerundet. Bruchteile eines

Groschens bleiben bei der Aufrundung außer

Betracht.

3. Steuerkarten.

§ 26. Form der Steuerkarten.

(1) Zum Nachweis über die Steuerentrichtung

erhält der Steuerschuldner eine Steuerkarte nach

Muster 2.

(2) Für die Ausstellung der Steuerkarten gelten

die Bestimmungen des § 76, Abs. (1) und (2),

der Buchungsordnung für die Finanzämter (BO,

R. St. Bl. 1935, S. 533 ff.).

§ 27. Gültigkeitsdauer der Steuerkarte.

(1) Als Beginn der Gültigkeitsdauer der

Steuerkarte ist der Tag der Steuerfestsetzung

einzusetzen. Die Karte ist für die Dauer eines

Jahres, bei Gewährung von Teilzahlungen für

jenen Zeitabschnitt auszustellen, für den die

einzelne Teilzahlung gilt. Der Tag der Steuerfestsetzung

ist bei Berechnung des Zeitabschnittes,

für den die Steuerkarte ausgestellt wird, einzurechnen.

(2) Hat der Steuerschuldner das Kraftfahrzeug

bereits von einem Zeitpunkt ab benützt, der

vor dem Tag der Steuerfestsetzung liegt, so ist

als Beginn der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte

der Tag der ersten Benützung einzusetzen.

Liegt dieser im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung

mehr als ein Jahr zurück, so wird eine Steuerkarte

nur für die Zeit nach Ablauf des Jahres

ausgestellt.

(3) Stellt das Finanzamt nach Aushändigung

der Steuerkarte fest, daß der Steuerschuldner

das Fahrzeug bereits vor ihrem Geltungsbeginn

benützt hat, so berichtigt es die Steuerfestsetzung

und folgt dem Schuldner gegen Rückgabe der

Steuerkarte eine neue Steuerkarte mit Geltungsbeginn

vom Tage der ersten Benützung des Fahrzeuges

an aus. Auf den für diese Karte festgesetzten

Steuerbetrag ist der für die zurückgegebene

Karte eingenommene Steuerbetrag anzurechnen.

Auf der neuen Karte sind der angerechnete

und der noch zu entrichtende Steuerbetrag

anzugeben. Die Kraftfahrzeugsteuerliste

ist zu berichtigen, die zurückgegebene Steuerkarte

unbrauchbar zu, machen und zu den Fahrzeugakten

(§ 78 BO) zu nehmen.

(4) Abgesehen von den in den Abs. (2) und (3)

bezeichneten Fällen darf die gelöste Steuerkarte

nicht gegen eine Steuerkarte mit längerer Gültigkeitsdauer

umgetauscht werden.

(5) Eine Benützung im Sinne der Abs. (2)

und (3) liegt nicht vor, wenn Fahrten unter

rechtmäßiger Verwendung von Probefahrt- oder

Überstellungskennzeichen (§§ 42 und 43 KFV.

1947) ausgeführt werden.

§ 28. Wechsel des Steuerschuldners.

(1) Geht ein zugelassenes Kraftfahrzeug auf

einen anderen Steuerschuldner über, so kann

der neue Steuerschuldner verfangen, daß entweder

erstens die Steuerkarte des bisherigen

Steuerschuldners auf seinen Namen mit der bisherigen

Gültigkeitsdauer umgeschrieben wird

oder zweitens ihm eine neue Steuerkarte mit

neuer Gültigkeitsdauer ausgefolgt wird. In diesem

Falle beginnt die Gültigkeitsdauer der

neuen Steuerkarte am Tage nach Beendigung

der Steuerpflicht des bisherigen Steuerschuldners

[§ 8, Abs. (2), des Gesetzes].

(2) Beantragt der neue Steuerschuldner die

Umschreibung der Steuerkarte, so hat er dies in

der Steueranmeldung zu vermerken und die

Steuerkarte des bisherigen Steuerschuldners beizufügen.

Das Finanzamt stellt für das Kraftfahrzeug

eine andere Steuerkarte aus. In diese

übernimmt es aus der bisherigen Karte die

Gültigkeitsdauer und den entrichteten Steuerbetrag.

Die bisherige Steuerkarte verbleibt bei

den Fahrzeugakten.

(s) Beantragt der neue Steuerschuldner die

Ausstellung einer neuen Steuerkarte, so wird die

für die alte Steuerkarte entrichtete Steuer, soweit

sie auf die Zeit nach Beginn der Gültigkeitsdauer

der neuen Steuerkarte entfällt, auf Antrag

gemäß § 16 des Gesetzes erstattet. Zur Erstattung

der Steuer ist das Finanzamt zuständig,

das die Steuer festgesetzt hat. Bei Erstattung der

Steuer für Steuerkarten, die durch ein anderes

Finanzamt umgeschrieben worden sind, äst das

Finanzamt zuständig, das die zur Erstattung der

Steuer vorgelegte Steuerkarte ausgestellt hat.

§ 29. Einstellung eines anderen

Kraftfahrzeuges.

Stellt der Steuerschuldner während der Gültigkeitsdauer

der Steuerkarte an Stelle des in der

Karte bezeichneten ein anderes Kraftfahrzeug

ein, für das keine höhere Steuer zu entrichten

ist, so kann er entweder die Umschreibung der

bisherigen Steuerkarte oder die Ausstellung

einer neuen Steuerkarte verlangen. Für die Umschreibung

gilt § 28, Abs. (2), für die Ausstellung

der neuen Steuerkarte § 28, Abs. (3), entsprechend.

§ 30. Veränderung des Kraftfahrzeuges.

(1) Wird während der Gültigkeitsdauer der

Steuerkarte das Kraftfahrzeug verändert und

ermäßigt sich infolge der Veränderung die Steuer,

so kann der Steuerschuldner entweder die Umschreibung

der bisherigen Steuerkarte oder

die Ausfertigung einer neuen Steuerkarte verlangen.

Für die Umschreibung gilt § 28, Abs. (2),

für die Ausfertigung der neuen Steuerkarte

§ 28, Abs. (3), entsprechend.

(2) Das gleiche gilt, wenn während der Gültigkeitsdauer

der Steuerkarte, die für zwei unter

einem Zulassungsschein zugelassene Kraftfahrzeuge

[§ 11, Abs. (3), des Gesetzes] ausgestellt

wurde, das der höheren Steuer unterliegende

Kraftfahrzeug abgemeldet wird.

§ 31. Standortverlegung.

(1) Verlegt der Steuerschuldner während der

Dauer der Steuerpflicht den Standort des Fahrzeuges

und wird dadurch ein anderes Finanzamt

zuständig, so hat er die Verlegung des Standortes

dem bisher zuständigen Finanzamt anzu-

zeigen. Dieses hat den Steuerfall an das neue

zuständige Finanzamt abzugeben und dies der

Zulassungsbehörde mitzuteilen. Das neue zuständige

Finanzamt veranlaßt die Umschreibung

der Steuerkarte. Der Steuerschuldner hat zu

diesem Zwecke die Steuerkarte dem Finanzamt

abzugeben. Dieses stellt für das Fahrzeug eine

andere Steuerkarte aus. In diese übernimmt es

aus der bisherigen Karte die Gültigkeitsdauer

und den entrichteten Steuerbetrag. Die bisherige

Steuerkarte verbleibt bei den Fahrzeugakten.

(2) Wind infolge der Standortverlegung des

Fahrzeuges eine andere Zulassungsbehörde zuständig,

so zeigt die neue zuständige Zulassungsbehörde

dem für den neuen Standort zuständigen

Finanzamt an, daß sie dem Eigentümer des

Fahrzeuges ein neues Kennzeichen zugeteilt bat

[§ 47, Abs. (3), KFV. 1947].

4. Weiterversteuerung.

§ 32. Erneuerungskarte,

(1) Solange die. Steuerpflicht nicht beendigt ist

(§ 7 des Gesetzes), hat der Steuerschuldner vor

Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte unaufgefordert

beim Finanzamt die Ausstellung

einer neuen Steuerkarte zu beantragen und die

Steuer weiter zu entrichten. Der Antrag kann

auch mit der Einsendung des Steuerbetrages an

die Finanzkasse verbunden werden. Er gilt als

Steueranmeldung.

(2) Das Finanzamt kann zur Aufklärung von

Zweifeln und Unstimmigkeiten die Vorlegung

des Zulassungsscheines und der alten Steuerkarte

verlangen. Es kann auch die Einreichung einer

förmlichen Steueranmeldung fordern.

(3) Wenn eine neue Steueranmeldung [Abs. (2)]

nicht abgegeben wurde, ist die Steuer auf einem

Engänzungsblatt zur früheren Steueranmeldung

festzusetzen. Als Beginn der Gültigkeitsdauer

der Erneuerungskarte ist der Tag nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer der alten Steuerkarte einzusetzen.

Im übrigen geilten die §§ 26 und 27,

Abs. (1), 3. Satz, entsprechend.

§ 33. Überwachung der Weiterversteuerung.

(1) Die Weiterversteuerung des Kraftfahrzeuges

ist vom Finanzamt [gemäß § 75, Abs. (5),

BO] zu überwachen und allenfalls rechtzeitig in

Erinnerung zu bringen.

(2) Hat der Steuerschuldner die weitere Steuer

nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der

Steuerkarte entrichtet und hat er auch dem

Finanzamt keine Bestätigung der Zulassungsbehörde

über die Einziehung, Rückstellung oder

Hinterlegung des Zulassungsscheines und der

Kennzeichentafeln [§ 18, Abs. (3), des Gesetzes]

vorgelegt, dann hat das Finanzamt den Steuerschuldner,

bevor es den im § 18, Abs. (2), des

Gesetzes vorgesehenen Antrag an die Zulassungsbehörde

stellt, unverzüglich nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer der Steuerkarte unter Festsetzung

einer bestimmten Frist zur Weiterversteuerung

aufzufordern. Die Frist darf einen

Monat nicht überschreiten.

§ 34. Weitere Steuerfestsetzung.

(1) In den Fällen, in denen die Steuerpflicht

erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der

Steuerkarte endet (§ 7 des Gesetzes), setzt das

Finanzamt die Steuer bis zur Beendigung der

Steuerpflicht wie folgt fest: für jeden vollen oder

angefangenen Monat seit Ablauf der Gültigkeitsdauer

der letzten Steuerkarte ist ein Zwölftel

der Jahressteuer zu berechnen. Außerdem ist das

Aufgeld [§ 13, Abs. (2), des Gesetzes] anzusetzen,

und zwar: mit 8 v. H. für einen Zeitabschnitt

bis zu zwei Monaten, mit 6 v. H. für einen Zeitabschnitt

von drei bis fünf Monaten, mit 3 v. H.

für einen Zeitabschnitt von sechs bis elf Monaten.

Der Steuerbetrag einschließlich des Aufgeldes

wird auf den nächsten durch zehn teilbaren

Groschenbetrag nach oben aufgerundet.

Bruchteile eines Groschens bleiben bei der Aufrundung

außer Betracht. Die Mindeststeuer beträgt

in jedem Fall einschließlich Aufgeld 5 S

[§ 13, Abs. (2), des Gesetzes]. Eine Steuerkarte

wird nicht ausgestellt.

(2) An der Steile des von der Zulassungsbehörde

mitgeteilten oder dem Steuerschuldner

bestätigten Tages, an dem der Zulassungsschein

und die Kennzeichentafeln eingezogen, zurückgegeben

oder hinterlegt wurden, kann das

Finanzamt bei der Berechnung der Steuer aus

Billigkeitsgründen einen früheren Tag als Stichtag

zugrunde legen. Es kann von der Festsetzung

und Einziehung der Steuer abseihen, wenn glaubhaft

gemacht wird, daß das Kraftfahrzeug nach

Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte

nicht mehr benützt worden ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

gelten auch in den Fällen des Eigentumswechsels

(§ 8 des Gesetzes) für die Weiterversteuerung

durch den bisherigen Steuerschuldner, wenn

dessen Anzeige über den Übergang des Kraftfahrzeuges

erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer

der Steuerkarte eingegangen ist.

5. Erstattung der Steuer.

§ 35. Steuererstattung bei Nichtzulassung

des Kraftfahrzeuges.

(1) Hat das Finanzamt die Steuerkarte ausgefolgt,

die Zulassungsbehörde aber den Zulassungsschein

und die Kennzeichentafeln nicht

ausgehändigt, so ist auf Antrag die Steuer gegen

Rückgabe der Steuerkarte ohne Abzug zu er-

stauten, wenn der Antragsteller glaubhaft

gemacht hat, daß das Kraftfahrzeug zum Verkehr

auf öffentlichen Straßen nicht benützt

wurde.

(2) Das Finanzamt hat die Steuer ohne Abzug

zu erstatten, wenn es die Steuerkarte noch nicht

ausgefolgt hat und ihm bekannt geworden ist,

daß das Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr auf

öffentlichen Straßen benützt wurde.

§ 36. Steuererstattung bei vorzeitiger

Beendigung der Steuerpflicht.

(1) Wird die Erstattung der Steuer beantragt,

weil die Steuerpflicht vor Ablauf der Zeit

geendigt hat, für die die Steuer entrichtet ist,

so gilt in den Fällen der §§ 7 und 8 des Gesetzes

als Tag der Beendigung der Steuerpflicht jener

Tag, der von der Zulassungsbehörde dem

Finanzamt gemäß § 18, Abs. (2), des Gesetzes mitgeteilt

oder in einer dem Steuerpflichtigen gemäß

§ 18, Abs. (3), des Gesetzes oder gemäß dem

folgenden Absatz (2) ausgestellten Bestätigung

angegeben wurde. An Stelle dieses Tages kann

das Finanzamt bei der Berechnung des zu

erstattenden Betrages einen früheren Tag als

Stichtag für die Beendigung der Steuerpflicht

zugrunde legen, wenn glaubhaft gemacht wird,

daß das Kraftfahrzeug seit diesem früheren Tage

nicht mehr benützt worden ist und wenn sonstige

Billigkeitsgründe vorliegen. Solche Billigkeitsgründe

sind insbesondere dann gegeben,

wenn der Antragsteller die Verzögerung in der

Rückgabe oder Hinterlegung des Zulassungsscheines

und der Kennzeichentafeln nicht verschuldet

hat.

(2) In den Fällen des § 8 des Gesetzes ist die

Zulassungsbehörde verpflichtet, dem früheren

Eigentümer auf Verlangen eine Bestätigung darüber

auszustellen, an welchem Tage er der

Behörde gemäß § 47, Abs. (2), KFV. 1947 den

Zulassungsschein und die Kenzeichentafeln zurückgestellt

hat.

(3) Der Rückgabe der Steuerkarte nach § 16,

Abs. (1), des Gesetzes ist es gleich zu achten,

wenn der Verlust der Steuerkarte glaubhaft

gemacht wird.

(4) Bei Berechnung der zu erstattenden Steuer

einschließlich des Aufbauzuschlages wird der

Steuerbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren

Groschenbetrag nach unten abgerundet.

(5) Zur Erstattung der Steuer ist das Finanzamt

zuständig, das die Steuer festgesetzt hat.

Für die Erstattung von Steuern auf Steuerkarten,

die durch ein anderes Finanzamt umgeschrieben

worden sind, ist das Finanzamt zuständig,

das die zur Erstattung der Steuer vorgelegte

Steuerkarte ausgestellt hat.

B. Steuerbefreiungen und

Steuerermäßigungen.

§ 37. Personenkraftfahrzeuge

Kriegsbeschädigter, Zivilbeschädigter

und von Opfern des Befreiungskampfes.

(1) Über die Zuerkennung einer gänzlichen

oder teilweisen Steuerbefreiung nach § 3,

Abs. (2), des Gesetzes entscheidet das Finanzamt

nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung

der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

des Fahrzeughalters. Opfern des Kampfes um ein

freies, demokratisches Österreich ist bei Zutreffen

der gesetzlichen Voraussetzungen die

gänzliche Steuerbefreiung ohne Rücksicht auf

ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

zu gewähren.

(2) Eine gänzliche oder teilweise Steuerbefreiung

darf nicht gewährt werden, wenn das

benützte Kraftfahrzeug mehr als 2400 cm³ Hubraum

hat oder wenn es zur Beförderung von

Personen oder Gütern gegen Entgelt benützt

wird.

(3) Zivilbeschädigte im Sinne des § 3, Abs. (2),

des Gesetzes sind solche Personen, deren Körperbeschädigung

nicht auf Einwirkungen des

Krieges oder des Kampfes um ein freies, demokratisches

Österreich zurückzuführen. ist.

(4) Personen, die eine gänzliche oder teilweise

Steuerbefreiung nach § 3, Abs. (2), des Gesetzes

anstreben, haben bei der Abgabe der Steueranmeldung

um die Feststellung der Voraussetzungen

der Steuerbefreiung anzusuchen. Das Finanzamt

hat nach Durchführung des im § 21 vorgesehenen

Verfahrens die Steueranmeldung der nach dem

Wohnsitz des Antragstellers zuständigen politischen

Bezirksbehörde (bei Kriegsbeschädigten dem

Landesinvalidenamt) zuzuleiten. Die Bezirksbehörde

(das Landesinvalidenamt) stellt fest, ob

der Bewerber zu den Kriegsbeschädigten, den

Zivilbeschädigten oder den Opfern des Kampfes

um ein freies demokratisches Österreich gehört

und ob er infolge der erlittenen Körperbeschädigung

zu seiner Fortbewegung ein Kraftfahrzeug

benötigt. Erachtet die Bezirksbehörde (das Landesinvalidenamt)

diese Voraussetzungen für gegeben,

dann stellt sie beim Finanzamt unter Anführung

der Gründe einen Antrag auf Steuerbefreiung

oder Steuerermäßigung.

§ 38. Steuerbefreiung gemäß .§ 3,

Abs. (1), Z. 3, des Gesetzes.

Soweit auf Grund von Staatsverträgen oder

auf Grund der Regelung des zwischenstaatlichen

Steuerrechtes, die Gewährung oder Versagung der

Steuerbefreiung nach § 3, Abs. (1), Z. 3, des

Gesetzes von der Gewährung der Gegenseitigkeit

abhängt, entscheidet über die Frage der tatsächlichen

Gewährung und ihres Umfanges in Zweifelsfällen

das Bundesministerium für Finanzen.

§ 39. Kraftfahrzeuge zum Antrieb

von Geräten und selbstfahrende

Arbeitsmaschinen.

(1) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Sinne

des § 3, Abs. (1), des Gesetzes sind Kraftfahrzeuge,

die nach ihrer Bauart und ihren besonderen

Einrichtungen zur Leistung von Arbeiten

und nicht zur Beförderung von Personen oder

Gütern geeignet und bestimmt sind. Die Einrichtungen

zur Arbeitsleistung müssen mit dem

Fahrzeug fest verbunden sein.

(2) Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung oder

zum Antrieb von Geräten bestimmt sind, sind

gemäß § 3, Abs. (1), Z. 5, des Gesetzes dann von

der Steuer befreit, wenn durch die motorische

Kraft des Fahrzeuges das Arbeitsgerät in seiner

Gesamtheit oder einzelne zum Gerät gehörige

Teile angetrieben werden.

(3) Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen,

daß mit dem im Abs. (2) genannten

Kraftfahrzeug oder mit der selbstfahrenden

Arbeitsmaschine auf der Fahrt von der Arbeitsstätte

oder zur Arbeitsstätte die zur Bedienung

des Kraftfahrzeuges und des Arbeitsgerätes (der

6elbstfahrenden Arbeitsmaschine) erforderlichen

Begleitpersonen mitbefördert werden.

§ 40. Zugmaschinen in landwirtschaftlichen

Betrieben).

(1) Zugmaschinen ohne Güterladeraum sind

gemäß § 2, Abs. (1), Z. 6, des Gesetzes dann von

der Steuer befreit, wenn sie ausschließlich in

einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in dessen

Nebenbetrieben verwendet werden. Als Nebenbetrieb

gilt ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen

Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist [§ 29,

Abs. (5), § 45, Abs. (2) des Bewertungsgesetzes

(Gesetz vom 16. Oktober 1934, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1035)].

(2) Dient ein Betrieb sowohl der Landwirtschaft

als auch der Forstwirtschaft, dann ist eine

Zugmaschine ohne Güterladeraum auch dann von

der Steuer befreit, wenn sie auch im forstwirtschaftlichen

Teil des Betriebes oder in einem

forstwirtschaftlichen) Nebenbetrieb verwendet

wird.

§ 41. Verfahren bei der Steuerbefreiung.

(1) Begehrt ein Anmeldungspflichtiger die Gewährung

einer im § 3 des Gesetzes vorgesehenen

Steuerbefreiung, so hat er darum in der Steueranmeldung

(§ 21) oder in einer besonderen beim

Finanzamt einzureichenden Eingabe anzusuchen

und die Befreiungsgründe glaubhaft zu machen.

(2) Gibt das Finanzamt dem Begehren des Antragstellers

statt, dann stellt es ihm unter Vorbehalt

des Widerrufes über die Steuerbefreiung

eine Bescheinigung nach Muster 3 aus. Diese ist,

ausgenommen im Falle des § 3, Abs. (1), Z. 1,

des Gesetzes jeweils höchstens auf die Dauer von

zwei Jahren zu befristen.

(3) Die Umschreibung der Bescheinigung nach

Abs. (2) auf einen anderen Eigentümer oder auf

ein anderes Kraftfahrzeug ist unzulässig.

(4) Die ausgestellten Bescheinigungen über

Steuerbefreiungen sind in eine Liste einzutragen.

(5) Wird in den Fällen des § 37 bloß eine Ermäßigung

der Steuer gewährt, so sind die Steuerermäßigung

und ihr Grund auf der Steuerkarte

und auf dem Stamm der Steuerkarte zu vermerken.

Die Steuerkarte über die ermäßigte

Steuer wird auf Widerruf erteilt. Ein allfälliger

Widerruf ist auf der Steuerkarte zu vermerken.

Die Umschreibung einer Steuerkarte über einen

ermäßigten Steuerbetrag auf einen anderen

Steuerschuldner oder ein anderes Fahrzeug ist

unzulässig.

§ 42. Überwachung der Steuerbefreiungen

und Steuerermäßigungen.

(1) Wird ein steuerbefreites Fahrzeug veräußert,

verändert oder an seiner Stelle ein anderes

Fahrzeug eingestellt, dann hat dies der Anmeldungspflichtige

dem Finanzamt unter Rückgabe

der Bescheinigung über die Steuerbefreiung

anzuzeigen. Das Finanzamt stellt fest, ob die

Steuerbefreiung für das Fahrzeug oder für das an

seiner Stelle eingestellte andere Fahrzeug weiter

zu gewähren ist. In diesem Falle vermerkt es die

eingetretene Änderung auf der Bescheinigung

oder stellt im Falle der Veräußerung des befreiten

Fahrzeuges oder Einstellung eines anderen

Fahrzeuges an seiner Stelle eine neue Bescheinigung

aus. Kann die weitere Steuerbefreiung nicht

gewährt werden, fordert das Finanzamt den nunmehrigen

Steuerpflichtigen zur Versteuerung binnen

einer angemessenen, einen Monat nicht übersteigenden

Frist auf [§ 33, Abs. (2)].

(2) Fallen aus sonstigen Gründen, insbesondere

wegen eines Wechsels An der Verwendung des

Kraftfahrzeuges, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung

weg„ hat der Anmeldungspflichtige

unter Rückgabe der Bescheinigung über die

Steuerbefreiung unverzüglich eine Steueranmeldung

(§ 21) zu erstatten.

(3) Sind die Gründe für eine Steuerermäßigung

nach § 37 weggefallen, hat der Steuerpflichtige

dies unverzüglich unter Rückgabe der Steuerkarte

anzuzeigen. Das Finanzamt veranlaßt die

Versteuerung des Fahrzeuges nach dem vollen

gesetzlichen Steuersatz und stellt dem Steuerpflichtigen

darüber eine neue Steuerkarte aus.

(4) Das Finanzamt hat in angemessenen Zeitabständen,

mindestens von zwei zu zwei Jahren,

zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die

Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen noch

vorliegen.

§ 43. Nachträglicher Eintritt einer

begünstigten Verwendung.

Soll ein versteuertes Kraftfahrzeug für den

Rest der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nur

noch zu einem der im § 3 des Gesetzes angeführten

Zwecke verwendet werden, so stellt das

Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung über

die Steuerbefreiung aus. Die Steuer für den Rest

der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte wird erstattet.

Für die Erstattung gelten die Vorschriften

des § 16 des Gesetzes sinngemäß. Als Tag

der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag,

der dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung

über die Steuerbefreiung vorausgeht.

C. Grenzverkehr inländischer

Kraftfahrzeuge.

§ 44. Eingang nach Auslandsaufenthalt.

Tritt ein inländisches Kraftfahrzeug [§ 2,

Abs. (1)] mit eigener Triebkraft aus dem Ausland

ins Inland ein, so prüft die Zollstelle, ob

den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer

genügt ist. Ist das Kraftfahrzeug steuerpflichtig,

die Gültigkeitsdauer der Steuerkarte aber abgelaufen,

so teilt die Zollstelle dies dem für die

Versteuerung des Fahrzeuges zuständigen Finanzamt

(§ 17) mit. Der Steuerpflichtige hat das

Fahrzeug dort unverzüglich zur Weiterversteuerung

(§ 32) anzumelden.

§ 45. Ausfuhr von Kraftfahrzeugen.

Wird ein inländisches Kraftfahrzeug [§ 2,

Abs. (1)] mit eigener Triebkraft ins Ausland ausgeführt,

so prüft die Grenzzollstelle, ob den Vorschriften

über die Kraftfahrzeugsteuer genügt

ist. Ist das Kraftfahrzeug steuerpflichtig, die Gültigkeitsdauer

der Steuerkarte aber abgelaufen,

so setzt es die Steuer für die noch nicht versteuerte

Zeit gemäß § 34, Abs. (.1), fest. Diese

Festsetzung unterbleibt, wenn das Fahrzeug mit

einem Überstellungskennzeichen gemäß § 43,

Abs. (2), der KFV. 1947 versehen ist.

III. Abschnitt.

Ausländische Kraftfahrzeuge.

1. Grundsatz.

§ 46.

(1) Für ausländische Kraftfahrzeuge [§ 2,

Abs. (2)], die ins Inland eintreten, ist die Steuer

für den Zeitraum eines Jahres gemäß § 13,

Abs. (1) und (2), des Gesetzes zu entrichten.

(2) Für einen Aufenthalt im Inland bis zu

sechzig Tagen (vorübergehender Aufenthalt)

kann die Steuer gemäß § 13, Abs. (3), des Gesetzes

tageweise entrichtet werden.

2. Versteuerung für bestimmte Zeitabschnitte.

§ 47. Steuerberechnung.

(1) Wird die Steuer gemäß § 13, Abs. (1), des

Gesetzes für die Dauer eines Jahres im voraus

entrichtet oder werden gemäß § 13, Abs. (2), des

Gesetzes ausnahmsweise Teilzahlungen gewährt,

so werden der Besteuerung nach § 10, Z. 1, des

Gesetzes jene Hubräume und der Besteuerung

nach § 10, Z. 2, des Gesetzes jene Eigengewichte

zugrunde gelegt, die in den vom Heimatstaat ausgestellten

Papieren angegeben sind.

(2) Ist aus den vom Heimatstaat ausgestellten

Papieren der Hubraum nicht ersichtlich, dann

sind bei Zwei- und Dreirad-Kraftfahrzeugen

einheitlich 600 cm³ Hubraum, bei Personenkraftwagen

100 cm³ Hubraum für je 50 kg

Eigengewicht des Fahrzeuges (oder einen Teil

davon) dar Besteuerung zugrunde zu legen.

(3) Weist der Steuerschuldner durch das Gutachten

eines kraftfahrbehördlichen Amtssachverständigen

nach, daß der nach der Formel des

§ 9 errechnete Hubraum seines Fahrzeuges geringer

ist als der nach Abs. (2) anzusetzende

Hubraum, so ist die Steuer nach dem geringeren

Hubraum zu berechnen. Führt er diesen Nachweis

erst nach Entrichtung der Steuer, aber vor

Ablauf der Zeit, für die sie entrichtet ist, so

ändert die Zollstelle die Steuerfestsetzung und

erstattet den zuviel entrichteten Betrag. Der

Steuerschuldner hat dabei die Steuerkarte

zurückzugeben und einen im Inland wohnenden

Empfangsberechtigten zu bezeichnen. Die Zollstelle

folgt ihm hierauf eine neue Steuerkarte

aus.

§ 48. Erstattung der Steuer.

(1) Die Steuerpflicht gilt als an dem Tage beendet,

an dem die Steuerkarte bei der Zollstelle

zurückgegeben wird. Wurde die Steuer für

einen darüber hinausgehenden Zeitraum entrichtet,

ist sie nach § 16 zu erstatten.

(2) Zur Erstattung der Steuer ist die Zollstelle

zuständig, die die Steuer festgesetzt hat.

3. Tageweise Versteuerung.

§ 49.

In den Fällen der tageweisen Versteuerung

[§ 13, Abs. (3), des Gesetzes] wird ein Aufbauzuschlag

nicht erhoben. Eine Erstattung der

Steuer ist ausgeschlossen. Die Tage des Aufenthaltes

im Inland brauchen nicht unmittelbar

aufeinander zu folgen.

4. Besteuerungsverfahren.

§ 50. Steueranmeldung.

Der Steuerpflichtige hat das Kraftfahrzeug

bei der Zollstelle, der die zollamtliche Abferti-

gung obliegt, zur Versteuerung anzumelden, und

zwar

a) wenn es mit eigener Kraft ins Inland eintritt,

beim Grenzübertritt,

b) in allen anderen Fällen vor der Benützung.

§ 51. Steuerkarte.

Die Zollstelle setzt die Steuer fest, gibt dem

Steuerschuldner den festgesetzten Steuerbetrag

bekannt und folgt ihm nach der Entrichtung

der Steuer eine Steuerkarte nach Muster 4, wenn

jedoch die Steuer tageweise entrichtet wird, nach

Muster 5 aus. Wird die tageweise Versteuerung

gemäß § 13, Abs. (3), des Gesetzes gewählt, so

verliert die Steuerkarte ihre Gültigkeit spätestens

nach Ablauf eines Jahres.

§ 52. Weiterversteuerung.

(1) Verbleibt ein Kraftfahrzeug im Inland über

die Zeit hinaus, für die die Steuer entrichtet wird,

so hat der Steuerschuldner, das Fahrzeug vor Ablauf

der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte weiter

zu versteuern. Diese Weiterversteuerung kann

bei jedem nach § 18, Abs. (1), zuständigen Amt

bewirkt werden. Die Steuerkarte ist dabei vorzulegen.

Nimmt der Steuerschuldner die Steuerkarte

nicht gegen Entrichtung der Steuer beim Finanzamt

in Empfang, so übersendet sie ihm das

Finanzamt nach Eingang der Steuer auf seine

Gefahr.

(2) Die neue Karte ist als Verlängerungskarte

zu bezeichnen. Aus der alten Karte sind in eine

Verlängerungskarte nach Muster 5 die letzte

Grenzeintrittsbescheinigung und außerdem die

Zahl der Tage, für die die alte Karte zur Zeit des

letzten Grenzeintrittes noch gültig war, zu übernehmen.

(3) Verbleibt ein Fahrzeug, für das eine Tagessteuerkarte

gelöst worden ist, länger als 60 unmittelbar

aufeinander folgende Tage im Inland,

dann ist nach Ablauf dieser Zeit eine Steuerkarte

nach § 13, Abs. (1) oder (2), des Gesetzes zu lösen.

Der Steuerschuldner kann aber in einem solchen

Falle auch für die ganze Zeit seit dem Eintritt

des Kraftfahrzeuges ins Inland eine Steuerkarte

nach § 13, Abs. (1) oder (2), des Gesetzes lösen

und verlangen, daß die für die Tagessteuerkarte

entrichtete Steuer angerechnet werde. In diesen

Fällen müssen mindestens vierteljährliche Teilzahlungen

[§ 13, Abs. (2), des Gesetzes] geleistet

werden. Als Beginn der Gültigkeitsdauer der

neuen Steuerkarte setzt dann das Finanzamt den

Beginn der Gültigkeitsdauer der abgelaufenen

Tagessteuerkarte ein.

§ 53. Mehrmaliger Grenzübertritt.

(1) Wird die Grenze während der Gültigkeitsdauer

der Steuerkarte mehrere Male überschritten,

so ist die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt

vorzulegen.

(2) Auf Tagessteuerkarten (Muster 5) hat die

Grenzzollstelle jedesmal den Eintritt oder Austritt

des Fahrzeuges zu bescheinigen.

5. Steuerbefreiter Aufenthalt.

§ 54.

(1) Bei der Berechnung des dreimonatigen Zeitraumes

der Steuerbefreiung nach § 3, Abs. (1),

Z. 9, des Gesetzes werden der Tag des Grenzeintrittes

und der Tag des Grenzaustrittes als je ein

Aufenthaltstag gerechnet. Wird der Aufenthalt

im Inland unterbrochen, dann gelten mehrere

Aufenthalte von insgesamt 90 Tagen innerhalb

eines Kalenderjahres ata dreimonatiger Aufenthalt.

(2) Der Tag des Eintrittes des Kraftfahrzeuges

ins Inland ist von der Grenzzollstelle im Zollvormerkschein

oder Passierschein zu vermerken.

Über die Steuerbefreiung ist eine Bescheinigung

nach Muster 6 auszustellen. In der Bescheinigung

sind das Kraftfahrzeug, sein Besitzer und der Tag

des ersten sowie jedes weiteren Grenzübertrittes

zu vermerken.

(3) Überschreitet die gesamte Aufenthaltsdauer

des Kraftfahrzeuges im Inland innerhalb eines

Kalenderjahres bei ununterbrochenem Aufenthalt

drei Monate, bei unterbrochenem Aufenthalt

90 Tage, so ist das Fahrzeug für die weitere Aufenthaltsdauer,

und zwar seit dem ersten Tage

nach Ablauf der steuerfreien Zeit zu versteuern.

Die Steuer ist vor Ablauf de6 steuerfreien Zeitraumes

bei einem nach § 18, Abs. (1), zuständigen

Amt zu entrichten. Eine tageweise Versteuerung

ist in diesen Fällen nicht zulässig.

6. Dauernder Verbleib im Inland.

§ 55.

(1) Tritt ein ausländisches Kraftfahrzeug [§ 2,

Abs. (2)] mit eigener Triebkraft zum dauernden

Verbleib ins Inland ein, dann ist das Fahrzeug

bei der Grenzzollstelle vorläufig zur Versteuerung

anzumelden. Die Grenzzollstelle kann

die Hinterlegung einer Sicherheit in der Höhe

einer vierteljährlichen Teilzahlung der Steuer

[§ 13, Abs. (2), des Gesetzes] verlangen. Sie folgt

über die Anmeldung und die Sicherheitsleistung

eine Bescheinigung aus und bestimmt darin eine

Frist zur Lösung der Steuerkarte. Innerhalb dieser

Frist ist das Fahrzeug beim örtlich zuständigen

Finanzamt zur Versteuerung anzumelden

(§§ 19, 21).

(2) Das Finanzamt trägt bei der Festsetzung der

Steuer in die Steuerkarte als Beginn der Gültigkeitsdauer

den Tag des Eintrittes in das Inland

ein und zeigt der Grenzzollstelle die Entrichtung

der Steuer an. Das Grenzzollamt gibt darauf eine

etwa geleistete Sicherstellung zurück. Das Finanzamt

hat jedoch auf Antrag die Sicherheit auf die

festgesetzte Steuer anzurechnen, wenn ihm der

Steuerpflichtige die Bescheinigung über die Leistung

der Sicherheit (Quittung) aushändigt.

(3) Ein ausländisches Kraftfahrzeug [§ 2,

Abs. (2)], das nicht mit eigener Triebkraft zum

dauernden Verbleib ins Inland eintritt, ist vor

seiner Benützung beim zuständigen Finanzamt

zur Versteuerung anzumelden (§§ 19, 21).

IV. Abschnitt.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 56. Zuschläge.

Die Einhebung des zehnprozentigen Zuschlages

zur Steuer gemäß § 168, Abs. (2), der Abgabenordnung

und des Säumniszuschlages nach dem

Steuersäumnisgesetz wird durch die Entrichtung

eines Aufgeldes nach § 13, Abs. (2), des Gesetzes

nicht berührt.

§ 57. Ersatzkarte und Ersatzbescheinigung.

An Stelle einer verlorenen oder unibrauchbar

gewordenen Steuerkarte oder Bescheinigung über

die Steuerbefreiung kann das Finanzamt, das die

Steuerkarte (Bescheinigung über die Steuerbefreiung)

ausgestellt hat, auf Antrag eine Ersatzkarte

(Ersatzbescheinigung) ausstellen. Der Antragsteller

hat den Verlust der Steuerkarte (Bescheinigung)

glaubhaft zu machen. Die neue Karte (Bescheinigung)

ist als Ersatzkarte (Ersatzbescheinigung)

zu bezeichnen.

§ 58. Übergangsbestimmungen.

(1) Ist bei Inkrafttreten der Verkehrsteuernovelle

1948, B. G. Bl. Nr. 57, für ein Kraftfahrzeug

noch kein Zulassungsschein gemäß § 34,

Abs. (3), KFV. 1947 ausgestellt, so sind die Vorschriften

des Gesetzes und dieser Verordnung

über den Zulassungsschein sinngemäß auf den

Kraftfahrzeugschein nach § 24 der Straßenverkehrzulassungsordnung

vom 13. November

1937, Deutsches R.G.Bl. I S. 1215, anzuwenden.

(2) Steuerkarten, deren Gültigkeitsdauer vor

dem 1. April 1948 begonnen hat, bleiben unbeschadet

der Bestimmungen der folgenden Absätze

bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer in

Geltung.

(3) Sind bei Inkrafttreten der Verkehrsteuernovelle

1948, B.G.Bl. Nr. 57, Steuerkarten im

Lauf und wäre nach den Bestimmungen dieser

Novelle für den Rest der Gültigkeitsdauer der

Steuerkarte die Steuer nicht zu entrichten, so ist

die Steuer, soweit sie für volle Monate nach

dem 31. März 1948 entrichtet worden ist, für

jeden Monat in Höhe von einem Zwölftel

der Jahressteuer auf Antrag zu erstatten.

(4) Ermäßigt sich die Steuer nach den Bestimmungen

der Verkehrsteuernovelle 1948 für den

Rest der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte, so ist

auf Antrag der Unterschiedsbetrag zu erstatten,

der sich für volle Monate der Gültigkeitsdauer

der Steuerkarte nach dem 31. März 1948 ergibt.

(5) Steuerkarten für Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge

und für Personenkraftwagen (ausgenommen

Kraftomnibusse), die durch flüssige

Brennstoffe angetrieben werden, sind, wenn die

Gültigkeit der Steuerkarte sich über den 31. März

1948 hinaus ersteckt, bis zum 30. Juni 1948 gegen

neue Steuerkarten umzutauschen. Die auf die alte

Karte entrichtete Steuer wird auf die für die neue

Karte zu entrichtende Steuer angerechnet. Wird

der Umtausch nicht rechtzeitig vorgenommen,

ist nach § 33, Abs. (2), beziehungsweise nach .§ 18,

Abs. (2), des Gesetzes vorzugehen.

(6) Kraftfahrzeuge, die nach den bisherigen Bestimmungen

von der Steuer befreit waren und

die auf Grund des Artikels III der Verkehrsteuernovelle

1948 mit dem 1. April 1948 neu in

die Steuerpflicht eintreten, sind bis zum 30. Juni

1948 zur Versteuerung anzumelden (§§ 19, 21).

Nach Ablauf dieser Frist ist gemäß § 33, Abs. (2),

beziehungsweise nach § 18, Abs. (2), des Gesetzes

vorzugehen.

§ 59. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1948 in

Kraft. Gleichzeitig treten alle Durchführungserlässe

zum Kraftfahrzeugsteuergesetz 1935,

Deutsches R.G.Bl. I S. 407, außer Kraft.

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