79. Verordnung: Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. III, § 1, lit. h, des Bundesgesetzes
vom 18. Februar 1948, B.G.Bl. Nr. 57,
betreffend die Änderung einiger Verkehrsteuergesetze
(Verkehrsteuernovelle 1948) wird verordnet
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
A. Begriffsbestimmungen.
§ 1. Kraftfahrzeuge.
Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
in der Fassung der Verkehrsteuernovelle
1948 sind Straßenfahrzeuge, die zum Antrieb
durch Maschinenkraft eingerichtet und nicht
an Gleise gebunden sind. Fahrzeuge, die nach § 1
des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1946, B.G.Bl.
Nr. 83/1947, nicht als Kraftfahrzeuge anzusehen
sind, sind es auch nicht im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
§ 2. Inländische und ausländische
Kraftfahrzeuge.
(1) Inländische Kraftfahrzeuge im Sinne dieser
Verordnung sind (Kraftfahrzeuge, die im österreichischen
Zulassungsverfahren zugelassen sind.
(2) Ausländische Kraftfahrzeuge im Sinne dieser
Verordnung sind Kraftfahrzeuge, die im Zulassungsverfahren
eines anderen Staates zugelassen
sind.
§ 3. Zulassung im österreichischen
Zulassungsverfahren.
(1) Die Zulassung im österreichischen Zulassungsverfahren
[§ 2, Abs. (1)] bedeutet die Zulassung
gemäß § 2 KFG 1946. Ein Kraftfahrzeug
ist in dem Zeitpunkte zugelassen, in dem der
Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln [§ 34,
Abs. (3), der Kraftfahrverordnung (KFV.) 1947,
B. G. Bl. Nr. 83/1947] ausgehändigt worden sind.
(2) Zulassungsbehörden im Sinne des Gesetzes
und dieser Verordnung sind die im § 18, Abs. (1),
KFG 1946 angeführten Verwaltungsbehörden
(Kraftfahrbehörden).
§ 4. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge.
(1) Als Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge gelten
steuerrechtlich Kraftfahrzeuge mit nicht mehr
als drei Rädern. Für ihre Besteuerung nach § 11,
Abs. (1), II, Z. 1, des Gesetzes ist es ohne Belang,
ob sie der Personen- oder Güterbeförderung
dienen. Beiwagen und Anhänger bleiben
bei der Berechnung der Räderzahl außer Betracht.
(2) Personenkrafträder im Sinne des § 3,
Abs. (1), Z. 8, des Gesetzes sind Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge,
die nach ihrer Bauart und
Ausstattung zur Personenbeförderung geeignet
und bestimmt sind.
§ 5. Personenkraftwagen.
Als Personenkraftwagen gelten 6teuerrechtlich
Kraftfahrzeuge mit vier oder mehr Rädern, die
nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung
von Personen geeignet und bestimmt sind
und einschließlich Führersitz nicht mehr als acht
Sitzplätze haben. Derartige Fahrzeuge sind
steuerrechtlich auch dann als Personenkraftwagen
zu behandeln, wenn in ihnen oder in einem mitgeführten
Anhänger auch Güter befördert werden
oder wenn ihr Aufbau sowohl zur Personen-
als auch zur Güterbeförderung eingerichtet
ist und die für die Güterbeförderung verwendbare
Grundfläche nicht größer als 2 m² ist.
Außerhalb des Wagenaufbaues angebrachte Vorrichtungen
zur Beförderung von Reisegepäck
werden dabei nicht berücksichtigt.
§ 6. Lastkraftwagen.
(1) Als Lastkraftwagen gelten steuerrechtlich
Kraftfahrzeuge mit vier oder mehr Rädern und
sonstige nicht auf Rädern laufende Kraftfahrzeuge,
die nach Bauart und Einrichtung ausschließlich
oder vorwiegend zur Beförderung
von Waren und Gütern bestimmt sind.
(2) Zu den Lastkraftwagen werden steuerrechtlich
auch solche Kraftfahrzeuge gerechnet, deren
Aufbau sowohl zur Personenbeförderung als auch
zur Güterbeförderung eingerichtet ist, wenn die
(für die Güterbeförderung verwendbare Nutzfläche
größer ist als 2 m².
(3) Kann ein Kraftfahrzeug durch Auswechseln
seines Aufbaues abwechselnd zur Personen- und
zur Güterbeförderung verwendet werden, ist es
steuerrechtlich als Lastkraftwagen zu behandeln.
§ 7. Kraftomnibusse.
Als Kraftomnibusse gelten steuerrechtlich
Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen
(einschließlich Führersitz), die nach ihrer Bauart
und Ausstattung zur Beförderung von Personen
geeignet und bestimmt sind.
§ 8. Zugmaschinen und Sattelschlepper.
(1) Als Zugmaschinen gelten steuerrechtlich
Kraftfahrzeuge ohne Güterladeraum, die zum
Zug von Anhängern oder Geräten bestimmt sind.
(2) Sattelschlepper, das sind motorisch angetriebene
Zugmittel, die einen aufgesattelten
Anhänger zur Güter- oder Personenbeförderung
teils tragen, teils ziehen, gelten steuerrechtlich als
Lastkraftwagen [§ 11, Abs. (1), II, Z. 3, des Gesetzes],
wenn der Anhängeraufbau zur Güterbeförderung
geeignet und bestimmt ist. Sie
gelten als Kraftomnibusse, wenn der Anhängeraufbau
zur Personenbeförderung geeignet und
bestimmt ist und der Sattelschlepper mit dem
Anhänger zusammen mehr als acht Sitzplätze
(einschließlich Führersitz) hat.
§ 9. Hubraum.
Soweit für die Versteuerung eines Kraftfahrzeuges
der Hubraum maßgebend ist, wird er nach
der Formel:. H = 0'00078 d².h.i in Kubikzentimetern
berechnet, wobei d die Bohrung des Zylinders,
h den Hub, die je in Millimetern einzusetzen
sind, und i die Anzahl der Zylinder bedeutet.
Durchmesser und Hub sind je auf einen
haben Millimeter, das Ergebnis auf einen Kubikzentimeter
nach unten abzurunden.
§ 10. Eigengewicht.
(1) Das Eigenwicht des betriebsfertigen Kraftfahrzeuges
wird durch Abwiegen des ganzen
Fahrzeuges festgestellt.
(2) Mitzuwiegen sind
1. der Aufbau, bei mehreren auswechselbaren
Ausbauten der schwerste Aufbau;
2. die Motorhaube, Windschutzscheiben, Kotflügel
und Trittbretter;
3. Ausrüstungsteile, die verkehrspolizeilich
vorgeschrieben sind, zum Beispiel Signalvorrichtungen,
Beleuchtungseinrichtungen, Rückspiegel
und Kennzeichentafeln;
4. bei Fahrzeugen, bei denen das Gas zum
Antrieb mittels eingebauten Gaserzeugers aus
festen Brennstoffen hergestellt wird: der gefüllte
Gaserzeuger (Gasgenerator);
5. bei elektrisch angetriebenen Fahrzeugen: die
Akkumulatoren-Batterien;
6. bei Fahrzeugen, die mit Speichergas angetrieben
werden: die gefüllten Speichergasflaschen;
7. bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Brennstoffen
angetrieben werden: die Betriebstoffbehälter.
Der Hauptbetriebstoffbehälter muß gefüllt
sein. Ist ein vom Hauptbehälter baulich getrennter
Vorratsbehälter vorhanden, so braucht er
nicht gefüllt zu sein. Sind zwei baulich getrennte
Behälter vorhanden, so ist der größere als Hauptbetriebstoffbehälter
anzusehen. Sind in dem
Hauptbehälter besondere Vorratskammern eingebaut,
so müssen diese gefüllt sein.
(3) Nicht mitzuwiegen sind
1. Aufsteckwände, Schutzplachen und Plachengestelle;
2. Ersatzräder und Reifen sowie andere Ersatzteile;
3. Werkzeuge und Wagenwinden;
4. Schneeketten und Belastungsgewichte.
§ 11. Eigengewicht bei Sattelschleppern.
Als Eigengewicht eines Sattelschleppers mit aufgesatteltem
Anhänger gilt das Eigengewicht der
ganzen Einheit (Schlepper und Anhänger).
Werden aufgefegte Anhäniger mit verschiedenem
Eigengewicht verwendet, so ist der schwerste
Anhänger maßgebend.
§ 12. Nutzlast.
Als Nutzlast im Sinne des § 11, Abs. (2), des
Gesetzes gilt in der Regel die zulässige Belastung
des betriebsfertigen Fahrzeuges, die im Typenschein
[§ 28, Abs. (1), KFV. 1947] oder im Bescheid
über die Einzelgenehmigung [§ 29,
Abs. (2), KFV. 1947] als Nutzlast angegeben ist.
Fehlt der Typenschein oder der Bescheid über
die Einzelgenehmigung, dann kann das Finanzamt
auf Grund der Angaben des Anmeldungspflichtigen
die Steuer vorläufig festsetzen. Besteht
die Vermutung, daß das Fahrzeug nach
Ausstellung dieser Papiere verändert wurde, ist
das Finanzamt berechtigt, die Einleitung des im
§ 28, Abs. (4), KFV. und § 29, Abs. (2), KFV.
1947 vorgesehenen Verfahrens zu beantragen.
§ 13. Brennstoffe.
(1) Feste Brennstoffe im Sinne des § 11, Abs. (1),
Z. I, des Gesetzes sind insbesondere: Holz,
Holzkohle, Torf, Schwelkoks, Anthrazit.
(2) Gasförmige Brennstoffe (Speichergas) im
Sinne des § 11, Abs. (1), Z. I, des Gesetzes sind
insbesondere: Gemische aus Propan und Butan
(Flüssiggase), Leuchtgas, Kokereigas, Motorenmethan
(permanente Gase).
§ 14. Besteuerung bei wechselweiser
Verwendung verschiedener
Brennstoffe.
Der begünstigte Steuersatz nach § 11, Abs. (1),
Z. 1, des Gesetzes findet dann keine Anwendung,
wenn zum Antrieb des Kraftfahrzeuges außer
festen oder gasförmigen (Brennstoffen, auch
flüssige Brennstoffe verwendet werden. Dies gilt
nicht wenn flüsssiger Brennstoff nur behelfsmäßig
und ausnahmsweise verwendet wird, zum
Beispiel zum Anlassen oder wegen einer unterwegs
eintretenden technischen Betriebstörung.
§ 15. Benzin- oder dieselelektrischer
Antrieb.
Als Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Verbrennungsmaschine
gelten auch Fahrzeuge, bei
denen die Leistung der Verbrennungsmaschine
über einen Generator in elektrische Leistung
umgewandelt und durch Elektromotore auf die
Fahrzeugtriebräder übertragen wird.
B. Zuständigkeit.
1. Sachliche Zuständigkeit.
§ 16.
(1) Die Kraftfahrzeugsteuer wird von den
Finanzämtern verwaltet. Das Bundesministerium
für Finanzen kann die Verwaltung der
Steuer abweichend von der allgemeinen Bezirkseinteilung
der Finanzämter bestimmten Finanzämtern
übertragen.
(2) Die Steuer für ausländische Kraftfahrzeuge
[§ 2, Abs. (2)] wird von den Grenzzollstellen
und von jenen Inlandszollämtern verwaltet, die
von den Finanzlandesdirektionen dazu besonders
bestimmt werden.
2. Örtliche Zuständigkeit.
§ 17. Inländische Kraftfahrzeuge.
(1) Örtilich zuständig für die Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer bei inländischen Kraftfahrzeugen
[§ 2, Abs.(1)] ist jenes Finanzamt, in
dessen Bezirk der Anmeldungspflichtige [§ 19,
Abs. (2)] seinen Wohnsitz oder in dessen Ermanglung
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwar im
Inland, aber nicht im Bezirk eines bestimmten
Finanzamtes, dann ist jenes Finanzamt zuständig,
in dessen Bezirk das Kraftfahrzeug zum
Verkehr zugelassen worden ist. Bei Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
ist das Finanzamt zuständig, in
dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
(2) Befindet sich der gewöhnliche Standort
(Einstellraum) des Kraftfahrzeuges im Bezirke
eines anderen als des im Abs. (1) bezeichneten
Finanzamtes, dann ist das andere Finanzamt zuständig,
wenn das Fahrzeug in dessen Bezirk
zum Verkehr zugelassen worden ist.
(3) Zur steuerlichen. Abfertigung eines Kraftfahrzeuges,
das mit eigener Triebkraft ins Ausland
ausgeführt wird (§ 45), ist die Austrittszollstelle
zuständig.
§ 18. Ausländische Kraftfahrzeuge.
(1) Für ein ausländisches Kraftfahrzeug [§ 2,
Abs. (2)], das zum vorübergehenden Aufenthalt
ins Inland eintritt, ist örtlich zuständig
1. zur steuerlichen Abfertigung beim Eintritt
die Zollstelle, der die zollamtliche Abfertigung
obliegt;
2. zur Weiterversteuerung des Fahrzeuges, das
über die Gültigkeitsdauer der Steuerkarte oder
über den Zeitraum der Steuerbefreiung nach
§ 3, Abs. (1), Z. 9, des Gesetzes hinaus im Inland
verbleibt, jede Zollstelle und jedes Finanzamt.
(2) Zur vorläufigen Steueranmeldung eines
ausländischen Kraftfahrzeuges, das mit eigener
Triebkraft zum dauernden Verbleib ins Inland
eintritt (§ 55), ist die Grenzzollstelle zuständig.
II. Abschnitt.
Inländische Kraftfahrzeuge.
A. Besteuerungsverfahren.
1. Steueranmeldung.
§ 19. Anmeldungspflicht.
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt wird, ist die Benützung eines inländischen
Kraftfahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen
Straßen zur Versteuerung anzumelden
(Steueranmeldung).
(2) Zur Steueranmeldung ist der Eigentümer
des Kraftfahrzeuges oder die Person, für die
sonst das Kraftfahrzeug zugelassen wird, verpflichtet.
Im Falle des Eigentumwechsels ist der
neue Eigentümer zur Steueranmeldung verpflichtet.
§ 20, Anmeldungspflichtige
Vorgänge.
(1) Die Steueranmeldung (§ 19) ist abzugeben
1. wenn ein Kraftfahrzeug erstmalig zum
Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen
werden soll (§ 32 KFV. 1947);
2. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug nach
der Steuerabmeldung [§ 6, Abs. (1), Z. 1, des
Gesetzes] oder nach der Zwangsabmeldung
[§ 6, Abs. (1), Z. 2, des Gesetzes] wieder benützt
werden soll;
3. wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug auf
einen anderen Eigentümer übergeht (§ 8 des
Gesetzes);
4. wenn ein Kraftfahrzeug dessen Zulassung
zurückgenommen worden ist [§ 35, Abs. (2),
KFV. 1947], von neuem zum Verkehr auf öffentlichen
Straßen zugelassen werden soll;
5. wenn ein Kraftfahrzeug, das gemäß §§ 108
bis 110 der KFV. 1947 einer Zulassung nicht
bedarf, zum Verkehr auf öffentlichen Straßen benützt
werden soll;
6. wenn ein Kraftfahrzeug während der Dauer
der Steuerpflicht verändert und die Steuer durch
die Veränderung höher oder niedriger wird
oder wenn infolge der Veränderung ein bisher
von der Steuer befreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig
wird (§ 9 des Gesetzes);
7. wenn infolge einer Änderung in der Verwendung
ein bisher von der Steuer befreites
Kraftfahrzeug steuerpflichtig wird.
(2) Unter Änderungen im Sinne des Abs. (1),
Z. 6, sind insbesondere zu verstehen
1. bei Kraftfahrzeugen, die nach dem Hubraum
versteuert werden (§ 10, Z. 1, des Gesetzes)
die Änderung des Hubraumes (durch
Einbau eines stärkeren oder schwächeren
Motors);
2. bei Personenkrafträdern, die nach § 3,
Abs. (1), Z. 8, des Gesetzes von der Steuer be-
freit sind: die Vergrößerung des Hubraumes
über 125 cm³ hinaus;
3. bei Kraftfahrzeugen, die nach dem Eigengewicht
versteinert werden (§ 10, Z. 2, des Gesetzes)
die Änderung des Eigengewichtes oder
der Nutzlast;
4. die Umgestaltung der Antriebsart (zum Beispiel
der Einbau eines Gasgenerators);
5. der Umbau eines Personenkraftwagens in
einen Lastkraftwagen oder umgekehrt.
(3) Soll das Kraftfahrzeug bei Ablauf der
Gültigkeitsdauer einer Steuerkarte weiter versteuert
werden, gilt § 32.
§ 21. Einreichung der Steueranmeldung.
(1) Die Steueranmeldung ist unter Verwendung
des amtlichen Vordruckes (Muster 1) beim
Finanzamt einzureichen. Dieses vergleicht; die
Angaben in der Steueranmeldung mit den Angaben
in den ihm vorgelegten Urkunden
(Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung)
und läßt allfällige Unstimmigkeiten
durch den Anmeldungspflichtigen aufklären.
(2) Für jedes Fahrzeug ist ein eigenes Anmeldungsformblatt
zu verwenden. Die Zulassungsbehörden
und die Finanzämter halten
die Formblätter vorrätig. Die Formblätter werden
den Zulassungsbehörden von den Finanzämtern
unentgeltlich geliefert.
§ 22. Mitwirkung der Zulassungsbehörden.
(1) Neben der Steueranmeldung hat der Anmeldungspflichtige
bei der Zulassungsbehörde
anläßlich des Antrages auf Zulassung eine
Gleichschrift des Zählblattes (§ 49 KFV. 1947)
einzureichen.
(2) Nach Vorweisung der Steuerkarte [§ 18,
Abs. (1), des Gesetzes] setzt die Zulassungsbehörde
in die Gleichschrift des Zählblattes das
zugewiesene Kennzeichen sowie die Nummer
der Steuerkarte ein und übermittelt diese nach
Beisetzung des amtlichen Rundstempels dem
Finanzamt. Gleichzeitig wird das zugewiesene
Kennzeichen von der Zulassungsbehörde in die
Steuerkarte eingetragen.
2. Ermittlungsverfahren.
§ 23. Vorführung des Kraftfahrzeuges.
Das Finanzamt kann sich das Kraftfahrzeug
vor Festsetzung der Steuer vorführen lassen.
Es kann auch verlangen, daß für Kraftfahrzeuge,
die nach dem Eigengewichte zu versteuern sind,
die Angaben über das Eigengewicht durch Vorlage
eines amtlichen Waagezettels glaubhaft
gemacht werden. Die Kosten des Waagezettels
hat der Steuerschuldner zu tragen. Das Finanzamt
berichtigt gegebenenfalls auf Grund der
Ergebnisse seiner Prüfung die Gewichtsangaben
in der Steueranmeldung und teilt dies der Zulassungsbehörde
mit.
§ 24. Festsetzung der Steuer.
(1) Das Finanzamt setzt die Steuer auf der
Steueranmeldung fest und gibt dem Steuerschuldner
den festgesetzten Steuerbetrag bekannt.
(2) Die Verfügung über die Steuerfestsetzung,
die einen Steuerbescheid im Sinne des § 212 der
Abgabenordnung darstellt, ist dem Steuerschuldner
schriftlich nur in Ausnahmsfällen mitzuteilen,
insbesondere dann, wenn dem Steuerschuldner
der Steuerbetrag nicht mündlich mitgeteilt
und nach Ablauf eines Versteuerungszeitraumes
weder das bisher versteuerte Fahrzeug
abgemeldet noch eine neue Steuerkarte
dafür gelöst wurde.
(3) Eine schriftlich erteilte Festsetzungsverfügung
hat die Steuerberechnung, den Tag, bis
zu dem die Steuer zu entrichten ist, und die
Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Dem
Steuerschuldner ist darin auch mitzuteilen, daß
die geschuldete Steuer nach Ablauf der festgesetzten
Einzahlungszeit zwangsweise eingebracht
wird und daß ihm nach der Entrichtung
der Steuer die Steuerkarte (§ 26) und die der
Steueranmeldung beigefügten Unterlagen auf
seine Gefahr übersendet werden.
(4) Die Steuer ist vor der Ausfolgung der
Steuerkarte zu entrichten. Weist der Steuerpflichtige
die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer
durch den Erlagscheinabschnitt nach, ist ihm
gegen Einziehung des Erlagscheinabschnittes die
Steuerkarte auszufolgen.
§ 25. Abrundung der Steuer.
(1) Bei der Berechnung der Jahressteuer samt
Aufbauzuschlag werden Bruchteile eines Schillings
auf volle Schillinge nach oben aufgerundet.
(2) Bei der Gewährung von Teilzahlungen
werden die Steuerbeträge einschließlich des Aufbauzuschlages
und des Aufgeldes auf den
nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag
nach oben aufgerundet. Bruchteile eines
Groschens bleiben bei der Aufrundung außer
Betracht.
3. Steuerkarten.
§ 26. Form der Steuerkarten.
(1) Zum Nachweis über die Steuerentrichtung
erhält der Steuerschuldner eine Steuerkarte nach
Muster 2.
(2) Für die Ausstellung der Steuerkarten gelten
die Bestimmungen des § 76, Abs. (1) und (2),
der Buchungsordnung für die Finanzämter (BO,
R. St. Bl. 1935, S. 533 ff.).
§ 27. Gültigkeitsdauer der Steuerkarte.
(1) Als Beginn der Gültigkeitsdauer der
Steuerkarte ist der Tag der Steuerfestsetzung
einzusetzen. Die Karte ist für die Dauer eines
Jahres, bei Gewährung von Teilzahlungen für
jenen Zeitabschnitt auszustellen, für den die
einzelne Teilzahlung gilt. Der Tag der Steuerfestsetzung
ist bei Berechnung des Zeitabschnittes,
für den die Steuerkarte ausgestellt wird, einzurechnen.
(2) Hat der Steuerschuldner das Kraftfahrzeug
bereits von einem Zeitpunkt ab benützt, der
vor dem Tag der Steuerfestsetzung liegt, so ist
als Beginn der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte
der Tag der ersten Benützung einzusetzen.
Liegt dieser im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung
mehr als ein Jahr zurück, so wird eine Steuerkarte
nur für die Zeit nach Ablauf des Jahres
ausgestellt.
(3) Stellt das Finanzamt nach Aushändigung
der Steuerkarte fest, daß der Steuerschuldner
das Fahrzeug bereits vor ihrem Geltungsbeginn
benützt hat, so berichtigt es die Steuerfestsetzung
und folgt dem Schuldner gegen Rückgabe der
Steuerkarte eine neue Steuerkarte mit Geltungsbeginn
vom Tage der ersten Benützung des Fahrzeuges
an aus. Auf den für diese Karte festgesetzten
Steuerbetrag ist der für die zurückgegebene
Karte eingenommene Steuerbetrag anzurechnen.
Auf der neuen Karte sind der angerechnete
und der noch zu entrichtende Steuerbetrag
anzugeben. Die Kraftfahrzeugsteuerliste
ist zu berichtigen, die zurückgegebene Steuerkarte
unbrauchbar zu, machen und zu den Fahrzeugakten
(§ 78 BO) zu nehmen.
(4) Abgesehen von den in den Abs. (2) und (3)
bezeichneten Fällen darf die gelöste Steuerkarte
nicht gegen eine Steuerkarte mit längerer Gültigkeitsdauer
umgetauscht werden.
(5) Eine Benützung im Sinne der Abs. (2)
und (3) liegt nicht vor, wenn Fahrten unter
rechtmäßiger Verwendung von Probefahrt- oder
Überstellungskennzeichen (§§ 42 und 43 KFV.
1947) ausgeführt werden.
§ 28. Wechsel des Steuerschuldners.
(1) Geht ein zugelassenes Kraftfahrzeug auf
einen anderen Steuerschuldner über, so kann
der neue Steuerschuldner verfangen, daß entweder
erstens die Steuerkarte des bisherigen
Steuerschuldners auf seinen Namen mit der bisherigen
Gültigkeitsdauer umgeschrieben wird
oder zweitens ihm eine neue Steuerkarte mit
neuer Gültigkeitsdauer ausgefolgt wird. In diesem
Falle beginnt die Gültigkeitsdauer der
neuen Steuerkarte am Tage nach Beendigung
der Steuerpflicht des bisherigen Steuerschuldners
[§ 8, Abs. (2), des Gesetzes].
(2) Beantragt der neue Steuerschuldner die
Umschreibung der Steuerkarte, so hat er dies in
der Steueranmeldung zu vermerken und die
Steuerkarte des bisherigen Steuerschuldners beizufügen.
Das Finanzamt stellt für das Kraftfahrzeug
eine andere Steuerkarte aus. In diese
übernimmt es aus der bisherigen Karte die
Gültigkeitsdauer und den entrichteten Steuerbetrag.
Die bisherige Steuerkarte verbleibt bei
den Fahrzeugakten.
(s) Beantragt der neue Steuerschuldner die
Ausstellung einer neuen Steuerkarte, so wird die
für die alte Steuerkarte entrichtete Steuer, soweit
sie auf die Zeit nach Beginn der Gültigkeitsdauer
der neuen Steuerkarte entfällt, auf Antrag
gemäß § 16 des Gesetzes erstattet. Zur Erstattung
der Steuer ist das Finanzamt zuständig,
das die Steuer festgesetzt hat. Bei Erstattung der
Steuer für Steuerkarten, die durch ein anderes
Finanzamt umgeschrieben worden sind, äst das
Finanzamt zuständig, das die zur Erstattung der
Steuer vorgelegte Steuerkarte ausgestellt hat.
§ 29. Einstellung eines anderen
Kraftfahrzeuges.
Stellt der Steuerschuldner während der Gültigkeitsdauer
der Steuerkarte an Stelle des in der
Karte bezeichneten ein anderes Kraftfahrzeug
ein, für das keine höhere Steuer zu entrichten
ist, so kann er entweder die Umschreibung der
bisherigen Steuerkarte oder die Ausstellung
einer neuen Steuerkarte verlangen. Für die Umschreibung
gilt § 28, Abs. (2), für die Ausstellung
der neuen Steuerkarte § 28, Abs. (3), entsprechend.
§ 30. Veränderung des Kraftfahrzeuges.
(1) Wird während der Gültigkeitsdauer der
Steuerkarte das Kraftfahrzeug verändert und
ermäßigt sich infolge der Veränderung die Steuer,
so kann der Steuerschuldner entweder die Umschreibung
der bisherigen Steuerkarte oder
die Ausfertigung einer neuen Steuerkarte verlangen.
Für die Umschreibung gilt § 28, Abs. (2),
für die Ausfertigung der neuen Steuerkarte
§ 28, Abs. (3), entsprechend.
(2) Das gleiche gilt, wenn während der Gültigkeitsdauer
der Steuerkarte, die für zwei unter
einem Zulassungsschein zugelassene Kraftfahrzeuge
[§ 11, Abs. (3), des Gesetzes] ausgestellt
wurde, das der höheren Steuer unterliegende
Kraftfahrzeug abgemeldet wird.
§ 31. Standortverlegung.
(1) Verlegt der Steuerschuldner während der
Dauer der Steuerpflicht den Standort des Fahrzeuges
und wird dadurch ein anderes Finanzamt
zuständig, so hat er die Verlegung des Standortes
dem bisher zuständigen Finanzamt anzu-
zeigen. Dieses hat den Steuerfall an das neue
zuständige Finanzamt abzugeben und dies der
Zulassungsbehörde mitzuteilen. Das neue zuständige
Finanzamt veranlaßt die Umschreibung
der Steuerkarte. Der Steuerschuldner hat zu
diesem Zwecke die Steuerkarte dem Finanzamt
abzugeben. Dieses stellt für das Fahrzeug eine
andere Steuerkarte aus. In diese übernimmt es
aus der bisherigen Karte die Gültigkeitsdauer
und den entrichteten Steuerbetrag. Die bisherige
Steuerkarte verbleibt bei den Fahrzeugakten.
(2) Wind infolge der Standortverlegung des
Fahrzeuges eine andere Zulassungsbehörde zuständig,
so zeigt die neue zuständige Zulassungsbehörde
dem für den neuen Standort zuständigen
Finanzamt an, daß sie dem Eigentümer des
Fahrzeuges ein neues Kennzeichen zugeteilt bat
[§ 47, Abs. (3), KFV. 1947].
4. Weiterversteuerung.
§ 32. Erneuerungskarte,
(1) Solange die. Steuerpflicht nicht beendigt ist
(§ 7 des Gesetzes), hat der Steuerschuldner vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte unaufgefordert
beim Finanzamt die Ausstellung
einer neuen Steuerkarte zu beantragen und die
Steuer weiter zu entrichten. Der Antrag kann
auch mit der Einsendung des Steuerbetrages an
die Finanzkasse verbunden werden. Er gilt als
Steueranmeldung.
(2) Das Finanzamt kann zur Aufklärung von
Zweifeln und Unstimmigkeiten die Vorlegung
des Zulassungsscheines und der alten Steuerkarte
verlangen. Es kann auch die Einreichung einer
förmlichen Steueranmeldung fordern.
(3) Wenn eine neue Steueranmeldung [Abs. (2)]
nicht abgegeben wurde, ist die Steuer auf einem
Engänzungsblatt zur früheren Steueranmeldung
festzusetzen. Als Beginn der Gültigkeitsdauer
der Erneuerungskarte ist der Tag nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer der alten Steuerkarte einzusetzen.
Im übrigen geilten die §§ 26 und 27,
Abs. (1), 3. Satz, entsprechend.
§ 33. Überwachung der Weiterversteuerung.
(1) Die Weiterversteuerung des Kraftfahrzeuges
ist vom Finanzamt [gemäß § 75, Abs. (5),
BO] zu überwachen und allenfalls rechtzeitig in
Erinnerung zu bringen.
(2) Hat der Steuerschuldner die weitere Steuer
nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der
Steuerkarte entrichtet und hat er auch dem
Finanzamt keine Bestätigung der Zulassungsbehörde
über die Einziehung, Rückstellung oder
Hinterlegung des Zulassungsscheines und der
Kennzeichentafeln [§ 18, Abs. (3), des Gesetzes]
vorgelegt, dann hat das Finanzamt den Steuerschuldner,
bevor es den im § 18, Abs. (2), des
Gesetzes vorgesehenen Antrag an die Zulassungsbehörde
stellt, unverzüglich nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Steuerkarte unter Festsetzung
einer bestimmten Frist zur Weiterversteuerung
aufzufordern. Die Frist darf einen
Monat nicht überschreiten.
§ 34. Weitere Steuerfestsetzung.
(1) In den Fällen, in denen die Steuerpflicht
erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der
Steuerkarte endet (§ 7 des Gesetzes), setzt das
Finanzamt die Steuer bis zur Beendigung der
Steuerpflicht wie folgt fest: für jeden vollen oder
angefangenen Monat seit Ablauf der Gültigkeitsdauer
der letzten Steuerkarte ist ein Zwölftel
der Jahressteuer zu berechnen. Außerdem ist das
Aufgeld [§ 13, Abs. (2), des Gesetzes] anzusetzen,
und zwar: mit 8 v. H. für einen Zeitabschnitt
bis zu zwei Monaten, mit 6 v. H. für einen Zeitabschnitt
von drei bis fünf Monaten, mit 3 v. H.
für einen Zeitabschnitt von sechs bis elf Monaten.
Der Steuerbetrag einschließlich des Aufgeldes
wird auf den nächsten durch zehn teilbaren
Groschenbetrag nach oben aufgerundet.
Bruchteile eines Groschens bleiben bei der Aufrundung
außer Betracht. Die Mindeststeuer beträgt
in jedem Fall einschließlich Aufgeld 5 S
[§ 13, Abs. (2), des Gesetzes]. Eine Steuerkarte
wird nicht ausgestellt.
(2) An der Steile des von der Zulassungsbehörde
mitgeteilten oder dem Steuerschuldner
bestätigten Tages, an dem der Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln eingezogen, zurückgegeben
oder hinterlegt wurden, kann das
Finanzamt bei der Berechnung der Steuer aus
Billigkeitsgründen einen früheren Tag als Stichtag
zugrunde legen. Es kann von der Festsetzung
und Einziehung der Steuer abseihen, wenn glaubhaft
gemacht wird, daß das Kraftfahrzeug nach
Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte
nicht mehr benützt worden ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
gelten auch in den Fällen des Eigentumswechsels
(§ 8 des Gesetzes) für die Weiterversteuerung
durch den bisherigen Steuerschuldner, wenn
dessen Anzeige über den Übergang des Kraftfahrzeuges
erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
der Steuerkarte eingegangen ist.
5. Erstattung der Steuer.
§ 35. Steuererstattung bei Nichtzulassung
des Kraftfahrzeuges.
(1) Hat das Finanzamt die Steuerkarte ausgefolgt,
die Zulassungsbehörde aber den Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln nicht
ausgehändigt, so ist auf Antrag die Steuer gegen
Rückgabe der Steuerkarte ohne Abzug zu er-
stauten, wenn der Antragsteller glaubhaft
gemacht hat, daß das Kraftfahrzeug zum Verkehr
auf öffentlichen Straßen nicht benützt
wurde.
(2) Das Finanzamt hat die Steuer ohne Abzug
zu erstatten, wenn es die Steuerkarte noch nicht
ausgefolgt hat und ihm bekannt geworden ist,
daß das Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr auf
öffentlichen Straßen benützt wurde.
§ 36. Steuererstattung bei vorzeitiger
Beendigung der Steuerpflicht.
(1) Wird die Erstattung der Steuer beantragt,
weil die Steuerpflicht vor Ablauf der Zeit
geendigt hat, für die die Steuer entrichtet ist,
so gilt in den Fällen der §§ 7 und 8 des Gesetzes
als Tag der Beendigung der Steuerpflicht jener
Tag, der von der Zulassungsbehörde dem
Finanzamt gemäß § 18, Abs. (2), des Gesetzes mitgeteilt
oder in einer dem Steuerpflichtigen gemäß
§ 18, Abs. (3), des Gesetzes oder gemäß dem
folgenden Absatz (2) ausgestellten Bestätigung
angegeben wurde. An Stelle dieses Tages kann
das Finanzamt bei der Berechnung des zu
erstattenden Betrages einen früheren Tag als
Stichtag für die Beendigung der Steuerpflicht
zugrunde legen, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß das Kraftfahrzeug seit diesem früheren Tage
nicht mehr benützt worden ist und wenn sonstige
Billigkeitsgründe vorliegen. Solche Billigkeitsgründe
sind insbesondere dann gegeben,
wenn der Antragsteller die Verzögerung in der
Rückgabe oder Hinterlegung des Zulassungsscheines
und der Kennzeichentafeln nicht verschuldet
hat.
(2) In den Fällen des § 8 des Gesetzes ist die
Zulassungsbehörde verpflichtet, dem früheren
Eigentümer auf Verlangen eine Bestätigung darüber
auszustellen, an welchem Tage er der
Behörde gemäß § 47, Abs. (2), KFV. 1947 den
Zulassungsschein und die Kenzeichentafeln zurückgestellt
hat.
(3) Der Rückgabe der Steuerkarte nach § 16,
Abs. (1), des Gesetzes ist es gleich zu achten,
wenn der Verlust der Steuerkarte glaubhaft
gemacht wird.
(4) Bei Berechnung der zu erstattenden Steuer
einschließlich des Aufbauzuschlages wird der
Steuerbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren
Groschenbetrag nach unten abgerundet.
(5) Zur Erstattung der Steuer ist das Finanzamt
zuständig, das die Steuer festgesetzt hat.
Für die Erstattung von Steuern auf Steuerkarten,
die durch ein anderes Finanzamt umgeschrieben
worden sind, ist das Finanzamt zuständig,
das die zur Erstattung der Steuer vorgelegte
Steuerkarte ausgestellt hat.
B. Steuerbefreiungen und
Steuerermäßigungen.
§ 37. Personenkraftfahrzeuge
Kriegsbeschädigter, Zivilbeschädigter
und von Opfern des Befreiungskampfes.
(1) Über die Zuerkennung einer gänzlichen
oder teilweisen Steuerbefreiung nach § 3,
Abs. (2), des Gesetzes entscheidet das Finanzamt
nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Fahrzeughalters. Opfern des Kampfes um ein
freies, demokratisches Österreich ist bei Zutreffen
der gesetzlichen Voraussetzungen die
gänzliche Steuerbefreiung ohne Rücksicht auf
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
zu gewähren.
(2) Eine gänzliche oder teilweise Steuerbefreiung
darf nicht gewährt werden, wenn das
benützte Kraftfahrzeug mehr als 2400 cm³ Hubraum
hat oder wenn es zur Beförderung von
Personen oder Gütern gegen Entgelt benützt
wird.
(3) Zivilbeschädigte im Sinne des § 3, Abs. (2),
des Gesetzes sind solche Personen, deren Körperbeschädigung
nicht auf Einwirkungen des
Krieges oder des Kampfes um ein freies, demokratisches
Österreich zurückzuführen. ist.
(4) Personen, die eine gänzliche oder teilweise
Steuerbefreiung nach § 3, Abs. (2), des Gesetzes
anstreben, haben bei der Abgabe der Steueranmeldung
um die Feststellung der Voraussetzungen
der Steuerbefreiung anzusuchen. Das Finanzamt
hat nach Durchführung des im § 21 vorgesehenen
Verfahrens die Steueranmeldung der nach dem
Wohnsitz des Antragstellers zuständigen politischen
Bezirksbehörde (bei Kriegsbeschädigten dem
Landesinvalidenamt) zuzuleiten. Die Bezirksbehörde
(das Landesinvalidenamt) stellt fest, ob
der Bewerber zu den Kriegsbeschädigten, den
Zivilbeschädigten oder den Opfern des Kampfes
um ein freies demokratisches Österreich gehört
und ob er infolge der erlittenen Körperbeschädigung
zu seiner Fortbewegung ein Kraftfahrzeug
benötigt. Erachtet die Bezirksbehörde (das Landesinvalidenamt)
diese Voraussetzungen für gegeben,
dann stellt sie beim Finanzamt unter Anführung
der Gründe einen Antrag auf Steuerbefreiung
oder Steuerermäßigung.
§ 38. Steuerbefreiung gemäß .§ 3,
Abs. (1), Z. 3, des Gesetzes.
Soweit auf Grund von Staatsverträgen oder
auf Grund der Regelung des zwischenstaatlichen
Steuerrechtes, die Gewährung oder Versagung der
Steuerbefreiung nach § 3, Abs. (1), Z. 3, des
Gesetzes von der Gewährung der Gegenseitigkeit
abhängt, entscheidet über die Frage der tatsächlichen
Gewährung und ihres Umfanges in Zweifelsfällen
das Bundesministerium für Finanzen.
§ 39. Kraftfahrzeuge zum Antrieb
von Geräten und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen.
(1) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Sinne
des § 3, Abs. (1), des Gesetzes sind Kraftfahrzeuge,
die nach ihrer Bauart und ihren besonderen
Einrichtungen zur Leistung von Arbeiten
und nicht zur Beförderung von Personen oder
Gütern geeignet und bestimmt sind. Die Einrichtungen
zur Arbeitsleistung müssen mit dem
Fahrzeug fest verbunden sein.
(2) Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung oder
zum Antrieb von Geräten bestimmt sind, sind
gemäß § 3, Abs. (1), Z. 5, des Gesetzes dann von
der Steuer befreit, wenn durch die motorische
Kraft des Fahrzeuges das Arbeitsgerät in seiner
Gesamtheit oder einzelne zum Gerät gehörige
Teile angetrieben werden.
(3) Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen,
daß mit dem im Abs. (2) genannten
Kraftfahrzeug oder mit der selbstfahrenden
Arbeitsmaschine auf der Fahrt von der Arbeitsstätte
oder zur Arbeitsstätte die zur Bedienung
des Kraftfahrzeuges und des Arbeitsgerätes (der
6elbstfahrenden Arbeitsmaschine) erforderlichen
Begleitpersonen mitbefördert werden.
§ 40. Zugmaschinen in landwirtschaftlichen
Betrieben).
(1) Zugmaschinen ohne Güterladeraum sind
gemäß § 2, Abs. (1), Z. 6, des Gesetzes dann von
der Steuer befreit, wenn sie ausschließlich in
einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in dessen
Nebenbetrieben verwendet werden. Als Nebenbetrieb
gilt ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist [§ 29,
Abs. (5), § 45, Abs. (2) des Bewertungsgesetzes
(Gesetz vom 16. Oktober 1934, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1035)].
(2) Dient ein Betrieb sowohl der Landwirtschaft
als auch der Forstwirtschaft, dann ist eine
Zugmaschine ohne Güterladeraum auch dann von
der Steuer befreit, wenn sie auch im forstwirtschaftlichen
Teil des Betriebes oder in einem
forstwirtschaftlichen) Nebenbetrieb verwendet
wird.
§ 41. Verfahren bei der Steuerbefreiung.
(1) Begehrt ein Anmeldungspflichtiger die Gewährung
einer im § 3 des Gesetzes vorgesehenen
Steuerbefreiung, so hat er darum in der Steueranmeldung
(§ 21) oder in einer besonderen beim
Finanzamt einzureichenden Eingabe anzusuchen
und die Befreiungsgründe glaubhaft zu machen.
(2) Gibt das Finanzamt dem Begehren des Antragstellers
statt, dann stellt es ihm unter Vorbehalt
des Widerrufes über die Steuerbefreiung
eine Bescheinigung nach Muster 3 aus. Diese ist,
ausgenommen im Falle des § 3, Abs. (1), Z. 1,
des Gesetzes jeweils höchstens auf die Dauer von
zwei Jahren zu befristen.
(3) Die Umschreibung der Bescheinigung nach
Abs. (2) auf einen anderen Eigentümer oder auf
ein anderes Kraftfahrzeug ist unzulässig.
(4) Die ausgestellten Bescheinigungen über
Steuerbefreiungen sind in eine Liste einzutragen.
(5) Wird in den Fällen des § 37 bloß eine Ermäßigung
der Steuer gewährt, so sind die Steuerermäßigung
und ihr Grund auf der Steuerkarte
und auf dem Stamm der Steuerkarte zu vermerken.
Die Steuerkarte über die ermäßigte
Steuer wird auf Widerruf erteilt. Ein allfälliger
Widerruf ist auf der Steuerkarte zu vermerken.
Die Umschreibung einer Steuerkarte über einen
ermäßigten Steuerbetrag auf einen anderen
Steuerschuldner oder ein anderes Fahrzeug ist
unzulässig.
§ 42. Überwachung der Steuerbefreiungen
und Steuerermäßigungen.
(1) Wird ein steuerbefreites Fahrzeug veräußert,
verändert oder an seiner Stelle ein anderes
Fahrzeug eingestellt, dann hat dies der Anmeldungspflichtige
dem Finanzamt unter Rückgabe
der Bescheinigung über die Steuerbefreiung
anzuzeigen. Das Finanzamt stellt fest, ob die
Steuerbefreiung für das Fahrzeug oder für das an
seiner Stelle eingestellte andere Fahrzeug weiter
zu gewähren ist. In diesem Falle vermerkt es die
eingetretene Änderung auf der Bescheinigung
oder stellt im Falle der Veräußerung des befreiten
Fahrzeuges oder Einstellung eines anderen
Fahrzeuges an seiner Stelle eine neue Bescheinigung
aus. Kann die weitere Steuerbefreiung nicht
gewährt werden, fordert das Finanzamt den nunmehrigen
Steuerpflichtigen zur Versteuerung binnen
einer angemessenen, einen Monat nicht übersteigenden
Frist auf [§ 33, Abs. (2)].
(2) Fallen aus sonstigen Gründen, insbesondere
wegen eines Wechsels An der Verwendung des
Kraftfahrzeuges, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
weg„ hat der Anmeldungspflichtige
unter Rückgabe der Bescheinigung über die
Steuerbefreiung unverzüglich eine Steueranmeldung
(§ 21) zu erstatten.
(3) Sind die Gründe für eine Steuerermäßigung
nach § 37 weggefallen, hat der Steuerpflichtige
dies unverzüglich unter Rückgabe der Steuerkarte
anzuzeigen. Das Finanzamt veranlaßt die
Versteuerung des Fahrzeuges nach dem vollen
gesetzlichen Steuersatz und stellt dem Steuerpflichtigen
darüber eine neue Steuerkarte aus.
(4) Das Finanzamt hat in angemessenen Zeitabständen,
mindestens von zwei zu zwei Jahren,
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen noch
vorliegen.
§ 43. Nachträglicher Eintritt einer
begünstigten Verwendung.
Soll ein versteuertes Kraftfahrzeug für den
Rest der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nur
noch zu einem der im § 3 des Gesetzes angeführten
Zwecke verwendet werden, so stellt das
Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung über
die Steuerbefreiung aus. Die Steuer für den Rest
der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte wird erstattet.
Für die Erstattung gelten die Vorschriften
des § 16 des Gesetzes sinngemäß. Als Tag
der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag,
der dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung
über die Steuerbefreiung vorausgeht.
C. Grenzverkehr inländischer
Kraftfahrzeuge.
§ 44. Eingang nach Auslandsaufenthalt.
Tritt ein inländisches Kraftfahrzeug [§ 2,
Abs. (1)] mit eigener Triebkraft aus dem Ausland
ins Inland ein, so prüft die Zollstelle, ob
den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer
genügt ist. Ist das Kraftfahrzeug steuerpflichtig,
die Gültigkeitsdauer der Steuerkarte aber abgelaufen,
so teilt die Zollstelle dies dem für die
Versteuerung des Fahrzeuges zuständigen Finanzamt
(§ 17) mit. Der Steuerpflichtige hat das
Fahrzeug dort unverzüglich zur Weiterversteuerung
(§ 32) anzumelden.
§ 45. Ausfuhr von Kraftfahrzeugen.
Wird ein inländisches Kraftfahrzeug [§ 2,
Abs. (1)] mit eigener Triebkraft ins Ausland ausgeführt,
so prüft die Grenzzollstelle, ob den Vorschriften
über die Kraftfahrzeugsteuer genügt
ist. Ist das Kraftfahrzeug steuerpflichtig, die Gültigkeitsdauer
der Steuerkarte aber abgelaufen,
so setzt es die Steuer für die noch nicht versteuerte
Zeit gemäß § 34, Abs. (.1), fest. Diese
Festsetzung unterbleibt, wenn das Fahrzeug mit
einem Überstellungskennzeichen gemäß § 43,
Abs. (2), der KFV. 1947 versehen ist.
III. Abschnitt.
Ausländische Kraftfahrzeuge.
1. Grundsatz.
§ 46.
(1) Für ausländische Kraftfahrzeuge [§ 2,
Abs. (2)], die ins Inland eintreten, ist die Steuer
für den Zeitraum eines Jahres gemäß § 13,
Abs. (1) und (2), des Gesetzes zu entrichten.
(2) Für einen Aufenthalt im Inland bis zu
sechzig Tagen (vorübergehender Aufenthalt)
kann die Steuer gemäß § 13, Abs. (3), des Gesetzes
tageweise entrichtet werden.
2. Versteuerung für bestimmte Zeitabschnitte.
§ 47. Steuerberechnung.
(1) Wird die Steuer gemäß § 13, Abs. (1), des
Gesetzes für die Dauer eines Jahres im voraus
entrichtet oder werden gemäß § 13, Abs. (2), des
Gesetzes ausnahmsweise Teilzahlungen gewährt,
so werden der Besteuerung nach § 10, Z. 1, des
Gesetzes jene Hubräume und der Besteuerung
nach § 10, Z. 2, des Gesetzes jene Eigengewichte
zugrunde gelegt, die in den vom Heimatstaat ausgestellten
Papieren angegeben sind.
(2) Ist aus den vom Heimatstaat ausgestellten
Papieren der Hubraum nicht ersichtlich, dann
sind bei Zwei- und Dreirad-Kraftfahrzeugen
einheitlich 600 cm³ Hubraum, bei Personenkraftwagen
100 cm³ Hubraum für je 50 kg
Eigengewicht des Fahrzeuges (oder einen Teil
davon) dar Besteuerung zugrunde zu legen.
(3) Weist der Steuerschuldner durch das Gutachten
eines kraftfahrbehördlichen Amtssachverständigen
nach, daß der nach der Formel des
§ 9 errechnete Hubraum seines Fahrzeuges geringer
ist als der nach Abs. (2) anzusetzende
Hubraum, so ist die Steuer nach dem geringeren
Hubraum zu berechnen. Führt er diesen Nachweis
erst nach Entrichtung der Steuer, aber vor
Ablauf der Zeit, für die sie entrichtet ist, so
ändert die Zollstelle die Steuerfestsetzung und
erstattet den zuviel entrichteten Betrag. Der
Steuerschuldner hat dabei die Steuerkarte
zurückzugeben und einen im Inland wohnenden
Empfangsberechtigten zu bezeichnen. Die Zollstelle
folgt ihm hierauf eine neue Steuerkarte
aus.
§ 48. Erstattung der Steuer.
(1) Die Steuerpflicht gilt als an dem Tage beendet,
an dem die Steuerkarte bei der Zollstelle
zurückgegeben wird. Wurde die Steuer für
einen darüber hinausgehenden Zeitraum entrichtet,
ist sie nach § 16 zu erstatten.
(2) Zur Erstattung der Steuer ist die Zollstelle
zuständig, die die Steuer festgesetzt hat.
3. Tageweise Versteuerung.
§ 49.
In den Fällen der tageweisen Versteuerung
[§ 13, Abs. (3), des Gesetzes] wird ein Aufbauzuschlag
nicht erhoben. Eine Erstattung der
Steuer ist ausgeschlossen. Die Tage des Aufenthaltes
im Inland brauchen nicht unmittelbar
aufeinander zu folgen.
4. Besteuerungsverfahren.
§ 50. Steueranmeldung.
Der Steuerpflichtige hat das Kraftfahrzeug
bei der Zollstelle, der die zollamtliche Abferti-
gung obliegt, zur Versteuerung anzumelden, und
zwar
a) wenn es mit eigener Kraft ins Inland eintritt,
beim Grenzübertritt,
b) in allen anderen Fällen vor der Benützung.
§ 51. Steuerkarte.
Die Zollstelle setzt die Steuer fest, gibt dem
Steuerschuldner den festgesetzten Steuerbetrag
bekannt und folgt ihm nach der Entrichtung
der Steuer eine Steuerkarte nach Muster 4, wenn
jedoch die Steuer tageweise entrichtet wird, nach
Muster 5 aus. Wird die tageweise Versteuerung
gemäß § 13, Abs. (3), des Gesetzes gewählt, so
verliert die Steuerkarte ihre Gültigkeit spätestens
nach Ablauf eines Jahres.
§ 52. Weiterversteuerung.
(1) Verbleibt ein Kraftfahrzeug im Inland über
die Zeit hinaus, für die die Steuer entrichtet wird,
so hat der Steuerschuldner, das Fahrzeug vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte weiter
zu versteuern. Diese Weiterversteuerung kann
bei jedem nach § 18, Abs. (1), zuständigen Amt
bewirkt werden. Die Steuerkarte ist dabei vorzulegen.
Nimmt der Steuerschuldner die Steuerkarte
nicht gegen Entrichtung der Steuer beim Finanzamt
in Empfang, so übersendet sie ihm das
Finanzamt nach Eingang der Steuer auf seine
Gefahr.
(2) Die neue Karte ist als Verlängerungskarte
zu bezeichnen. Aus der alten Karte sind in eine
Verlängerungskarte nach Muster 5 die letzte
Grenzeintrittsbescheinigung und außerdem die
Zahl der Tage, für die die alte Karte zur Zeit des
letzten Grenzeintrittes noch gültig war, zu übernehmen.
(3) Verbleibt ein Fahrzeug, für das eine Tagessteuerkarte
gelöst worden ist, länger als 60 unmittelbar
aufeinander folgende Tage im Inland,
dann ist nach Ablauf dieser Zeit eine Steuerkarte
nach § 13, Abs. (1) oder (2), des Gesetzes zu lösen.
Der Steuerschuldner kann aber in einem solchen
Falle auch für die ganze Zeit seit dem Eintritt
des Kraftfahrzeuges ins Inland eine Steuerkarte
nach § 13, Abs. (1) oder (2), des Gesetzes lösen
und verlangen, daß die für die Tagessteuerkarte
entrichtete Steuer angerechnet werde. In diesen
Fällen müssen mindestens vierteljährliche Teilzahlungen
[§ 13, Abs. (2), des Gesetzes] geleistet
werden. Als Beginn der Gültigkeitsdauer der
neuen Steuerkarte setzt dann das Finanzamt den
Beginn der Gültigkeitsdauer der abgelaufenen
Tagessteuerkarte ein.
§ 53. Mehrmaliger Grenzübertritt.
(1) Wird die Grenze während der Gültigkeitsdauer
der Steuerkarte mehrere Male überschritten,
so ist die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt
vorzulegen.
(2) Auf Tagessteuerkarten (Muster 5) hat die
Grenzzollstelle jedesmal den Eintritt oder Austritt
des Fahrzeuges zu bescheinigen.
5. Steuerbefreiter Aufenthalt.
§ 54.
(1) Bei der Berechnung des dreimonatigen Zeitraumes
der Steuerbefreiung nach § 3, Abs. (1),
Z. 9, des Gesetzes werden der Tag des Grenzeintrittes
und der Tag des Grenzaustrittes als je ein
Aufenthaltstag gerechnet. Wird der Aufenthalt
im Inland unterbrochen, dann gelten mehrere
Aufenthalte von insgesamt 90 Tagen innerhalb
eines Kalenderjahres ata dreimonatiger Aufenthalt.
(2) Der Tag des Eintrittes des Kraftfahrzeuges
ins Inland ist von der Grenzzollstelle im Zollvormerkschein
oder Passierschein zu vermerken.
Über die Steuerbefreiung ist eine Bescheinigung
nach Muster 6 auszustellen. In der Bescheinigung
sind das Kraftfahrzeug, sein Besitzer und der Tag
des ersten sowie jedes weiteren Grenzübertrittes
zu vermerken.
(3) Überschreitet die gesamte Aufenthaltsdauer
des Kraftfahrzeuges im Inland innerhalb eines
Kalenderjahres bei ununterbrochenem Aufenthalt
drei Monate, bei unterbrochenem Aufenthalt
90 Tage, so ist das Fahrzeug für die weitere Aufenthaltsdauer,
und zwar seit dem ersten Tage
nach Ablauf der steuerfreien Zeit zu versteuern.
Die Steuer ist vor Ablauf de6 steuerfreien Zeitraumes
bei einem nach § 18, Abs. (1), zuständigen
Amt zu entrichten. Eine tageweise Versteuerung
ist in diesen Fällen nicht zulässig.
6. Dauernder Verbleib im Inland.
§ 55.
(1) Tritt ein ausländisches Kraftfahrzeug [§ 2,
Abs. (2)] mit eigener Triebkraft zum dauernden
Verbleib ins Inland ein, dann ist das Fahrzeug
bei der Grenzzollstelle vorläufig zur Versteuerung
anzumelden. Die Grenzzollstelle kann
die Hinterlegung einer Sicherheit in der Höhe
einer vierteljährlichen Teilzahlung der Steuer
[§ 13, Abs. (2), des Gesetzes] verlangen. Sie folgt
über die Anmeldung und die Sicherheitsleistung
eine Bescheinigung aus und bestimmt darin eine
Frist zur Lösung der Steuerkarte. Innerhalb dieser
Frist ist das Fahrzeug beim örtlich zuständigen
Finanzamt zur Versteuerung anzumelden
(§§ 19, 21).
(2) Das Finanzamt trägt bei der Festsetzung der
Steuer in die Steuerkarte als Beginn der Gültigkeitsdauer
den Tag des Eintrittes in das Inland
ein und zeigt der Grenzzollstelle die Entrichtung
der Steuer an. Das Grenzzollamt gibt darauf eine
etwa geleistete Sicherstellung zurück. Das Finanzamt
hat jedoch auf Antrag die Sicherheit auf die
festgesetzte Steuer anzurechnen, wenn ihm der
Steuerpflichtige die Bescheinigung über die Leistung
der Sicherheit (Quittung) aushändigt.
(3) Ein ausländisches Kraftfahrzeug [§ 2,
Abs. (2)], das nicht mit eigener Triebkraft zum
dauernden Verbleib ins Inland eintritt, ist vor
seiner Benützung beim zuständigen Finanzamt
zur Versteuerung anzumelden (§§ 19, 21).
IV. Abschnitt.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 56. Zuschläge.
Die Einhebung des zehnprozentigen Zuschlages
zur Steuer gemäß § 168, Abs. (2), der Abgabenordnung
und des Säumniszuschlages nach dem
Steuersäumnisgesetz wird durch die Entrichtung
eines Aufgeldes nach § 13, Abs. (2), des Gesetzes
nicht berührt.
§ 57. Ersatzkarte und Ersatzbescheinigung.
An Stelle einer verlorenen oder unibrauchbar
gewordenen Steuerkarte oder Bescheinigung über
die Steuerbefreiung kann das Finanzamt, das die
Steuerkarte (Bescheinigung über die Steuerbefreiung)
ausgestellt hat, auf Antrag eine Ersatzkarte
(Ersatzbescheinigung) ausstellen. Der Antragsteller
hat den Verlust der Steuerkarte (Bescheinigung)
glaubhaft zu machen. Die neue Karte (Bescheinigung)
ist als Ersatzkarte (Ersatzbescheinigung)
zu bezeichnen.
§ 58. Übergangsbestimmungen.
(1) Ist bei Inkrafttreten der Verkehrsteuernovelle
1948, B. G. Bl. Nr. 57, für ein Kraftfahrzeug
noch kein Zulassungsschein gemäß § 34,
Abs. (3), KFV. 1947 ausgestellt, so sind die Vorschriften
des Gesetzes und dieser Verordnung
über den Zulassungsschein sinngemäß auf den
Kraftfahrzeugschein nach § 24 der Straßenverkehrzulassungsordnung
vom 13. November
1937, Deutsches R.G.Bl. I S. 1215, anzuwenden.
(2) Steuerkarten, deren Gültigkeitsdauer vor
dem 1. April 1948 begonnen hat, bleiben unbeschadet
der Bestimmungen der folgenden Absätze
bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer in
Geltung.
(3) Sind bei Inkrafttreten der Verkehrsteuernovelle
1948, B.G.Bl. Nr. 57, Steuerkarten im
Lauf und wäre nach den Bestimmungen dieser
Novelle für den Rest der Gültigkeitsdauer der
Steuerkarte die Steuer nicht zu entrichten, so ist
die Steuer, soweit sie für volle Monate nach
dem 31. März 1948 entrichtet worden ist, für
jeden Monat in Höhe von einem Zwölftel
der Jahressteuer auf Antrag zu erstatten.
(4) Ermäßigt sich die Steuer nach den Bestimmungen
der Verkehrsteuernovelle 1948 für den
Rest der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte, so ist
auf Antrag der Unterschiedsbetrag zu erstatten,
der sich für volle Monate der Gültigkeitsdauer
der Steuerkarte nach dem 31. März 1948 ergibt.
(5) Steuerkarten für Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge
und für Personenkraftwagen (ausgenommen
Kraftomnibusse), die durch flüssige
Brennstoffe angetrieben werden, sind, wenn die
Gültigkeit der Steuerkarte sich über den 31. März
1948 hinaus ersteckt, bis zum 30. Juni 1948 gegen
neue Steuerkarten umzutauschen. Die auf die alte
Karte entrichtete Steuer wird auf die für die neue
Karte zu entrichtende Steuer angerechnet. Wird
der Umtausch nicht rechtzeitig vorgenommen,
ist nach § 33, Abs. (2), beziehungsweise nach .§ 18,
Abs. (2), des Gesetzes vorzugehen.
(6) Kraftfahrzeuge, die nach den bisherigen Bestimmungen
von der Steuer befreit waren und
die auf Grund des Artikels III der Verkehrsteuernovelle
1948 mit dem 1. April 1948 neu in
die Steuerpflicht eintreten, sind bis zum 30. Juni
1948 zur Versteuerung anzumelden (§§ 19, 21).
Nach Ablauf dieser Frist ist gemäß § 33, Abs. (2),
beziehungsweise nach § 18, Abs. (2), des Gesetzes
vorzugehen.
§ 59. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1948 in
Kraft. Gleichzeitig treten alle Durchführungserlässe
zum Kraftfahrzeugsteuergesetz 1935,
Deutsches R.G.Bl. I S. 407, außer Kraft.