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79. Bundesgesetz: Befreiungsamnestie.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Bundesgesetz: Befreiungsamnestie.

Der Nationalrat hat beschlossen

Unbedingte Einstellung.

§ 1. Wegen strafbarer Handlungen welcher Art

immer, die zwischen dem Tag der Befreiung des

Bundeslandes, in dem die Tat verübt worden

ist — wenn die Tat in Wien gesetzt worden ist,

zwischen dem Tage der Befreiung Wiens — (Befreiungstag)

und dem 25. November 1945 vorwiegend

zu dem Zwecke gesetzt worden sind,

die Einrichtung der Republik Österreich als

demokratischen Staates zu sichern, nationalsozialistische

Vermögen öffentlichen Interessen dienstbar

zu machen oder Opfern der nationalsozialististischen

Herrschaft moralische oder materielle

Genugtuung zu verschaffen, ist kein Strafverfahren

einzuleiten, wenn die Tat mit einer zehn

Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht

ist; ein etwa eingeleitetes Strafverfahren

ist einzustellen.

§ 2. (1) Wegen der in den §§ 65 bis 81, 83, 92

und 93 St. G., wegen des im Artikel II des Gesetzes

vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 8

aus 1863, betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen

und des Militärstrafgesetzes, angeführten

Verbrechens sowie wegen aller Vergehen

und Übertretungen, die von Amts wegen oder

auf Antrag oder Ermächtigung vom öffentlichen

Ankläger zu verfolgen sind, ist ein strafgerichtliches

Verfahren nicht einzuleiten, wenn die Tat

vor dem Befreiungstag begangen worden ist.

(2) Dasselbe gilt für Tathandlungen, die nach

noch in Geltung stehenden deutschen Rechtsvorschriften

strafbar sind, wenn sie vor dem

im vorigen Absatze bezeichneten Tage begangen

worden sind und Geldstrafe, Haft oder Gefängnis

als Höchststrafe angedroht ist.

(3) Ist ein strafgerichtliches Verfahren schon

eingeleitet, so ist es einzustellen, soweit es sich

auf solche strafbare Handlungen bezieht, und

zwar auch dann, wenn das Urteil erster Instanz

zwar gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen

ist, es wäre denn, daß gegen das verurteilende

Erkenntnis erster Instanz zugunsten

des Angeklagten ein Rechtsmittel eingebracht

worden ist und der Angeklagte eine Entscheidung

darüber begehrt oder daß ein schon rechtskräftig

abgeschlossenes Verfahren zugunsten des

Angeklagten wieder aufgenommen wird.

(4) Das Verfahren wegen strafbarer Handlungen,

die mit den in Abs. (1) und (2) angeführten

zusammentreffen, wird durch die unbedingte

Einstellung nicht berührt.

Bedingte Einstellung.

§ 3. (1) Wenn gegen eine Person wegen eines

vor dem Befreiungstag begangenen Verbrechens,

ein Strafverfahren eingeleitet oder bereits eine

Anklageschrift oder ein Strafantrag im vereinfachten

Verfahren eingebracht worden ist, so ist

das Strafverfahren auf Antrag des Staatsanwaltes

einzustellen, wenn die nach dem anzuwendenden

österreichischen Gesetze angedrohte Freiheitsstrafe

fünf Jahre nicht übersteigt.

(2) Wenn jedoch die zu verfolgende strafbare

Handlung den Tatbestand der Verbrechen nach

§ 98 a oder b St. G. oder eines nach den

§§ 174 I a, c, d und e, 174 II c, 175 I oder

176 I b St. G. zum Verbrechen geeigneten

Diebstahls oder der Teilnehmung an solchen

Diebstählen begründet, findet die Bestimmung

des Abs. (1) keine Anwendung.

(3) Wenn die Anzeige lediglich dem Staatsanwälte

zugekommen ist oder in der Folge noch

zukommt und das Gericht mit der Sache noch

nicht befaßt war, so ist die Anzeige zurückzulegen.

(4) Das eingestellte Strafverfahren ist wieder

aufzunehmen, wenn der Beschuldigte (Angezeigte,

Angeklagte) wegen eines innerhalb der

Verjährungszeit, die hinsichtlich der durch die

Einstellung oder Rücklegung erfaßten Tat gilt,

neuerlich begangenen Verbrechens verurteilt

wird.

(5) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist von

dem Staatsanwälte zu stellen. Hat der Staatsanwalt

die Anzeige zurückgelegt, so hat er im

Falle der neuerlichen Verurteilung die Einleitung

des Strafverfahrens zu beantragen.

(6) Von der Einstellung des Strafverfahrens

hat das Gericht, von der Zurücklegung der Anzeige

der Staatsanwalt das Strafregisteramt sowie

den Beschuldigten (Angezeigten, Angeklagten)

zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung

hat die Mitteilung zu enthalten, daß das eingestellte

Strafverfahren wieder aufgenommen

werden kann, wenn der Beschuldigte (Angezeigte,

Angeklagte) wegen eines innerhalb der Verjährungszeit,

die hinsichtlich der durch die Einstellung

erfaßten Tat gilt, neuerlich begangenen

Verbrechens verurteilt wird.

(7) Sind seit dem Ende der Verjährungszeit

sechs Monate abgelaufen, so kann das Strafverfahren

nicht wieder aufgenommen werden. Wenn

jedoch der Beschuldigte (Angezeigte, Angeklagte)

vor Ablauf der Verjährungszeit wegen eines Verbrechens

verfolgt wird, so kann die Wiederaufnahme

noch binnen sechs Monaten nach der

rechtskräftigen Verurteilung bewilligt werden.

(8) Das Strafregisteramt hat in seine Auskünfte

auch die ihm mitgeteilten Einstellungsbeschlüsse

aufzunehmen.

(9) Ist das Strafverfahren auch wegen einer

Handlung anhängig geworden, die nur auf Privatanklage

verfolgt werden kann, so ist der

Beschluß über die Einstellung auch dem Privatankläger

zuzustellen.

Unbedingter Strafnachlaß.

§ 4. (1) Allen Personen, die vor dem Befreiungstag

nur wegen einer oder mehrerer der in

§ 2, Abs. (1) und (2), bezeichneten Handlungen

rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die

Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht oder

nicht zur Gänze vollstreckt ist.

(2) Personen, denen die Strafnachsicht zuteil

wird oder nur deshalb nicht zuteil wird, weil

die Strafe schon vollstreckt ist, werden alle

Rechtsfolgen der Verurteilung nachgesehen.

Bedingter Strafnachlaß, bedingte Entlassung.

§ 5. (1) Allen Personen, die vor dem Befreiungstag

zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig

verurteilt worden sind, ist diese Strafe bedingt

nachgelassen, wenn sie drei Jahre nicht übersteigt.

Der bedingte Strafnachlaß erstreckt sich

auch auf alle Rechtsfolgen.

(2) Wenn die Strafe zum Teile bereits vollstreckt

ist, so ist der Verurteilte zur Probe bedingt

zu entlassen, und zwar auch dann, wenn

er formlos bereits aus der Strafhaft gelangt ist.

(3) Ausgenommen von der bedingten Strafnachsicht

und der bedingten Entlassung sind die Freiheitsstrafen,

die wegen der in § 3, Abs. (2), aufgezählten

Verbrechen allein oder Zugleich wegen

einer damit zusammentreffenden Handlung verhängt

worden sind, vorausgesetzt, daß der Verurteilte

an dem Befreiungstag bereits 18 Jahre

alt war.

(4) Sind gegen den Verurteilten mehrere rechtskräftige

Urteile ganz oder zum Teile zu vollziehen,

so sind die darin ausgesprochenen Freiheitsstrafen

zusammenzurechnen.

(5) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli

1920, St. G. Bl. Nr. 373, über die bedingte Verurteilung

sind sinngemäß anzuwenden. Die Probezeit

endet drei Jahre nach Fassung des Beschlusses

über den bedingten Strafnachlaß oder

die bedingte Entlassung.

(6) Wenn die Vollziehung einer wegen eines

Verbrechens verhängten Strafe bereits nach dem

Gesetz vom 23. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 373,

über die bedingte Verurteilung vorläufig aufgeschoben

worden ist oder der Täter bereits nach

diesem Gesetze zur Probe entlassen worden ist,

bleibt es bei diesen Verfügungen. Die Bestimmungen

des vorliegenden Gesetzes sind in solchen

Fällen nicht anzuwenden.

Überprüfung.

§ 6. (1) Bei allen drei Jahre übersteigenden

noch nicht oder nicht zur Gänze vollstreckten

Freiheitsstrafen ist, wenn der Staatsanwalt oder

der Verurteilte es beantragen, zu prüfen, ob die

Strafe nach der Überlieferung österreichischer

Strafrechtspflege als übermäßig hoch anzusehen

ist.

(2) Diese Prüfung hat zu unterbleiben, wenn

die dem Strafurteile zugrunde liegende Tat nach

österreichischem Rechte mit der Todesstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von mindestens zehnjähriger

Dauer bedroht ist. Urteile der Sondergerichte,

des Volksgerichtshofes und der Oberlandesgerichte,

soweit diesen der Zuständigkeit

des Volksgerichtshofes unterliegende Strafsachen

überwiesen wurden, sind jedoch ohne Rücksicht

auf die Höhe der verhängten Strafe oder der

nach österreichischem Rechte in Betracht kommenden

Strafdrohung zu überprüfen, soweit sie

nicht nach dem Gesetze vom 3. Juli 1945 über

die Aufhebung von Strafurteilen und die Einstellung

von Strafverfahren (Aufhebungs- und

Einstellungsgesetz), St. G. Bl. Nr. 48, als nicht

erfolgt gelten.

(3) Die Überprüfung erfolgt durch den Gerichtshof

erster Instanz in nichtöffentlicher

Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes.

(4) Hält der Gerichtshof die Strafe für zu hoch

bemessen, so hebt er das Urteil, das in seinem

Ausspruch über die Schuld unberührt bleibt, in

seinem Ausspruch über die Strafe auf und

ordnet eine Verhandlung zur Neubemessung der

Strafe an. Findet er die Strafe angemessen, so

lehnt der Gerichtshof den Antrag auf Änderung

des Ausspruches über die Strafe ab.

(5) Die Neubemessung der Strafe erfolgt in

öffentlicher Verhandlung unter Ausschluß einer

Erörterung über die Schuldfrage nach Anhörung

der Parteien durch den Gerichtshof erster Instanz

als Schöffen- oder Schwurgericht. Das Verfahren

und die Zuständigkeit richten sich nach

den Vorschriften der Strafprozeßordnung. Gegen

das neue Strafurteil stehen dieselben Rechtsmittel

offen, die sonst wegen des Ausspruches über

die Strafe gegen Urteile der Gerichtshöfe erster

Instanz eingeräumt sind. Eine strengere Strafe

als die ursprünglich verhängte darf bei sonstiger

Nichtigkeit nicht ausgesprochen werden.

(6) Wenn die neubemessene Strafe drei Jahre

nicht übersteigt, ist nach Rechtskraft des Urteils

die Entscheidung über allfälligen bedingten

Strafnachlaß oder bedingte Entlassung nach § 5

dieses Bundesgesetzes durch den für diese Entscheidung

sonst zuständigen Gerichtshof erster

Instanz zu treffen.

Militärdelikte.

§ 7. (1) Wegen eines in dem deutschen Militärstrafgesetzbuche,

in einem dieses ergänzenden

Gesetze oder in einer zur Ergänzung dieser Gesetze

bestimmten Verordnung mit Strafe bedrohten

militärischen Verbrechens oder Vergehens

findet eine Verfolgung auch dann nicht

mehr statt, wenn die Tat nach österreichischem

Rechte (Anhang zum Strafgesetz) strafbar wäre.

(2) Urteile der deutschen Militärgerichte und

der SS-Gerichte gelten, gleichviel ob sie innerhalb

oder außerhalb der Republik Österreich gefällt

worden sind, für das Gebiet dieser Republik

als nicht erfolgt.

§ 8. Die nach § 7, Abs. (2), zu treffende Entscheidung

darüber, ob die Verurteilung als nicht

erfolgt gilt, obliegt dem Gerichtshofe erster Instanz,

der von Amts wegen oder auf Antrag

in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des

Staatsanwaltes darüber zu erkennen hat.

§ 9. (1) Wenn durch das Urteil des deutschen

Militärgerichtes oder des SS-Gerichtes strafbare

Handlungen erfaßt worden sind, die nach den

allgemeinen österreichischen Strafgesetzen (ausschließlich

des Anhanges zum Strafgesetz) oder

den in Österreich noch in Geltung stehenden deutschen

Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht sind,

so ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Das ordentliche Verfahren ist nicht einzuleiten,

wenn die Tat entweder nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder nach einem

der nachstehend angeführten Gesetze nicht verfolgt

werden darf

Bundesgesetz vom 21. Dezember 1945,

B. G. Bl. Nr. 14 aus 1946, betreffend die Einstellung

von Strafverfahren und die Nachsicht

von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus

und Faschismus;

Gesetz vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 48,

über die Aufhebung von Strafurteilen und die

Einstellung von Strafverfahren (Aufhebungs- und

Einstellungsgesetz) samt der dieses Gesetz ergänzenden

Verordnung der Provisorischen Staatsregierung

vom 9. September 1945, St. G. Bl.

Nr. 155.

(2) Wenn eine Verurteilung als nicht erfolgt

gilt, so findet § 7 des letztbezeichneten Gesetzes

Anwendung.

Ausschließung von der Amnestie.

§ 10. (1) Auf Handlungen, die nach dem Verfassungsgesetz

vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.

Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz),

nach dem Verfassungsgesetz vom 26. Juni

1945, St. G. Bl. Nr. 32, über Kriegsverbrechen

und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz)

in der Fassung des Verfassungsgesetzes

vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl.

Nr. 199, nach dem Verfassungsgesetze vom

19. Oktober 1945 über die erste Wahl des

Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates

der Stadt Wien in der befreiten Republik

Österreich (Wahlgesetz), St. G. Bl. Nr. 198,

nach dem Verfassungsgesetze vom 16. November

1945 über die Änderung des Wahlgesetzes (Wahlgesetznovelle),

St. G. Bl. Nr. 229, oder nach dem

Gesetze vom 18. Oktober 1945 gegen Beeinträchtigung

der Alliiertenhilfe, St. G. Bl. Nr. 200,

strafbar sind, finden die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes keine Anwendung. Sie sind auch

nicht anzuwenden, wenn der Täter aus nationalsozialistischer

Gesinnung oder aus Willfährigkeit

gegenüber Anordnungen gehandelt hat, die im

Interesse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

oder aus nationalsozialistischer Einstellung

ergangen sind.

(2) (Verfassungsbestimmung.)

Auf Personen, die als Nationalsozialisten gemäß

dem Verfassungsgesetz vom 19. Oktober

1945 über die erste Wahl des Nationalrates, der

Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien

in der befreiten Republik Österreich (Wahlgesetz),

St. G. Bl. Nr. 198, vom Wahlrechte

ausgeschlossen waren, findet dieses Bundesgesetz

mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 7 bis 9

keine Anwendung.

(3) (Verfassungsbestimmung.)

In den Fällen, in denen nach Aufhebung von

Urteilen der Militär- oder SS-Gerichte neuerlich

ein Strafverfahren einzuleiten ist, greift die in

den Abs. 1 und 2 vorgesehene Ausschließung von

der Amnestie Platz, wenn allenfalls die Bestimmungen

der §§ 2 oder 3 dieses Bundesgesetzes

in Betracht kämen.

Zuständigkeit, Rechtsmittel.

§ 11. (1) Über Einstellung (§§ 1 bis 3) und

Wiederaufnahme [§ 3, Abs. (4)] nach diesem

Bundesgesetze entscheidet das Gericht, bei dem

das Verfahren anhängig ist oder war, über die

Nachsicht von Strafen und Rechtsfolgen, die bedingte

Entlassung und ihren Widerruf, die Überprüfung

und Beseitigung von Urteilssprüchen

und die Neubemessung von Strafen das Gericht,

das in erster Instanz erkannt hat, und zwar im

Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen

außerhalb einer Hauptverhandlung der Gerichtshof

erster Instanz in einer Versammlung von drei

Richtern [§ 13, Abs. (3), St. P. O.].

(2) Falls eine Verurteilung nicht im Gebiete

der Republik Österreich oder falls sie durch ein

Militärgericht oder ein SS-Gericht erfolgt ist,

so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig,

in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz

oder Aufenthalt hat, und wenn auch ein

solches Gericht nicht zu ermitteln ist, das Landesgericht

für Strafsachen Wien.

(3) Entscheidungen der Bezirksgerichte unterliegen

dem Rechtsmittel der Beschwerde, die

innerhalb acht Tagen einzubringen ist und aufschiebende

Wirkung hat; über diese Beschwerde

erkennt das Berufungsgericht endgültig.

(4) Gegen die außerhalb einer Hauptverhandlung

ergangenen Entscheidungen der Gerichtshöfe

erster Instanz steht die Beschwerde an den

Gerichtshof zweiter Instanz offen; sie ist binnen

acht Tagen anzubringen und hat aufschiebende

Wirkung.

Tilgung.

§ 12. (1) Auf Ansuchen des Verurteilten sind

a) alle Verurteilungen wegen Vergehen oder

Übertretungen, sofern der Verurteilte keine

Vorstrafe wegen eines Verbrechens oder

wegen eines aus Gewinnsucht begangenen

Vergehens oder einer solchen Übertretung

erlitten hat,

b) alle Verurteilungen wegen der in §§ 1

und 2, Abs. (1) und (2), dieses Bundesgesetzes

angeführten strafbaren Handlungen,

c) alle Verurteilungen wegen anderer als der

im § 3, Abs. (2), angeführten Verbrechen

zu einer drei Jahre nicht übersteigenden

Freiheitsstrafe, sofern keine Vorstrafe

wegen eines Verbrechens oder wegen eines

aus Gewinnsucht begangenen Vergehens

oder einer solchen Übertretung vorliegt,

zu tilgen, wenn die Tat vor dem Befreiungstag,

im Falle des § 1 dieses Bundesgesetzes vor

dem 25. November 1945 begangen worden ist

und der Täter den Schaden nach Kräften gutgemacht

hat.

(2) Unter den vorstehenden Voraussetzungen

ist die Tilgung auch allen österreichischen Staatsangehörigen

zu gewähren, die von deutschen Gerichten

außerhalb der Republik Österreich verurteilt

worden sind.

(3) Die Tilgung nach diesem Bundesgesetze ist

nicht zu gewähren, wenn nach § 10 auch die

sonstigen Begünstigungen dieses Gesetzes nicht

Anwendung zu finden hätten.

(1) Über das Ansuchen um Tilgung entscheidet

nach Anhörung des Staatsanwaltes der Gerichtshof,

der nach dem Gesetze vom 21. März 1918,

R. G. Bl. Nr. 108 (Tilgungsgesetz), zur Entscheidung

über die Tilgung der letzten von einem

österreichischen bürgerlichen Strafgericht ausgesprochenen

Verurteilung berufen ist, wenn es

sich aber um ausländische Verurteilungen handelt,

der Gerichtshof, in dessen Sprengel der Tilgungswerber

seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat,

und wenn sich auch dieser Gerichtsstand nicht

feststellen läßt, das Landesgericht für Strafsachen

Wien.

(5) Die Bestimmung des § 11, Abs. (4), über

das Beschwerderecht ist auch im Tilgungsverfahren

anzuwenden.

(6) Wenn der Vorsitzende und der Staatsanwalt

übereinstimmend der Ansicht sind, daß dem Tilgungsansuchen

stattzugeben sei, so bedarf es

keiner Beschlußfassung des Senates.

Befreiungstag.

§ 13. Der Befreiungstag der einzelnen Bundesländer

und der Stadt Wien wird von dem Bundesminister

für Justiz durch Verordnung festgestellt.

Allfällige Begnadigung.

§ 14. Das Bundesministerium für Justiz wird

ermächtigt, von Amts wegen besondere Gnadenanträge

zu stellen, wenn der Beschuldigte der

Begünstigungen dieses Bundesgesetzes nicht teilhaft

wird, aber nach seinen persönlichen Verhältnissen

und seinem Lebenswandel oder wegen besonderer

Heimsuchung durch den Krieg und die

damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse

oder wegen der Art und des Beweggrundes der begangenen

strafbaren Handlung und namentlich

wegen seiner positiven und bewährten Einstellung

für ein selbständiges, unabhängiges und

demokratisches Österreich der Gnade würdig ist

und die strafbare Handlung vor dem 25. November

1945 begangen worden ist.

Vollzugsklausel.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz und in Ansehung

der Bestimmungen über das Strafregister

auch das Bundesministerium für Inneres betraut.

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