79. Bundesgesetz: Befreiungsamnestie.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Unbedingte Einstellung.
§ 1. Wegen strafbarer Handlungen welcher Art
immer, die zwischen dem Tag der Befreiung des
Bundeslandes, in dem die Tat verübt worden
ist — wenn die Tat in Wien gesetzt worden ist,
zwischen dem Tage der Befreiung Wiens — (Befreiungstag)
und dem 25. November 1945 vorwiegend
zu dem Zwecke gesetzt worden sind,
die Einrichtung der Republik Österreich als
demokratischen Staates zu sichern, nationalsozialistische
Vermögen öffentlichen Interessen dienstbar
zu machen oder Opfern der nationalsozialististischen
Herrschaft moralische oder materielle
Genugtuung zu verschaffen, ist kein Strafverfahren
einzuleiten, wenn die Tat mit einer zehn
Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht
ist; ein etwa eingeleitetes Strafverfahren
ist einzustellen.
§ 2. (1) Wegen der in den §§ 65 bis 81, 83, 92
und 93 St. G., wegen des im Artikel II des Gesetzes
vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 8
aus 1863, betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen
und des Militärstrafgesetzes, angeführten
Verbrechens sowie wegen aller Vergehen
und Übertretungen, die von Amts wegen oder
auf Antrag oder Ermächtigung vom öffentlichen
Ankläger zu verfolgen sind, ist ein strafgerichtliches
Verfahren nicht einzuleiten, wenn die Tat
vor dem Befreiungstag begangen worden ist.
(2) Dasselbe gilt für Tathandlungen, die nach
noch in Geltung stehenden deutschen Rechtsvorschriften
strafbar sind, wenn sie vor dem
im vorigen Absatze bezeichneten Tage begangen
worden sind und Geldstrafe, Haft oder Gefängnis
als Höchststrafe angedroht ist.
(3) Ist ein strafgerichtliches Verfahren schon
eingeleitet, so ist es einzustellen, soweit es sich
auf solche strafbare Handlungen bezieht, und
zwar auch dann, wenn das Urteil erster Instanz
zwar gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen
ist, es wäre denn, daß gegen das verurteilende
Erkenntnis erster Instanz zugunsten
des Angeklagten ein Rechtsmittel eingebracht
worden ist und der Angeklagte eine Entscheidung
darüber begehrt oder daß ein schon rechtskräftig
abgeschlossenes Verfahren zugunsten des
Angeklagten wieder aufgenommen wird.
(4) Das Verfahren wegen strafbarer Handlungen,
die mit den in Abs. (1) und (2) angeführten
zusammentreffen, wird durch die unbedingte
Einstellung nicht berührt.
Bedingte Einstellung.
§ 3. (1) Wenn gegen eine Person wegen eines
vor dem Befreiungstag begangenen Verbrechens,
ein Strafverfahren eingeleitet oder bereits eine
Anklageschrift oder ein Strafantrag im vereinfachten
Verfahren eingebracht worden ist, so ist
das Strafverfahren auf Antrag des Staatsanwaltes
einzustellen, wenn die nach dem anzuwendenden
österreichischen Gesetze angedrohte Freiheitsstrafe
fünf Jahre nicht übersteigt.
(2) Wenn jedoch die zu verfolgende strafbare
Handlung den Tatbestand der Verbrechen nach
§ 98 a oder b St. G. oder eines nach den
§§ 174 I a, c, d und e, 174 II c, 175 I oder
176 I b St. G. zum Verbrechen geeigneten
Diebstahls oder der Teilnehmung an solchen
Diebstählen begründet, findet die Bestimmung
des Abs. (1) keine Anwendung.
(3) Wenn die Anzeige lediglich dem Staatsanwälte
zugekommen ist oder in der Folge noch
zukommt und das Gericht mit der Sache noch
nicht befaßt war, so ist die Anzeige zurückzulegen.
(4) Das eingestellte Strafverfahren ist wieder
aufzunehmen, wenn der Beschuldigte (Angezeigte,
Angeklagte) wegen eines innerhalb der
Verjährungszeit, die hinsichtlich der durch die
Einstellung oder Rücklegung erfaßten Tat gilt,
neuerlich begangenen Verbrechens verurteilt
wird.
(5) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist von
dem Staatsanwälte zu stellen. Hat der Staatsanwalt
die Anzeige zurückgelegt, so hat er im
Falle der neuerlichen Verurteilung die Einleitung
des Strafverfahrens zu beantragen.
(6) Von der Einstellung des Strafverfahrens
hat das Gericht, von der Zurücklegung der Anzeige
der Staatsanwalt das Strafregisteramt sowie
den Beschuldigten (Angezeigten, Angeklagten)
zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung
hat die Mitteilung zu enthalten, daß das eingestellte
Strafverfahren wieder aufgenommen
werden kann, wenn der Beschuldigte (Angezeigte,
Angeklagte) wegen eines innerhalb der Verjährungszeit,
die hinsichtlich der durch die Einstellung
erfaßten Tat gilt, neuerlich begangenen
Verbrechens verurteilt wird.
(7) Sind seit dem Ende der Verjährungszeit
sechs Monate abgelaufen, so kann das Strafverfahren
nicht wieder aufgenommen werden. Wenn
jedoch der Beschuldigte (Angezeigte, Angeklagte)
vor Ablauf der Verjährungszeit wegen eines Verbrechens
verfolgt wird, so kann die Wiederaufnahme
noch binnen sechs Monaten nach der
rechtskräftigen Verurteilung bewilligt werden.
(8) Das Strafregisteramt hat in seine Auskünfte
auch die ihm mitgeteilten Einstellungsbeschlüsse
aufzunehmen.
(9) Ist das Strafverfahren auch wegen einer
Handlung anhängig geworden, die nur auf Privatanklage
verfolgt werden kann, so ist der
Beschluß über die Einstellung auch dem Privatankläger
zuzustellen.
Unbedingter Strafnachlaß.
§ 4. (1) Allen Personen, die vor dem Befreiungstag
nur wegen einer oder mehrerer der in
§ 2, Abs. (1) und (2), bezeichneten Handlungen
rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die
Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht oder
nicht zur Gänze vollstreckt ist.
(2) Personen, denen die Strafnachsicht zuteil
wird oder nur deshalb nicht zuteil wird, weil
die Strafe schon vollstreckt ist, werden alle
Rechtsfolgen der Verurteilung nachgesehen.
Bedingter Strafnachlaß, bedingte Entlassung.
§ 5. (1) Allen Personen, die vor dem Befreiungstag
zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt worden sind, ist diese Strafe bedingt
nachgelassen, wenn sie drei Jahre nicht übersteigt.
Der bedingte Strafnachlaß erstreckt sich
auch auf alle Rechtsfolgen.
(2) Wenn die Strafe zum Teile bereits vollstreckt
ist, so ist der Verurteilte zur Probe bedingt
zu entlassen, und zwar auch dann, wenn
er formlos bereits aus der Strafhaft gelangt ist.
(3) Ausgenommen von der bedingten Strafnachsicht
und der bedingten Entlassung sind die Freiheitsstrafen,
die wegen der in § 3, Abs. (2), aufgezählten
Verbrechen allein oder Zugleich wegen
einer damit zusammentreffenden Handlung verhängt
worden sind, vorausgesetzt, daß der Verurteilte
an dem Befreiungstag bereits 18 Jahre
alt war.
(4) Sind gegen den Verurteilten mehrere rechtskräftige
Urteile ganz oder zum Teile zu vollziehen,
so sind die darin ausgesprochenen Freiheitsstrafen
zusammenzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli
1920, St. G. Bl. Nr. 373, über die bedingte Verurteilung
sind sinngemäß anzuwenden. Die Probezeit
endet drei Jahre nach Fassung des Beschlusses
über den bedingten Strafnachlaß oder
die bedingte Entlassung.
(6) Wenn die Vollziehung einer wegen eines
Verbrechens verhängten Strafe bereits nach dem
Gesetz vom 23. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 373,
über die bedingte Verurteilung vorläufig aufgeschoben
worden ist oder der Täter bereits nach
diesem Gesetze zur Probe entlassen worden ist,
bleibt es bei diesen Verfügungen. Die Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes sind in solchen
Fällen nicht anzuwenden.
Überprüfung.
§ 6. (1) Bei allen drei Jahre übersteigenden
noch nicht oder nicht zur Gänze vollstreckten
Freiheitsstrafen ist, wenn der Staatsanwalt oder
der Verurteilte es beantragen, zu prüfen, ob die
Strafe nach der Überlieferung österreichischer
Strafrechtspflege als übermäßig hoch anzusehen
ist.
(2) Diese Prüfung hat zu unterbleiben, wenn
die dem Strafurteile zugrunde liegende Tat nach
österreichischem Rechte mit der Todesstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von mindestens zehnjähriger
Dauer bedroht ist. Urteile der Sondergerichte,
des Volksgerichtshofes und der Oberlandesgerichte,
soweit diesen der Zuständigkeit
des Volksgerichtshofes unterliegende Strafsachen
überwiesen wurden, sind jedoch ohne Rücksicht
auf die Höhe der verhängten Strafe oder der
nach österreichischem Rechte in Betracht kommenden
Strafdrohung zu überprüfen, soweit sie
nicht nach dem Gesetze vom 3. Juli 1945 über
die Aufhebung von Strafurteilen und die Einstellung
von Strafverfahren (Aufhebungs- und
Einstellungsgesetz), St. G. Bl. Nr. 48, als nicht
erfolgt gelten.
(3) Die Überprüfung erfolgt durch den Gerichtshof
erster Instanz in nichtöffentlicher
Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes.
(4) Hält der Gerichtshof die Strafe für zu hoch
bemessen, so hebt er das Urteil, das in seinem
Ausspruch über die Schuld unberührt bleibt, in
seinem Ausspruch über die Strafe auf und
ordnet eine Verhandlung zur Neubemessung der
Strafe an. Findet er die Strafe angemessen, so
lehnt der Gerichtshof den Antrag auf Änderung
des Ausspruches über die Strafe ab.
(5) Die Neubemessung der Strafe erfolgt in
öffentlicher Verhandlung unter Ausschluß einer
Erörterung über die Schuldfrage nach Anhörung
der Parteien durch den Gerichtshof erster Instanz
als Schöffen- oder Schwurgericht. Das Verfahren
und die Zuständigkeit richten sich nach
den Vorschriften der Strafprozeßordnung. Gegen
das neue Strafurteil stehen dieselben Rechtsmittel
offen, die sonst wegen des Ausspruches über
die Strafe gegen Urteile der Gerichtshöfe erster
Instanz eingeräumt sind. Eine strengere Strafe
als die ursprünglich verhängte darf bei sonstiger
Nichtigkeit nicht ausgesprochen werden.
(6) Wenn die neubemessene Strafe drei Jahre
nicht übersteigt, ist nach Rechtskraft des Urteils
die Entscheidung über allfälligen bedingten
Strafnachlaß oder bedingte Entlassung nach § 5
dieses Bundesgesetzes durch den für diese Entscheidung
sonst zuständigen Gerichtshof erster
Instanz zu treffen.
Militärdelikte.
§ 7. (1) Wegen eines in dem deutschen Militärstrafgesetzbuche,
in einem dieses ergänzenden
Gesetze oder in einer zur Ergänzung dieser Gesetze
bestimmten Verordnung mit Strafe bedrohten
militärischen Verbrechens oder Vergehens
findet eine Verfolgung auch dann nicht
mehr statt, wenn die Tat nach österreichischem
Rechte (Anhang zum Strafgesetz) strafbar wäre.
(2) Urteile der deutschen Militärgerichte und
der SS-Gerichte gelten, gleichviel ob sie innerhalb
oder außerhalb der Republik Österreich gefällt
worden sind, für das Gebiet dieser Republik
als nicht erfolgt.
§ 8. Die nach § 7, Abs. (2), zu treffende Entscheidung
darüber, ob die Verurteilung als nicht
erfolgt gilt, obliegt dem Gerichtshofe erster Instanz,
der von Amts wegen oder auf Antrag
in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des
Staatsanwaltes darüber zu erkennen hat.
§ 9. (1) Wenn durch das Urteil des deutschen
Militärgerichtes oder des SS-Gerichtes strafbare
Handlungen erfaßt worden sind, die nach den
allgemeinen österreichischen Strafgesetzen (ausschließlich
des Anhanges zum Strafgesetz) oder
den in Österreich noch in Geltung stehenden deutschen
Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht sind,
so ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Das ordentliche Verfahren ist nicht einzuleiten,
wenn die Tat entweder nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder nach einem
der nachstehend angeführten Gesetze nicht verfolgt
werden darf
Bundesgesetz vom 21. Dezember 1945,
B. G. Bl. Nr. 14 aus 1946, betreffend die Einstellung
von Strafverfahren und die Nachsicht
von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus
und Faschismus;
Gesetz vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 48,
über die Aufhebung von Strafurteilen und die
Einstellung von Strafverfahren (Aufhebungs- und
Einstellungsgesetz) samt der dieses Gesetz ergänzenden
Verordnung der Provisorischen Staatsregierung
vom 9. September 1945, St. G. Bl.
Nr. 155.
(2) Wenn eine Verurteilung als nicht erfolgt
gilt, so findet § 7 des letztbezeichneten Gesetzes
Anwendung.
Ausschließung von der Amnestie.
§ 10. (1) Auf Handlungen, die nach dem Verfassungsgesetz
vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.
Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz),
nach dem Verfassungsgesetz vom 26. Juni
1945, St. G. Bl. Nr. 32, über Kriegsverbrechen
und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz)
in der Fassung des Verfassungsgesetzes
vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl.
Nr. 199, nach dem Verfassungsgesetze vom
19. Oktober 1945 über die erste Wahl des
Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates
der Stadt Wien in der befreiten Republik
Österreich (Wahlgesetz), St. G. Bl. Nr. 198,
nach dem Verfassungsgesetze vom 16. November
1945 über die Änderung des Wahlgesetzes (Wahlgesetznovelle),
St. G. Bl. Nr. 229, oder nach dem
Gesetze vom 18. Oktober 1945 gegen Beeinträchtigung
der Alliiertenhilfe, St. G. Bl. Nr. 200,
strafbar sind, finden die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes keine Anwendung. Sie sind auch
nicht anzuwenden, wenn der Täter aus nationalsozialistischer
Gesinnung oder aus Willfährigkeit
gegenüber Anordnungen gehandelt hat, die im
Interesse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
oder aus nationalsozialistischer Einstellung
ergangen sind.
(2) (Verfassungsbestimmung.)
Auf Personen, die als Nationalsozialisten gemäß
dem Verfassungsgesetz vom 19. Oktober
1945 über die erste Wahl des Nationalrates, der
Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien
in der befreiten Republik Österreich (Wahlgesetz),
St. G. Bl. Nr. 198, vom Wahlrechte
ausgeschlossen waren, findet dieses Bundesgesetz
mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 7 bis 9
keine Anwendung.
(3) (Verfassungsbestimmung.)
In den Fällen, in denen nach Aufhebung von
Urteilen der Militär- oder SS-Gerichte neuerlich
ein Strafverfahren einzuleiten ist, greift die in
den Abs. 1 und 2 vorgesehene Ausschließung von
der Amnestie Platz, wenn allenfalls die Bestimmungen
der §§ 2 oder 3 dieses Bundesgesetzes
in Betracht kämen.
Zuständigkeit, Rechtsmittel.
§ 11. (1) Über Einstellung (§§ 1 bis 3) und
Wiederaufnahme [§ 3, Abs. (4)] nach diesem
Bundesgesetze entscheidet das Gericht, bei dem
das Verfahren anhängig ist oder war, über die
Nachsicht von Strafen und Rechtsfolgen, die bedingte
Entlassung und ihren Widerruf, die Überprüfung
und Beseitigung von Urteilssprüchen
und die Neubemessung von Strafen das Gericht,
das in erster Instanz erkannt hat, und zwar im
Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen
außerhalb einer Hauptverhandlung der Gerichtshof
erster Instanz in einer Versammlung von drei
Richtern [§ 13, Abs. (3), St. P. O.].
(2) Falls eine Verurteilung nicht im Gebiete
der Republik Österreich oder falls sie durch ein
Militärgericht oder ein SS-Gericht erfolgt ist,
so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig,
in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz
oder Aufenthalt hat, und wenn auch ein
solches Gericht nicht zu ermitteln ist, das Landesgericht
für Strafsachen Wien.
(3) Entscheidungen der Bezirksgerichte unterliegen
dem Rechtsmittel der Beschwerde, die
innerhalb acht Tagen einzubringen ist und aufschiebende
Wirkung hat; über diese Beschwerde
erkennt das Berufungsgericht endgültig.
(4) Gegen die außerhalb einer Hauptverhandlung
ergangenen Entscheidungen der Gerichtshöfe
erster Instanz steht die Beschwerde an den
Gerichtshof zweiter Instanz offen; sie ist binnen
acht Tagen anzubringen und hat aufschiebende
Wirkung.
Tilgung.
§ 12. (1) Auf Ansuchen des Verurteilten sind
a) alle Verurteilungen wegen Vergehen oder
Übertretungen, sofern der Verurteilte keine
Vorstrafe wegen eines Verbrechens oder
wegen eines aus Gewinnsucht begangenen
Vergehens oder einer solchen Übertretung
erlitten hat,
b) alle Verurteilungen wegen der in §§ 1
und 2, Abs. (1) und (2), dieses Bundesgesetzes
angeführten strafbaren Handlungen,
c) alle Verurteilungen wegen anderer als der
im § 3, Abs. (2), angeführten Verbrechen
zu einer drei Jahre nicht übersteigenden
Freiheitsstrafe, sofern keine Vorstrafe
wegen eines Verbrechens oder wegen eines
aus Gewinnsucht begangenen Vergehens
oder einer solchen Übertretung vorliegt,
zu tilgen, wenn die Tat vor dem Befreiungstag,
im Falle des § 1 dieses Bundesgesetzes vor
dem 25. November 1945 begangen worden ist
und der Täter den Schaden nach Kräften gutgemacht
hat.
(2) Unter den vorstehenden Voraussetzungen
ist die Tilgung auch allen österreichischen Staatsangehörigen
zu gewähren, die von deutschen Gerichten
außerhalb der Republik Österreich verurteilt
worden sind.
(3) Die Tilgung nach diesem Bundesgesetze ist
nicht zu gewähren, wenn nach § 10 auch die
sonstigen Begünstigungen dieses Gesetzes nicht
Anwendung zu finden hätten.
(1) Über das Ansuchen um Tilgung entscheidet
nach Anhörung des Staatsanwaltes der Gerichtshof,
der nach dem Gesetze vom 21. März 1918,
R. G. Bl. Nr. 108 (Tilgungsgesetz), zur Entscheidung
über die Tilgung der letzten von einem
österreichischen bürgerlichen Strafgericht ausgesprochenen
Verurteilung berufen ist, wenn es
sich aber um ausländische Verurteilungen handelt,
der Gerichtshof, in dessen Sprengel der Tilgungswerber
seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat,
und wenn sich auch dieser Gerichtsstand nicht
feststellen läßt, das Landesgericht für Strafsachen
Wien.
(5) Die Bestimmung des § 11, Abs. (4), über
das Beschwerderecht ist auch im Tilgungsverfahren
anzuwenden.
(6) Wenn der Vorsitzende und der Staatsanwalt
übereinstimmend der Ansicht sind, daß dem Tilgungsansuchen
stattzugeben sei, so bedarf es
keiner Beschlußfassung des Senates.
Befreiungstag.
§ 13. Der Befreiungstag der einzelnen Bundesländer
und der Stadt Wien wird von dem Bundesminister
für Justiz durch Verordnung festgestellt.
Allfällige Begnadigung.
§ 14. Das Bundesministerium für Justiz wird
ermächtigt, von Amts wegen besondere Gnadenanträge
zu stellen, wenn der Beschuldigte der
Begünstigungen dieses Bundesgesetzes nicht teilhaft
wird, aber nach seinen persönlichen Verhältnissen
und seinem Lebenswandel oder wegen besonderer
Heimsuchung durch den Krieg und die
damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse
oder wegen der Art und des Beweggrundes der begangenen
strafbaren Handlung und namentlich
wegen seiner positiven und bewährten Einstellung
für ein selbständiges, unabhängiges und
demokratisches Österreich der Gnade würdig ist
und die strafbare Handlung vor dem 25. November
1945 begangen worden ist.
Vollzugsklausel.
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz und in Ansehung
der Bestimmungen über das Strafregister
auch das Bundesministerium für Inneres betraut.