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79_1945 AT

79. Verordnung: Führung ausländischer akademischer Grade.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Verordnung: Führung ausländischer akademischer Grade.

Auf Grund des § 1, C, Punkt 3, des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 266 aus

1935, wird verordnet

§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, die einen

akademischen Grad (§ 1 der Verordnung vom

9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 78) an einer ausländischen

Hochschule erworben haben, bedürfen

zur Führung dieses Grades der Nostrifikation des

Diplomes.

(2) Ehrenhalber von einer ausländischen Hochschule

verliehene akademische Grade dürfen österreichische

Staatsbürger nur mit Genehmigung des

Staatsamtes führen.

§ 2. (1) Ausländer dürfen einen von einer ausländischen

Hochschule verliehenen akademischen

Grad während eines nur vorübergehenden Aufenthaltes

im Bereich der Republik Österreich

führen, wenn sie zu dessen Führung nach dem

Recht ihres Heimatstaates befugt sind. Sie haben

sich über diese Berechtigung auf Verlangen der

Behörden auszuweisen.

(2) Nehmen sie im Bereich der Republik Österreich

ihren dauernden Wohnsitz (§ 66 der Jurisdiktionsnorm),

dann bedürfen sie zur Führung

des ausländischen akademischen Grades der Nostrifikation

des Diploms.

§ 3. (1) Der Antrag auf Nostrifikation ist vom

Bewerber bei einer zur Verleihung inländischer

akademischer Grade gleicher Art befugten Hochschulbehörde

zu stellen. Dem Antrag sind eine

kurze Darstellung des Lebenslaufes des Bewerbers

sowie die folgenden Urkunden in Urschrift oder

in beglaubigter Abschrift (beglaubigter Übersetzung)

beizufügen: das Reifezeugnis, die Studien-

und Prüfungsnachweise und die Urkunde über

die Verleihung des akademischen Grades.

(2) Das zuständige Professorenkollegium prüft,

ob der Bewerber den für die Erlangung eines

akademischen Grades gleicher Art im Inland gestellten

Anforderungen, und zwar sowohl hinsichtlich

der Vorstudien als auch der fachwissenschaftlichen

Studien vollkommen entsprochen hat, ob

ihm daher auf Grund der von ihm nachgewiesenen

Studien, Prüfungen und sonstigen wissenschaftlichen

Leistungen der akademische Grad auch im

Inland hätte zuerkannt werden können.

(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. (2) zu,

kann die zur Verleihung befugte Hochschulbehörde

die Nostrifikation des akademischen

Grades unbedingt aussprechen.

(4) Treffen die Voraussetzungen des Abs. (2)

nicht zu, so weist das Professorenkollegium den

Antrag als unbegründet ab oder es gibt dem Bewerber

die Bedingungen bekannt, von deren Erfüllung

es die Gewährung seines Antrages abhängig

macht. Der Bewerber kann insbesondere angewiesen

werden, durch ein oder mehrere Semester

bestimmte Lehrveranstaltungen zu besuchen oder

sich sämtlichen oder einzelnen der für die Erlangung

entsprechender akademischer Grade im Inland

vorgeschriebenen strengen Prüfungen zu

unterziehen.

(5) Gegen einen Bescheid nach Abs. (4) steht dem

Bewerber binnen zwei Wochen die Berufung an

das Staatsamt offen.

(6) Die erfolgte Nostrifikation ist von der Hochschulbehörde

auf dem an der ausländischen Hochschule

erlangten Diplom zu vermerken.

§ 4. Mit dem Antritt eines öffentlichen Lehramtes

an einer österreichischen Hochschule erwirbt

ein Ausländer unmittelbar die Befugnis zur Führung

des an einer ausländischen Hochschule erworbenen

akademischen Grades.

§ 5: (1) Unter der. im § 9 der Verordnung vom

9. Juli 1945 über den Erwerb, die Führung und

den Verlust inländischer akademischer Grade,

St. G. Bl. Nr. 78, bezeichneten Voraussetzungen

kann die Nostrifikation eines ausländischen akademischen

Grades von der Hochschulbehörde, die

das Nostrifikationsverfahren durchgeführt hatte,

widerrufen werden.

(2) Gegen einen Widerrufungsbescheid nach

Abs. (1) steht dem Bewerber binnen zwei Wochen

die Berufung an das Staatsamt offen.

§ 6. Wer einen ausländischen akademischen

Grad unbefugt führt, wird nach § 2 des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 266 aus

1935, bestraft.

§ 7. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die bisherigen Verordnungen und Erlässe

oder die in solchen enthaltenen Bestimmungen, die

dieser Verordnung entgegenstehen, außer Kraft.

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