79. Verordnung: Führung ausländischer akademischer Grade.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, C, Punkt 3, des Hochschulermächtigungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 266 aus
1935, wird verordnet
§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, die einen
akademischen Grad (§ 1 der Verordnung vom
9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 78) an einer ausländischen
Hochschule erworben haben, bedürfen
zur Führung dieses Grades der Nostrifikation des
Diplomes.
(2) Ehrenhalber von einer ausländischen Hochschule
verliehene akademische Grade dürfen österreichische
Staatsbürger nur mit Genehmigung des
Staatsamtes führen.
§ 2. (1) Ausländer dürfen einen von einer ausländischen
Hochschule verliehenen akademischen
Grad während eines nur vorübergehenden Aufenthaltes
im Bereich der Republik Österreich
führen, wenn sie zu dessen Führung nach dem
Recht ihres Heimatstaates befugt sind. Sie haben
sich über diese Berechtigung auf Verlangen der
Behörden auszuweisen.
(2) Nehmen sie im Bereich der Republik Österreich
ihren dauernden Wohnsitz (§ 66 der Jurisdiktionsnorm),
dann bedürfen sie zur Führung
des ausländischen akademischen Grades der Nostrifikation
des Diploms.
§ 3. (1) Der Antrag auf Nostrifikation ist vom
Bewerber bei einer zur Verleihung inländischer
akademischer Grade gleicher Art befugten Hochschulbehörde
zu stellen. Dem Antrag sind eine
kurze Darstellung des Lebenslaufes des Bewerbers
sowie die folgenden Urkunden in Urschrift oder
in beglaubigter Abschrift (beglaubigter Übersetzung)
beizufügen: das Reifezeugnis, die Studien-
und Prüfungsnachweise und die Urkunde über
die Verleihung des akademischen Grades.
(2) Das zuständige Professorenkollegium prüft,
ob der Bewerber den für die Erlangung eines
akademischen Grades gleicher Art im Inland gestellten
Anforderungen, und zwar sowohl hinsichtlich
der Vorstudien als auch der fachwissenschaftlichen
Studien vollkommen entsprochen hat, ob
ihm daher auf Grund der von ihm nachgewiesenen
Studien, Prüfungen und sonstigen wissenschaftlichen
Leistungen der akademische Grad auch im
Inland hätte zuerkannt werden können.
(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. (2) zu,
kann die zur Verleihung befugte Hochschulbehörde
die Nostrifikation des akademischen
Grades unbedingt aussprechen.
(4) Treffen die Voraussetzungen des Abs. (2)
nicht zu, so weist das Professorenkollegium den
Antrag als unbegründet ab oder es gibt dem Bewerber
die Bedingungen bekannt, von deren Erfüllung
es die Gewährung seines Antrages abhängig
macht. Der Bewerber kann insbesondere angewiesen
werden, durch ein oder mehrere Semester
bestimmte Lehrveranstaltungen zu besuchen oder
sich sämtlichen oder einzelnen der für die Erlangung
entsprechender akademischer Grade im Inland
vorgeschriebenen strengen Prüfungen zu
unterziehen.
(5) Gegen einen Bescheid nach Abs. (4) steht dem
Bewerber binnen zwei Wochen die Berufung an
das Staatsamt offen.
(6) Die erfolgte Nostrifikation ist von der Hochschulbehörde
auf dem an der ausländischen Hochschule
erlangten Diplom zu vermerken.
§ 4. Mit dem Antritt eines öffentlichen Lehramtes
an einer österreichischen Hochschule erwirbt
ein Ausländer unmittelbar die Befugnis zur Führung
des an einer ausländischen Hochschule erworbenen
akademischen Grades.
§ 5: (1) Unter der. im § 9 der Verordnung vom
9. Juli 1945 über den Erwerb, die Führung und
den Verlust inländischer akademischer Grade,
St. G. Bl. Nr. 78, bezeichneten Voraussetzungen
kann die Nostrifikation eines ausländischen akademischen
Grades von der Hochschulbehörde, die
das Nostrifikationsverfahren durchgeführt hatte,
widerrufen werden.
(2) Gegen einen Widerrufungsbescheid nach
Abs. (1) steht dem Bewerber binnen zwei Wochen
die Berufung an das Staatsamt offen.
§ 6. Wer einen ausländischen akademischen
Grad unbefugt führt, wird nach § 2 des Hochschulermächtigungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 266 aus
1935, bestraft.
§ 7. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die bisherigen Verordnungen und Erlässe
oder die in solchen enthaltenen Bestimmungen, die
dieser Verordnung entgegenstehen, außer Kraft.