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799_1992 AT

799. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 799. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 21 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/1991, wird verordnet

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21 a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,8fache des um 25 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21 a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen 737/1000 und bei einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen 885/1000 der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 1).

§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21 a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,75fache des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21 a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 4. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 3. Jänner 1993 treten die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. April 1990 betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1990, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 667/1991, außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in das Jahr 1992 sowie in den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 3. Jänner 1993: fallen, weiterhin anzuwenden.

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