799. Kundmachung: 37 Novelle der Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 19. Dezember 1990 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung für
die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 96/1954, zuletzt geändert durch die
Kundmachung BGBl. Nr. 444/1990, wird wie folgt
geändert
1. Im § 13 Abs. 3 Z 3 wird die Zitierung
„Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150," durch die
Zitierung „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,"
ersetzt.
2. Im § 13 Abs. 4 Z 2 wird die Zitierung „nach
den §§ 15 bis 15 b Mutterschutzgesetz oder nach
den §§ 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
(EKUG)" durch die Zitierung „nach den §§ 15 bis
15 b und 15 d des Mutterschutzgesetzes 1979
(MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5
und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG),
BGBl. Nr. 651/1989," ersetzt.
3. An die Stelle des § 27 Abs. 3 treten folgende
Abs. 3 bis 3 b
„(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine
Abfertigung einem Lohnbediensteten, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb
von sechs Monaten nach seiner Eheschließung
kündigt oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder
gemeinsam mit seinem Ehegatten an
Kindes Statt angenommenen Kindes, das
das erste Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche
Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2
Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat
und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch
lebt, das Dienstverhältnis kündigt oder
3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b und
15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9
EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem
Dienstverhältnis erklärt oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach
§ 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG das
Dienstverhältnis kündigt.
(3 a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann
nur einer der beiden Ehegatten — und auch das nur
einmal — die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die
Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und
dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen
werden. Stehen beide Ehepartner oder beide
Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in
einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf
Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung
oder wegen desselben Kindes, so geht der früher
entstandene Anspruch dem später entstandenen vor.
Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im
Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren
Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der
Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter)
vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht,
wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
besteht.
(3 b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine
Abfertigung
1. einem Lohnbediensteten, wenn das Dienstverhältnis
wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Lohnbediensteten gekündigt
wird und das Dienstverhältnis mindestens
zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat,
2. wenn eine weibliche Lohnbedienstete nach
Vollendung des 60. Lebensjahres das Dienstverhältnis
kündigt und das Dienstverhältnis
mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert
hat."
4. § 27 Abs. 6 lautet
„(6) Wird ein Lohnbediensteter, der gemäß
Abs. 3
1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis
erklärt hat,
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung
dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu
einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen,
so hat er den Österreichischen Bundesbahnen
die anläßlich der Beendigung des bisherigen
Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."
5. § 35 a erhält die Bezeichnung „Abs. 1". Als
Abs. 2 wird angefügt
„(2) Hat ein Lohnbediensteter eine Abfertigung
gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis
zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch
genommen, so ist in diesem Fall § 27 Abs. 6 in der
vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden."
6. Die Anlage 2 enthält folgende Fassung
LOHNTAFEL
Artikel II
Es treten in Kraft
1. Art. I Z 1 bis 5 mit 1. Juli 1990.
2. Art. I Z6 mit 1. Jänner 1991.