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799. Kundmachung: 37 Novelle der Dienst- und Lohnordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 799. Kundmachung: 37 Novelle der Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 19. Dezember 1990 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung für

die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen

Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 96/1954, zuletzt geändert durch die

Kundmachung BGBl. Nr. 444/1990, wird wie folgt

geändert

1. Im § 13 Abs. 3 Z 3 wird die Zitierung

„Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150," durch die

Zitierung „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,"

ersetzt.

2. Im § 13 Abs. 4 Z 2 wird die Zitierung „nach

den §§ 15 bis 15 b Mutterschutzgesetz oder nach

den §§ 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes

(EKUG)" durch die Zitierung „nach den §§ 15 bis

15 b und 15 d des Mutterschutzgesetzes 1979

(MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5

und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG),

BGBl. Nr. 651/1989," ersetzt.

3. An die Stelle des § 27 Abs. 3 treten folgende

Abs. 3 bis 3 b

„(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine

Abfertigung einem Lohnbediensteten, wenn er

1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb

von sechs Monaten nach seiner Eheschließung

kündigt oder

2. innerhalb von sechs Monaten nach der

a) Geburt eines eigenen Kindes oder

b) Annahme eines von ihm allein oder

gemeinsam mit seinem Ehegatten an

Kindes Statt angenommenen Kindes, das

das erste Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, oder

c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche

Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2

Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr

noch nicht vollendet hat

und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch

lebt, das Dienstverhältnis kündigt oder

3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines

Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b und

15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9

EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem

Dienstverhältnis erklärt oder

4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach

§ 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG das

Dienstverhältnis kündigt.

(3 a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann

nur einer der beiden Ehegatten — und auch das nur

einmal — die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die

Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und

dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen

werden. Stehen beide Ehepartner oder beide

Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in

einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf

Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung

oder wegen desselben Kindes, so geht der früher

entstandene Anspruch dem später entstandenen vor.

Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im

Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren

Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der

Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter)

vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht,

wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres

Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

besteht.

(3 b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine

Abfertigung

1. einem Lohnbediensteten, wenn das Dienstverhältnis

wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Lohnbediensteten gekündigt

wird und das Dienstverhältnis mindestens

zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat,

2. wenn eine weibliche Lohnbedienstete nach

Vollendung des 60. Lebensjahres das Dienstverhältnis

kündigt und das Dienstverhältnis

mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert

hat."

4. § 27 Abs. 6 lautet

„(6) Wird ein Lohnbediensteter, der gemäß

Abs. 3

1. das Dienstverhältnis gekündigt oder

2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis

erklärt hat,

innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung

dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu

einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen,

so hat er den Österreichischen Bundesbahnen

die anläßlich der Beendigung des bisherigen

Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."

5. § 35 a erhält die Bezeichnung „Abs. 1". Als

Abs. 2 wird angefügt

„(2) Hat ein Lohnbediensteter eine Abfertigung

gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis

zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch

genommen, so ist in diesem Fall § 27 Abs. 6 in der

vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden

Fassung weiterhin anzuwenden."

6. Die Anlage 2 enthält folgende Fassung

LOHNTAFEL

Artikel II

Es treten in Kraft

1. Art. I Z 1 bis 5 mit 1. Juli 1990.

2. Art. I Z6 mit 1. Jänner 1991.

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