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799_1974 AT

799. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 799. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst

Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der

Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl. Nr. 213,

in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der

20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 215/1972, wird verordnet

§ 1. Die Wochendienstzeit der Beamten des

rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden

und des Dienstzweiges höherer Dienst

in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe,

soweit sie in Justizanstalten im Vollzugsdienst

stehen, beträgt 41 Stunden.

§ 2. Die Wochendienstzeit der

a) zeitverpflichteten Soldaten,

b) Berufsoffiziere,

c) Beamten und Vertragsbediensteten, die gemäß

§ 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer

Unteroffiziersfunktion herangezogen sind

und

d) Personen, die nach § 11 a des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 96/1969 in einer Offiziersfunktion

verwendet werden,

beträgt 41 Stunden.

§ 3. (1) Der Dienstplan der Omnibuslenker

und Fahrgelderheber im Postautodienst sowie der

Lenker der Landkraftposten und Kraftgüterposten

im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

umfaßt eine Wochendienstzeit, die

um 50 v. H. der außerhalb des Dienstortes anfallenden

Wendezeiten länger ist als die im § 28

Abs. 2 und 4 der Dienstpragmatik vorgesehene

Wochendienstzeit. Das Ausmaß der Verlängerung

darf die Differenz zwischen der im § 28

Abs. 2 und 4 der Dienstpragmatik vorgesehenen

Wochendienstzeit und der für die ordnungsgemäße

Besorgung der dienstplanmäßig festgelegten

Aufgaben erforderlichen Zeit zuzüglich

der im Sinne des Abs. 3 als volle Dienstzeit

anzurechnenden Wendezeiten nicht überschreiten.

(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit

zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen

Abfahrt von diesem Ort, wobei im

Dienstort Zeiten, die im Einzelfall 30 Minuten

überschreiten, nicht als Wendezeit gelten. Die

Zeit, die für die ordnungsgemäße Besorgung

dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben am Zielort

vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.

(3) Wendezeiten, die im Einzelfall 30 Minuten

nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen.

Diese Wendezeiten bleiben für die

Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des

Abs. 1 außer Betracht.

(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die

Postgarage (Außenstelle der Postgarage) des Bediensteten

liegt.

(5) Erfolgt die Weiter(Rück)fahrt vom Zielort

nicht am selben Tag, so gilt der Dienst als

beendet, sobald die nach Erreichung des Zielortes

dienstplanmäßig vorgesehenen Aufgaben besorgt

sind.

(6) Soweit für die im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen

im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung eine günstigere als

die sich aus Abs. 1 ergebende Regelung für die

Anrechenbarkeit auswärtiger Wendezeiten auf die

im § 28 Abs. 2 und 4 der Dienstpragmatik vorgesehene

Wochendienstzeit besteht, bleibt diese

Regelung in Geltung.

§ 4. (1) Der Dienstplan der Bahnpostbediensteten

und der Bediensteten im Postbegleitungsdienst

auf Straßenpostkursen umfaßt eine Wochendienstzeit,

die um 50 v. H. der außerhalb

des Dienstortes anfallenden, nach Abs. 3 nicht

voll als Dienstzeit anzurechnenden Wendezeiten

länger ist als die im § 28 Abs. 2 und 4 der

Dienstpragmatik vorgesehene Wochendienstzeit.

(2) Wendezeit ist die Zeit zwischen der Ankunft

in der Endstation der Bahnpost (des Straßenpostkurses)

und der dienstplanmäßigen Abfahrt

von diesem Ort, wobei im Einzelfall höchstens

6 Stunden als Wendezeit gelten. Die Zeit, die für

die ordnungsgemäße Besorgung dienstplanmäßig

festgelegter Aufgaben am Zielort vorgesehen ist,

gilt nicht als Wendezeit.

(3) Wendezeiten sind bis zur Dauer von einer

Stunde voll, darüber hinaus zur Hälfte als Dienstzeit

anzurechnen. Das Höchstausmaß der auf

die im § 28 Abs. 2 und 4 der Dienstpragmatik

vorgesehenen Wochendienstzeit anzurechnenden

Wendezeiten darf 6 Wochenstunden nicht überschreiten.

(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die

Dienststelle des Bediensteten liegt.

§ 5. Die Wochendienstzeit der Bediensteten des

Heimaufsichtsdienstes in den von der Post- und

Telegraphenverwaltung geführten Lehrlingsinternaten

umfaßt 46 Stunden.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Die Verordnungen der Bundesregierung

vom 1.9. Dezember 1972, BGBl. Nr. 38/1973, vom

13. Feber 1973, BGBl. Nr. 83, und vom 26. April

1973, BGBl. Nr. 199, treten mit Ablauf des

31. Dezember 1974 außer Kraft.

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