799. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der
Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl. Nr. 213,
in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der
20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 215/1972, wird verordnet
§ 1. Die Wochendienstzeit der Beamten des
rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden
und des Dienstzweiges höherer Dienst
in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe,
soweit sie in Justizanstalten im Vollzugsdienst
stehen, beträgt 41 Stunden.
§ 2. Die Wochendienstzeit der
a) zeitverpflichteten Soldaten,
b) Berufsoffiziere,
c) Beamten und Vertragsbediensteten, die gemäß
§ 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion herangezogen sind
und
d) Personen, die nach § 11 a des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 96/1969 in einer Offiziersfunktion
verwendet werden,
beträgt 41 Stunden.
§ 3. (1) Der Dienstplan der Omnibuslenker
und Fahrgelderheber im Postautodienst sowie der
Lenker der Landkraftposten und Kraftgüterposten
im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
umfaßt eine Wochendienstzeit, die
um 50 v. H. der außerhalb des Dienstortes anfallenden
Wendezeiten länger ist als die im § 28
Abs. 2 und 4 der Dienstpragmatik vorgesehene
Wochendienstzeit. Das Ausmaß der Verlängerung
darf die Differenz zwischen der im § 28
Abs. 2 und 4 der Dienstpragmatik vorgesehenen
Wochendienstzeit und der für die ordnungsgemäße
Besorgung der dienstplanmäßig festgelegten
Aufgaben erforderlichen Zeit zuzüglich
der im Sinne des Abs. 3 als volle Dienstzeit
anzurechnenden Wendezeiten nicht überschreiten.
(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit
zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen
Abfahrt von diesem Ort, wobei im
Dienstort Zeiten, die im Einzelfall 30 Minuten
überschreiten, nicht als Wendezeit gelten. Die
Zeit, die für die ordnungsgemäße Besorgung
dienstplanmäßig festgelegter Aufgaben am Zielort
vorgesehen ist, gilt nicht als Wendezeit.
(3) Wendezeiten, die im Einzelfall 30 Minuten
nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen.
Diese Wendezeiten bleiben für die
Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des
Abs. 1 außer Betracht.
(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die
Postgarage (Außenstelle der Postgarage) des Bediensteten
liegt.
(5) Erfolgt die Weiter(Rück)fahrt vom Zielort
nicht am selben Tag, so gilt der Dienst als
beendet, sobald die nach Erreichung des Zielortes
dienstplanmäßig vorgesehenen Aufgaben besorgt
sind.
(6) Soweit für die im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen
im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung eine günstigere als
die sich aus Abs. 1 ergebende Regelung für die
Anrechenbarkeit auswärtiger Wendezeiten auf die
im § 28 Abs. 2 und 4 der Dienstpragmatik vorgesehene
Wochendienstzeit besteht, bleibt diese
Regelung in Geltung.
§ 4. (1) Der Dienstplan der Bahnpostbediensteten
und der Bediensteten im Postbegleitungsdienst
auf Straßenpostkursen umfaßt eine Wochendienstzeit,
die um 50 v. H. der außerhalb
des Dienstortes anfallenden, nach Abs. 3 nicht
voll als Dienstzeit anzurechnenden Wendezeiten
länger ist als die im § 28 Abs. 2 und 4 der
Dienstpragmatik vorgesehene Wochendienstzeit.
(2) Wendezeit ist die Zeit zwischen der Ankunft
in der Endstation der Bahnpost (des Straßenpostkurses)
und der dienstplanmäßigen Abfahrt
von diesem Ort, wobei im Einzelfall höchstens
6 Stunden als Wendezeit gelten. Die Zeit, die für
die ordnungsgemäße Besorgung dienstplanmäßig
festgelegter Aufgaben am Zielort vorgesehen ist,
gilt nicht als Wendezeit.
(3) Wendezeiten sind bis zur Dauer von einer
Stunde voll, darüber hinaus zur Hälfte als Dienstzeit
anzurechnen. Das Höchstausmaß der auf
die im § 28 Abs. 2 und 4 der Dienstpragmatik
vorgesehenen Wochendienstzeit anzurechnenden
Wendezeiten darf 6 Wochenstunden nicht überschreiten.
(4) Dienstort ist jene Ortsgemeinde, in der die
Dienststelle des Bediensteten liegt.
§ 5. Die Wochendienstzeit der Bediensteten des
Heimaufsichtsdienstes in den von der Post- und
Telegraphenverwaltung geführten Lehrlingsinternaten
umfaßt 46 Stunden.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Die Verordnungen der Bundesregierung
vom 1.9. Dezember 1972, BGBl. Nr. 38/1973, vom
13. Feber 1973, BGBl. Nr. 83, und vom 26. April
1973, BGBl. Nr. 199, treten mit Ablauf des
31. Dezember 1974 außer Kraft.