798. Bundesgesetz: EU-Abgabenänderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert
1. In § 1 wird als Abs. 4 angefügt
„(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt
steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte
im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn
die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 88800 S betragen.
Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der
Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer
unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde
nachzuweisen.“
2. In § 33 Abs. 4 Z 1 wird als dritter Satz eingefügt
„Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht
erforderlich.“
3. In § 70 Abs. 2 Z 1 entfallen der dritte und vierte Satz.
4. In § 102 Abs. 1 Z 3 lautet der vierte Satz
„Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei
der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten
war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist.“
5. In § 106 wird als Abs. 4 angefügt
„(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.“
6. In § 124b wird als Z 26 bis 28 angefügt
„26. § 1 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Z 1 und § 106 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 798/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
27. § 70 Abs. 2 Z 1 dritter und vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 798/1996 ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997
enden.
28. § 102 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996 ist erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.“
Artikel II
Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden
und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder
Das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden
und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl.
Nr. 257/1976, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1983, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 werden die Worte „Umsatzsteuergesetzes, BGBl. Nr. 223/1972“ durch
„Umsatzsteuergesetzes 1994“ ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 2 wird der Betrag „20000 S“ durch „40000 S“ ersetzt.
3. Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „4000 S“ durch „1000 S“ ersetzt.
4. § 3 Abs. 3 entfällt.
5. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet
„Werden Gegenstände, hinsichtlich derer eine Umsatzsteuervergütung gewährt worden ist, innerhalb von
zwei Jahren ab der Anschaffung entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer
zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch des Abrechnungszeitraumes, in dem die entgeltliche
oder unentgeltliche Abgabe erfolgt, anzurechnen.“
6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt
„§ 8a. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996
sind erstmals auf den mit 1. Jänner 1997 beginnenden Abrechnungszeitraum anzuwenden. § 3 Abs. 3 in
der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996 ist letztmalig auf den mit 31. Dezember 1996
endenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.“
Artikel III
Straßenbenützungsabgabegesetz
Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 831/1995, wird wie folgt geändert
1. Nach § 3 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b angefügt
„(2b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997
1. für einen Kalendertag..................................................................................................... 80 S;
2. für eine Kalenderwoche ................................................................................................. 440 S;
3. für einen Kalendermonat................................................................................................ 1670 S;
4. für ein Kalenderjahr ....................................................................................................... 16700 S.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt
„Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die Straßenbenützungsabgabe
§ 3a. Erfolgen innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Mautvignette nach dem BStFG 1996, BGBl.
Nr. 201, in der jeweils geltenden Fassung, Straßenbenützungen durch Kraftfahrzeuge mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von weniger als zwölf Tonnen und unterliegen diese infolge Verwendung
eines Anhängers der Straßenbenützungsabgabe, so ist dem Steuerschuldner auf Antrag die für das Kraftfahrzeug
nachweislich entrichtete zeitabhängige Maut mit Ausnahme der darin enthaltenen abziehbaren
Vorsteuerbeträge (§ 12 UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der jeweils geltenden Fassung) nach Maßgabe
folgender Bestimmungen auf die für die Fahrzeugkombination zu entrichtende Straßenbenützungsabgabe
anzurechnen
– angerechnet wird der auf den Abgabenberechnungszeitraum (§ 3 Abs. 1) verhältnismäßig entfallende
Teil der Maut, jedoch nicht mehr als die zu entrichtende Straßenbenützungsabgabe;
– die Gültigkeitsdauer ist bei einer Jahresvignette mit einem Kalenderjahr und bei einer Wochenvignette
mit so vielen Tagen, wie diese zur Straßenbenützung berechtigt, anzusetzen;
– für Zwecke der Anrechnung ist ein Kalenderjahr mit 52 Wochen oder 365 Tagen, ein Kalendermonat
mit 4 Wochen oder 30 Tagen und eine Wochenvignette mit der Anzahl ihrer Gültigkeitstage
anzusetzen. Bei Anrechnung einer Wochenvignette auf die Straßenbenützungsabgabe für eine
Kalenderwoche ist das Siebenfache des auf einen Gültigkeitstag entfallenden Betrages zu berücksichtigen;
– bei Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen hat die Anrechnung in der Jahressteuererklärung
(§ 5 Abs. 6), in der Anmeldung der Jahresabgabe (§ 5 Abs. 1) oder in der Monatsanmeldung
(§ 5 Abs. 1) zu erfolgen. Die Anrechnung in der Monatsanmeldung ist mit dem Betrag begrenzt,
der im betreffenden Kalendermonat für die Fahrzeugkombination an Straßenbenützungsabgabe
zu entrichten wäre;
– bei Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist der anrechnungsfähige Teil der Maut auf
Antrag vom Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.“
3. Im § 5 Abs. 6 lautet der dritte Satz
„Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Jahressteuer entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes
vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3
Abs. 2 Z 3, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2a Z 3 und ab dem Jahr
1997 unter Zugrundelegung des Steuersatzes des § 3 Abs. 2b Z 3 zu berechnen.“
4. Im § 11 Abs. 4 werden nach dem Wort „Kalenderjahr“ die Jahreszahlen „1995 und 1996“ eingefügt.
Artikel IV
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet
„b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene
Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht
aa) ab 1. Jänner 1995............................................................................................................. 80 S,
mindestens 600 S, höchstens 3040 S,
bei Anhängern höchstens 2400 S;
bb) ab 1. Juli 1995 ................................................................................................................. 70 S,
mindestens 600 S, höchstens 2660 S,
bei Anhängern höchstens 2100 S;
cc) ab 1. Jänner 1997
– bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als
12 Tonnen........................................................................................................................ 70 S,
mindestens 600 S;
– bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen
oder mehr, aber weniger als 18 Tonnen..................................................................... 75 S;
– bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen
oder mehr ................................................................................................................... 85 S,
höchstens 3230 S, bei Anhängern
höchstens 2550 S.
Die für einen Anhänger errechnete Monatssteuer ist jeweils um 100 S zu verringern, höchstens jedoch um
den Betrag, der für den Anhänger an Steuer zu entrichten ist. Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich
höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.“