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798. Bundesgesetz: EU-Abgabenänderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 798. Bundesgesetz: EU-Abgabenänderungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert

1. In § 1 wird als Abs. 4 angefügt

„(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt

steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte

im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn

die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 88800 S betragen.

Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der

Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen

Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer

unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde

nachzuweisen.“

2. In § 33 Abs. 4 Z 1 wird als dritter Satz eingefügt

„Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht

erforderlich.“

3. In § 70 Abs. 2 Z 1 entfallen der dritte und vierte Satz.

4. In § 102 Abs. 1 Z 3 lautet der vierte Satz

„Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei

der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten

war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist.“

5. In § 106 wird als Abs. 4 angefügt

„(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.“

6. In § 124b wird als Z 26 bis 28 angefügt

„26. § 1 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Z 1 und § 106 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 798/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

27. § 70 Abs. 2 Z 1 dritter und vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 798/1996 ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997

enden.

28. § 102 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996 ist erstmals bei der

Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.“

Artikel II

Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden

und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

Das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden

und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl.

Nr. 257/1976, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1983, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 werden die Worte „Umsatzsteuergesetzes, BGBl. Nr. 223/1972“ durch

„Umsatzsteuergesetzes 1994“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 2 wird der Betrag „20000 S“ durch „40000 S“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „4000 S“ durch „1000 S“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 3 entfällt.

5. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet

„Werden Gegenstände, hinsichtlich derer eine Umsatzsteuervergütung gewährt worden ist, innerhalb von

zwei Jahren ab der Anschaffung entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer

zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch des Abrechnungszeitraumes, in dem die entgeltliche

oder unentgeltliche Abgabe erfolgt, anzurechnen.“

6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt

„§ 8a. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996

sind erstmals auf den mit 1. Jänner 1997 beginnenden Abrechnungszeitraum anzuwenden. § 3 Abs. 3 in

der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996 ist letztmalig auf den mit 31. Dezember 1996

endenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.“

Artikel III

Straßenbenützungsabgabegesetz

Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 831/1995, wird wie folgt geändert

1. Nach § 3 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b angefügt

„(2b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997

1. für einen Kalendertag..................................................................................................... 80 S;

2. für eine Kalenderwoche ................................................................................................. 440 S;

3. für einen Kalendermonat................................................................................................ 1670 S;

4. für ein Kalenderjahr ....................................................................................................... 16700 S.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt

„Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die Straßenbenützungsabgabe

§ 3a. Erfolgen innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Mautvignette nach dem BStFG 1996, BGBl.

Nr. 201, in der jeweils geltenden Fassung, Straßenbenützungen durch Kraftfahrzeuge mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von weniger als zwölf Tonnen und unterliegen diese infolge Verwendung

eines Anhängers der Straßenbenützungsabgabe, so ist dem Steuerschuldner auf Antrag die für das Kraftfahrzeug

nachweislich entrichtete zeitabhängige Maut mit Ausnahme der darin enthaltenen abziehbaren

Vorsteuerbeträge (§ 12 UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der jeweils geltenden Fassung) nach Maßgabe

folgender Bestimmungen auf die für die Fahrzeugkombination zu entrichtende Straßenbenützungsabgabe

anzurechnen

– angerechnet wird der auf den Abgabenberechnungszeitraum (§ 3 Abs. 1) verhältnismäßig entfallende

Teil der Maut, jedoch nicht mehr als die zu entrichtende Straßenbenützungsabgabe;

– die Gültigkeitsdauer ist bei einer Jahresvignette mit einem Kalenderjahr und bei einer Wochenvignette

mit so vielen Tagen, wie diese zur Straßenbenützung berechtigt, anzusetzen;

– für Zwecke der Anrechnung ist ein Kalenderjahr mit 52 Wochen oder 365 Tagen, ein Kalendermonat

mit 4 Wochen oder 30 Tagen und eine Wochenvignette mit der Anzahl ihrer Gültigkeitstage

anzusetzen. Bei Anrechnung einer Wochenvignette auf die Straßenbenützungsabgabe für eine

Kalenderwoche ist das Siebenfache des auf einen Gültigkeitstag entfallenden Betrages zu berücksichtigen;

– bei Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen hat die Anrechnung in der Jahressteuererklärung

(§ 5 Abs. 6), in der Anmeldung der Jahresabgabe (§ 5 Abs. 1) oder in der Monatsanmeldung

(§ 5 Abs. 1) zu erfolgen. Die Anrechnung in der Monatsanmeldung ist mit dem Betrag begrenzt,

der im betreffenden Kalendermonat für die Fahrzeugkombination an Straßenbenützungsabgabe

zu entrichten wäre;

– bei Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist der anrechnungsfähige Teil der Maut auf

Antrag vom Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.“

3. Im § 5 Abs. 6 lautet der dritte Satz

„Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Jahressteuer entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes

vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3

Abs. 2 Z 3, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2a Z 3 und ab dem Jahr

1997 unter Zugrundelegung des Steuersatzes des § 3 Abs. 2b Z 3 zu berechnen.“

4. Im § 11 Abs. 4 werden nach dem Wort „Kalenderjahr“ die Jahreszahlen „1995 und 1996“ eingefügt.

Artikel IV

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet

„b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene

Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht

aa) ab 1. Jänner 1995............................................................................................................. 80 S,

mindestens 600 S, höchstens 3040 S,

bei Anhängern höchstens 2400 S;

bb) ab 1. Juli 1995 ................................................................................................................. 70 S,

mindestens 600 S, höchstens 2660 S,

bei Anhängern höchstens 2100 S;

cc) ab 1. Jänner 1997

– bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als

12 Tonnen........................................................................................................................ 70 S,

mindestens 600 S;

– bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen

oder mehr, aber weniger als 18 Tonnen..................................................................... 75 S;

– bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen

oder mehr ................................................................................................................... 85 S,

höchstens 3230 S, bei Anhängern

höchstens 2550 S.

Die für einen Anhänger errechnete Monatssteuer ist jeweils um 100 S zu verringern, höchstens jedoch um

den Betrag, der für den Anhänger an Steuer zu entrichten ist. Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich

höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.“

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