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798_1974 AT

798. Verordnung: Wahrnehmung bestimmter Geschäfte hinsichtlich gemeinsamer Stellen und Einrichtungen der Bundesministerien für Bauten und Technik sowie für Handel, Gewerbe und Industrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 798. Verordnung: Wahrnehmung bestimmter Geschäfte hinsichtlich gemeinsamer Stellen und Einrichtungen der Bundesministerien für Bauten und Technik sowie für Handel, Gewerbe und Industrie

Gemäß § 7 Abs. 6 des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, wird verordnet

§ 1. Hinsichtlich der für den Bereich der Bundesministerien

für Bauten und Technik sowie für

Handel, Gewerbe und Industrie bestehenden gemeinsamen

Behördenbibliothek, Amtswirtschaftsstelle,

Eingangs- und Abgangsstelle, Allgemeinen

Lagerstelle und Kanzleistelle für die Sektionen I

wird bestimmt, daß die in den Z. 3 bis 7 und

9 bis 13 sowie in Z. 16 des Teiles 1 der Anlage

zum Bundesministeriengesetz 1973 genannten Geschäfte

vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie wahrzunehmen sind.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

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