798_1974
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798. Verordnung: Wahrnehmung bestimmter Geschäfte hinsichtlich gemeinsamer Stellen und Einrichtungen der Bundesministerien für Bauten und Technik sowie für Handel, Gewerbe und Industrie
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 798. Verordnung: Wahrnehmung bestimmter Geschäfte hinsichtlich gemeinsamer Stellen und Einrichtungen der Bundesministerien für Bauten und Technik sowie für Handel, Gewerbe und Industrie
1974_798_0 798. Verordnung: Wahrnehmung bestimmter Geschäfte hinsichtlich gemeinsamer Stellen und Einrichtungen der Bundesministerien für Bauten und Technik sowie für Handel, Gewerbe und Industrie
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Gemäß § 7 Abs. 6 des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, wird verordnet
§ 1. Hinsichtlich der für den Bereich der Bundesministerien
für Bauten und Technik sowie für
Handel, Gewerbe und Industrie bestehenden gemeinsamen
Behördenbibliothek, Amtswirtschaftsstelle,
Eingangs- und Abgangsstelle, Allgemeinen
Lagerstelle und Kanzleistelle für die Sektionen I
wird bestimmt, daß die in den Z. 3 bis 7 und
9 bis 13 sowie in Z. 16 des Teiles 1 der Anlage
zum Bundesministeriengesetz 1973 genannten Geschäfte
vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie wahrzunehmen sind.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.