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797. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 797. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 600/1996, wird wie folgt geändert

1. In § 4 Abs. 12 lautet der erste Satz

„Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung

erfolgt, als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei

einem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5) als auch bei einer Einnahmen – Ausgabenrechnung

(§ 4 Abs. 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten

des Betriebsvermögens:“

2. § 6 wird wie folgt geändert

2a. In § 6 Z 2 lit. a werden folgende Sätze angefügt

„Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten.

Z 13 letzter Satz ist zu beachten.“

2b. In § 6 Z 13 lautet der letzte Satz und wird ein weiterer Satz angefügt

„Soweit nach Maßgabe der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Zuschreibung

zulässig ist, hat der Steuerpflichtige bei Anteilen an Körperschaften, die zum Anlagevermögen

gehören, den höheren Teilwert anzusetzen. Dies hat nur insoweit zu erfolgen, als es sich um eine Beteiligung

im Sinne des § 228 Abs. 1 HGB handelt.“

3. In § 12 Abs. 3 lautet der dritte Satz

„Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen

an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der

Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen, ist nicht

zulässig.“

4. § 27 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung,

die

a) im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen

Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,

b) im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der

Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist,

ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende

Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger

als zehn Jahre beträgt. Im übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen

eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme

gegen eine nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung

als selbständiger Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages.“

5. In § 27 Abs. 1 Z 7 wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des

Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.“

6. § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a lautet

„a) Gewinne

– aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne der Z 1 und

– auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung

im Sinne der Z 1 besteht,

wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt.“

7. In § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des

Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.“

8. § 94 Z 6 lit. c lautet

„c) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die

– innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensionskasse

– einer befreiten Unterstützungskasse

– einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988

oder

– einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen

Rechtes

nachweislich zuzurechnen sind.“

9. In § 94a Abs. 2 Z 2 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „oder der Tochtergesellschaft“.

10. In § 97 Abs. 1 sowie in § 97 Abs. 2 lautet jeweils der letzte Satz

„Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie diesen

entsprechende Genußrechte nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als

auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.“

11. Als § 117a wird eingefügt

„§ 117a. (1) Für den ab der Veranlagung 1998 vorzunehmenden Verlustabzug gilt folgendes: Der

Verlustabzug für in den Kalenderjahren 1989 bis 1996 entstandene Verluste ist insoweit nicht zulässig,

– als bei der Veranlagung für das Jahr 1996 bzw 1997 ein steuerfreier Sanierungsgewinn angefallen

ist und

– unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 117 Abs. 7 Z 1 ein Verlustabzug anzusetzen

wäre.

(2) § 117 Abs. 7 Z 2 ist auch auf Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven bei Anteilen an einer

Körperschaft von mehr als 10% sowie bei Grundstücken und Gebäuden anzuwenden, wenn in all diesen

Fällen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 vorliegen. Eine Verschiebung der steuerlichen Erfassung

schließt die Anwendung des § 12 aus.“

12. In § 124b wird als Z 21 bis Z 25 angefügt

„21. § 6 Z 2 und Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmalig bei der

Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden. Abweichend davon ist § 6 Z 2 lit. a vor-

letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 erstmalig bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.

22. § 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf nach dem

31. Oktober 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.

23. § 27 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmalig bei der

Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.

24. § 94a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmals für Anträge,

die nach dem 31. Dezember 1996 gestellt werden, anzuwenden.

25. § 124a Z 4 zweiter Satz gilt nur für Vorgänge, deren steuerliche Erfassung in die Veranlagung

für das Kalenderjahr 1996 fällt.“

Artikel II

Körperschaftsteuergesetz

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/ 1996, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Von der Körperschaftsteuer sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen befreit

1. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige

nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt

sind

a) an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,

b) an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz

1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des

Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 255 S 6), in der Fassung des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen.

Die Beteiligung muß während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Jahren bestehen.

2. Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind

a) Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung.

b) Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung insoweit, als weder für die gesamte Beteiligung

noch für Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes

1988) angesetzt worden ist.

Die in Z 1 genannte Frist von zwei Jahren gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung

erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.

3. Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen, die vor Ablauf der Zweijahresfrist

(Z 1) erzielt werden, unterliegen vorläufig der Besteuerung. Das Finanzamt hat nach Ablauf dieser

Frist endgültig über die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit zu entscheiden.“

2. § 13 wird wie folgt geändert

2a. In § 13 Abs. 2 lautet der zweite Teilstrich

„– aus Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1988 sowie diesen entsprechenden Genußrechten, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher

als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

sowie“

2b. In § 13 Abs. 2 lautet die Z 4

„4. mit Einkünften im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

3. § 26a wird wie folgt geändert

3a. § 26a Abs. 6 lautet

„(6) § 7 Abs. 2 und § 23 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 ist letztmals bei

der Veranlagung für 1997 anzuwenden. Im übrigen ist § 7 Abs. 2 bei der Veranlagung für 1996 und 1997

mit der Maßgabe anzuwenden, daß Verluste aus der Beteiligung als Mitunternehmer oder stiller Gesellschafter

an Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt in der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter

oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, weder ausgleichsfähig

noch gemäß § 8 Abs. 4 vortragsfähig sind, wenn die Beteiligung in Wirtschaftsjahren angeschafft wurde,

die in den Jahren 1996 oder 1997 enden. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus dieser

Beteiligung frühestmöglich zu verrechnen.“

3b. In § 26a werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt

„(7) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist für Beteiligungserträge

im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a erstmalig bei der Veranlagung für 1996 und für Beteiligungserträge im

Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b, erstmalig bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.

(8) § 117a des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.“

Artikel III

Umgründungssteuergesetz

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,“

2. § 2 Abs. 5 lautet

„(5) Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung

zugrunde gelegt wird. Zum Verschmelzungsstichtag ist weiters eine Verschmelzungsbilanz aufzustellen,

in der die nach Abs. 1 oder 2 steuerlich maßgebenden Buchwerte oder Werte und das sich daraus

ergebende Verschmelzungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne des

Abs. 4 darzustellen sind.“

3. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale

Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß

erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag

zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des

§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.“

4. § 4 Z 1 wird wie folgt geändert

4a. In lit. a tritt im ersten Satz an die Stelle des Wortes „Buchwertführung“ das Wort „Buchwertfortführung“

und entfällt der letzte Satz.

4b. In lit. b entfällt der letzte Satz.

4c. Folgende lit. d wird angefügt

„d) Im Falle der Verschmelzung verbundener Körperschaften sind vortragsfähige Verluste der Körperschaft,

an der die Beteiligung besteht, um abzugsfähige Teilwertabschreibungen zu kürzen,

die die beteiligte Körperschaft auf die Beteiligung in Wirtschaftsjahren, die nach dem

31. Dezember 1990 geendet haben, vorgenommen hat; die Kürzung vermindert sich insoweit, als

in der Folge Zuschreibungen erfolgt sind. Die Kürzung hat im Falle der lit. a in dem dem Verschmelzungsstichtag

folgenden Veranlagungszeitraum und im Falle der lit. b in dem Veranlagungszeitraum

zu erfolgen, in den der Verschmelzungsstichtag fällt. § 12 Abs. 3 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 gilt im Falle der lit. b ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden

Wirtschaftsjahr und im übrigen mit der Maßgabe, daß in dem Jahr, in dem die Kürzung zu erfolgen

hat, zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen den insgesamt berücksichtigten Teilen der

Teilwertabschreibung und dem Kürzungsbetrag im Sinne des ersten Satzes zu berücksichtigen

ist.“

5. § 5 wird wie folgt geändert

5a. Abs. 4 lautet

„(4) Besteht vor dem Austausch weder an der übertragenden noch an der übernehmenden Körperschaft

eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 und entsteht durch die

Verschmelzung eine solche Beteiligung, gilt der höhere gemeine Wert dieser Beteiligung als Anschaffungskosten.“

5b. An die Stelle des Abs. 5 treten folgende Abs. 5 bis 7

„(5) Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil die Beteiligungsverhältnisse an der übertragenden

und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen (§ 224 Abs. 2 Z 1 des Aktiengesetzes), sind

die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte der Anteile an der übertragenden Körperschaft

den Anteilen an der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.

(6) Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft

auf die Gewährung verzichten (§ 224 Abs. 2 Z 2 des Aktiengesetzes), ist § 3 Abs. 2 anzuwenden.

(7) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 gilt folgendes

1. Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber

eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile

oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht

steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den

höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes

1988 zu werten.

2. Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 die Eigenschaft einer Beteiligung

als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Verschmelzungsstichtag,

abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender

Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.“

6. § 6 wird wie folgt geändert

6a. In Abs. 3 tritt an die Stelle der Jahreszahl „1972“ die Jahreszahl „1994“.

6b. In Abs. 4 entfällt das Zitat „und von den Gebühren nach § 33 TP 15 des Gebührengesetzes

1957“.

7. § 7 wird wie folgt geändert

7a. In Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates „Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1954“ das Zitat

„Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996“.

7b. Abs. 1 Z 3 lautet

„3. vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland.“

7c. Abs. 2 lautet

„(2) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG), beziehungsweise dessen

Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft

(§ 5 Abs. 1 UmwG).“

8. § 8 Abs. 5 lautet

„(5) Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz aufgestellt ist, die der Umwandlung

zugrunde gelegt wird. Zum Umwandlungsstichtag ist weiters eine Umwandlungsbilanz aufzustellen, in

der die nach Abs. 1 oder 2 steuerlich maßgebenden Buchwerte oder Werte und das sich daraus ergebende

Umwandlungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne des Abs. 4 darzustellen

sind.“

9. § 9 wird wie folgt geändert

9a. Abs. 3 letzter Halbsatz lautet

„auf Antrag der Rechtsnachfolger ist der Gewinn einschließlich eines steuerwirksamen Buchgewinnes im

Sinne des Abs. 2 in den dem Umwandlungsstichtag folgenden drei Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt

zu berücksichtigen.“

9b. Abs. 4 lautet

„(4) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 gilt folgendes

1. Entsteht durch die Umwandlung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß

erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unter-

schiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung

im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

2. Geht durch die Umwandlung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung

unter, gilt der höhere Teilwert zum Umwandlungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder

als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6

Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.“

9c. In Abs. 6 erster Satz treten an die Stelle der Worte „dem der Umwandlung zugrundeliegenden

Jahresabschluß“ die Worte „der der Umwandlung zugrundeliegenden Bilanz (Jahresabschluß oder

Schlußbilanz)“.

10. § 10 Z 1 lit. a lautet

„a) Für Verluste der übertragenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. a, c und d anzuwenden.“

11. § 11 wird wie folgt geändert

11a. In Abs. 3 tritt an die Stelle der Jahreszahl „1972“ die Jahreszahl „1994“.

11b. In Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und von den Gebühren nach § 33 TP 16 des Gebührengesetzes

1957“.

12. § 12 wird wie folgt geändert

12a. In Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

12b. In Abs. 2 Z 3 wird folgender Satz angefügt

„Zum Begriff des Kapitalanteiles zählt bei vertraglicher Einbeziehung auch der am Einbringungsstichtag

ausstehende Teil des nachweisbar ausschließlich zur Anschaffung des einzubringenden Anteiles aufgenommenen

Fremdkapitals.“

13. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende

Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung

des Einbringungsvertrages rückbezogen werden, wenn innerhalb der in § 202 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches

genannten Frist nach Ablauf des Einbringungsstichtages

– die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw einer Kapitalerhöhung zur

Eintragung in das Firmenbuch und

– in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung

für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt

erfolgt. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag

der Tag des Einlangens.“

14. § 16 Abs. 5 Z 3 lautet

„3. Bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

und Verbindlichkeiten können zurückbehalten werden. Das Zurückbehalten gilt

durch die Nichtaufnahme in die Einbringungsbilanz als eine mit Ablauf des Einbringungsstichtages

getätigte Entnahme beziehungsweise Einlage, sofern der Vorgang nicht unter Z 4 fällt.“

15. In § 17 erhält der Text die Bezeichnung Abs. 1 und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht

der Republik Österreich nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.“

16. § 18 wird wie folgt geändert

16a. In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf

Grund einer Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 und auf die Überlassung von Anlagevermögen im

Sinne des § 16 Abs. 5 Z 3 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages

(Sacheinlagevertrages) getroffen wird.“

16b. Abs. 4 lautet

„(4) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 gilt folgendes

1. Entsteht durch die Einbringung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung

oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten

Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten

als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes

1988 zu werten.

2. Geht durch die Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung

unter, gilt der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder

als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6

Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.“

17. In § 19 Abs. 2 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgender Halbsatz

angefügt

„im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende

Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen

an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.“

18. § 20 wird wie folgt geändert

18a. Abs. 4 Z 2 lautet

„2. Besitzt die übernehmende Körperschaft alle Anteile an der einbringenden Körperschaft, ist § 3

Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Buchgewinnes oder Buchverlustes

der steuerlich maßgebende Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft in dem

Verhältnis zu vermindern ist, in dem sich der Wert der übertragenden Körperschaft durch die

Einbringung vermindert hat. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden. Der bei der einbringenden Körperschaft

entstehende Buchverlust oder Buchgewinn bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.“

18b. Abs. 7 lautet

„(7) Entsteht durch die Einbringung bei der einbringenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung

im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch

neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der entstandenen

oder veränderten Beteiligung der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren

Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes

1988 zu werten.“

19. In § 21 Z 1 lautet der dritte Satz

„§ 4 Z 1 lit. c und d ist anzuwenden.“

20. § 22 wird wie folgt geändert

20a. In Abs. 2 tritt an die Stelle der Jahreszahl „1972“ die Jahreszahl „1994“.

20b. In Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „und von den Gebühren nach § 33 TP 15, 16 und 21

des Gebührengesetzes 1957“ die Wortfolge „und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes

1957“.

21. In § 23 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

22. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert

22a. Im ersten Satz tritt an die Stelle des Wortes „Übertragungsbilanz“ das Wort „Zusammenschlußbilanz“.

22b. Der letzte Satz lautet

„§ 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung

einer einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer Gesellschafter in eingetragene

Personengesellschaften bezieht und daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen

Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß § 54 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt

tritt.“

23. In § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Geht durch den Zusammenschluß die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung

im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unter, gilt der höhere Teilwert

zum Zusammenschlußstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vor-

genommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes

1988, als Buchwert.“

24. In § 26 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „§ 33 TP 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957“ das

Zitat „§ 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957“.

25. § 27 wird wie folgt geändert

25a. In Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

25b. Die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung Abs. 4 und 5. Folgender Abs. 3 wird eingefügt

„(3) Abweichend von Abs. 2 gilt folgendes

1. Liegen bei einem Forstbetrieb keine Teilbetriebe im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 vor, gilt als Teilbetrieb

die Übertragung von Flächen, für die ein gesetzlicher Realteilungsanspruch besteht und

die vom Nachfolgeunternehmer für sich als Forstbetrieb geführt werden können.

2. Liegen bei einem Betrieb, dessen wesentliche Grundlage der Klienten- oder Kundenstock ist,

keine Teilbetriebe im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 vor, gilt als Teilbetrieb die Übertragung jenes

Teiles des Klienten- oder Kundenstocks, der vom Nachfolgeunternehmer bereits vor der Realteilung

dauerhaft betreut worden ist und für sich als Betrieb geführt werden kann.“

26. In § 28 lautet der zweite Satz

„§ 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die teilungsbedingte

Löschung einer eingetragenen Personengesellschaft und das teilungsbedingte Ausscheiden eines

Gesellschafters aus einer solchen bezieht und daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung

zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß den §§ 54 bis 56 oder 58 der Bundesabgabenordnung

zuständigen Finanzamt tritt.“

27. § 30 Abs. 3 lautet

„(3) Entsteht durch die Realteilung bei einer übernehmenden Körperschaft eine internationale

Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß

erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag

zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des

§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.“

28. In § 31 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „und von den Gebühren nach § 33 TP 15, 16 und

21 des Gebührengesetzes 1957“ die Wortfolge „und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes

1957“.

29. Art. VI samt der Überschrift lautet

„Artikel VI

Spaltung

Anwendungsbereich

§ 32. (1) Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes

über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, und

2. Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,

wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften übertragen

wird.

(2) Auf Spaltungen im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 33 bis 38 anzuwenden.

Spaltende Körperschaft

§ 33. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes für das hinsichtlich des zu übertragenden Vermögens mit

dem Spaltungsstichtag endende Wirtschaftsjahr ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der

sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann ausländisches Vermögen (§ 16 Abs. 3 Z 3) mit dem sich aus § 20

des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Spaltung im Ausland

zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbe-

steuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche

Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.

(3) Das Einkommen (der Gewinn) der spaltenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang

mit Ablauf des Spaltungsstichtages erfolgt wäre.

(4) Bei Aufspaltungen gilt Abs. 3 nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf

Grund von Beschlüssen nach dem Spaltungsstichtag, sowie für

– die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die

spaltende Körperschaft und

– Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die spaltende Körperschaft

in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses.

(5) Bei Abspaltungen kann abweichend von Abs. 3 auf das zu übertragende Vermögen § 16 Abs. 5

Z 4 und 5 angewendet werden. Weiters kann § 16 Abs. 5 Z 2 bei handelsrechtlicher Zulässigkeit des

Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden.

(6) Spaltungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz aufgestellt ist, die der Spaltung zugrunde

gelegt ist. Die spaltende Körperschaft hat zum Spaltungsstichtag weiters aufzustellen

– eine Übertragungsbilanz, in der das auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften jeweils zu

übertragende Vermögen mit den nach Abs. 1 und 2 steuerlich maßgebenden Buchwerten bzw

Werten und dem sich jeweils daraus ergebenden Übertragungskapital unter Berücksichtigung

nachträglicher Veränderungen im Sinne der Abs. 4 und 5 darzustellen ist und

– im Falle der Abspaltung auch eine Restbilanz zur Darstellung der steuerlich maßgebenden Buchwerte

des nach der Spaltung verbleibenden Vermögens.

(7) Bei einer Abspaltung bleiben Buchverluste oder Buchgewinne bei der Gewinnermittlung außer

Ansatz. § 20 Abs. 4 Z 1 ist anzuwenden.

Neue oder übernehmende Körperschaften

§ 34. (1) Die neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden

Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs. 3 gilt für die neue oder übernehmende

Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. § 18 Abs. 2 zweiter Satz

und Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Für übernehmende Körperschaften gilt folgendes

1. Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

2. Besitzt die übernehmende Körperschaft Anteile an der abspaltenden Körperschaft, ist Z 1 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Buchgewinnes oder Buchverlustes der steuerlich

maßgebende Buchwert der Anteile an der abspaltenden Körperschaft in dem Verhältnis zu

vermindern ist, in dem sich der Wert der abspaltenden Körperschaft durch die Abspaltung vermindert

hat.

3. Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens,

die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem

dem Spaltungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

(3) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 gilt folgendes

1. Entsteht durch die Spaltung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung

oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten

Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten

als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes

1988 zu werten.

2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung

unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach

diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a

des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

Verlustabzug

§ 35. § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 4 anzuwenden.

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse wahrenden Spaltung

§ 36. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme

auch bei den Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder

Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht als Tausch.

(2) Für Spaltungen zur Neugründung gilt folgendes

1. Bei einer Aufspaltung haben die Anteilsinhaber den Buchwert oder die Anschaffungskosten der

Anteile an der spaltenden Körperschaft, abzüglich erhaltener Zuzahlungen der spaltenden Körperschaft

(§ 2 Abs. 1 Z 3 SpaltG) fortzuführen und den gewährten Anteilen entsprechend den

Wertverhältnissen zuzuordnen.

2. Bei einer Abspaltung ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und den neuen Körperschaften

§ 20 Abs. 4 Z 3 anzuwenden.

(3) Bei Auf- und Abspaltungen zur Aufnahme gilt, soweit auf Anteilsinhaber nicht § 33 Abs. 7 und

§ 34 Abs. 2 anzuwenden ist, die spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zunächst als

Austausch von Anteilen auf Grund einer Auf- oder Abspaltung zur Neugründung, auf den Abs. 2 anzuwenden

ist, und nachfolgend als Austausch von Anteilen auf Grund einer Verschmelzung, auf den § 5

anzuwenden ist.

(4) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 gilt folgendes

1. Entsteht durch eine Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber

eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder

durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten

Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren

Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes

1988 zu werten.

2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung

unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach

diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a

des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse nicht wahrenden Spaltung

§ 37. (1) Bei einer nicht unter § 36 fallenden Auf- oder Abspaltung gilt die spaltungsplanmäßige

oder spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zwischen den Anteilsinhabern der spaltenden

Körperschaft als Anteilstausch nach Durchführung einer Spaltung im Sinne des § 36.

(2) Tauschvorgänge im Sinne des Abs. 1, die ohne oder ohne wesentliche Zuzahlung (Abs. 4) erfolgen,

gelten nicht als Veräußerung und Anschaffung. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der

Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.

(3) Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der im Sinne des Abs. 1 hingegebenen

Anteile fortzuführen und den eingetauschten Anteilen entsprechend den Wertverhältnissen

zuzuordnen. § 5 ist anzuwenden.

(4) Zuzahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen

Wertes der in Anteilen empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend

von Abs. 2 gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim

Leistenden als Anschaffung.

Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

§ 38. (1) Die spaltende Körperschaft bleibt bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber

im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von

Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(2) Die Annahme eines Barabfindungsangebotes (§ 9 SpaltG) gilt als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber

gilt der Spaltungsstichtag als Anschaffungstag der Anteile.

(3) Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; neue

oder übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung

der übertragenden Körperschaft ein.

(4) Erfolgen die spaltungsplanmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 37 Abs. 2 nicht wertgleich,

ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.

(5) Spaltungen nach § 32 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn

– bei Aufspaltungen die spaltende Körperschaft am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung

in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht und

– bei Abspaltungen das zu übertragende Vermögen am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung

in das Firmenbuch länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.

(6) Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2

des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes

zu berechnen.

Steuerspaltungen

§ 38a. (1) Steuerspaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Auf- und Abspaltungen auf Grund

eines Spaltungsvertrages (§ 38b) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3.

(2) Eine Aufspaltung im Sinne des Abs. 1 liegt in folgenden Fällen vor

1. Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere übernehmende

Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Der

spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung

im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die

Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag

zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Im Rahmen der Liquidation der

spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern

im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des § 38e zu;

dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens

nicht übersteigen.

2. Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem letzten

Bilanzstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Das Liquidations-Anfangsvermögen

(§ 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) umfaßt aktivseitig nur Kapitalanteile

jeden Ausmaßes, liquide Mittel und Forderungen, wobei mindestens ein Kapitalanteil die

Gegenleistung im Sinne des § 19 für eine Einbringung der spaltenden Körperschaft nach Artikel

III auf einen Stichtag innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Liquidationseröffnungszeitpunkt

darstellt. Den Anteilsinhabern kommen die Kapitalanteile und restliche liquide Mittel im

Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des § 38e zu. Z 1 letzter

Halbsatz ist zu beachten.

(3) Eine Abspaltung im Sinne des Abs. 1 liegt in folgenden Fällen vor

1. Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende

Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Die

spaltende Körperschaft überträgt die Anteile an der übernehmenden Körperschaft (§ 20) an ihre

Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des

§ 38e.

2. Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende

Körperschaften nach Art. III ein, wobei die Gewährung von Anteilen nach § 19 Abs. 2 Z 5 unterbleibt,

weil die Anteile an der spaltenden und übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt

sind. Die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft tauschen in der Folge Anteile nach

Maßgabe des § 38e.

(4) Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates

der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen

des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in

der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen, sein, wenn an

ihnen mehr als ein Anteilsinhaber beteiligt sind.

(5) Auf Spaltungen im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 38b bis 38f anzuwenden.

Spaltungsvertrag

§ 38b. (1) Der Spaltungsvertrag bedarf eines Beschlusses der Anteilsinhaber nach Maßgabe der

Mehrheitsverhältnisse für Spaltungsbeschlüsse im Sinne des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften.

Er hat die Art und Durchführung der geplanten Spaltung genau zu beschreiben. Dabei

sind die wesentlichen Umstände anzugeben, die der Bewertung des einzubringenden Vermögens und der

auszutauschenden Anteile einschließlich allfälliger Ausgleichszahlungen zugrunde gelegt werden.

(2) Der Spaltungsvertrag hat vorzusehen, daß die zur Durchführung der Spaltung erforderlichen

Tauschvorgänge innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt durchgeführt werden, ab dem sie handelsrechtlich

zulässig sind.

(3) Der Spaltungsvertrag ist dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft

zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats vorzulegen.

Spaltende Körperschaft

§ 38c. Bei einer Spaltung im Sinne des § 38a unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im

eingebrachten Vermögen (Art. III) und in den als Gegenleistung (§ 19) gewährten Anteilen sowie die

Liquidationsbesteuerung nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen

Kapitalanteile im Sinne des § 38a Abs. 2. Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung

von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse wahrenden Spaltung

§ 38d. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hinsichtlich

der übertragenen im Spaltungsvertrag festgelegten Gegenleistung im Sinne des § 38a. Dies gilt

auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht liquidiert wird.

(2) Die Anteilsinhaber haben den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der liquidierten

Körperschaft, abzüglich liquider Mittel im Sinne des § 38a Abs. 2 und 3 fortzuführen und den

gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften

zu, ohne daß die spaltende Körperschaft beendigt oder liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile

an der spaltenden und den übernehmenden Körperschaften § 20 Abs. 4 Z 3 anzuwenden.

(3) Entsteht durch die Spaltung bei einem Anteilsinhaber eine Beteiligung im Sinne des § 31 des

Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der gemeine Wert dieser Beteiligung abzüglich erhaltender liquider

Mittel als Anschaffungskosten.

(4) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 gilt folgendes

1. Entsteht durch die Spaltung bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale

Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden

Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten

der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als

Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu

werten.

2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung

unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach

diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a

des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

(5) Gehören die erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit

der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes

1988, ist § 20 Abs. 5 anzuwenden. Im Falle einer Aufspaltung nach § 38a Abs. 2 Z 2 tritt dabei an die

Stelle des Einbringungsstichtages der in § 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Zeitpunkt.

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse nicht wahrenden Spaltung

§ 38e (1) Bei einer nicht unter § 38d fallenden Spaltung gilt der spaltungsvertragsmäßige Tausch eines

Anteils an der spaltenden Körperschaft gegen Anteile an übernehmenden Körperschaften ohne oder

ohne wesentliche Ausgleichszahlung (Abs. 3) nicht als Veräußerung und Anschaffung. Dies gilt auch,

wenn die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft spaltungsvertragsmäßig nur Anteile an den über-

nehmenden Körperschaften tauschen. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der

§§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.

(2) Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der bisherigen Anteile unter

Beachtung des § 38d Abs. 2 fortzuführen und den nach der Spaltung bestehenden Anteilen zuzuordnen.

§ 38d Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(3) Ausgleichszahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen

Wertes der in Anteilen empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen.

Abweichend von Abs. 2 gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und

beim Leistenden als Anschaffung.

(4) Die Durchführung der im Spaltungsvertrag festgelegten Tauschvorgänge ist dem gemäß § 58

der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats

anzuzeigen.

Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

§ 38f. (1) Erfolgen die spaltungsvertragsmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 38e

Abs. 1 nicht wertgleich, ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; übernehmende

Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der

übertragenden Körperschaft ein.

(3) Ist der Anteilsinhaber am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft

länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Vermögensübertragung im Rahmen der Liquidation

der spaltenden Körperschaft oder der Abspaltung oder ein Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern

und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes befreit.“

30. Im ersten Satz des § 39 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 12 Abs. 2)“ die Wortfolge

„ganz oder teilweise“.

31. In § 43 lautet die Überschrift „Anzeige- und Evidenzpflicht“. Der Text erhält die Bezeichnung

Abs. 1, folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die sich auf Grund einer Umgründung ergebenden oder die zu übernehmenden Buchwerte oder

Anschaffungskosten von Anteilen sind von den davon Betroffenen und im Falle eines unentgeltlichen

Erwerbes von ihren Rechtsnachfolgern aufzuzeichnen und evident zu halten.“

32. Der 3. Teil wird wie folgt geändert

32a. Z 4 lit. b lautet

„b) § 3 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 ist auch auf Umgründungen

anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde liegt.“

32b. Folgende Z 6 wird angefügt

„6. a) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 4, § 4 Z 1, § 5 Abs. 7 Z 1, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 4 Z 1, § 10 Z 1 lit. a, § 12,

§ 13 Abs. 1, § 16 Abs. 5 Z 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 18 Abs. 4 Z 1, § 19 Abs. 2 Z 5, § 20

Abs. 7, § 21 Z 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 28 und § 30 Abs. 3, jeweils in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996, sind erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen

ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 zugrunde gelegt wird.

b) Als Teilwertabschreibung im Sinne des § 4 Z 1 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 797/1996 gilt auch jener Betrag, um den sich die gewinnerhöhende Auflösung

stiller Reserven im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 699/1991 vermindert.

c) § 7 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist bereits auf

Umwandlungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften,

BGBl. Nr. 304/1996, anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 797/1996 im Firmenbuch eingetragen worden sind.

d) § 9 Abs. 3 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Umwandlungen

und Realteilungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995

zugrunde gelegt wird.

e) In § 10 Z 1 lit. a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 tritt an die Stelle

des Verweises „§ 4 Z 1 lit. a und c“ der Verweis „§ 4 Z 1“.

f) In § 21 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 tritt an die Stelle des

Verweises „§ 4 Z 1 lit. c“ der Verweis „§ 4 Z 1“.

g) Die §§ 32 bis 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 sind bereits auf

Spaltungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften,

BGBl. Nr. 304/1996, anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 797/1996 im Firmenbuch eingetragen worden sind. § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 3 Z 1 und § 36

Abs. 4 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996, ist auf Spaltungen

anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 zugrunde gelegt wird.

h) Die §§ 32 bis 38 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 sind, soweit sie

sich auf Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 beziehen, letztmalig auf Spaltungen anzuwenden,

denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 1996 zugrunde liegt. Die §§ 38a bis 38f in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 sind auf Steuerspaltungen anzuwenden,

denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Jänner 1999 zugrunde gelegt

wird.

i) Bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz,

BGBl. Nr. 797/1996, und im Sinne des § 38a Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996, bei denen der Spaltungsvertrag nach dem 31. Dezember

1996 abgeschlossen wird, unterbleibt abweichend von § 32 Abs. 2 Z 1 in der Fassung vor dem

Bundesgesetz, BGBl. Nr. 797/1996, bzw § 38c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 797/1996 die Besteuerung nicht hinsichtlich stiller Reserven, die die spaltende Körperschaft

nach § 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz

1996, BGBl. Nr. 201, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Spaltungsstichtag

beziehungsweise vor dem in § 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannten

Zeitpunkt auf Anteile übertragen hat, die auf Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft

übergehen. Der nachzuversteuernde Betrag vermindert sich insoweit, als auf Grund der Anwendung

des § 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Anteile der Ansatz des niedrigeren

Teilwertes zu unterbleiben hatte. Die Nachversteuerung hat in dem mit dem Einbringungsstichtag

endenden oder dem der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu erfolgen.

j) Die Aufzeichnungs- und Evidenzhaltungspflicht gemäß § 43 gilt ab 1. Jänner 1997 und erstreckt

sich auch auf alle Buchwerte und Anschaffungskosten von Anteilen, die sich auf

Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben haben oder zu übernehmen

waren.“

Artikel IV

Gebührengesetz 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 172/1995, wird wie folgt geändert

1. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 9 entfällt der Strichpunkt und wird folgendes angefügt

„sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine

andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod

des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt

oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;“

2. § 16 Abs. 5 lit. b lautet

„b) bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung,

die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht; bei Sofortlotterien in dem Zeitpunkt,

in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten

Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist;“

3. § 31 Abs. 3 lautet

„(3) Sind Gebühren ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten, so sind diese am 20. des

dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der

gemäß § 28 Abs. 3 zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichtete über die abzuführenden Beträge

an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung

sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze, Spieleinsätze oder Gewinste der

Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.“

4. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 letzter Gedankenstrich lautet

„– Ausspielungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes

unterliegen.“

5. § 33 TP 17 Abs. 5 lautet

„(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 7 lit. a und die Gebühr von 12 vH nach Abs. 1 Z 7 lit. c ermäßigen

sich auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige,

mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses

ist dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt über

dessen Aufforderung nachzuweisen.“

6. § 33 TP 21 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. Abtretungen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Übertragungen von

Geschäftsanteilen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Übertragungen der mit

der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten.“

7. Die Z 3 bis Z 5 sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem

31. Dezember 1996 entsteht; die Z 6 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld

nach dem 31. Dezember 1994 entsteht.

Artikel V

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. In § 8 Abs. 3 lautet die lit. a

„a) von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige

oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen

und Religionsgesellschaften und“

2. In § 15 Abs. 1 lautet die Z 14

„14. Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an

a) inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

verfolgen,

b) inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften,

c) politische Parteien im Sinne des § 1 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975 in der jeweils geltenden

Fassung,

d) ausländische Vereinigungen und Institutionen der in lit. a und b genannten Art, soweit Gegenseitigkeit

besteht;“

3. In § 15 Abs. 1 wird nach der Z 14 folgende Z 14a eingefügt

„14a. Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen,

die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind, sofern

die Verwendung zu dem begünstigten Zweck gesichert ist; dies gilt auch für solche Zuwendungen

in das Ausland, soweit Gegenseitigkeit besteht.“

Artikel VI

Versicherungssteuergesetz 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 Z 1 entfällt.

2. In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge „sowie für Rentenversicherungen, bei denen auch das

Risiko des Ablebens mitversichert ist,“

3. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer

weiteren Steuer von 7 vH, wenn

1. das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung

verändert wird;

2. bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende

Prämienzahlung vereinbart ist,

a) im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung

oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß ein Rückkauf

erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat;

b) im Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von

zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden

wird.

Im übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages,

der dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der

ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung

für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluß

eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach

mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen

Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 vH.“

4. In § 12 Abs. 3 wird folgende Z 11 angefügt

„11. § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 ist auf die Zahlung

von Versicherungsentgelten für Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997

abgeschlossen wurden. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 797/1996 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem

31. Mai 1996 fällig wurden. § 6 Abs. 1a erster Satz ist auf Versicherungsverträge anzuwenden,

die nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossen worden sind; § 6 Abs. 1a zweiter und dritter Satz

ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1996

erfolgen.“

Artikel VII

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 254/1993, wird wie folgt geändert

1. In § 6 Abs. 1 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zwei Prozent“ die Wortfolge „ein

Prozent“.

2. In § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 tritt am 1. Jänner 1997 in

Kraft.“

Artikel VIII

Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie

alle Abgaben im Sinn des Abs. 1 und Monopole (§ 2 lit. b) regelnden oder sichernden unmittelbar wirksamen

Rechtsvorschriften der Europäischen Union und Bundesgesetze.“

2. In § 17 entfällt der Klammerausdruck.

3. § 41 Abs. 3 lautet

„(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft,

nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem

Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft

zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.“

4. § 103 Abs. 4 entfällt.

5. § 125 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer

im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich

keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters

maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.“

6. § 125 Abs. 1 zweiter Unterabsatz zweiter Satz lautet

„Keine Umsätze im Sinn der lit. a sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2

Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder – wären sie im Inland ausgeführt worden – fallen würden, Umsätze

aus selbständiger Arbeit im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen

im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen

im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen

Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.“

7. In § 211 Abs. 1 wird am Ende der lit. h der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. § 211 Abs. 1

lit. i entfällt.

8. § 234 entfällt.

9. § 302 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Davon abweichend sind Maßnahmen gemäß § 293 ungeachtet des Eintritts der Verjährung jedenfalls

noch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides und Klaglosstellungen

(Abs. 2) bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen

Bescheides zulässig.“

10. § 308 Abs. 3 lautet

„(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei

der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder

einer Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde

zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden.

Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung

nachzuholen.“

11. In § 309 wird die Wortfolge „eines Jahres“ durch die Worte „von fünf Jahren“ ersetzt.

12. § 310 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Abgabenbehörde,

bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder

einer Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde

zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1) die Abgabenbehörde erster Instanz berufen.“

Artikel IX

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie der

Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im

Steuergebiet.“

2. § 3 Z 2 lautet

„2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie verbraucht.“

3. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat

zweitfolgenden Monat (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder

verbrauchte Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten.

Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag

festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich

in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag

selbst zu berechnen und zu entrichten.“

3a. Dem bisherigen § 6 wird ein Absatz 4 angefügt, der lautet

„(4) Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen sind von der Elektrizitätsabgabe befreit.“

4. Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung § 7 (1) und es wird ein Absatz 2 angefügt, der lautet

„(2) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach

dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.“

Artikel X

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasversorgungsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst

hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.“

2. In § 3 Abs. 2 wird der letzte Satz durch den folgenden Satz ersetzt

„Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß

anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.“

3. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat

zweitfolgenden Monat für die im Kalendermonat gelieferte und verbrauchte Menge Erdgas

die Abgabe selbst zu berechnen und zu entrichten.

Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge nicht innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt

wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, ein Zwölftel der Abgabe für die voraussichtlich in diesem

Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.“

3a. Dem bisherigen § 7 wird ein Absatz 4 angefügt, der lautet

„(4) Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen sind von der Erdgasabgabe befreit.“

4. Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung „§ 8. (1)“ und es wird ein Absatz 2 angefügt, der lautet

„(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach

dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.“

Artikel XI

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der

Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.“

2. In § 2 Abs. 2 wird im letzten Satz das Wort „ausbezahlt“ durch das Wort „gutgeschrieben“ ersetzt.

Artikel XII

Karenzurlaubszuschußgesetz

Das Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, geändert durch Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt

„(4) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld

oder zur Teilzeitbeihilfe gilt abweichend von § 9 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1988 (EStG 1988) zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d

EStG 1988 und der Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens

abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Auf-

zeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu

erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens,

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.“

Artikel XIII

Poststrukturgesetz

Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 3 lautet

„(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das

Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung

der Schulden, die auf sie übergehen. Unternehmensgegenstand ist ferner der Erwerb und die Veräußerung

der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 163/1991, nach Maßgabe des von der Generalversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes.

Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die

im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.“

2. In § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die auf Grund des § 11 Abs. 3 durchzuführenden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte betreffend

den Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria Aktiengesellschaft

sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.“

3. In § 24 wird folgender Satz angefügt

„§ 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai

1996 in Kraft.“

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