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797_1990 AT

797. Verordnung: Tarifverordnung 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 797. Verordnung: Tarifverordnung 1991

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes,

BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit

Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

§ 1. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen

werden bei der Beförderung von Personen im

Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen; soweit

sie über das aus betriebswirtschaftlichen

Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als

gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen

(2) Den Österreichischen Bundesbahnen werden

bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr

ferner die Abgabe von Berechtigungsmarken,

welche während eines Kalenderjahres zum Lösen

von Halbpreisfahrkarten berechtigen, zu ermäßigten

Preisen an:-

(3) Die Einnahmenausfälle, die sich gemäß Abs. 1

und Abs. 2 Z 7 aus der Differenz zwischen den

eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren

Fahrpreisen sowie die sich gemäß Abs. 2

Z 1 bis 6 aus der Differenz der im Tarif festgelegten

Abgabepreise der Berechtigungsmarken gegenüber

dem betriebswirtschaftlich vertretbaren Preis von

990 S ergeben, sind jeweils den gemeinwirtschaftlichen

Leistungen zuzurechnen.

§ 2. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen

werden bei der Beförderung von Gütern im

Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit

sie über das aus betriebswirtschaftlichen

Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als

gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen

(2) Die Einnahmenausfälle, die sich aus der

Differenz zwischen den eingeräumten und den

betriebswirtschaftlich vertretbaren Tarifen ergeben,

sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.

§ 3. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach

dieser Verordnung sind ab 1. Jänner 1991 zu

erbringen. Die Verordnung tritt mit 31. Dezember

1991 außer Kraft.

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