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797. Bundesgesetz: Strafregistergesetznovelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 797. Bundesgesetz: Strafregistergesetznovelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 101/

1972 wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 hat die Z. 4 wie folgt zu

lauten

„4. alle sich auf eine der in den Z. 1 bis 3 angeführten

Verurteilungen beziehenden Entschließungen

des Bundespräsidenten und Entscheidungen

der inländischen Gerichte über

a) die nachträgliche Festsetzung einer Strafe;

b) die nachträgliche Bestellung eines Bewährungshelfers

oder die Aufhebung der Bewährungshilfe;

c) die Begnadigung des Verurteilten, die Milderung,

Umwandlung oder Neubemessung

einer Strafe;

d) die Verlängerung einer Probezeit;

e) den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht

oder der bedingten Nachsicht einer mit

Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahme;

f) die endgültige Nachsicht einer Strafe oder

einer mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahme;

g) das Absehen von der Vollstreckung einer

Freiheitsstrafe;

h) die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe,

die bedingte Entlassung aus einer mit

Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahme oder darüber, daß die

Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme

richtet, nicht mehr besteht (§ 24

Abs. 2 StGB, § 157 Abs. 2 StVG);

i) den Widerruf der bedingten Entlassung aus

einer Freiheitsstrafe oder der bedingten

Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme;

j) die endgültige Entlassung;

k) die Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung

oder späteren Entscheidung;

l) das endgültige Absehen von der Verhängung

einer Strafe;

m) die Tilgung einer Verurteilung;"

2. Im § 3 Abs. 2 hat die Z. 4 zu lauten

„4. den Tag des Erkenntnisses erster Instanz

und den Tag des Eintritts der Rechtskraft der

Verurteilung;"

3. Im § 3 Abs. 2 haben die Z. 6 und 7 zu

lauten

„6. alle vom Strafgericht ausgesprochenen

Strafen oder die Angabe, daß keine Strafe ausgesprochen

worden ist; alle vom Strafgericht ausgesprochenen

mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahmen; die Feststellung,

daß wegen einer Vorsatztat eine Freiheitsstrafe

von mehr als einem Jahr verhängt worden ist;

die Angabe, daß die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen

worden sind; die Angabe, daß ein Bewährungshelfer

bestellt worden ist; bei einer in

Tagessätzen festgesetzten Geldstrafe sind die Anzahl

der Tagessätze und deren Höhe und bei bedingt

nachgesehenen Strafen oder vorbeugenden

Maßnahmen auch die Dauer der Probezeit, bei

befristeten Strafen der Endtag der Frist anzuführen;

7. ob der Täter eine der Taten unter Einwirkung

eines berauschenden Mittels oder eines

Suchtmittels begangen hat;"

4. Im § 3 Abs. 2 hat die Z. 9 wie folgt zu

lauten

„9. ob es sich um die erste Verurteilung handelt,

oder die Zahl der früheren Verurteilungen,

auf die deshalb Bedacht genommen wurde, weil

sie wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung

beruhenden strafbaren Handlung ergangen

sind (§§ 33 Z. 2 und 39 StGB)."

5. Im § 3 hat der Abs. 3 wie folgt zu lauten

„(3) Wurde bei der Verurteilung nach § 31

StGB auf eine frühere Verurteilung Bedacht genommen,

so ist unter Hinweis auf § 31 StGB

auch die frühere Verurteilung anzugeben (Abs. 2

Z. 1 und 4)".

6. Im § 6 haben die Z. 1 und 2 wie folgt zu

lauten

„1. im Falle einer bedingten Verurteilung oder

einer Verurteilung unter bedingter Strafnachsicht

oder bedingter Nachsicht der mit Freiheitsentziehung

verbundenen vorbeugenden Maßnahme

das zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung

zuständige Gericht;

2. wenn der Verurteilte aus einer Freiheitsstrafe

oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen

worden war, das Gericht, das die bedingte

Entlassung ausgesprochen hat."

7. § 7 hat wie folgt zu lauten

„§ 7. Wird der Bundespolizeidirektion Wien

die neuerliche Verurteilung einer Person mitgeteilt,

die bedingt verurteilt worden ist oder deren

Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene

vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen

oder die bedingt entlassen worden ist, ohne daß

bereits eine der im § 2 Abs. 1 2. 4 lit. a, e, f, i, j

oder 1 vorgesehenen Entscheidungen mitgeteilt

worden ist, so hat die Bundespolizeidirektion

Wien von der neuerlichen Verurteilung das für

die in Betracht kommende Entscheidung zuständige

Gericht zu benachrichtigen."

8. Im § 12 Abs. 1 hat der Klammerausdruck

wie folgt zu lauten

„(§ 2 Abs. 1 Z. 4 lit. m und § 11)"

9. Nach § 12 ist folgende Bestimmung einzufügen

„Löschung von Strafregisterdaten

§ 12 a. Nach Ablauf von zwei Jahren nach

Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung

und den Verurteilten betreffenden Daten

im Strafregister zu löschen."

10. § 13 hat wie folgt zu lauten

„§ 13. Die Bundespolizeidirektion Wien hat

innerhalb der ersten sechs Monate jedes Kalenderjahres

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

die zur Erstellung der Kriminalstatistik erforderlichen

Daten des Strafregisters bekanntzugeben."

11. Nach § 13 ist folgende Bestimmung einzufügen

„Bekanntgabe von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen

Zwecken

§ 13 a. Die Bundespolizeidirektion Wien hat

über die Bestimmungen der §§ 9 und 10 hinaus,

soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen,

wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung

vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen

Erfordernisse der Führung des Strafregisters den

inländischen Hochschulen und den Bundesministerien

auf Verlangen im Strafregister enthaltene

Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen

wissenschaftlichen Arbeiten bekanntzugeben."

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der

Z. 10 des Art. I mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

2. Die Z. 10 des Art. I dieses Bundesgesetzes

tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

3. In das Strafregister sind bei Verurteilungen

vor dem 1. Jänner 1975, in denen die Unterbringung

in einem Arbeitshaus nach § 1 Abs. 2 des

Arbeitshausgesetzes 1951 angeordnet worden ist,

auch die Entscheidungen aufzunehmen, mit denen

festgestellt wird, daß die Voraussetzungen nach

§ 23 StGB vorliegen (Art. V des Strafvollzugsanpassungsgesetzes).

§ 4 Abs. 1 des Strafregistergesetzes

1968 gilt entsprechend.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

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