797. Bundesgesetz: Strafregistergesetznovelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 101/
1972 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 hat die Z. 4 wie folgt zu
lauten
„4. alle sich auf eine der in den Z. 1 bis 3 angeführten
Verurteilungen beziehenden Entschließungen
des Bundespräsidenten und Entscheidungen
der inländischen Gerichte über
a) die nachträgliche Festsetzung einer Strafe;
b) die nachträgliche Bestellung eines Bewährungshelfers
oder die Aufhebung der Bewährungshilfe;
c) die Begnadigung des Verurteilten, die Milderung,
Umwandlung oder Neubemessung
einer Strafe;
d) die Verlängerung einer Probezeit;
e) den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht
oder der bedingten Nachsicht einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme;
f) die endgültige Nachsicht einer Strafe oder
einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahme;
g) das Absehen von der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe;
h) die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe,
die bedingte Entlassung aus einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme oder darüber, daß die
Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme
richtet, nicht mehr besteht (§ 24
Abs. 2 StGB, § 157 Abs. 2 StVG);
i) den Widerruf der bedingten Entlassung aus
einer Freiheitsstrafe oder der bedingten
Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme;
j) die endgültige Entlassung;
k) die Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung
oder späteren Entscheidung;
l) das endgültige Absehen von der Verhängung
einer Strafe;
m) die Tilgung einer Verurteilung;"
2. Im § 3 Abs. 2 hat die Z. 4 zu lauten
„4. den Tag des Erkenntnisses erster Instanz
und den Tag des Eintritts der Rechtskraft der
Verurteilung;"
3. Im § 3 Abs. 2 haben die Z. 6 und 7 zu
lauten
„6. alle vom Strafgericht ausgesprochenen
Strafen oder die Angabe, daß keine Strafe ausgesprochen
worden ist; alle vom Strafgericht ausgesprochenen
mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahmen; die Feststellung,
daß wegen einer Vorsatztat eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr verhängt worden ist;
die Angabe, daß die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen
worden sind; die Angabe, daß ein Bewährungshelfer
bestellt worden ist; bei einer in
Tagessätzen festgesetzten Geldstrafe sind die Anzahl
der Tagessätze und deren Höhe und bei bedingt
nachgesehenen Strafen oder vorbeugenden
Maßnahmen auch die Dauer der Probezeit, bei
befristeten Strafen der Endtag der Frist anzuführen;
7. ob der Täter eine der Taten unter Einwirkung
eines berauschenden Mittels oder eines
Suchtmittels begangen hat;"
4. Im § 3 Abs. 2 hat die Z. 9 wie folgt zu
lauten
„9. ob es sich um die erste Verurteilung handelt,
oder die Zahl der früheren Verurteilungen,
auf die deshalb Bedacht genommen wurde, weil
sie wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung
beruhenden strafbaren Handlung ergangen
sind (§§ 33 Z. 2 und 39 StGB)."
5. Im § 3 hat der Abs. 3 wie folgt zu lauten
„(3) Wurde bei der Verurteilung nach § 31
StGB auf eine frühere Verurteilung Bedacht genommen,
so ist unter Hinweis auf § 31 StGB
auch die frühere Verurteilung anzugeben (Abs. 2
Z. 1 und 4)".
6. Im § 6 haben die Z. 1 und 2 wie folgt zu
lauten
„1. im Falle einer bedingten Verurteilung oder
einer Verurteilung unter bedingter Strafnachsicht
oder bedingter Nachsicht der mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahme
das zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung
zuständige Gericht;
2. wenn der Verurteilte aus einer Freiheitsstrafe
oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen
worden war, das Gericht, das die bedingte
Entlassung ausgesprochen hat."
7. § 7 hat wie folgt zu lauten
„§ 7. Wird der Bundespolizeidirektion Wien
die neuerliche Verurteilung einer Person mitgeteilt,
die bedingt verurteilt worden ist oder deren
Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene
vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen
oder die bedingt entlassen worden ist, ohne daß
bereits eine der im § 2 Abs. 1 2. 4 lit. a, e, f, i, j
oder 1 vorgesehenen Entscheidungen mitgeteilt
worden ist, so hat die Bundespolizeidirektion
Wien von der neuerlichen Verurteilung das für
die in Betracht kommende Entscheidung zuständige
Gericht zu benachrichtigen."
8. Im § 12 Abs. 1 hat der Klammerausdruck
wie folgt zu lauten
„(§ 2 Abs. 1 Z. 4 lit. m und § 11)"
9. Nach § 12 ist folgende Bestimmung einzufügen
„Löschung von Strafregisterdaten
§ 12 a. Nach Ablauf von zwei Jahren nach
Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung
und den Verurteilten betreffenden Daten
im Strafregister zu löschen."
10. § 13 hat wie folgt zu lauten
„§ 13. Die Bundespolizeidirektion Wien hat
innerhalb der ersten sechs Monate jedes Kalenderjahres
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
die zur Erstellung der Kriminalstatistik erforderlichen
Daten des Strafregisters bekanntzugeben."
11. Nach § 13 ist folgende Bestimmung einzufügen
„Bekanntgabe von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen
Zwecken
§ 13 a. Die Bundespolizeidirektion Wien hat
über die Bestimmungen der §§ 9 und 10 hinaus,
soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen,
wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung
vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen
Erfordernisse der Führung des Strafregisters den
inländischen Hochschulen und den Bundesministerien
auf Verlangen im Strafregister enthaltene
Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen
wissenschaftlichen Arbeiten bekanntzugeben."
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der
Z. 10 des Art. I mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
2. Die Z. 10 des Art. I dieses Bundesgesetzes
tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
3. In das Strafregister sind bei Verurteilungen
vor dem 1. Jänner 1975, in denen die Unterbringung
in einem Arbeitshaus nach § 1 Abs. 2 des
Arbeitshausgesetzes 1951 angeordnet worden ist,
auch die Entscheidungen aufzunehmen, mit denen
festgestellt wird, daß die Voraussetzungen nach
§ 23 StGB vorliegen (Art. V des Strafvollzugsanpassungsgesetzes).
§ 4 Abs. 1 des Strafregistergesetzes
1968 gilt entsprechend.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz betraut.