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796_1996 AT

796. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 796. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Umweltförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert

§ 33f Abs. 3 erster Satz lautet

„Nach Maßgabe des Ergebnisses der Untersuchungen nach Abs. 2 hat der Landeshauptmann, wenn

die Ursache der Schwellenwertüberschreitung nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher oder aber auf Grund von

eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auf Grund von Umweltprogrammen oder gleichgerichteten

Maßnahmen zur Gänze behoben werden kann, durch Verordnung jene zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen

oder Reinhaltemaßnahmen zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des

Grundwassers unter den Schwellenwert zu senken.“

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