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796_1994 AT

796. Verordnung: Schule der Islamischen Republik Iran

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 796. Verordnung: Schule der Islamischen Republik Iran

Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 513/1993, wird verordnet

Die 1. bis 8. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Schule der Islamischen Republik Iran" wird für Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.

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