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796_1992 AT

796. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 796. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 469/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 630/1987, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 540/1992, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 7 lautet

„§ 7. Bei der Einfuhr von mit „V" gekennzeichneten Waren aus in der Anlage 1 nicht genannten Ländern dürfen Bewilligungen durch die Zollämter überdies nur erteilt werden, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung eine vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, mit einem Sichtvermerk versehene Kopie einer Rechnung oder Pro forma-Rechnung vorgelegt wird, die mit den Abfertigungspapieren übereinstimmt und die insbesondere folgende Daten enthalten muß: Ausländischer Versender, Anmelder, Ursprungsland, Herkunftsland, Tarifnummer und Warenbezeichnung samt ergänzenden Angaben, die der Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Ware dienen, Menge, cif-Preis frei österreichische Grenze, unverzollt."

2. Die Anlage 1 (Länderliste Einfuhr) wird wie folgt geändert

Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Kroatien, Lettland, Litauen, Moldawien, Rußland, Slowenien, Tadschikistan, Turkmenien, Ukraine, Usbekistan und Weißrußland entfallen. Nach „Chile" wird „Costa Rica" eingefügt, nach „Deutschland" entfällt „(Bundesrepublik)", „Ekuador" wird durch „Ecuador" ersetzt, nach „Jemen" wird „Kambodscha (Kampuchea)" eingefügt, nach „Kamerun" entfällt „Kampuchea (Kambodscha)", nach „Kongo" entfällt „(Volksrepublik)", nach „Korea (Republik)" entfällt „Kostarika", die „Salomon-Inseln" werden durch „Salomonen" ersetzt, „St. Christopher und Nevis" werden durch „St. Kitts und Nevis (St. Christopher und Nevis)" ersetzt.

3. Die Anlage 2 (Warenliste Ausfuhr) wird wie folgt geändert

4. Die Anlage 3 (Warenliste Einfuhr) wird wie folgt geändert

5. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung in der Einfuhr) wird wie folgt geändert

Die Unternummern 0406 10 A 1 b, c, 0406 10 A 2 b, c, 0406 20 A, 0406 30 A, 0406 40 A und 0406 90 A, 2523 29, 2523 90, 3823 50 und 3823 ex 90 entfallen.

In den Unternummern 6205 20 und 6205 30 entfällt „Indonesien".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

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