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796_1990 AT

796. Verordnung: Feststellung der Aufwertungsfaktoren, der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und Rentenanpassung in der Heeresversorgung für das Kalenderjahr 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 796. Verordnung: Feststellung der Aufwertungsfaktoren, der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und Rentenanpassung in der Heeresversorgung für das Kalenderjahr 1991

Auf Grund des § 24 c und des § 46 b Abs. 1 und 7

des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 336/1965 und 483/1985 wird verordnet

Artikel I

Für das Kalenderjahr 1991 werden festgestellt

1. Die Aufwertungsfaktoren nach § 24 a des

Heeresversorgungsgesetzes

2. Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

nach § 24 b des Heeresversorgungsgesetzes mit

6080 S und 25217 S.

Artikel II

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Bundesgesetz BGBl.

Nr. 741/1990 für das Kalenderjahr 1991 mit 1,050

festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

für das Kalenderjahr 1991 auch im Bereich des

Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

Artikel III

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1991 an die

Stelle der im Heeresversorgungsgesetz genannten

Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der

in der Verordnung BGBl. Nr. 33/1990 angeführten

und gemäß § 46 b Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes

erhöhten Beträge wie folgt festgestellt

Im § 53 Abs. 2 statt 385 S mit 408 S und statt 74 S

mit 79 S.

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