796. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Gesetzestext (1 Artikel)
Der National rat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 7. März 1968, BGBl.
Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von
Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/
1955, wird wie folgt geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein Fremder, wenn nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die
Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme
auf das Protokoll über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, in diesem Bundesgesetz
kurz als „Konvention" bezeichnet, erfüllt
und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund
nach Artikel 1 Abschnitt C oder F der Konvention
vorliegt."
2. Der § 4 hat; zu lauten
„§ 4. Dem Landeshauptmann obliegt ferner
die Feststellung, ob ein Flüchtling aus gewichtigen
Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik
Österreich darstellt oder ob er nach rechtskräftiger
Verurteilung wegen eines Verbrechens,
das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe
bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft
bedeutet (Artikel 33 Abs. 2 der Konvention)."
3. Der § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Einem Flüchtling, der bereits in einem
anderen Staat Anerkennung nach der Konvention
oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden
hat oder gegen den ein Aufenthaltsverbot
besteht, kommt die Aufenthaltsberechtigung
nach Abs. 1 nicht zu; seine Aufenthaltsberechtigung
richtet sich in diesem Falle ausschließlich
nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes."
4. Der § 8 lit. c hat zu lauten
„c) gegen ihn im Bundesgebiet ein Aufenthaltsverbot
erlassen wird."
Artikel II
Die 2. 2, 3 und 4 des Artikels I treten mit
1. Jänner 1975 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres betraut.