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796. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 796. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Der National rat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 7. März 1968, BGBl.

Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von

Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/

1955, wird wie folgt geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein Fremder, wenn nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die

Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme

auf das Protokoll über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, in diesem Bundesgesetz

kurz als „Konvention" bezeichnet, erfüllt

und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund

nach Artikel 1 Abschnitt C oder F der Konvention

vorliegt."

2. Der § 4 hat; zu lauten

„§ 4. Dem Landeshauptmann obliegt ferner

die Feststellung, ob ein Flüchtling aus gewichtigen

Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik

Österreich darstellt oder ob er nach rechtskräftiger

Verurteilung wegen eines Verbrechens,

das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe

bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft

bedeutet (Artikel 33 Abs. 2 der Konvention)."

3. Der § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Einem Flüchtling, der bereits in einem

anderen Staat Anerkennung nach der Konvention

oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden

hat oder gegen den ein Aufenthaltsverbot

besteht, kommt die Aufenthaltsberechtigung

nach Abs. 1 nicht zu; seine Aufenthaltsberechtigung

richtet sich in diesem Falle ausschließlich

nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes."

4. Der § 8 lit. c hat zu lauten

„c) gegen ihn im Bundesgebiet ein Aufenthaltsverbot

erlassen wird."

Artikel II

Die 2. 2, 3 und 4 des Artikels I treten mit

1. Jänner 1975 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

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