795. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Umweltförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert
1. Im § 33b Abs. 10 wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt
„Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten
von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung
mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn
a) das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung
überwiegt, oder wenn
b) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.
Die Beweislast trifft den Bewilligungswerber. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen
und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen.“
2. Im § 33c wird in Abs. 1 die Wortfolge „der Erlassung“ durch „des Inkrafttretens“ und in Abs. 2
das Wort „Erlassung“ durch „Inkrafttreten“ ersetzt.
3. § 33c Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 3 um höchstens
fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse
der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der
Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; die Beweislast trifft den Antragsteller. Wird der
Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der
Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist
bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
(5) Die Fristen nach Abs. 1 bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm
die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur
Anpassung unternommen hat; die Beweislast trifft den Antragsteller. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt,
dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag
gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder
der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses
Gerichtes verlängert.
4. § 33g Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem
maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden
haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn für sie eine baubehördliche oder eine inzwischen abgelaufene
wasserrechtliche Bewilligung vorlag und sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten
werden. Diese Bewilligung endet am 31. Dezember 1998, längstens aber mit Inkrafttreten einer
Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche
Anlagen findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung
von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden.
(2) Ist nach verläßlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes
oder des Landes der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation bis längstens 31. Dezember 2003,
in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von
nicht größer als 15000 EW entsorgt werden soll, bis 31. Dezember 2005, zu erwarten, kann der Landeshauptmann
mit Verordnung die in Abs. 1 bestimmte Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet
der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse
und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) bis zu diesen Zeitpunkten
verlängern; dies gilt nicht für Anlagen in Grundwassersanierungsgebieten.“