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795_1996 AT

795. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 795. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Umweltförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 33b Abs. 10 wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt

„Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten

von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung

mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn

a) das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung

überwiegt, oder wenn

b) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.

Die Beweislast trifft den Bewilligungswerber. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen

und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen.“

2. Im § 33c wird in Abs. 1 die Wortfolge „der Erlassung“ durch „des Inkrafttretens“ und in Abs. 2

das Wort „Erlassung“ durch „Inkrafttreten“ ersetzt.

3. § 33c Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 3 um höchstens

fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse

der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der

Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; die Beweislast trifft den Antragsteller. Wird der

Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung

über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der

Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist

bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

(5) Die Fristen nach Abs. 1 bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm

die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur

Anpassung unternommen hat; die Beweislast trifft den Antragsteller. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt,

dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag

gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder

der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses

Gerichtes verlängert.

4. § 33g Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem

maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden

haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn für sie eine baubehördliche oder eine inzwischen abgelaufene

wasserrechtliche Bewilligung vorlag und sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten

werden. Diese Bewilligung endet am 31. Dezember 1998, längstens aber mit Inkrafttreten einer

Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche

Anlagen findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung

von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden.

(2) Ist nach verläßlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes

oder des Landes der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation bis längstens 31. Dezember 2003,

in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von

nicht größer als 15000 EW entsorgt werden soll, bis 31. Dezember 2005, zu erwarten, kann der Landeshauptmann

mit Verordnung die in Abs. 1 bestimmte Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet

der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse

und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) bis zu diesen Zeitpunkten

verlängern; dies gilt nicht für Anlagen in Grundwassersanierungsgebieten.“

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