795. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/1970,
313/1971, 27/1973 und 96/1974 wird geändert wie
folgt
§ 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die für die Geschäftsjahre 1975 und 1976
eingegangenen Beiträge nach Abs. 1 verbleiben
nach Abzug der Vergütung für die Krankenversicherungsträger
gemäß Abs. 2 und nach Abzug
des die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung
belastenden Aufwandes an
Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger
der Sozialversicherung sind aus den Eingängen
an Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an
Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu
leisten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der
Beitragsperiode Jänner 1975 in Kraft.
(2) Die für die Geschäftsjahre 1975 und 1976
getroffene Sonderregelung (Art. I) tritt am
31. Dezember 1976 außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.