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795_1974 AT

795. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 795. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/1970,

313/1971, 27/1973 und 96/1974 wird geändert wie

folgt

§ 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die für die Geschäftsjahre 1975 und 1976

eingegangenen Beiträge nach Abs. 1 verbleiben

nach Abzug der Vergütung für die Krankenversicherungsträger

gemäß Abs. 2 und nach Abzug

des die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung

belastenden Aufwandes an

Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger

der Sozialversicherung sind aus den Eingängen

an Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an

Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu

leisten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der

Beitragsperiode Jänner 1975 in Kraft.

(2) Die für die Geschäftsjahre 1975 und 1976

getroffene Sonderregelung (Art. I) tritt am

31. Dezember 1976 außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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