794. Bundesgesetz: Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H. (BVWG-Gesetz)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H.
§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma
„Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, im folgenden
Gesellschaft bezeichnet, mit dem Sitz in Wieselburg, 3250 Wieselburg/Erlauf zu gründen.
(2) Gesellschaftszweck ist die nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung der im Eigentum der
Gesellschaft befindlichen Liegenschaften und der in den entgeltlichen Fruchtgenuß übertragenen Liegenschaften
sowie die grundsätzlich entgeltliche Durchführung von Forschung und von Versuchen. Die in
das Eigentum der Gesellschaft und in den entgeltlichen Fruchtgenuß zu übertragenden Liegenschaften
sind den Anhängen I und II zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bilden.
(3) Liegenschaften oder Liegenschaftsteile, die als ständige Übungsflächen der militärischen Nutzung
zur Verfügung stehen, werden dieser nicht entzogen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, eine Bareinlage von 55000000 S einzubringen. Die in Anhang I bezeichneten
Liegenschaften gehen mit dem Tag des Wirksamwerdens der Eintragung der Gesellschaft in das
Firmenbuch als Bestandteil der Sacheinlage in das Eigentum der Gesellschaft über. An den im Anhang II
angeführten Liegenschaften kommt der Gesellschaft mit dem Tag des Wirksamwerdens der Eintragung
der Gesellschaft in das Firmenbuch ein entgeltliches Fruchtgenußrecht (§§ 509 ff. ABGB) zu. Scheidet
eine Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand gemäß Anhang II aus, erlischt das daran bestehende
Fruchtgenußrecht entschädigungslos.
(5) Das derzeit an den Bundesversuchswirtschaften vorhandene Zugehör, insbesondere Maschinen,
Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen, sowie der Tier- und Pflanzenbestand gehen mit
der Wirksamkeit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch in das Eigentum der Gesellschaft
über.
(6) Die Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bundesversuchswirtschaften Fuchsenbigl,
Königshof und Wieselburg in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein.
(7) Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizufügen.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als
Gründungsprüfer zu bestellen.
(9) Innerhalb eines Jahres nach Errichtung der Gesellschaft ist vom Geschäftsführer der Generalversammlung
ein Unternehmenskonzept vorzulegen. Dieses Konzept bedarf der Zustimmung der Vertreter
des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Aufsichtsrat.
(10) Die Verwaltung des Geschäftsanteiles namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft. Die Gesellschaft steht im Gründungsstadium zu 100% im Eigentum des Bundes.
Die Veräußerung von Anteilen ist zulässig.
(11) Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer und einen Aufsichtsrat. Die Funktion des Geschäftsführers
ist gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche
Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden
beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, auszuschreiben. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Zwei
Mitglieder, darunter der Vorsitzende, werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt.
Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Zwei weitere Mitglieder werden als
Dienstnehmervertreter durch die Organe der Dienstnehmer entsandt.
(12) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung
für diese Gesellschaft anzuwenden.
(13) Für die Rechnungslegung gelten die Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl.
Nr. 475/1990.
(14) Die Gesellschaft hat dem Bundesministerium für Finanzen alle jene Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages bezüglich des Beitrages nach § 7 Abs. 1 erforderlich
sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechenabschlusses
erforderlichen Unterlagen.
Fruchtgenußentgelt
§ 2. (1) Für die Einräumung des Fruchtgenußrechtes hat die Gesellschaft ein jährliches Entgelt zu
entrichten. Dieses Entgelt beträgt 50% des Jahresüberschusses.
(2) Das Fruchtgenußentgelt gemäß Abs. 1 ist halbjährlich im nachhinein zunächst auf Grundlage des
budgetierten Jahresüberschusses zu entrichten. Nach Feststellung des Jahresüberschusses ist eine allfällige
Differenz bei der darauffolgenden Zahlung auszugleichen.
Befreiung von Steuern und Abgaben
§ 3. (1) Die Gründungsvorgänge gemäß § 1 Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern
und Abgaben befreit. Ebenso sind die im § 1 Abs. 4 angeführten Einbringungen von Liegenschaften
an die Gesellschaft von sämtlichen Abgaben und Gebühren sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
(2) Die Gesellschaft kann keine vom Bund kofinanzierten landwirtschaftlichen Förderungen erhalten,
solange der Bund alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft ist.
Überleitung von Bediensteten
§ 4. Für die Bediensteten des Bundes, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei den
landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Wieselburg, Fuchsenbigl und Königshof beschäftigt
sind, gelten ab Wirksamwerden der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch folgende Regelungen
(1) Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Untergliederung Zentralstelle an, solange sie nicht auf eine andere Planstelle ernannt
werden.
(2) Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den übrigen Dienstnehmern
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen fort
1. Für diejenigen Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse durch das Vertragsbedienstetengesetz
1948, BGBl. Nr. 86/1948, geregelt sind, werden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86/1948, Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und den
einzelnen Dienstnehmern. Der Bund haftet wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven
Bediensteten, der sich am Tag vor dem Wirksamwerden der Eintragung der Gesellschaft in das
Firmenbuch in einem Dienstverhältnis Bund/Bundesversuchswirtschaften Wieselburg, Fuchsenbigl
und Königshof befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zur Gesellschaft
erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag. Die
Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum vorgenannten Zeitpunkt aus
dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung
seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis
vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
2. Die Kollektivvertragsangehörigkeit der Kollektivvertragsbediensteten wird durch die Gründung
der Gesellschaft nicht berührt.
(3) Die Vorschriften des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85/1989, finden keine Anwendung.
Dienstzuteilungen
§ 5. Dienststelle für die im § 4 Abs. 1 genannten Beamten ist das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft. Sie werden zur Dienstleistung der Gesellschaft zugewiesen. Hinsichtlich der Aufsichtsfunktion
ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
gebunden.
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
§ 6. (1) Die im § 4 Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme
in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten
und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen.
Für sie gilt § 4 Abs. 2 Z 1 2. Satz ff. sinngemäß mit der Maßgabe, daß diese Haftung nur für jene bis zum
Zeitpunkt des Übertrittes als Arbeitnehmer der Gesellschaft entstandenen Forderungen gilt.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft Forderungen des
Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zum gleichen Zeitpunkt
zu refundieren. Das gleiche gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in § 4 Abs. 2 Z 1 und 2
genannten Bediensteten.
Ersatz für die Gehaltsaufwendungen der Beamten
§ 7. (1) Für die im § 4 Abs. 1 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund ab dem der Eintragung
der Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Monatsersten den Aufwand der Aktivbezüge samt
Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes
im Umfang von 31% des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung
der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme
der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Betrag anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der
Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis.
(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge
alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
Dienst- und Naturalwohnungen
§ 8. Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie gemäß § 6 Abs. 1 sind hinsichtlich der Benutzung
einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Bestandverhältnisse
an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen
des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1956, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im
Sinne des § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979, nimmt der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft wahr.
Mitwirkung des Bundespensionsamtes und der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
§ 9. Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben die derzeit dem Bundesrechenamt
obliegenden Aufgaben für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu
übernehmen.
Vertretung in Verfahren
§ 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl.
Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
Rechnungshofkontrolle
§ 11. Die Gesellschaft unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Verweisungsbestimmungen
§ 12. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist betraut
1. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich § 1
Abs. 4, 2. und 3. Satz,
2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hinsichtlich des § 1 Abs. 2, 2. Satz,
3. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen hinsichtlich § 1 Abs. 1 und 9,
4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1 Abs. 11, 5. Satz, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 1,
2. und 3. Satz und des § 6 Abs. 1, 2. Satz,
5. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung hinsichtlich des § 1 Abs. 3,
6. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.