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794_1994 AT

794. Verordnung: Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 794. Verordnung: Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993

Auf Grund des § 87 Abs. 4 UOG 1993, BGBl. Nr. 805, wird verordnet

§ 1. Der Senat bzw. das Universitätskollegium ist nach den Bestimmungen des UOG 1993 innerhalb des Studienjahres 1994/95 an den folgenden Universitäten zu konstituieren

1. Montanuniversität Leoben;

2. Technische Universität Graz;

3. Universität für Bodenkultur Wien;

4. Universität Klagenfurt;

5. Universität Linz.

§ 2. Der Zeitplan für die Konstituierung der Universitätsorgane gemäß UOG 1993 an den übrigen Universitäten wird Gegenstand einer gesonderten Verordnung gemäß § 87 Abs. 4 UOG 1993 sein.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.

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