793. Verordnung: Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen.
§ 2. Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, in denen der Kraftstoffverordnung 1992, BGBl. Nr. 123, unterliegende Kraftstoffe mit Ausnahme von Dieselkraftstoff, Rapsölmethylester und Flüssiggasen in ortsfesten Lagerbehältern gelagert und über Zapfsäulen an Kraftfahrzeugtanks abgegeben werden.
§ 3. (1) Tankstellen müssen mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen") ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den Lagerbehälter, aus dem der Kraftstoff entnommen wird, unter definierten Prüfbedingungen mit einem Anteil von mindestens 80% zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung"). Für Zapfsäulen mit gleichen Kraftstoffen dürfen eine gemeinsame Gasrückführung und ein gemeinsamer Lagerbehälter verwendet werden.
(2) Die Erfüllung des Abs. 1 ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers des Systems zur Gasrückführung nachzuweisen.
(3) Das System zur Gasrückführung muß sachgemäß eingebaut sein (Anlage) und betrieben werden. Der Betriebsanlageninhaber hat dieses System mindestens einmal wöchentlich durch eine äußere Besichtigung auf dessen Funktionstüchtigkeit zu prüfen oder prüfen zu lassen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre, wenn sie einen jährlichen Umsatz an Kraftstoffen von mehr als einer Million Liter aufweisen, spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.