793. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1967, BGBl. Nr. 196, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 193/1969, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 187/1970 und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 416/1974 wird wie folgt geändert
§ 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, bis 31. Dezember 1980 namens des
Bundes Haftungen in Form von Garantien für
von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite) zu
übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften,
von Krediten, des Erwerbes von Forderungen
von Ausfuhrgeschäften und von Beteiligungen
verwendet wird, für die der Bund eine Haftung
nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.
Nr. 200, in seiner geltenden Fassung übernommen
hat.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner
ermächtigt, für jeweils höchstens 7 Milliarden
Schilling der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen
(Nettoerlös der Kreditoperationen ohne
Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten durch
Zuschüsse zu vermindern."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.