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793_1974 AT

793. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 793. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1967, BGBl. Nr. 196, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 193/1969, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 187/1970 und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 416/1974 wird wie folgt geändert

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, bis 31. Dezember 1980 namens des

Bundes Haftungen in Form von Garantien für

von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite) zu

übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen

zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften,

von Krediten, des Erwerbes von Forderungen

von Ausfuhrgeschäften und von Beteiligungen

verwendet wird, für die der Bund eine Haftung

nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in seiner geltenden Fassung übernommen

hat.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner

ermächtigt, für jeweils höchstens 7 Milliarden

Schilling der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen

(Nettoerlös der Kreditoperationen ohne

Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten durch

Zuschüsse zu vermindern."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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