792. Bundesgesetz: Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992 und BGBl.
Nr. 835/1995 und der Kundmachung BGBl. Nr. 90/1990 wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-
Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992 und BGBl. Nr. 835/1995,
der Kundmachung BGBl. Nr. 90/1990 und in den Z 2 bis 8 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-
Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. Nr. 792/1996, enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2. Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet
„c) ,Gasöle‘ Waren der Unterpositionen 2710 00 61, 2710 00 65, 2710 00 66, 2710 00 67 und
2710 00 68 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls
gemäß § 9 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994;“
3. Art. II § 1 Abs. 1 Z 13 lautet
„13. ,Importeur‘
a) diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,
aa) die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Z 2 und 3 bezeichneten
Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist;
oder
bb) falls die unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger;
für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem
anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei
Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes
1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische
Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten
Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;
b) in allen anderen Fällen, in denen unter Z 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet
verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.“
4. Art. II § 2 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl und Erdölprodukten entsprochen,
die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 1 Abs. 1 Z 7) oder des Halters (§ 1 Abs. 1 Z 15)
stehen.“
5. Art. II § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, ,Benzine‘, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 00 11,
2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 39 sowie die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. b, ,Petroleum‘, angeführten Waren
der Unterposition 2710 00 41 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den
Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung
zugeführt wird.“
6. Art. IV Abs. 1 erster Satz lautet
„Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.“
7. Nach Art. IV Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Art. II § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 1 Abs. 1 Z 13, § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 2 Abs. 4, Art. IV Abs. 1
erster Satz und die Anlage zu § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 792/1996 treten mit
1. Jänner 1997 in Kraft.“
8. Die Anlage zu § 18 lautet
„Anlage
zu § 18
MELDESCHEIN