792. Bundesgesetz: 1. EFTA-Durchführungsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das EFTA-Durchführungsgesetz 1973, BGBl.
Nr. 118, wird wie folgt geändert
1. a) Im § 1 wird nach lit. d der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und die folgende
lit. e eingefügt
„e) „Finanzstrafgesetz" das Finanzstrafgesetz,
BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweiligen
Fassung."
2. Der § 10 hat zu lauten
„§ 10. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister
für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf
die Interessen der heimischen Wirtschaft für die
Einfuhr und Ausfuhr von Waren im Verkehr
mit den Mitgliedstaaten Regelungen
a) betreffend die Änderung des Teils I des
Anhangs B zu den Übereinkommen, sobald
über den Inhalt der Änderung in den
nach den Übereinkommen zuständigen
Organen Einvernehmen erzielt worden
ist,
b) zur Durchführung des Teils I des Anhangs
B zu den Übereinkommen,
c) zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens
durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch
die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich
nicht beeinträchtigt wird."
3. Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt
„(6) (Verfassungsbestimmung) Wird Art. 23
des Teils I des Anhangs B zu den Übereinkommen,
geändert, so hat der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Verordnung das Ausmaß und den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Verbots der Zollrückvergütung
sowie die sich daraus ergebenden
Voraussetzungen für die Erteilung einer
Warenverkehrsbescheinigung oder Abgabe einer
Ursprungserklärung im Warenverkehr Österreichs
mit den anderen Mitgliedstaaten festzulegen.
Dabei ist auf die Übung des Gegenrechts der
anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls auf
Beschlüsse oder Empfehlungen der nach den Übereinkommen
zuständigen Organe Bedacht zu
nehmen. Für die Geltungsdauer dieser Verordnung
sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden."
4. Nach § 15 wird eingefügt
„ABSCHNITT V
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Wer in einem Verfahren zur Erteilung
einer Warenverkehrsbescheinigung oder bei
Abgabe einer Ursprungserklärung oder in einem
Nachprüfungsverfahren vorsätzlich
a) unrichtige Angaben macht,
b) erhebliche Tatsachen verschweigt oder
c) unrichtige Unterlagen über erhebliche Tatsachen
vorlegt,
macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
nach dem Finanzstrafgesetz schuldig.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit
einer Geldstrafe bis zu 50.000 S geahndet."
5. Der bisherige ABSCHNITT V erhält die Bezeichnung
ABSCHNITT VI, der bisherige § 16 erhält
die Bezeichnung § 17.
6. Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung
§ 18 und die lit. a und b haben zu lauten
„a) Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen)
mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich
des § 4 Abs. 5, § 10 und § 15 Abs. 6;
b) hinsichtlich des § 14 und des § 17 Abs. 3
jeweils die mit der Vollziehung der dort
genannten Bundesgesetze betrauten Bundesminister;"
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Verordnungen zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten
erlassen werden. Sie treten jedoch
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 18 in der
Fassung des Art. I Z. 6 dieses Bundesgesetzes.