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792_1974 AT

792. Bundesgesetz: 1. EFTA-Durchführungsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 792. Bundesgesetz: 1. EFTA-Durchführungsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das EFTA-Durchführungsgesetz 1973, BGBl.

Nr. 118, wird wie folgt geändert

1. a) Im § 1 wird nach lit. d der Punkt durch

einen Strichpunkt ersetzt und die folgende

lit. e eingefügt

„e) „Finanzstrafgesetz" das Finanzstrafgesetz,

BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweiligen

Fassung."

2. Der § 10 hat zu lauten

„§ 10. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister

für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf

die Interessen der heimischen Wirtschaft für die

Einfuhr und Ausfuhr von Waren im Verkehr

mit den Mitgliedstaaten Regelungen

a) betreffend die Änderung des Teils I des

Anhangs B zu den Übereinkommen, sobald

über den Inhalt der Änderung in den

nach den Übereinkommen zuständigen

Organen Einvernehmen erzielt worden

ist,

b) zur Durchführung des Teils I des Anhangs

B zu den Übereinkommen,

c) zur Vereinfachung und Beschleunigung des

Verfahrens

durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch

die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich

nicht beeinträchtigt wird."

3. Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt

„(6) (Verfassungsbestimmung) Wird Art. 23

des Teils I des Anhangs B zu den Übereinkommen,

geändert, so hat der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Verordnung das Ausmaß und den Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Verbots der Zollrückvergütung

sowie die sich daraus ergebenden

Voraussetzungen für die Erteilung einer

Warenverkehrsbescheinigung oder Abgabe einer

Ursprungserklärung im Warenverkehr Österreichs

mit den anderen Mitgliedstaaten festzulegen.

Dabei ist auf die Übung des Gegenrechts der

anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls auf

Beschlüsse oder Empfehlungen der nach den Übereinkommen

zuständigen Organe Bedacht zu

nehmen. Für die Geltungsdauer dieser Verordnung

sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden."

4. Nach § 15 wird eingefügt

„ABSCHNITT V

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer in einem Verfahren zur Erteilung

einer Warenverkehrsbescheinigung oder bei

Abgabe einer Ursprungserklärung oder in einem

Nachprüfungsverfahren vorsätzlich

a) unrichtige Angaben macht,

b) erhebliche Tatsachen verschweigt oder

c) unrichtige Unterlagen über erhebliche Tatsachen

vorlegt,

macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit

nach dem Finanzstrafgesetz schuldig.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit

einer Geldstrafe bis zu 50.000 S geahndet."

5. Der bisherige ABSCHNITT V erhält die Bezeichnung

ABSCHNITT VI, der bisherige § 16 erhält

die Bezeichnung § 17.

6. Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung

§ 18 und die lit. a und b haben zu lauten

„a) Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen)

mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich

des § 4 Abs. 5, § 10 und § 15 Abs. 6;

b) hinsichtlich des § 14 und des § 17 Abs. 3

jeweils die mit der Vollziehung der dort

genannten Bundesgesetze betrauten Bundesminister;"

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Verordnungen zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten

erlassen werden. Sie treten jedoch

frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 18 in der

Fassung des Art. I Z. 6 dieses Bundesgesetzes.

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