791. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992 und BGBl. Nr. 834/1995 wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes
1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988,
BGBl. Nr. 382/1992 und BGBl. Nr. 834/1995 und der Z 1a bis 8 des Bundesgesetzes, mit dem das Energielenkungsgesetz
1982 geändert wird, BGBl. Nr. 791/1996, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser
Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1
B-VG – nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertrage-
nen Wirkungsbereich und nach Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als Bundesbehörden unmittelbar
versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
1a. Art. II § 2 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
vorzusehen. Solche Verordnungen bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich
die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Verordnungen haben jedenfalls getrennt für Lenkungsmaßnahmen
für Energieträger und für Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
zu ergehen.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates
ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche
zustimmt.
(3) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden. Im Fall einer
bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung ist eine Verlängerung über die Dauer von sechs
Monaten mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates möglich. Nach Wegfall der sie begründenden
Umstände sind die Verordnungen unverzüglich aufzuheben.“
2. Dem Art. II § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Mit der Vornahme von Maßnahmen an Energieträgern nach Z 1 erlöschen alle an ihnen bestehenden
dinglichen Rechte, soweit diese mit dem Zweck der gesetzten Maßnahmen nicht vereinbar sind.“
3. In Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 wird
die Bezeichnung „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Bezeichnung „Wissenschaft, Verkehr
und Kunst“ ersetzt.
4. Der bisherige Art. II § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Ein Pfandrecht an Energieträgern, die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Z 1 unterliegen, erstreckt
sich auch auf die Entschädigungsforderung (Abs. 1), sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung
Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechtes unter Bekanntgabe von Name und Anschrift des Pfandgläubigers
und des Pfandschuldners schriftlich verständigt wurde. § 34 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954
ist sinngemäß anzuwenden.“
5. Art. II § 34 Abs. 1 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.“
6. Nach Art. II § 34 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1
und § 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit
1. Jänner 1997 in Kraft.“
6a. Art. II § 34 Abs. 2 Z 1 entfällt.
7. Art. II § 34 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 letzter Satz, des § 8 Abs. 1 vierter bis siebenter Satz und des § 18 der
Bundesminister für Justiz;“
8. Art. II § 34 Abs. 2 Z 8 erhält die Ziffernbezeichnung „9“, als Z 8 wird eingefügt
„8. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz;“