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791_1996 AT

791. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 791. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992 und BGBl. Nr. 834/1995 wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes

1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988,

BGBl. Nr. 382/1992 und BGBl. Nr. 834/1995 und der Z 1a bis 8 des Bundesgesetzes, mit dem das Energielenkungsgesetz

1982 geändert wird, BGBl. Nr. 791/1996, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser

Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1

B-VG – nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertrage-

nen Wirkungsbereich und nach Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als Bundesbehörden unmittelbar

versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

1a. Art. II § 2 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

vorzusehen. Solche Verordnungen bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich

die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Verordnungen haben jedenfalls getrennt für Lenkungsmaßnahmen

für Energieträger und für Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

zu ergehen.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates

ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche

zustimmt.

(3) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden. Im Fall einer

bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung ist eine Verlängerung über die Dauer von sechs

Monaten mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates möglich. Nach Wegfall der sie begründenden

Umstände sind die Verordnungen unverzüglich aufzuheben.“

2. Dem Art. II § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Mit der Vornahme von Maßnahmen an Energieträgern nach Z 1 erlöschen alle an ihnen bestehenden

dinglichen Rechte, soweit diese mit dem Zweck der gesetzten Maßnahmen nicht vereinbar sind.“

3. In Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 wird

die Bezeichnung „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Bezeichnung „Wissenschaft, Verkehr

und Kunst“ ersetzt.

4. Der bisherige Art. II § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Ein Pfandrecht an Energieträgern, die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Z 1 unterliegen, erstreckt

sich auch auf die Entschädigungsforderung (Abs. 1), sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung

Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechtes unter Bekanntgabe von Name und Anschrift des Pfandgläubigers

und des Pfandschuldners schriftlich verständigt wurde. § 34 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954

ist sinngemäß anzuwenden.“

5. Art. II § 34 Abs. 1 lautet

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.“

6. Nach Art. II § 34 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1

und § 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit

1. Jänner 1997 in Kraft.“

6a. Art. II § 34 Abs. 2 Z 1 entfällt.

7. Art. II § 34 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 letzter Satz, des § 8 Abs. 1 vierter bis siebenter Satz und des § 18 der

Bundesminister für Justiz;“

8. Art. II § 34 Abs. 2 Z 8 erhält die Ziffernbezeichnung „9“, als Z 8 wird eingefügt

„8. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz;“

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